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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400145/2018

Einsatzgebühr für die Wiener Rettung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400145/2018vom 23.10.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach dem WRKG kommt dem Rettungsdienst insbesondere die Aufgabe zu, Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder eine erhebliche Verletzung erlitten haben, erste (erforderlichenfalls: notärztliche) Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern (vgl. Ramharter/Tobisch, Rettung, in Holoubek/Madner/Pauer (Hrgs.), Recht und Verwaltung in Wien (2014), 140). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sind Voraussetzungen für einen Einsatz der Wiener Rettung (und der anderen Wiener Rettungsdienste) nach § 1 WRKG nicht nur das tatsächliche Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsstörung oder einer erheblichen Verletzung, sondern bereits der begründete Verdacht des Vorliegens einer solchen, zumal der Veranlasser eines Einsatzes das tatsächliche Vorliegen in nicht wenigen Fällen nicht beurteilen kann und häufig eine endgültige Abklärung erst klinisch in einer Krankenanstalt möglich sein wird.
Aus § 15 Abs. 5 WRKG ergibt sich, dass unter "Einsatz" jedenfalls jeder Rettungs- und Krankentransport einer Person zu verstehen ist, unabhängig davon, wie viele Personen mit einem für den Rettungs- und Krankentransportdienst bestimmten Fahrzeug tatsächlich transportiert wurden. Wird für einen mit der Casusnummer konkret bezeichneten Einsatz Einsatzgebühr vorgeschrieben, ist im Beschwerdefall dieser Einsatz Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Auch wenn mit einem für den Rettungs- und Krankentransportdienst bestimmten Fahrzeug zwei oder mehrere Personen transportiert werden, ist grundsätzlich für jede Person ("jede Inanspruchnahme") die (volle) Gebühr vorzuschreiben.
Gemäß § 28 Abs. 1 WRKG ist der Gebührentatbestand für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Beförderung) verwirklicht, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. Darauf, ob tatsächlich eine Hilfe- oder Beförderungsleistung durchgeführt wurde, kommt es gemäß § 29 Abs. 1 WRKG bei der Verwirklichung des Gebührentatbestandes nicht an.
Gemäß § 29 Abs. 1 WRKG ist es nicht wesentlich, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich gewesen ist, sondern entscheidend, ob das Vorliegen der Einsatzvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 WRKG auf Grund des Zustandsbildes desjenigen, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgt ist, mit gutem Grund hatte angenommen werden konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss diese Annahme bei jenem Mitarbeiter des Rettungsdienstes (der Einsatzleitstelle) bestanden haben, der die Anforderung (betreffend des Rettungseinsatzes) entgegen genommen hat.
Es entspricht sowohl der Verwaltungspraxis als auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, dass eine gänzliche oder teilweise Abstandnahme von der Gebühreneinhebung i. S. d. § 28 Abs. 2 WRKG unbeschadet der Wortwahl des Materiengesetzgebers bereits im Gebührenfestsetzungsverfahren und nicht erst daran anschließend im Einhebungsverfahren vorzunehmen ist.
Das Bundesfinanzgericht ist gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG im Abgabenverfahren nicht bloß zur Kontrolle einer Ermessensübung durch die Behörde auf Gesetzeskonformität befugt, sondern hat eigenständig Ermessen zu üben. Es kann daher bei der Ermessensübung andere Überlegungen walten lassen, auch wenn die Behörde innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt hat.
Da § 28 Abs. 1 WRKG i. V. m. § 29 Abs. 1 WRKG eine Verpflichtung zur Zahlung der Einsatzgebühr bei Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges durch denjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, vorsieht, und § 28 Abs. 2 WRKG das verfassungsrechtlich erforderliche Korrektiv zu dieser vom Verpflichteten nicht beeinflussbaren Zahlungspflicht ist, können - neben persönlichen Umständen - auch in der Sache gelegene Umstände als besonders berücksichtigungswürdig anzusehen sein.
Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen.
In der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wird ein geringes Einkommen des Gebührenschuldners als besonders berücksichtigungswürdiger Fall i. S. d. § 28 Abs. 2 WRKG angesehen.
Besteht eine kostengünstige Selbstversicherungsmöglichkeit, kann ein geringes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nur in einem bestimmten Umfang bei der Bemessung der Einsatzkosten Berücksichtigung finden.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des A***** S*****, *****Adresse_Bf_3*****, vom 26. 3. 2018, Postaufgabe 27. 3. 2018, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, Berufsrettung Wien, Referat Einnahmen, 1030 Wien, Radetzkystraße 1, vom 12. 3. 2018, betreffend Vorschreibung von Einsatzgebühr für die Wiener Rettung, MA 70 TZ 18/0*****40-01, nach der am 16. 7. 2018 und am 25. 9. 2018 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i.V.m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Gülüzar Gerda Ruzsicska und in teilweiser Anwesenheit des Beschwerdeführers (am 16. 7. 2018) sowie von Referent Wolfgang Balluch (am 16. 7. 2018 und am 25. 9. 2018) und Fachbereichsleiter Amtsrat Stephan Gottwald (am 25. 9. 2018) für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. A***** S***** ist verpflichtet, für die am 8. 2. 2018 zur Casusnummer T180*****40 erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß §§ 28, 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, und gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, ABl. der Stadt Wien 2017/52, im Zusammenhang mit § 210 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung eine verminderte Gebühr von 230,00 Euro innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision zulässig. Entscheidungsgründe Angefochtener Bescheid Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. 3. 2018 schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, Berufsrettung Wien, Referat S bis Z, dem Beschwerdeführer (Bf) A***** S*****, *****Adresse_Bf_3*****, Einsatzgebühr für die Wiener Rettung in Höhe von 690,00 €, zahlbar innerhalb eines Monats, zur Zahl MA 70 TZ 18/0*****40-01 vor: Herr A***** S***** ist verpflichtet, für die am 08.02.2018 erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß §§ 28 u. 29 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes, WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, und die hierzu ergangene Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien im Zusammenhang mit § 210 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung die Gebühr EUR 690,00 innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Begründend führte die Behörde aus: Zufolge § 28 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzwagens kommt. Die Höhe der Gebühr hat der Gemeinderat in der im Spruch angegebenen Gebührenordnung festgesetzt. Nach § 29 des oben zitierten Gesetzes ist derjenige Gebührenschuldner, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Eine Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, bei denen auf Grund deren Zustandsbildes das Vorliegen der Voraussetzungen mit gutem Grund angenommen werden konnte. Aus den in der Begründung angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Haftung des Gebührenschuldners für die erwachsenen Einsatzgebühren. Der gegenständliche Bescheid musste erlassen werden, da für den Zeitpunkt des Rettungseinsatzes kein Versicherungsanspruch festgestellt werden konnte bzw. eine Übernahme der Einsatzgebühren seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers abgelehnt wurde. Folgendes Informationsblatt war beigeschlossen: Sehr geehrte/r Patientin! Sehr geehrte/r Versicherungsnehmerln! Sie erhalten mit gleicher Post einen Bescheid für einen Rettungseinsatz. Details zum Einsatz sind der Rückseite des Bescheides zu entnehmen. Gemäß § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. (D.h. die Gebühr entsteht mit der Ausfahrt des Rettungsfahrzeuges, unabhängig davon, ob in der Folge eine Hilfestellung und / oder ein Transport in ein Krankenhaus durchgeführt wurde.) § 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG normiert, dass der- bzw. diejenige Gebührenschuldnerln ist, für die/den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes der/des Gebührenschuldnerln unterblieb. (Zahlungspflichtig ist demnach in erster Linie der/die Patientin, unabhängig davon, von wem der Rettungsdienst verständigt wurde bzw. welche medizinische Leistung zu erbringen war.) Gemäß § 30 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG können mit Zustimmung der Stadt Wien die hierfür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm/ihr gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine/ihre Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem/der Gebührenschuldnerln (in erster Linie also dem/der Patientin) im Sinne des § 29 WRKG vorzuschreiben. Für den gegenständlichen Rettungseinsatz konnte die Übernahme der Gebühren seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorerst nicht befürwortet werden, da für den Rettungseinsatz keine ausreichende medizinische Notwendigkeit festgestellt werden konnte bzw. für den gegenständlichen Zeitpunkt kein Versicherungsanspruch gegeben war. Um eine nachträgliche Gebührenübernahme abzuklären, besteht die Möglichkeit, sich an die Leistungsabteilung Ihres Sozialversicherungsträgers zu wenden und die medizinische Notwendigkeit des Rettungseinsatzes zu erklären. Dazu sind Informationen darüber erforderlich, warum die Rettung berufen wurde, ob in weiterer Folge eine ärztliche Abklärung erfolgt ist oder ob Unterlagen und Befunde vorgelegt werden können, welche mit dem Rettungseinsatz in Zusammenhang stehen und diesen begründen können. [Darstellung der Versicherungsträger] Zur Zahl MA 70 TZ 18/0*****41-01 erging am selben Tag mit derselben Begründung eine Vorschreibung an Einsatzgebühr für die Wiener Rettung i. H. v. 690,00 € an H***** I***** S*****, *****Adresse_Bf_3*****. Einsätze vom 8. 2. 2018 Aus den aktenkundigen Einsatzdokumentationen der Wiener Berufsrettung lässt sich entnehmen: Einsatzdokumentation der Mannschaft des Fahrzeugs FLO-1N (RTW) zur Casusnummer T180*****39 Y***** Ay***** (Ay*****), österreichischer Staatsbürger, *****Adresse_P_10*****, im Jahr 1986 geboren, Versicherungsträger Wiener Gebietskrankenkasse, habe den Rettungsdienst am 8. 2. 2018 telefonisch verständigt, "da es ihm 'nicht gut' gehe". Berufungsort war ****Adresse_BO_21*****. Als Berufungsgrund weist die Einsatzdokumentation zu T180*****39 "06D02: Sprachschwierigkeiten zwischen Atemzügen" aus, laut Protokoll traf dieser Berufungsgrund nicht zu. Erstdiagnose: CO-Intoxikation. Die Alarmierung sei am 8. 2. 2018 um 00:52 Uhr erfolgt, der Einsatz um 02:12 Uhr beendet worden. Die Einsatzdokumentation der Mannschaft des Fahrzeugs FLO-1N zur Casusnummer T180*****39 (betreffend Y***** Ay*****, gleichzeitiger Primäreinsatz) führt zum Notfallgeschehen aus: Patient verständigt RD da es ihm "nicht gut" gehe. Er wird in der Wohnung liegend aufgefunden, klagt über Schwäche, Schwindel und allgemeines Unwohlsein. Zusätzlich gibt er an vor ca. 45min Shisha geraucht zu haben - in der geschlossenen Wohnung. Der SpCO-Wert beträgt initial 22%. Der Patient erhält 15 l O2 und wird unter Überwachung seiner Vitalparameter unter Begleitung des NA auf eine toxikologische Überwachungsstation verbracht. - Rest siehe NEF-Protokoll. In der Wohnung waren noch 2 Freunde anwesend, diese wurden von FLON2N begutachtet, und mit den SpCO-Werten 3 und 8% einem zusätzlichen RTW übergeben. Beim Patienten bestehe im Erstbefund ein leichter Schmerz (VAS 3-6), die Atmung weise pathologische Atemmuster (Dyspnoe bei CO-Vergiftung) auf. Der SpCO-Wert sei bei 22% gelegen. Nach Sauerstoffabgabe von 15 l/min sei im Endbefund die Atmung unauffällig gewesen, der leichte Schmerz weiterhin vorhanden. Der klinische Zustand habe sich verbessert. Es sei eine getrübte Bewusstseinslage vorgelegen, der Patient sei orientiert gewesen, die Augenöffnung spontan und der Patient habe auf Aufforderung geantwortet Der Patient Y***** Ay***** sei in das Wilhelminenspital verbracht worden, Übergabezeit 2:13 Uhr. Einsatzdokumentation der Mannschaft des Fahrzeugs FLO-N2N (NEF) zur Casusnummer T180*****38 Die Einsatzdokumentation der Mannschaft des Fahrzeugs FLO-N2N zur Casusnummer T180*****38 (betreffend H***** S*****, Primäreinsatz) führt unter anderem aus: Patient sei der im Jahr 1990 geborene H***** S*****, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft *****Adresse_Bf_3*****, "Selbstzahler". Als Berufungsgrund weist die Einsatzdokumentation zu T180*****38 "06D02: Sprachschwierigkeiten zwischen Atemzügen" aus, laut Protokoll sei dieser Berufungsgrund teilweise zutreffend gewesen. Erstdiagnose: CO-Intoxikation. Die Alarmierung sei am 8. 2. 2018 um 00:52 Uhr erfolgt, der Einsatz um 01:37 Uhr beendet worden. Anamnese / Notfallgeschehen: Co Intox durch passives Shiha Rauchen, cardio/pulmo stabil, Neuro opB. Pat sonst gesund. Beim Patienten bestehe im Erstbefund sowie im Endbefund kein Schmerz ("Schmerz kein / narkotisiert"), die Atmung sei unauffällig, der Puls rhythmisch und das EKG weise einen Sinusrhythmus auf. Die Messwerte ergaben bei SpO2 100% und bei SpCO 3%. Eine Sauerstoffgabe von 15 l/min sei erfolgt. Der klinische Zustand sei im Zuge des Einsatzes gleich geblieben (Endbefund SpO2: 100%, SpCO nicht ausgewiesen). Es sei eine wache Bewusstseinslage vorgelegen, der Patient sei orientiert gewesen, die Augenöffnung spontan und der Patient habe auf Aufforderung geantwortet. Der Patient H***** S***** sei an den RTW LEO-1N übergeben worden. Einsatzdokumentation der Mannschaft des Fahrzeugs FLO-N2N (NEF) zur Casusnummer T180*****37 Die Einsatzdokumentation der Mannschaft des RTW FLO-N2N zur Casusnummer T180*****37 (betreffend A***** S*****, Primäreinsatz) führt unter anderem aus: Patient sei der im Jahr 1993 geborene A***** S*****, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft *****Adresse_Bf_3*****, Versicherungsträger Wiener Gebietskrankenkasse (SV-Nummer angegeben). Als Berufungsgrund weist die Einsatzdokumentation zu T180*****37 "06D02: Sprachschwierigkeiten zwischen Atemzügen" aus, laut Protokoll sei dieser Berufungsgrund teilweise zutreffend gewesen. Erstdiagnose: CO-Intoxikation. Die Alarmierung sei am 8. 2. 2018 um 00:52 Uhr erfolgt, der Einsatz um 01:37 Uhr beendet worden. Anamnese / Notfallgeschehen: Passives Shiha geraucht. Beim Patienten bestehe im Erstbefund sowie im Endbefund kein Schmerz ("Schmerz kein / narkotisiert"), der Puls sei rhythmisch. Die Messwerte ergaben bei SpO2 100% und bei SpCO 8%. Eine Sauerstoffgabe von 15 l/min sei erfolgt. Der klinische Zustand sei im Zuge des Einsatzes gleich geblieben (Endbefund SpO2: 100%, SpCO nicht ausgewiesen). Es sei eine wache Bewusstseinslage vorgelegen, der Patient sei orientiert gewesen, die Augenöffnung spontan und der Patient habe auf Aufforderung geantwortet. Der Patient A***** S***** sei an den RTW LEO-1N übergeben worden. Einsatzdokumentation der Mannschaft des Fahrzeugs LEO-2N (RTW) zur Casusnummer T180*****41 Die Einsatzdokumentation der Mannschaft des RTW LEO-2N zur Casusnummer T180*****41 (betreffend H***** S*****, Folgeeinsatz) führt unter anderem aus: Patient sei der im Jahr 1990 geborene H***** S*****, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft *****Adresse_Bf_3*****, "Selbstzahler". Als Berufungsgrund weist die Einsatzdokumentation zu T180*****41 "42A02: KTW/RTW fordert weiteres Fzg an" aus, laut Protokoll sei dieser Berufungsgrund zutreffend gewesen. Erstdiagnose: CO-Intoxikation. Die Alarmierung sei am 8. 2. 2018 um 01:20 Uhr erfolgt, der Einsatz um 02:22 Uhr beendet worden. Anamnese / Notfallgeschehen: Patient von RTW FLO1 und NEF2 übernommen, Co Intox durch passives Shiha Rauchen, cardio/pulmo stabil, Neuro opB. Pat sonst gesund. Beim Patienten bestehe im Erstbefund sowie im Endbefund kein Schmerz ("Schmerz kein / narkotisiert"), die Atmung sei unauffällig, der Puls rhythmisch und das EKG weise einen Sinusrhythmus auf. Die Messwerte ergaben bei SpO2 100% und bei SpCO 3%. Eine Sauerstoffgabe von 15 l/min sei erfolgt. Der klinische Zustand sei im Zuge des Einsatzes gleich geblieben. Es sei eine wache Bewusstseinslage vorgelegen, der Patient sei orientiert gewesen, die Augenöffnung spontan und der Patient habe auf Aufforderung geantwortet. Der Patient H***** S***** sei in das SMZ Ost (Donauspital) verbracht worden, Übergabezeit 02:06 Uhr. Einsatzdokumentation der Mannschaft des Fahrzeugs LEO-2N (RTW) zur Casusnummer T180*****40 Die Einsatzdokumentation der Mannschaft des Fahrzeugs LEO-2N zur Casusnummer T180*****40 (betreffend A***** S*****, Folgeeinsatz) führt unter anderem aus: Patient sei der im Jahr 1993 geborene A***** S*****, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft *****Adresse_Bf_3*****, Versicherungsträger Wiener Gebietskrankenkasse (SV-Nummer angegeben). Als Berufungsgrund weist die Einsatzdokumentation zu T180*****40 "42A02: KTW/RTW fordert weiteres Fzg an" aus, laut Protokoll sei dieser Berufungsgrund zutreffend gewesen. Erstdiagnose: CO-Intoxikation. Die Alarmierung sei am 8. 2. 2018 um 01:20 Uhr erfolgt, der Einsatz um 02:22 Uhr beendet worden. Anamnese / Notfallgeschehen: Patient wurde von RTW FLO1N und FLO NEF2 am Fzg übernommen. Beim Patienten bestehe im Erstbefund sowie im Endbefund kein Schmerz ("Schmerz kein / narkotisiert"), die Atmung sei unauffällig, der Puls rhythmisch und das EKG weise einen Sinusrhythmus auf. Die Messwerte ergaben bei SpO2 100% und bei SpCO 8%. Eine Sauerstoffgabe von 5 l/min sei erfolgt. Der klinische Zustand sei im Zuge des Einsatzes gleich geblieben. Es sei eine wache Bewusstseinslage vorgelegen, der Patient sei orientiert gewesen, die Augenöffnung spontan und der Patient habe auf Aufforderung geantwortet. Der Patient A***** S***** sei in das SMZ Ost (Donauspital) verbracht worden, Übergabezeit 02:06 Uhr. Versicherungsdaten Die belangte Behörde erhob beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, dass A***** S***** und H***** S***** die Anmeldungen zur Sozialversicherung. Demnach ist A***** S***** seit März 2016 (Beginn des Abfragezeitraums) mit kurzen Unterbrechungen bei verschiedenen Taxiunternehmen beschäftigt. Beschwerde Mit Schriftsatz vom 26. 3. 2018, zur Post gegeben am 27. 3. 2018, erhob A***** S***** Beschwerde gegen den Einsatzgebührenbescheid vom 12. 3. 2018: A***** S***** [*****Adresse_Bf_3*****] MA 70 Referat S bis Z Radetzkystraße 1 1030 Wien MA70 TZ180*****4001 Wien, am 26. März 2018 Beschwerdeführer: A***** S***** [*****Adresse_Bf_3*****] Belangte Behörde: MA 70 Referat S bis Z Radetzkystraße 1 1030 Wien wegen: § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz § 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz I. Adressenbekanntgabe II. Beschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z l B-VG I. Adressenbekanntgabe Der BF ersucht die Zustellungen in Hinkunft zur Adresse [****Adresse_BO_21*****] vorzunehmen. II. Beschwerde In umseits bezeichneter Sache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde zur Zahl MA 70 TZ180*****4001 vom 12. März 2018, zugestellt am 15. März 2018, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien und führt dazu aus wie folgt: A. Zur Rechtzeitigkeit Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. März 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 7 Abs 4 VwGVG 4 Wochen. Die erhobene Beschwerde wurde daher jedenfalls rechtzeitig erhoben. B. Beschwerdegründe Das Verfahren leidet unter Mängel und ist der Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Dies wird ausdrücklich gerügt und geltend gemacht. Die belangte Behörde unterliegt darüber hinaus einem erheblichen Rechtsirrtum. Bekämpft wird der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach. C. Zulässigkeit und Legitimation Die vorliegende Beschwerde ist auch zulässig. Der Beschwerdeführer selbst ist persönlich betroffen. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Legitimation ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer unter anderem durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten dadurch beeinträchtigt ist, weil der Beschwerdeführer die Verständigung der Rettung ausdrücklich verweigerte, jedoch die einschreitende Notärztin darauf bestand, obwohl dafür kein dringender Bedarf bestand. Der Beschwerdeführer ist durch den bekämpften Bescheid daher jedenfalls beschwert. D. Zuständigkeit Das angerufene Landesverwaltungsgericht ist auch sachlich und örtlich gem. § 3 VwGVG zuständig. E. Sachverhalt Der Beschwerdeführer besuchte am 08. Februar 2018 einen Freund in [****Adresse_BO_21*****]. Der Freund des BF rauchte bei geschlossenem Fenster Shisha. Durch das Rauchen des Freundes war der BF dem passiven Rauch der Shisha ausgesetzt. Der BF rauchte jedoch nicht aktiv Shisha, sodass ihm kein schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Etwa um 00:30 Uhr verließ der BF die besagte Wohnung. Kurz darauf bekam er einen Anruf von seinem Freund, dass ihm nicht gut geht und er sofort wieder zurückkommen soll. Der Freund des BF verständigte selbst die Rettung. Der BF und das Rettungsteam trafen gleichzeitig zum Einsatzort ein. Es stellte sich heraus, dass der Freund des BF CO2Vergiftung hatte und er sofort ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Die einschreitende Notärztin wollte unbedingt den BF und seinen Bruder auch untersuchen, weil diese angaben, dass sie zu dem Zeitpunkt, wo der Freund des BF aktiv geraucht hat in der Wohnung anwesend waren. Obwohl diese die Untersuchung und darauffolgend die Verständigung der Rettung ausdrücklich verweigerten, drohte die einschreitende Notärztin die Polizei anzurufen, wenn diese nicht mitkommen. Weiteres teilte die einschreitende Notärztin der BF und seinem Bruder mit, dass diese sich keine Sorgen machen müssen, auch wenn sie keine Krankenversicherung haben und dass im schlimmsten Fall die Kosten für den Einsatz durch die Stadt Wien übernommen wird. Daraufhin sind der BF und sein Bruder mit einem Rettungswagen ins SMZ-Ost eingeliefert worden, wo sich herausstellte, dass für diesen Einsatz kein Bedarf bestand, weil der CO2-Gehalt beim BF 8% und bei seinem Bruder 1,6% war. Laut dem behandelten Arzt im Krankenhaus ist ein C02-Gehalt von bis zu 10% bei einem gewöhnlichen Raucher im grünen Bereich anzusehen und der Rettungseinsatz deshalb nicht dringend nötig war. Beweis: Patientenbrief Zeuge, Y***** Ay*****, [*****Adresse_P_10*****] Zeuge, H***** I***** S*****, [*****Adresse_Bf_3*****] F. Beschwerdegründe Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wenn die dem Bescheidinhalt zugrundeliegenden Rechtsnormen falsch ausgelegt wurden (Mayer, B-VG, S. 762 II.1. VWGH Zl 3097/80). Der hier vorliegende Bescheid beruht - da die belangte Behörde aus den von ihr angenommenen Sachverhalt, der im übrigen ergänzungsbedürftig ist, eine unrichtige Rechtsfolge ableitete (VwSlg 82A/ 1947; VwGH 16.1 1.1.97 8, Zl 2317/77) - auf einer falschen Auslegung einer Verwaltungsvorschrift; dies aus nachstehenden Gründen: Die Behörde sprach aus, dass der angefochtene Bescheid erlassen werden musste, da für den Zeitpunkt des Rettungseinsatzes kein Versicherungsanspruch festgestellt werden konnte bzw. eine Übernahme der Einsatzgebühren seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers abgelehnt wurde. Falsch ermessen wurde von der Behörde, dass die Verständigung der Rettung aufgrund Drohung mit Polizei anzurufen von der einschreitenden Notärztin erfolgte, obwohl der BF dies ausdrücklich verweigerte. Die einschreitende Notärztin wusste, dass der BF keine Krankenversicherung hatte und bestand trotzdem drauf, dass der BF ins Krankhaus eingeliefert werden musste, obwohl der CO2-Gehalt im grünen Bereich war. Weiters wurde von der Behörde falsch ermessen, dass zwei Bescheide (Parallelbescheid: MA 70 TZ180*****4101) erlassen wurden, obwohl mit einem Rettungswagen der BF und sein Bruder ins Krankenhaus eingeliefert wurden. I Das Verhalten der Behörde grenzt an Willkür, weil nach der Judikatur des VfGH die Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt bzw. die dadurch bedingte Unterlassung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ein Indiz für Willkür darstellt (VfSlg 8808/ 1 980). Hätte die Behörde den BF danach gefragt, ob mit Einverständnis der BF die Rettung verständigt wurde, hätte er zu diesem Vorfall ausführen können. Dies unterblieb jedoch. Die belangte Behörde hat es wie oben dargestellt unterlassen, von sich aus den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 94/19/0295, 2002/01/0522). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde daher auch gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verstoßen. Gemäß § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen und hätte hiezu die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt, bzw. durch die Behörde erster Instanz erheben zu lassen. Die belangte Behörde hätte daher das Ermittlungsverfahren wie oben ausgeführt ergänzen müssen und wäre so zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt. Außerdem hätte die belangte Behörde den Patientenbrief anfordern und den Sachverhalt genauer ermitteln müssen, Dies unterblieb auch. Gem. § 28 Abs. 2 WRKG kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden. Da in diesem Fall die Verständigung der Rettung nicht mit Einverständnis des BF war und der Einsatz auch nicht erforderlich war, sollte von der Einhebung der Gebühr ganz abgesehen werden. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid ersatzlos zu beheben. G. Anträge Der Beschwerdeführer stellt daher folgende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Wien möge 1. aufschiebende Wirkung zuerkennen 2. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen und 3. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben 4. gem. § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dahingehend abändern, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, in eventu 5. den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs 3 VWGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 6. Dies alles mit Kostenfolgen zu Lasten der belangten Behörde. A***** S***** Patientenbrief Der Beschwerde beigefügt war ein Patientenbrief der Notaufnahme SMZO vom 8. 2. 2018, Behandlungsbeginn: 2:14 Uhr, Behandlungsende: 2:24 Uhr, betreffend A***** S*****. Als Hauptsymptom wird "co-shisha" angegeben. Anamnese: passives shisha rauchen, keine beschwerden. freund kurz belos. notärztin bestand auf spitalskontrolle. In der Anamese finden sich bei der Frage "Nikotin Konsum" und "Suchterkrankung" keine Angaben, bei den anderen Fragen schon. Der Patient sei mobil. Schmerzen werden nicht angegeben, guter Allgemeinzustand, Kooperativität vorhanden, wach, allseits orientiert, keine Dyspnoe, keine Cyanose, Atemger VA. Ausgewiesen wird ein SpO2-Wert von 98 und kein Wert bei O2. Diagnostiziert wurde ein CO-Wert von 8%, eine Spitalsaufnahme sei nicht erforderlich. Der Zustand sei bei der Entlassung gleich wie bei der Aufnahme gewesen. Eine Therapie wurde nicht empfohlen. Labor Laut Ausdruck der Laborwerte betreffend A***** S***** bestanden bei folgenden Blutgaswerten Abweichungen von den Referenzwerten: Sauerstoffpartialdruck (pO2): 231 mmHg (Referenz: 83,0 - 108) Sauerstoffsättigung (sO2): 44,1 % (Referenz: 59,0 - 99,0) Der Kohlendioxidpartialdruck (pCO2) war mit 47,9 mmHg am oberen Referenzwert (32,0 - 48,0). Beschwerde H***** S***** Mit Schriftsatz vom 26. 3. 2018, zur Post gegeben am 27. 3. 2018, erhob auch H***** S***** inhaltlich gleichlautend Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einsatzgebührenbescheid vom 12. 3. 2018. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. 3. 2018, am 6. 4. 2014 zugestellt per Adresse ****Adresse_BO_21*****, wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Einsatzgebühr mit 96,33 € festgesetzt wurde. Begründend führte die Behörde aus: In seiner Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Gebührenvorschreibung. Dazu wird Folgendes festgestellt: Gemäß § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. § 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG normiert, dass derjenige Gebührenschuldner ist, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Gemäß § 30 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG können mit Zustimmung der Stadt Wien die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. In gegenständlicher Angelegenheit wurde die Berufsrettung Wien nach ****Adresse_BO_21*****, berufen. Am Einsatzort konnten der Beschwerdeführer und zwei weitere Patienten angetroffen werden. Nach Erhebung diverser Messwerte, konnte eine Kohlenmonoxidvergiftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden und wurde folglich ein Transport für alle Patienten in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer wurde infolgedessen in das nahegelegene Donauspital transportiert. Der gegenständliche Bescheid musste deshalb erlassen werden, da für den Zeitpunkt des Rettungseinsatzes kein Versicherungsanspruch festgestellt werden konnte. Ansonsten kann die Angelegenheit aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers im Sinne des § 28 Abs. 2 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG, als besonders berücksichtigungswürdig beurteilt und die Einsatzgebühr in der Höhe von 690,- € auf einen Teilbetrag von 96,33 € reduziert werden. Am selben Tag erging mit derselben Begründung eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung an H***** I***** S*****, ****Adresse_BO_21***** (ebenfalls als "Beschwerdeführerin" bezeichnet). Vorlageantrag Mit Schriftsatz vom 30. 4. 2018, zur Post gegeben am 7. 5. 2018, stellte der Bf Vorlageantrag: A***** S***** [*****Adresse_Bf_3*****] MA 70 Referat S bis Z Radetzkystraße 1 1030 Wien MA 70 - TZ 18/0*****40-01 Wien, am 30. April 2018 Beschwerdeführer: A***** S***** [*****Adresse_Bf_3*****] Belangte Behörde: MA 70 Referat S bis Z Radetzkystraße 1 1030 Wien wegen: § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz § 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz I. Adressenbekanntgabe II. Vorlageantrag gem. § 264 BAO I. Adressenbekanntgabe Der BF ersucht die Zustellungen in Hinkunft zur Adresse [****Adresse_BO_21*****] vorzunehmen. II. Vorlageantrag gem. § 264 BAO In umseits bezeichneter Sache stellt der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zur Zahl MA 70 TZ180*****4 01 vom 29. März 2018, zugestellt am 06. April 2018, fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und führt dazu aus wie folgt: A. Zur Rechtzeitigkeit Die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 29. März 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 264 Abs 1 BAO 4 Wochen. Der Vorlageantrag wurde daher jedenfalls rechtzeitig gestellt. A. Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das BFG Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. März 2018, eingelangt am 06. April 2018, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der MA 70 (MA 70 - TZ 18/0*****40-01) vom 12. März 2018 als unbegründet abgewiesen. Der BF beantragt nunmehr die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung des Begehrens und der beantragten Änderungen verweist der BF auf die Beschwerde vom 26. März 2018. B. Anträge Der Beschwerdeführer stellt daher folgende Anträge: Das Bundesfinanzgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen und 2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben 3. gem. § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dahingehend abändern, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, in eventu 4. den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs 3 VWGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu 5. Die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von € 96,33, 6. aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zuzuerkennen. 7. Dies alles mit Kostenfolgen zu Lasten der belangten Behörde. A***** S***** Vorlageantrag H***** S***** Mit Schriftsatz vom 30. 4. 2018, zur Post gegeben am 7. 5. 2018, stellte auch H***** S***** inhaltlich gleichlautend Vorlageantrag. Vorlage Mit Bericht vom 15. 5. 2018, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 24. 5. 2018, legte die belangte Behörde beide Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt: Am 08. Februar 2018 wurde die Berufsrettung Wien nach ****Adresse_BO_21*****, berufen. Am Einsatzort befanden sich drei männliche Personen und konnten durch die am Einsatzort anwesende Rettungsmannschaft zunächst die Daten des Herrn S***** A*****, geboren am ... 1993 (TZ18-0*****40-01, Fahrzeug LEO-2N, Seite 1 und Seite 2), Herrn S***** H*****, geboren am ... 1990 (TZ 18-0*****41-01, Fahrzeug LEO-2N, Seite 4 und Seite 5) und des Herrn Ay***** Y*****, geboren am ... 1986 (TZ 18-0*****39-01, Fahrzeug FLO-1N, Seite 7) festgestellt und dokumentiert werden. Aus der Einsatzdokumentation (Seite 7) ist zu entnehmen, dass Herr Ay***** Y***** in seiner Wohnung, während der Anwesenheit der Herren S***** A***** und S***** H*****, Shisha — bei geschlossenem Fenster — rauchte, danach ein Unwohlsein verspürte und aus diesem Grund den Rettungsdienst verständigte. Nach Erhebung diverser Messwerte konnte eine Kohlenmonoxidvergiftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden und wurde folglich ein Transport für alle drei Personen in die Wege geleitet. Die Berufsrettung Wien ist generell bestrebt, sämtliche anfallenden Einsatzgebühren mit dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger zu verrechnen. Eine Gebührenverrechnung mit einem zuständigen Sozialversicherungsträger konnte für Herrn S***** A***** und für Herrn S***** H***** jedoch nicht in die Wege geleitet werden, da für den Tag des Rettungseinsatzes kein Versicherungsanspruch fettgestellt werden konnte. Basierend auf der gültigen Rechtslage waren die Gebühren daher dem Beschwerdeführer, Herrn S***** A*****, vorzuschreiben und der Bescheid vom 12. März 2018 zu erlassen (Seite 16 bis Seite 19). In seiner schriftlichen Beschwerde vom 26. März 2018 (Seite 24 — Seite 31) führt der Beschwerdeführer an, dass er keine medizinische Intervention und keinerlei Transport in ein nahegelgenes Krankenhaus benötigte. Der Rettungseinsatz sei primär durch Herrn Ay***** Y***** veranlasst und benötigt worden, da bei diesem eine mögliche Kohlenmonoxidvergiftung nicht ausgeschlossen werden konnte. Zudem teilte der Beschwerdeführer bereits der anwesenden Rettungsmannschaft mit, dass er derzeit über keinerlei Versicherungsschutz verfüge und er deshalb eine medizinische Intervention und Hospitalisierung ablehne. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. März 2018 (Seite 43) wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass nach Erhebung diverser Messwerte auch bei ihm eine mögliche Kohlenmonoxidvergiftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte, weswegen folglich eine Hospitalisierung in die Wege zu leiten war. Ob folglich etwaige Gebühren für die Patientlnnen anfallen, ist seitens der Einsatzkräfte zum Zeitpunkt des Einsatzes nicht zu beauskunften. Einerseits, da mögliche Gebühren gemäß § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG, bereits mit der Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges entstanden wären und andererseits, da selbst bei einem bestehenden Versicherungsanspruch, die Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers [nicht] vorausgesagt werden kann. Unabhängig davon, hat jedoch für die am Einsatzort anwesende Rettungsmannschaft sowieso die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten im Vordergrund zu stehen. Durch die belangte Behörde wurde die Angelegenheit trotz allem als besonders berücksichtigungswürdig angesehen und die ursprünglich vorgeschrieben Einsatzgebühr in der Höhe von 690,- € auf einen Teilbetrag von 96,33 € reduziert. Mit Schreiben vom 30. April 2018 (Seite 44 bis Seite 46) begehrt der Beschwerdeführer die Vorlage beim Bundesfinanzgericht. In gegenständlicher Angelegenheit wird daher um Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ersucht. Beweismittel: Gebührenakt. Durch die belangte Behörde ergeht an das zuständige Bundesfinanzgericht folglich ein einziger Gebührenakt, da die gegenständlichen Einsätze miteinander korrellieren und folglich als nicht trennbar anzusehen sind. Stellungnahme: Basierend auf den folgenden, zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes — WRKG, war aus Sicht der Magistratsabteilung 70 entsprechend zu entscheiden. Gemäß § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. § 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG normieren, dass derjenige Gebührenschuldner ist, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Gemäß § 30 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG können mit Zustimmung der Stadt Wien die hierfür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 vorzuschreiben. § 29 (2) Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG, besagt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners, Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht haften. Nach § 28 (2) Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz — WRKG, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden. Verfahren im Bundesfinanzgericht Die geltende Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts sieht - anders als in vergleichbaren Fällen - eine Zusammenfassung von Verfahren betreffend Einsatzgebührenvorschreibung nach dem WRKG, die auf miteinander zusammenhängenden Einsätzen beruhen, nicht vor. Die Vorlage betreffend A***** S***** wurde zur Zahl RV/7400145/2018 erfasst und mittels des zufallsabhängigen automationsunterstützten Aktenzuteilungsprogramms der Gerichtsabteilung 1086 zugeteilt, die zur Zahl RV/7100146/2018 erfasste Vorlage betreffend H***** S***** der Gerichtsabteilung 1091. Mündliche Verhandlung vom 16. 7. 2018 Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. 7. 2018 sowie aus den Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen von diesem Tag: Das Gericht hält fest, dass die Ladung an den Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Zustelladresse ****Adresse_BO_21***** am 18. 6. 2018 hinterlegt, aber nicht behoben wurde. Die Ladung an den Zeugen Y***** Ay***** an dessen Anschrift in *****Adresse_P_10***** wurde von der Post zufolge eines Nachsendeauftrags an die Adresse ****Adresse_BO_21***** weitergeleitet, am 18. 6. 2018 hinterlegt, aber nicht behoben. Die Ladungen an den Beschwerdeführer und an den Zeugen H***** S***** an deren Anschrift *****Adresse_Bf_3***** wurden am 18. 6. 2018 hinterlegt. Der Bf. gibt dazu an, dass Y***** Ay***** mit ihm und seinem Bruder gesprochen habe und daher von dem Termin wusste. Wahrscheinlich sei deswegen die Ladung nicht mehr behoben worden. Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im Verfahren. Ergänzend wird vorgebracht: Seitens der belangten Behörde wird darauf verwiesen, dass bei ihr nur die Beschwerde gegen Gebührenvorschreibung eingelangt sei, der Einsatz selbst jedoch zu keiner Beschwerde geführt habe. Üblicherweise erfolgten derartige Beschwerden innerhalb weniger Tage, wenn man sich unrecht behandelt fühlt. Es gäbe ein eigenes Beschwerdemanagement. Der Richter verkündet den Beschluss 1. auf Einsicht in das Original der Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Wien, in welchem die Verordnung ABl. Nr. 2017/52 veröffentlicht wurde; 2. auf Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, 3. auf Einvernahme von a) Y***** Ay***** b) H***** S***** als Zeugen zum Einsätze der Wiener Berufsrettung am 8. 2. 2018 in ****Adresse_BO_21***** in Zusammenhang mit Vergiftungserscheinungen bei Y***** Ay***** nach dem Rauchen einer Wasserpfeife in der heutigen Tagsatzung sowie von c) Dr. J***** M***** d) G***** T***** e) allenfalls von Besatzungsmitgliedern der an den Einsätzen beteiligten Rettungstransportwagen FLO-1N und LEO-1N zum selben Beweisthema in einer weiteren Tagsatzung. Amtsblatt Das Original der Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Wien, in welchem die Verordnung ABl. Nr. 2017/52 veröffentlicht wurde, Amtsblatt vom 28. 12. 2017, wird von der belangten Behörde vorgelegt und in Augenschein genommen (§ 182 BAO). Das Gericht stellt fest, dass die Verordnung jener Fassung entspricht, die im Internet unter https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/pdf/abl/abl2017052s5.pdf zugänglich ist (und nicht der Fassung https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_S800_030_2018/GEMRE_WI_90101_S800_030_2018.html). Das Original wird dem Vertreter der belangten Behörde zurückgestellt. Parteienvernehmung A***** S*****, ..., wird als Partei (§ 78 BAO) vernommen. ... Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gibt er an, keine Sorgepflichten zu haben, monatlich rund 350,-- Euro netto zu verdienen und kein Vermögen zu haben. Schulbildung: Volksschule, Gymnasium, seit 2014 ordentlicher Studierender an der WU, Wirtschaftsrecht. Zur Sache sagt der Bf aus: In der Wohnung in der *****Straße_BO_21**** war am 7.2.2018 Herr Y***** Ay*****. Herr Ay***** wohnt jetzt dauerhaft mit seiner Ehefrau dort. Im Februar hat Herr Ay***** allein in der Wohnung gelebt, weil er sich mit seiner Frau gestritten hat. Ich bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren und werde gegen 20:00 Uhr in die Wohnung gekommen sein. Wir haben uns unterhalten und irgendwann wollte Y***** Ay***** Shisa rauchen. Er hat zunächst alles dafür vorbereitet. Ich selbst habe damals noch Zigaretten geraucht, jetzt nicht mehr. Ich werde damals etwa 8 bis 10 Stück im Schnitt geraucht haben. Am 7.2. habe ich in der Wohnung in der *****Straße_BO_21**** gar nichts geraucht. Der Herr Ay***** hat dann zu rauchen begonnen. Etwas später kam mein Bruder H***** in die Wohnung. Der Raum in der Wohnung wird etwa 20 m2 groß gewesen sein, viel kleiner als der Verhandlungsraum 1H 16. Die Wasserpfeife entwickelt einen bestimmten Rauch, weswegen das Fenster auch eine zeitlang offen war. Da es kalt war, haben wir das Fenster dann zugemacht. Auch mein Bruder hat nicht geraucht. Es kann sein, dass Herr Ay***** etwa um Mitternacht zu rauchen begonnen hat. Wir haben uns dann zu dritt weiter unterhalten. Etwa zwischen 00:00 und 00:30 Uhr sind wir dann gegangen. Meiner Erinnerung nach war die Wasserpfeife da noch in Betrieb. Mein Bruder war mit dem Auto da und wir fuhren nach Hause in den 3. Bezirk in die *****Straße_Bf*****. Wir waren schon auf der Autobahn, da rief Y***** Ay***** auf meinem Handy an. Er hat gesagt, dass es ihm sehr schlecht ginge, er könne nicht aufstehen, schwitze stark und habe bereits die Rettung verständigt. Herr Ay***** hat uns nicht gesagt, warum es ihm so schlecht geht, er hat uns aber gebeten, zurückzukommen in die Wohnung. Wie wir zum Haus gekommen sind, war bereits ein Einsatzfahrzeug geparkt. Ob es sich um den Notarztwagen oder den Rettungstransportwagen gehandelt hat, kann ich nicht sagen. Wir sind mit den Sanitätern in das Haus gegangen, diese dürften einen Schlüssel gehabt haben. Es waren zwei männliche Sanitäter, dabei war auch noch die Notärztin. Herr Ay***** lag am Boden und die Türe war offen. Herr Ay***** war nicht ganz bewusstlos, aber nur eingeschränkt handlungsfähig. Herr Ay***** wurde von der Notärtzin untersucht, wobei diese schlechte Werte feststellte. Herr Ay***** bekam dann Sauerstoff. Die Notärztin wollte auch von meinem Bruder und mir die Werte kontrollieren. Da auch unsere Werte etwas zu hoch waren, wollte die Notärztin, dass auch für uns ein Rettungswagen kommt. Meinem Bruder und mir ging es sehr gut, und wir meinten wir brauchen keinen Rettungswagen. Wir wollten auch nicht mitfahren. Die Notärztin hat dann gedroht, dass sie die Polizei verständigt, wenn wir nicht mitfahren. Wir haben es dann akzeptiert und sind mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gefahren. Im Krankenhaus wurde uns Blut abgenommen. Der diensthabende Arzt im Krankenhaus sagte uns, dass die Werte normal seien und wir wieder nach Hause gehen können. Wir sind dann zuerst in die *****Straße_BO_21**** zum Auto und mit dem Auto nach Hause gefahren. Wie wir in die Wohnung kamen, hatten wir keine Ahnung, warum Herr Ay***** krank ist. Wir haben erst von der Notärztin erfahren, dass offensichtlich das Shisarauchen der Auslöser war. Wir haben uns keine Sorgen um unsere Gesundheit gemacht, da wir uns nicht krank gefühlt haben. Wir haben die Notärztin nicht gebeten, uns zu untersuchen. Sie hat es aber getan. Da wir uns die ganze Zeit gut gefühlt haben, haben wir keinen Grund gesehen, ins Krankenhaus zu fahren, auch wenn uns die Notärztin gesagt hat, dass unsere Werte erhöht sind. Mein Bruder und ich haben in der Wohnung keinen Sauerstoff bekommen, aber dann im Rettungswagen. Die Notärztin hat uns gesagt, dass sie einen zweiten Wagen anfordern wird. Wir haben ihr bereits zu diesem Zeitpunkt gesagt, dass sie keinen Wagen für uns anfordern soll, zumal wir auch gewusst haben, dass wir nicht versichert sind und daher Gebühren anfallen können. Daraufhin sagte uns die Notärztin: "Entweder sie kommen mit oder ich rufe die Polizei an". Ich dachte mir, die Polizei würde dafür sorgen, dass wir ins Krankenhaus gehen. Auf ausdrückliche Nachfrage: Wir haben nicht gefragt, ob wir von einer allfälligen Vergiftung betroffen sein könnten. Wir haben auch keinesfalls um eine Untersuchung durch die Notärztin gebeten. Ich war zunächst krankenversichert, hatte aber dann nicht die notwendigen ECTS-Punkte erreicht, sodass der Versicherungsschutz entfallen ist. Ich habe demnächst vor, eine Studentenversicherung abzuschließen. Das kostet etwa € 56,-- im Monat. Vernehmung Y***** Ay***** ... Am Abend des 7. 2., die genaue Uhrzeit kann ich nicht mehr genau sagen, kam Herr A***** S***** zu mir in die Wohnung in der *****Straße_BO_21****. Ich war zuvor allein in der Wohnung. Wenn ich mich nicht falsch erinnere, habe ich bereits begonnen Shisa zu rauchen bevor der Bf in die Wohnung kam. Ich habe geraucht und dem Bf angeboten, ebenfalls zu rauchen, aber er wollte nicht. Der Raum wird 20 m2 bis 30 m2 gross gewesen sein. Am Balkon habe ich die Kohle für die Pfeife angezündet daher war die Balkontür auch offen, aber nur für kurze Zeit. Das Rauchen der Wasserpfeife kann bis zu 3 Stunden dauern. Dazwischen wird immer wieder Kohle nachgelegt. Es dauert, je nach dem wieviel man raucht, zwischen 25 und 45 Minuten bis man Kohle nachlegen muss. Nach etwa 2 bis 3 Stunden, nachdem der Bf in die Wohnung kam, kam auch sein Bruder H***** in die Wohnung. Ich habe auch H***** angeboten, Shisa zu rauchen, aber auch er hat abgelehnt. Ich habe dann zu rauchen aufgehört. Man muss ungefährt 10 bis 15 Minuten nach Beendigung des Rauchens warten, bis die Kohle ausgeht. Da die Garage um 00:00 Uhr sperrt, habe ich den Brüdern S***** um 00:37 Uhr gesagt, dass wir in die Garage schauen sollten, ob man noch hinausfahren kann. Wir sind dann zu dritt in die Garage gegangen. Da die Garage noch Ausfahrten ermöglicht hat, sind die Brüder S***** mit dem Auto aus der Garage gefahren und ich bin wieder in die Wohnung gefahren. Dass es 00:37 Uhr war, weiß ich, weil ich auf die Uhr geschaut habe, ob schon 00:00 Uhr vorbei ist. Bereits im Lift hatte ich einen Schweißausbruch und in der Wohnung Atemnot. Ich habe zunächst die Rettung verständigt und dann den Bf., damit die Brüder wieder zurückkommen. Ich hatte bereits zuvor ein paar Mal Atemnot, aber nicht wegen der Shisa sondern es wurde nichts festgestellt. Ich habe der Rettung gesagt, dass ich nicht atmen kann. Ob ich weitere Symptome genannt habe, daran kann ich mich nicht erinnen. Am Telefon habe ich nicht gesagt, dass ich Shisa geraucht habe. Ich habe auch nicht angegeben, dass weitere Personen in der Wohnung waren, ich konnte nicht einmal gescheit reden. Wie ich mit dem Bf telefoniert habe, hat dieser gesagt, ich solle etwas in die Tür geben, damit diese nicht zufällt, falls ich ohnmächtig werden sollte. Ich bin dann vor der Türe zusammengebrochen. Ich kann mich dann noch erinnern, dass die Brüder S***** und das Rettungsteam gleichzeitig in die Wohnung kamen. Die Sanitäter haben mir geholfen, dass ich mich auf das Sofa setze. Die Notärztin hat mich dann zunächst befragt, ob ich Alkohol getrunken habe, dass habe ich verneint, ich habe gesagt, dass ich Red Bull getrunken habe. Da sie die Sisha gesehen hat, hat sie auch gefragt ob ich Sisha geraucht habe, das habe ich bejaht. Dann haben die Sanitäter die Balkontür aufgemacht, ich bekam ein Messinstrument an meinen Finger gesteckt, dann hat mir die Notärztin mitgeteilt, dass ich eine Vergiftung habe. Die Notärztin hat dann gefragt, ob noch andere Personen anwesend waren, da habe ich die Brüder S***** angegeben. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob die Brüder S***** von der Notärztin untersucht wurden, aber daran, dass sie gesagt hat, sie müssen auch ins Krankenhaus. H***** hat daraufhin gesagt, dass es ihm gut geht, er keine Krankenversicherung hat und daher auch nicht ins Krankenhaus will. Die Notärztin hat aber gesagt, wenn sie nicht freiwillig mitkommen, ruf ich die Polizei an. Ich weiß nicht mehr, ob auch der Bf gesagt hat, dass er nicht ins Krankenhaus möchte. Ich habe in der Wohnung eine Sauerstoffmaske bekommen. Ich kann mich nicht erinnern, ob auch die Brüder S***** in der Wohnung Sauerstoff bekommen haben. Ich kann mich aber noch erinnern, dass die Notärztin gesagt hat, auch wenn sie (die Brüder S*****) kein Geld haben, ist mir das wurscht, das wird gegebenenfalls die Stadt übernehmen. Ich wurde in weiterer Folge im Wilhelminenspital stationär aufgenommen und wurde etwa zu Mittag wieder entlassen. Etwa 45 Minuten oder eine Stunde, nachdem ich ins Wilhelminenspital eingeliefert wurde, kamen die Brüder S***** zu mir ins Krankenhaus und erkundigten sich nach meinem Befinden. Sie haben mir gesagt, dass es nicht notwendig gewesen sei, sie ins Krankenhaus zu bringen. Ich weiß aber nicht mehr, ob sie auch gesagt haben, warum das nicht notwendig war. Sie haben mir auch meinen Wohnungsschlüssel gebracht. Der Bf gibt ergänzend zu seiner Aussage als Partei an, dass die Brüder S***** nicht sofort nach Hause gefahren seien, sondern zunächst ins Wilhelminenspital. Vernehmung H***** S***** ... Ich war am Abend des 7. 2. 2018 auch bei einem Freund im 22. Bezirk. Ich habe gewusst, dass mein Bruder auch im 22. Bezirk ist und wollte ihn beim nach Hause fahren mitnehmen. Ich bin mit dem Auto in die Garage beim Haus in der *****Straße_BO_21**** gefahren und dann in die Wohnung zum Herrn Ay*****. Herr Ay***** hat mich eingeladen. Wie ich in die Wohnung kam, war mein Bruder A***** und Herr Ay***** anwesend. Mir ist beim Eintreffen in die Wohnung nichts Besonderes aufgefallen. Ich habe mich dann zu den anderen gesetzt und wir haben uns dann unterhalten. Ich werde vielleicht 20 Minuten da gewesen sein. Wie ich gekommen bin, hat Herr Ay***** Sisha geraucht und in meiner Anwesenheit noch weiter geraucht. Ich weiß nicht mehr, wie lange Herr Ay***** noch geraucht hat.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400145/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400145.2018
Stammnummer
121076
Gültig
23.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF