Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2024-W/05
Anspruchszinsen, kein Verschulden, kein Ermessensspielraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2024-W/05vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.F., (Bw.) vom 30. September
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch AD Adolf
Zach, vom 26. September 2005 betreffend Anspruchzinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. September 2005 wurden der Bw. auf
Grund der Einkommensteuernachforderung 2003 Anspruchszinsen in der Höhe von
€ 1.657,57 vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 30. September 2005,
in der ausgeführt wird, dass die Vorauszahlungen für die
Einkommensteuer 2003 und Folgejahre mit € 21.042,00 festgesetzt worden
seien.
Ursache für diesen Bescheid sei der Umstand gewesen,
dass die Bw. am 10.11.2003 ihr drittes Kind geboren habe und im Zeitpunkt der
Berufung davon ausgegangen sei, in der Zeit zwischen Juli 2003 und April 2004
nicht ihrer Berufstätigkeit nachkommen zu können.
Mit Bescheid vom 26.9.2005 sei die Einkommensteuer für
das Jahr 2003 mit € 69.374,80 festgesetzt worden, woraus ein
Nachforderungsbetrag in der Höhe von € 48.332,80
resultiere.
Die Vorauszahlungsbeträge seien in voller Höhe
und pünktlich entrichtet worden, jedoch sei es wegen der Doppelbelastung
durch Kindererziehung und Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebes nicht
möglich gewesen bereits im Jahr 2004 die
Einkommensteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 einzureichen.
Es werde ersucht, die persönliche Lage zu
berücksichtigen, dass 95 % aller Mütter von Neugeborenen
Sozialleistungen beziehen und keine Einkommensteuerzahlungen zu leisten haben
und im Ermessensweg den Bescheid über die Vorschreibung der Anspruchszinsen
aufzuheben bzw. die Zinsenbelastung herabzusetzen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 2005
führt die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die Berufung kein
Vorbringen zu einer unrichtigen Berechnung der Anspruchszinsen enthalte. Die
angeführten Berufungsgründe hätten auf die Festsetzung von
Anspruchszinsen keinen Einfluss. Die Vorschreibung der Anspruchszinsen beruhe
zudem ohnedies auf einem Parteienantrag zur Herabsetzung der Vorauszahlungen im
Berufungsverfahren. Eine Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides sei nicht
erkennbar.
Am 18. Oktober 2005 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und
dazu ausgeführt, dass die Bw. keinen Vorwurf gegen das Finanzamt erhebe,
sondern im Gegenteil dankbar gewesen sei, dass anlässlich der Geburt des
dritten Kindes die Einkommensteuervorauszahlungen herabgesetzt worden seien.
Die Vorschreibung von Zinsen für Zeiträume in
denen es keine zu begleichende Vorschreibung gab und die tatsächliche
Höhe der Einkommensteuer noch nicht festlag, stelle eine erhebliche
Härte dar und sei nach Rechtsansicht der Bw. bedenklich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Abs.2
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz.
Anspruchszinsen
sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben.
§ 205 BAO wurde mit BGBL I 2000/142 in die
Bundesabgabenordnung eingefügt und lehnt sich stark an das deutsche Vorbild
des § 233 a AO an.
Die Anspruchszinsen sollen demnach Zinsvorteile
ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung
ergeben und - nach den Gesetzesmaterialien - Anträge auf Herabsetzung von
Einkommensteuervorauszahlungen unattraktiver machen.
Für die Anwendung des § 205 BAO ist es
bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder
später erfolgt. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an
und für die Höhe der Nachforderungszinsen ist es belanglos, ob die
Vorsollbeträge entrichtet wurden (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, Seite 576ff).
Das Berufungsvorbringen richtet sich gegen den
Gesetzesauftrag. Die Überlegungen zu einer steuerlichen Begünstigung
von berufstätigen Müttern, denen weitaus geringere Sozialleistungen
zukommen als nicht berufstätigen Müttern, können
bedauerlicherweise keine Berücksichtigung finden, da bei Entscheidungen
nach § 205 BAO auch kein Ermessensspielraum normiert wurde.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2024-W/05
- Stammnummer
- 20931
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF