Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400145/2018
Einsatzgebühr für die Wiener Rettung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400145/2018vom 23.10.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wir sind dann zu dritt in die Garage gegangen, ich weiß nicht wie spät es war. Ich bin dann mit meinem Bruder weggefahren. Ich glaube, es war kurz vor der Auffahrt auf die Autobahn da rief Y***** Ay***** bei meinem Bruder an. Mein Bruder hat nur gesagt, Herrn Ay***** geht es nicht gut und wir sollen zurückfahren. Herr Ay***** ließ das Handy an und wir haben ihm gesagt, er soll schauen, dass die Wohnungstür offen bleibt. Wir haben ihn gefragt, ob er die Rettung angerufen hat, dass hat Herr Ay***** bejaht.
Wie wir beim Haus eingetroffen sind, war auch schon die Rettung da. Wir sind gemeinsam mit der Rettung hinaufgefahren. Ich bin zunächst gar nicht zur Wohnungstür gegangen, sondern mit den Aufzug nochmals hinunter gefahren, um einen weiteren Sanitäter hinein zu lassen.
Wie ich dann in der Wohnung war, habe ich gesehen wie Herr Ay***** behandelt wurde. Herr Ay***** hatte bereits die Sauerstoffmaske oben. Ich war ganz schockiert, weil ich gesehen habe dass Herrn Ay***** schlecht ist. Er hat sich ersichtlich schwer beim Atmen getan. Ich habe meinen Bruder gefragt, was los ist, dann habe ich erfahren, dass offenbar eine CO2-Vergiftung vorliegt.
Ich habe mich nicht schlecht gefühlt, mir ging es ganz gut.
Die Ärztin hat mich dann gefragt ob ich auch anwesend war, was ich bejaht habe. Die Ärztin hat mir dann gesagt, dass ich auch behandelt werden und ich ins Krankenhaus muss. Ich habe vorher ein Instrument an den Finger bekommen, die Ärztin hat dann gesagt es, besteht Vergiftungsgefahr wegen dem CO2.
Ich habe mich nicht erschreckt, sondern gesagt, ich habe keine Beschwerden und bin ja noch mit dem Auto gefahren. Ich habe gesagt, ich will nicht mit, mir fehlt nichts. Sie hat mich aber dann gezwungen und gesagt, wenn ich nicht freiwillig mitfahre, holt mich die Polizei. Da konnte ich nichts mehr sagen und bin dann nicht freiwillig mitgefahren. Ich wollte vermeiden, dass die Polizei kommt.
Ich habe über die Sache später nachgedacht und gefunden, dass sie mich eigentlich nicht zwingen hätte können, aber in der Situation habe ich geglaubt, dass die Polizei kommt.
Wie dann der Rettungswagen kam, sind wir mitgefahren. Ich durfte mein Auto nicht mehr umparken, sondern musste gleich mitfahren.
Im SMZ-Ost wurde mir dann Blut abgenommen und nach der Untersuchung dann gesagt, dass die Werte der Situation entsprechend (im Raum mit einem Raucher, ich selber rauche nicht) nicht beunruhigend seien. Der diensthabende Arzt hat sich auch gewundert, warum die Notärztin mich unbedingt ins Krankenhaus verbringen wollte.
Mein Bruder und ich sind dann mit dem Taxi wieder in die *****Straße_BO_21**** gefahren, da dort das Auto gestanden ist. Wir sind dann mit dem Auto zunächst ins Wilhelminenspital gefahren und dann nach Hause.
Wie die Notärztin mit mir gesprochen hat, habe ich ihr gesagt, dass ich nicht ins Krankenhaus möchte. Ob die anderen im Raum das gehört haben, weiß ich nicht, vermute aber schon. Ich weiß nicht mehr, wie viele Sanitäter da waren.
Im Rettungswagen habe ich auch eine Sauerstoffmaske bekommen und dem Sanitäter gesagt, dass ich das nicht für notwendig halte. Ich glaube, ich habe gegenüber dem Sanitäter erwähnt, dass ich der Notärztin gesagt habe, dass ich nicht ins Krankenhaus gebracht werden möchte. Was mein Bruder gesagt hat, daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
Erörterung des bisherigen Beweisergebnisse
Die Parteien geben zu den bisherigen Beweisergebnissen an:
Der Bf führt aus, dass die Aussagen der Zeugen ergeben haben, dass das Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde zutreffend sei.
Seitens des Vertreters der belangten Behörde wird die Einvernahme der Notärztin zum Einsatz beantragt.
Der Richter verkündet den
Beschluss
auf Vertagung der mündlichen Verhandlung auf Dienstag, 25. 9. 2018 ... zwecks Einvernahme von
a) Dr. J***** M*****
b) G***** T*****
sowie der Mannschaften der an den Einsätzen am 8. 2. 2018 beteiligten Rettungstransportwagen FLO-1N und LEO-1N.
Eine gesonderte Ladung hierzu erfolgt nicht.
Der belangten Behörde wird aufgetragen, dem Gericht bis 31. 7. 2018 die Namen der Mitglieder der Mannschaften der an den Einsätzen am 8. 2. 2018 beteiligten Rettungstransportwagen FLO-1N und LEO-1N sowie für alle Zeugen Ladungsadressen bekannt zu geben.
Die belangte Behörde legt hierauf eine Liste mit den Mannschaften vor, diese wird zum Akt genommen.
Mündliche Verhandlung vom 25. 9. 2018
Zu der fortgesetzten Verhandlung am 25. 9. 2018 erschien der Bf nicht. Als Zeugen einvernommen wurden die Mitarbeiter der Wiener Berufsrettung Dr. J***** M*****, G***** T*****, Ge***** O*****, Mi***** Mo*****, An***** P***** und Ha***** W*****.
Vernehmung Dr. J***** M*****
... Ich bin seit 2006 Notärztin und seit 2014 bei der Wiener Rettung.
Zur Austattung des NEF und des RTW gehört jeweils ein Pulsoximeter (Pulsoxymeter), das sowohl den Sauerstoffgehalt als auch den Kohlenmonoxidgehalt messen kann. Zur Ausstattung gehört ferner ein Messgerät für den Blutzucker, wie dies auch Diabetiker verwenden, nicht aber ein Labor zum Messen von Blutwerten. Jedes Fahrzeug verfügt über ein CO-Warngerät, das am Einsatzrucksack befestigt ist.
Bei einer Kohlenmonoxidvergiftung gibt es unspezifische Symptome, etwa Kopfschmerzen, Erbrechen, Bauchschmerzen, Schwindel, Atemnot und Übelkeit. Es kann auch sein, dass ein Patient diese Symptome nicht zeigt ,aber dennoch eine Vergiftung vorliegt. Festgestellt wird eine derartige Vergiftung im Rettungsdienst vorerst mit dem Pulsoximeter. Normalerweise sollte es einen SpCO-Wert von 0 % anzeigen. Alles was über etwa 5 % liegt, sollte abgeklärt werden und zwar mittels Blutuntersuchung. Die Blutgasanalyse liefert genauere Werte und kann konkrete Aufschlüsse darüber geben, ob eine Vergiftung vorliegt und wenn ja, in welchen Umfang. Hieraus lässt sich dann eine Konsequenz für die Therapie ableiten.
Gefragt zum Umgang mit uneinsichtigen Patienten: Ich versuche in der Regel, die Patienten von der medizinischen Notwendigkeit zu überzeugen, meistens gelingt es auch bei dispositionsfähigen Patienten. Ansonsten wird dem Patienten ein Revers vorgelegt, den dieser unterschreibt.
Wie wir zum Berufungsort in die *****Straße_BO_21**** gekommen sind, sind uns zwei junge Männer begegnet, die auch mit in die Wohnung gekommen sind. Herr Y***** Ay***** wurde von uns im Bereich der Tür am Boden liegend aufgefunden. Letztlich stellte sich nach Befragung heraus, dass eine Kohlenmonoxidvergiftung nach Shisa-Rauchen vorgelegen ist. Der Patient wurde dann in der Wohnung mit hochdosiertem Sauerstoff behandelt und wir haben für ihn ein intensivmedizinisches Bett angefordert.
Die beiden Brüder S***** haben mich dann gefragt, ob sie auch vergiftet sein könnten, da sie zuvor in der Wohnung waren und ebenfalls den Shisa-Rauch eingeatmet haben. Ich habe ihnen gesagt, dass dies wahrscheinlich ist, und angeboten, sie ebenfalls zu untersuchen. Hierbei ergab sich bei A***** S***** ein Wert von 8 % und bei H***** S***** meiner Erinnerung nach von 9 %. Über Vorhalt der Einsatzdokumentation: Wenn dort 3 % bei H***** S***** angegeben sind, wird dies zutreffend sein. Ich habe ihnen gesagt, dass sie behandlungsbedürftig sind und man es nur durch eine Blutuntersuchung im Spital näher differenzieren kann. Beide würden ebenfalls hochdosierte Sauerstofftherapie brauchen, wofür ein zweiter RTW erforderlich wäre, da der erste RTW bereits den Y***** Ay***** mit Sauerstoff versorgt hat.
Über Vorhalt, dass Werte von 3 und 8 % für sich allein genommen möglicherweise noch nicht ungewöhnlich sind: Die Messung mit den Pulsoximeter ergibt keine exakten Werte, aufgrund der Gesamtsituation war ein entsprechender Verdacht gegeben. Beide Brüder waren damit einverstanden, dass für sie ein RTW gerufen wird und dass sie danach ins Krankenhaus gebracht werden. Die Initative für die Untersuchung ging von den Brüdern aus, da ich gar nicht wusste, dass diese zuvor in der Wohnung waren.
Ich kann mich erinnern, dass ich von Herrn Ay***** die E-Card eingelesen habe, ebenso zumindest von einem der beiden Brüder S*****. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass einer der Brüder gesagt hätte, er wäre nicht krankenversichert.
Wir haben dann für Herrn Ay***** einen Tragsessel geholt und sind dann mit Herrn Ay***** und den Brüdern S***** auf die *****Straße_BO_21**** gegangen, wobei bereits der zweite RTW gewartet hat. Die Brüder S***** wurden dann dem zweiten RTW übergeben. Für Herrn Ay***** gab es ein Intensivbett im Wilhelminenspital, die Brüder S***** wurden ins SMZ Ost verbracht. Beim Wegfahren in das Krankenhaus wollte zuvor einer der beiden Brüder das Auto umparken. Ich habe ihm gesagt, dass das jetzt nicht möglich sei und dass die Polizei gegebenenfalls die Situation verstehen würde.
Über Vorhalt der Aussagen des Bf., von Y***** Ay***** und von H***** S*****: Soweit die Angaben nicht mit meiner Aussage übereinstimmen, sind sie unzutreffend. Ich wusste zunächst gar nicht, dass die beiden Brüder schon zuvor in der Wohnung waren. Der Patient, weswegen die Rettung gerufen wurde, war Y***** Ay*****, um diesen habe ich mich vordringlich gekümmert.
Die Symptome kommen oft erst später. Ich kann verstehen, dass man die Notwendigkeit einer Behandlung nicht einsieht, wenn es einem gut geht, aber die Brüder haben ausdrücklich um eine Untersuchung gebeten, wie sie ihren Freund gesehen haben.
Vernehmung G***** T*****
... Ich kann mich an den Einsatz am 8.2.2018 deshalb erinnern, weil er eher außergewöhnlich war. Eine CO-Vergiftung kommt einem nicht so oft unter. Der CO-Warner hat keinen Alarm von sich gegeben.
Ich glaube, wir sind damals an der Straße abgeholt worden. Ich kann mich noch erinnern, dass der Patient, der später auf die Intensivstation kam, am Boden vor der Eingangstür gelegen ist. Wir haben den Patienten dann zu einer Couch oder einer anderen Sitzgelegenheit gebracht. Mir ist dann aufgefallen, dass eine Wasserpfeife im Raum steht. Ich habe dann den Verdacht geäußert, es könne eine Kohlenmonoxidvergiftung vorliegen, weil ich einen solchen Fall schon hatte. Wir haben dann mit dem CO-Messer die Werte gemessen und festgestellt, dass sie drastisch erhöht waren.
Neben dem eigentlichen Patienten waren noch weitere zwei Personen, abgesehen vom Rettungspersonal, im Raum. Ich habe dann für den eigentlichen Patienten ein Bett in einem Krankenhaus organisiert, indem ich am Balkon mit der Leitstelle telefoniert habe. In der Wohnung war der Empfang schlecht.
Wie ich zurück gekommen bin, habe ich mitbekommen, dass auch die beiden anderen in das Krankenhaus kommen sollen. Ob die beiden mitwollten, kann ich nicht mehr sagen. Ich ging dann wieder auf den Balkon, einen weiteren RTW anzufordern. Ich nehme an, ich werde damals der Leitstelle gesagt haben, wir brauchen ein zweites Auto, weil wir mehr Patienten haben. Üblicherweise wird der Leitstelle eine vermutete Diagnose nicht mitgeteilt. Wenn nur ein normales Bett benötigt wird, wird dies einfach vom zur Verfügung stehenden Bettenkontigent abgebucht.
Ich kann mich dann nur noch erinnern, dass unten auf der Straße die beiden Brüder in den zweiten RTW gestiegen sind. Ich musste mich im NEF um die Ergänzung des Notfallrucksackes kümmern und habe daher das weitere Geschehen nicht so verfolgt.
Über Vorhalt der Aussagen von A***** S*****, H***** S***** und Y***** Ay*****: Davon habe ich nichts mitbekommen. Üblicherweise drohen wir nicht mit der Polizei.
Vernehmung Ge***** O*****
... Ich habe am 8.2.2018 zur Besatzung des RTW FLO 1N gehört. Ich kann mich erinnern, dass wir an die *****Straße_BO_21**** zu einer vermeintlich bewusstlosen Person gerufen wurden.
Wir sind gleichzeitig eingetroffen mit dem Notarzt. Meiner Erinnerung nach war die Wohnungstür offen und der Patient lag in der Wohnung. Nach der Erstuntersuchung hat der Kollege vom NEF gesehen, dass eine Shisa in der Wohnung gestanden ist, woraus sich der Verdacht einer Kohlenmonoxidvergiftung ergab.
In der Zwischenzeit sind dann noch zwei Freunde des Patienten eingetroffen. Diese haben bestätigt, dass in der Wohnung Shisa geraucht wurde.
Ich habe dann als Lenker des RTW den Transportsessel vom Wagen geholt und weiß daher nicht, was in der Zwischenzeit in der Wohnung passiert ist. Ich habe dann mitbekommen, dass die beiden Freunde offenbar auch erhöhte Werte hatten und offenbar ein zweites Fahrzeug angefordert worden ist. Wir haben unseren Patienten im RTW betreut und auf eine Bettenzusage gewartet. Es kam dann der zweite RTW.
Ich habe irgendwie mitbekommen, dass die Notärztin den beiden Freunden gesagt hat, es wäre sinnvoll, wenn sie sich im Krankenhaus untersuchen lassen.
Über Vorhalt der Aussagen A***** und H***** S***** sowie wie Y***** Ay*****: Abgesehen davon, dass die Notärztin zu den beiden Freunden gesagt hat, dass eine weitere Untersuchung sinnvoll wäre, habe ich nichts mitbekommen. Wir sind nur zu zweit am Fahrzeug und mussten uns um unseren Patienten kümmern.
Vernehmung Mi***** Mo*****
... Ich war am 8.2.2018 Mitglied der Besatzung RTW FLO 1N.
Ich kann mich erinnern, dass wir in die *****Straße_BO_21**** etwa zeitgleich mit dem Notarzt gekommen sind. Ich kann mich noch erinnern, dass wir zunächst nicht in das Haus gekommen sind, da auf unser Läuten nicht geöffnet wurde. Möglicherweise haben uns die Freunde des Patienten, die dann auch gekommen sind, ins Haus gelassen.
Wir sind dann gemeinsam mit dem Aufzug zur Wohnung gefahren. Dort haben wir vor der offenen Wohnungstür den Herrn Ay***** am Boden liegend aufgefunden und ihm dann aufgeholfen. Der Patient hat über Atembeschwerden und Übelkeit geklagt. Nach einer Erstuntersuchung hat sich dann herausgestellt, dass offenbar eine Kohlenmonoxidvergiftung in Folge Shisarauchens vorliegt.
Der Patient wurde von uns noch in der Wohnung mit Sauerstoff versorgt und dann mit dem Tragsessel zum Fahrzeug verbracht.
Ich kann mich noch erinnern, dass die beiden Freunde zunächst in unserem Fahrzeug ebenfalls mit Sauerstoff versorgt wurden.
Da ich mich um unseren Patienten gekümmert habe, habe ich von allfälligen Diskussionen mit den Freunden nichts mitbekommen.
Wie der zweite RTW gekommen ist, hat ihm die Notärztin die zwei Freunde als Patienten übergeben, und wir sind mit unserem Patienten ins Wilhelminenspital gefahren.
Über Vorhalt der Aussagen A***** und H***** S***** und Y***** Ay*****: Von all diesen Diskussionen habe ich nichts mitbekommen. Ich weiss nur noch, dass die beiden Freunde von mir im RTW Sauerstoff bekommen und sich nicht dagegen gewehrt haben.
Vernehmung An***** P*****
... Ich war am 8.2.2018 Mitglied der Besatzung von LEO 1N.
Ich kann mich an den Einsatz in der *****Straße_BO_21**** noch erinnern. Wir wurden als zweites Fahrzeug an den BO gerufen, da es sich um mehrere Patienten gehandelt hat.
Beim anderen RTW standen zwei Patienten, die von uns übernommen wurden und die wir hospitalisiert haben. Ich war der Lenker und bin nicht ausgestiegen, zumal die beiden Patienten relativ gut ausgesehen haben.
Ich kann mich nicht erinnern, ob die Patienten vom Kollegen im Auto mit Sauerstoff versorgt wurden. Ich habe von all dem, was sich hinter mir abgespielt hat, wenig mitbekommen.
Über Vorhalt der Aussagen A***** und H***** S***** sowie Y***** Ay*****: Ich war nicht in der Wohnung. Bei unserem Transport ist mir keine Weigerung, mitgenommen zu werden, in Erinnerung.
Vernehmung Ha***** W*****
... Ich war Mitglied der Besatzung von LEO 1N am 8.2.2018. Ich kann mich noch so halbwegs an den Einsatz in der *****Straße_BO_21**** erinnern. Wir sind als Nachtransport berufen worden, vor uns anwesend war der RTW FLO 1N und das NEF FLO 2N.
Uns hat der Kollege O***** informiert, dass er zwei Patienten habe, die hospitalisiert gehören. Die beiden Patienten stiegen in das Fahrzeug und wurden mit Sauerstoff versorgt, da uns das Herr O***** gesagt hat. Ich kann mich nicht erinnern, dass die beiden Patienten zunächst nicht mitfahren wollten.
Am Weg ins Krankenhaus haben sie dann gefragt, ob der Transport überhaupt erforderlich sei. Ich werde ihnen gesagt haben, wenn dies die Notärztin für richtig gehalten habe, dann sei dies erforderlich.
An den Einsatz kann ich mich deshalb erinnern, weil eine Kohlenmonoxidvergiftung durch Sisharauchen nicht so häufig vorkommt und weil der neue Life bag CO-Werte messen kann. Wir hatten damals diesen Life bag noch nicht und ich habe mich bei meinem Kollegen erkundigt, wie die Messung vorgenommen wird. Der Life bag enthält z.B. ein EKG und einen Defibrillator und noch vieles mehr.
Über Vorhalt der Aussagen von A***** und H***** S***** und Y***** Ay*****: Ich war nicht in der Wohnung, wir haben die Patienten auf der Straße übernommen. Auf der Straße und im Fahrzeug haben die Patienten nicht gesagt, dass sie nicht mitwollen. Von allem anderen habe ich nichts mitbekommen, erst wie dann über die Verhandlung gesprochen wurde unter den Kollegen.
Erörterung der Beweisergebnisse
Die belangte Behörde gab zu den in beiden Tagsatzungen aufgenommenen Beweisen an:
Es dürfte außer Zweifel stehen, dass der Krankenhaustransport im gegenständlichen Verfahren medizinisch erforderlich gewesen ist.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Notärztin mit der Polizei gedroht haben sollte. Sie hätte, wie sie auch ausgesagt hat, die beiden Brüder einfach einen Revers unterschreiben lassen können.
Die Gebühren seien bereits mit dem Ausrücken des zweiten RTW entstanden, dieser habe auch eine Sauerstoffversorgung vorgenommen. Der spätere Krankentransport wäre für den Anfall der Gebühren unbeachtlich.
Mit der Beschwerdevorentscheidung sei die Einsatzgebühr deswegen herabgesetzt worden, da auf Grund des geringen Einkommens des Patienten ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Gesetzes vorgelegen sei.
Dem Patienten sei mit dem Betrag von 96,33 Euro nur jener Betrag vorgeschrieben worden, der auch von den Krankenkassen gezahlt werde.
Abschließendes Vorbringen
Weiteres Vorbringen seitens der belangten Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.
Seitens belangten Behörde wurden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung entscheiden.
Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Wahrung Parteiengehör
Mit Beschluss vom 1. 10. 2018, dem Bf zugestellt durch Hinterlegung am 3. 10. 2018 (Beginn der Abholfrist), wurden dem Bf vom Gericht gemäß §§ 2a, 183 Abs. 4 BAO die Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 25. 9. 2018 und über die Einvernahmen von Dr. J***** M*****, G***** T*****, Ge***** O*****, Mi***** Mo*****, An***** P***** und Ha***** W***** in dieser Verhandlung übermittelt und es dem Bf freigestellt, sich innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses zu den Beweisaufnahmen zu äußern.
Eine Reaktion des Bf innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erfolgte nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
In einer Wohnung in ****Adresse_BO_21***** trafen sich der in *****Adresse_P_10***** wohnhafte Y***** Ay***** (Ay*****) sowie die in *****Adresse_Bf_3***** wohnhaften Brüder A***** und H***** S*****.
Gegen 20 Uhr am 7. 2. 2018 kam A***** S***** mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Y***** Ay***** in diese Wohnung, in der damals Y***** Ay***** allein war (Einsatzdokumentationen, Beschwerden, Verhandlung 16. 7. 2018).
Am 8. 2. 2018 gegen 0:00 Uhr (Einsatzdokumentation T180*****39) begann Y***** Ay***** in der Wohnung bei geschlossenem Fenster Wasserpfeife (Shisha) zu rauchen. A***** S***** war damals noch Raucher, rauchte an diesem Abend weder Zigaretten noch Wasserpfeife, atmete aber den Shisha-Rauch ein (Verhandlung 16. 7. 2018).
Der Raum, in dem Shisah geraucht wurde, war etwa 20 - 30 qm groß. Eine Zeitlang war wegen des Rauches auch das Fenster offen (Verhandlung 16. 7. 2018).
Nach Mitternacht gesellte sich H***** S***** zu seinem Bruder und Y***** Ay*****, um seinen Bruder mit dem Auto abzuholen. Auch H***** S***** rauchte nicht.
Die Brüder A***** und H***** S***** verließen am 8. 2. 2018 gegen 0:30 Uhr die Wohnung in ****Adresse_BO_21*****. Zu diesem Zeitpunkt verspürten weder die Brüder A***** und H***** S***** noch Y***** Ay***** gesundheitliche Beschwerden (Beschwerden, Verhandlung 16. 7. 2018).
Am 8. 2. 2018 gegen 00:52 Uhr verständigte Y***** Ay***** über den Notruf die Wiener Berufsrettung, gab an, dass er Shisha geraucht habe und es ihm nicht gut gehe (Einsatzdokumentation T180*****39).
Y***** Ay***** verständigte auch die Brüder A***** und H***** S***** telefonisch, die bereits mit dem Auto in Richtung ihrer Wohnung in Wien 3. unterwegs waren, worauf diese in die Wohnung in ****Adresse_BO_21***** zurückkehrten und Y***** Ay***** rieten, die Wohnungseingangstür zu öffnen (Beschwerden, Verhandlung 16. 7. 2018).
Etwa gleichzeitig mit dem Eintreffen der Notärztin (mit NEF FLO-N2N) sowie des Rettungsteams des RTW FLO-1N am Berufungsort kamen die Brüder A***** und H***** S***** in der *****Straße_BO_21**** an (Einsatzdokumentation T180*****39, Verhandlungen 16. 7. 2018 und 25. 9. 2018).
Die Rettung fand Y***** Ay***** in der Wohnung liegend auf, wobei dieser über Schwäche, Schwindel und allgemeines Unwohlsein klagte. Er habe vor etwa einer Dreiviertelstunde in der geschlossenen Wohnung Shisha geraucht (Einsatzdokumentation T180*****39).
Das Einsatzpersonal untersuchte die drei in der Wohnung Anwesenden und stellte bei Y***** Ay***** unter anderem eine getrübte Bewusstseinslage, leichten Schmerz, pathologisches Atemmuster infolge Dyspnoe bei CO-Vergiftung sowie einen SpCO-Wert von 22% fest. Nach Sauerstoffabgabe (15 l/min) war schließlich die Atmung unauffällig, die Bewusstseinslage wach, aber der Schmerz weiterhin vorhanden. Der klinische Zustand verbesserte sich somit während der Behandlung. Y***** Ay***** wurde schließlich mit dem RTW FLO-1N in die Toxikologische Intensivstation des Wilhelminenspitals verbracht, wo er um 02:13 Uhr eintraf (Einsatzdokumentation T180*****39).
Bei den Brüdern A***** und H***** S***** stellte das Einsatzpersonal im Erstbefund jeweils eine wache Bewusstseinslage fest, eine unauffällige Atmung und keinen Schmerz. Neben einer Blutdruckmessung erfolgte eine Pulsoxymetrie (Einsatzdokumentationen T180*****37 und T180*****38). Als SpCO-Wert wurde bei A***** S***** 8% und bei H***** S***** 3% gemessen. Die Patienten seien abgesehen vom passiven Shisha-Rauchen gesund. Der klinische Zustand blieb während der Behandlung in der Wohnung gleich (Einsatzdokumentationen T180*****37 und T180*****38).
Die Untersuchung der Brüder A***** und H***** S***** in der Wohnung wurde durch die Notärztin vorgenommen (Einsatzdokumentation T180*****39), da diese angaben, dass sie zu dem Zeitpunkt, wo Y***** Ay***** aktiv geraucht hat, in der Wohnung anwesend gewesen waren (Beschwerden).
Zufolge der SpCO-Werte von 8% und 3% sowie auf Grund des Umstands, dass die Brüder A***** und H***** S***** während des Rauchens durch Y***** Ay***** in der Wohnung anwesend waren (A***** S***** länger, H***** S***** kürzer), Y***** Ay***** Symptome einer Kohlenmonoxidvergiftung zeigte und daher eine weitere Abklärung zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung der Brüder A***** und H***** S***** in einer Krankenanstalt geboten schien, veranlasste die Notärztin Dr. J***** M*****, dass über Anforderung durch den Sanitäter G***** T***** im Auftrag der Notärztin Dr. J***** M***** von der Leitstelle der Wiener Berufsrettung ein weiterer RTW (LEO-1N) an den BO ****Adresse_BO_21***** gesandt wurde. Die Notärztin ging auf Grund der Gesamtumstände davon aus, dass ohne weitere medizinische Abklärung mit den einer Krankenanstalt zur Verfügung stehenden Mitteln eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Brüder A***** und H***** S***** bestanden habe, da eine Blutgasuntersuchung wesentlich genauere Daten als die Erstuntersuchung mit dem Pulsoximeter liefere (Verhandlung 25. 6. 2018).
Der Mitarbeiter der Rettungsleitstelle, der die Anforderung des weiteren RTW entgegen nahm, konnte infolge der Anforderung durch die Einsatzmannschaft vor Ort mit gutem Grund annehmen, dass der Einsatz des weiteren RTW medizinisch erforderlich war.
Die beiden Brüder S***** fühlten sich gut und wiesen abgesehen von den erhöhten SpCO-Werten keine ersichtlichen Krankheitssymptome auf. Im Gegensatz zu Y***** Ay***** war bei A***** und H***** S***** eine Beeinträchtigung der Bewusstseinslage und der Dispositionsfähigkeit nicht erkennbar (Einsatzdokumentationen, Verhandlungen 16. 7. 2018 und 25. 9. 2018).
Die Brüder A***** und H***** S***** wurden hierauf gemeinsam mit dem RTW LEO-1N, der um 01:37 Uhr die Patienten von der Mannschaft von RTW FLO-2N und der Notärztin von NEF FLO-N2N übernahm, in das SMZ Ost verbracht, wo sie um 02:06 Uhr ankamen (Einsatzdokumentationen T180*****40 und T180*****41).
In der Notaufnahme des SMZO gaben die Brüder A***** und H***** S***** an, beschwerdefrei und nur infolge des Bestehens der Notärztin auf einer Spitalskontrolle gekommen zu sein. Den Brüdern wurde jeweils Blut abgenommen und dieses im Labor untersucht. Bei A***** S***** wurde ein CO-Wert von 8% diagnostiziert, ferner unter anderem ein SpO2-Wert von 98. Eine stationäre Aufnahme erschien dem untersuchendem Arzt nicht erforderlich. Behandlungsbeginn war 02:14 Uhr, Behandlungsende 02:24 Uhr (Patientenbriefe des SMZO samt Laborausdrucken). Laut Krankenhausarzt sei ein "CO2-Gehalt [richtig: CO-Gehalt] von bis zu 10% bei einem gewöhnlichen Raucher im grünen Bereich anzusehen" (Beschwerden, Verhandlung 16. 7. 2018).
A***** S***** arbeitete jedenfalls seit Anfang des Jahres 2016 neben seinem Studium mit kurzen Unterbrechungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Taxilenker, wobei er jeweils nur als geringfügig Beschäftigter angemeldet und daher nicht krankenversichert zufolge krankenversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit war. A***** S***** hat sich auch nicht selbst - als geringfügig Beschäftigter oder als Student - krankenversichert. A***** S***** war zunächst als Student krankenversichert, verlor diesen Versicherungsschutz aber, da er nicht die erforderlichen ECTS-Punkte im Studium erreichte. Eine Krankenversicherung für Studenten kostet etwa 56 Euro im Monat (Versicherungsdaten, Verhandlung 16. 7. 2018).
Es kann weder festgestellt werden, dass die Brüder S***** oder einer der Brüder an die Notärztin in der Wohnung in der *****Straße_BO_21**** mit der Bitte um eine Untersuchung herangetreten ist, noch dass die Untersuchung der Brüder S***** durch die Notärztin in der Wohnung in der *****Straße_BO_21**** und die Anforderung des weiteren RTW gegen den Willen der Brüder S***** erfolgt ist.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage sowie auf die Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 16. 7. 2018 und am 25. 9. 2018.
Vom Bf und sämtlichen Zeugen wurde das Geschehen in der Nacht vom 7. auf den 8. 2. 2018 in Bezug auf das Shisha-Rauchen und die daran anschließenden Rettungseinsätze - mit Ausnahme der Frage, ob die Brüder S***** untersucht werden wollten - im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Kleinere Abweichungen in den Aussagen sind im Hinblick auf den zurückliegenden Zeitraum und unterschiedliches Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen von Zeugen üblich und sprechen für den Wahrheitsgehalt der einzelnen Aussagen.
Von zentraler Bedeutung im gegenständlichen Verfahren ist zum einen, ob der Mitarbeiter der Rettungsleitstelle, der die Anforderung des weiteren RTW entgegen nahm, mit gutem Grund annehmen konnte, dass der Einsatz des weiteren RTW medizinisch erforderlich gewesen war.
Angesichts der Gesamtsituation am Berufungsort, der gefährlichen Erkrankung des Y***** Ay***** mit entsprechenden Symptomen, der teilweisen Anwesenheit der Brüder S***** während des Shisha-Rauchens, das zu dieser Kohlenmonoxidvergiftung geführt hat und der erhöhten SpCO-Werte der Brüder S***** besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass sowohl für die Mitarbeiter der Wiener Berufsrettung am Berufungsort als auch für den Rettungsmitarbeiter in der Rettungsleitstelle die Anforderung des RTW LEO 1N zur weiteren Abklärung in einem Krankenhaus medizinisch indiziert war.
Zum anderen ist es im Hinblick auf § 29 WRKG von weiterer maßgebender Bedeutung, ob die Brüder S*****, die nach übereinstimmenden Aussagen bei klarem Bewusstsein gewesen sind, eine weitere Untersuchung im Krankenhaus und die damit verbundene Anforderung eines RTW gegenüber den am Berufungsort befindlichen Mannschaften der Wiener Berufsrettung abgelehnt haben oder nicht.
Hierzu bestehen unterschiedliche Aussagen der Brüder S***** und von Y***** Ay***** einerseits und der Notärztin Dr. J***** M***** andererseits.
Sowohl A***** und H***** S*****, Y***** Ay***** als auch Dr. J***** M***** traten vor Gericht glaubwürdig auf und gaben eine jeweils schlüssige Darstellung der Geschehnisse. Beide Darstellungen stehen grundsätzlich mit der Lebenserfahrung nicht im Widerspruch.
Es ist möglich, dass A***** und H***** S*****, wie sie die besorgniserregenden Symptome einer Kohlenmonoxidvergiftung bei Y***** Ay***** gesehen haben, der noch vor kurzem einen völlig gesunden Eindruck auf die Brüder gemacht hat, unbeschadet ihrer derzeitigen Symptomfreiheit in Sorge um ihre Gesundheit an die Notärztin um eine Untersuchung herangetreten sind, da sie sich - A***** nahezu gleich lang, H***** deutlich kürzer - ebenfalls in der Wohnung bei Y***** Ay***** aufgehalten und Kohlenmonoxid eingeatmet haben.
Dafür spricht auch der von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass der Einsatz selbst zu keiner Beschwerde geführt hat und üblicherweise derartige Beschwerden innerhalb weniger Tage erfolgten, wenn man sich ungerecht behandelt fühle, auf den der Bf nichts entgegnete.
Genauso ist es möglich, dass A***** und H***** S***** als bloße Passivraucher ohne Symptome und ohne Krankenversicherungsschutz eine Untersuchung durch die Notärztin und eine weitere Abklärung im Krankenhaus im Wege eines Rettungstransports für entbehrlich erachtet haben und die Notärztin die Brüder angesichts der medizinischen Notwendigkeit eindringlich von der weiteren Abklärung und einer Behandlung zu überzeugen versucht hat, ohne sich mit der Unterfertigung eines Revers, wonach diese darauf verzichten, zufrieden zu geben.
Welche dieser Darstellungen das tatsächliche Geschehen wiedergibt, kann auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht gesagt werden.
Die Aussagen der Sanitäter G***** T*****, Ge***** O*****, Mi***** Mo*****, An***** P***** und Ha***** W***** in der mündlichen Verhandlung am 25. 9. 2018 tragen zur Beurteilung diesbezüglich wenig bei, da diese weder das Ersuchen der Brüder S***** um eine Untersuchung noch die Ablehnung einer Verbringung durch den Rettungsdienst zu einer weiteren Untersuchung im Krankenhaus seitens der Brüder S***** bestätigen konnten.
Die insoweit übereinstimmenden Aussagen, dass sich die Brüder auf der *****Straße_BO_21**** nicht geweigert haben, sich im RTW FLO 1N durch Sauerstoffgabe behandeln zu lassen und diese Behandlung im RTW LEO 1N fortzusetzen, sowie dass für die beteiligten Mannschaften eine Ablehnung des Transport in das Krankenhaus nicht ersichtlich war, können auf die Freiwilligkeit des Transports hindeuten, aber auch auf die von den Brüdern S***** behauptete Furcht vor der Polizei. Dass sich die Brüder während des Transports von RTW LEO 1N hinsichtlich der Notwendigkeit des Transports erkundigt haben, ist bei Personen, bei denen die Gefahr einer ernstlichen Erkrankung besteht, normal.
Das Gericht vermochte daher in diesem Verfahren weder festzustellen, dass die Brüder S***** oder einer der Brüder an die Notärztin mit der Bitte um eine Untersuchung herangetreten ist, noch dass die Untersuchung der Brüder S***** durch die Notärztin in und die Anforderung des weiteren RTW gegen den Willen der Brüder S***** erfolgt ist.
Rechtsgrundlagen
§ 1 WRKG (Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz LGBl. Nr. 56/2010) lautet:
Rettungsdienst
§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;
6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.
§ 2 WRKG lautet:
Krankentransportdienst
§ 2. (1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.
(2) Der Transport von Personen, welche während des Transports nicht der medizinischen Betreuung durch Sanitäter bedürfen, ist von diesem Gesetz ausgenommen.
§ 5 WRKG lautet:
Öffentlicher Rettungsdienst
§ 5. (1) Die Stadt Wien ist zur Sicherstellung des Rettungsdienstes für das Gemeindegebiet verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie einen eigenen Rettungsdienst betreiben (öffentlicher Rettungsdienst). Sie kann sich aber auch der ausschließlichen oder teilweisen Tätigkeit bewilligter Rettungsdienste bedienen und einen Rettungsverbund organisieren.
(2) Der öffentliche Rettungsdienst hat den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 2 und Z 4 bis 10 zu entsprechen.
(3) Der Rettungsdienst nach Abs. 1 hat auch die Aufgabe eines Krankentransportdienstes zu erfüllen, wenn das Versorgungsangebot der privaten Krankentransportdienste nach § 8 nicht ausreicht, um den Bedarf der Allgemeinheit an Krankentransporten zu decken.
§ 15 WRKG lautet:
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 15. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste sind verpflichtet, ihre Leistungen jedem, der entsprechender Hilfe bedarf, nach Maßgabe der vorhandenen Transportmittel und des vorhandenen Personals zu erbringen.
(2) Rettungs- und Krankentransportdienste müssen abhängig von der Größe und dem Leistungsangebot über eine für die Erfüllung der Aufgaben des Rettungs- oder Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an geeignet ausgestatteten Transportmitteln und über sonst zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungs- oder Krankentransportdienstes erforderliche Einrichtungen verfügen.
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben Kapazitäten im Ausmaß von mindestens 10% der an Werktagen (Montag bis Freitag) tagsüber maximal eingesetzten Transportmittel auch in der Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen dienstbereit zu halten, wobei jeder Rettungs- und Krankentransportdienst mindestens ein Transportmittel jederzeit dienstbereit zu halten hat. Für die Berechnung wird ein Durchrechnungszeitraum von jeweils einer Kalenderwoche herangezogen. Bei der Berechnung der Mindestkapazität ist auf volle Zahlen aufzurunden.
(4) Rettungs- und Krankentransportdienste haben sich unsachlicher oder unwahrer Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes zu enthalten.
(5) Jeder Rettungs- oder Krankentransport ist vom Rettungs- oder Krankentransportdienst zu dokumentieren. Die Dokumentation hat jedenfalls zu enthalten:
1. Beginn des Transports,
2. Grund für den Transport,
3. Angabe des Transportmittels,
4. Einsatzort oder Einsatzorte,
5. Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand oder Obsorge, Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person, sofern diese Daten bekannt sind;
6. Ende des Transports.
Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sind von den Rettungs- und Krankentransportdiensten organisatorische Vorkehrungen unter sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 zu treffen.
(6) Die Dokumentationen nach Abs. 5 sind von den Rettungs- und Krankentransportdiensten in der Einsatzleitstelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Die Dokumentationen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
(7) Wenn es im Einsatzfall erforderlich ist, haben die für Rettungs- und Krankentransportdienste tätigen Personen das Recht im erforderlichen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen zu betreten, Grundstücke zu befahren und Hindernisse zu entfernen. Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten haben die Inanspruchnahmen zu dulden.
§ 25 WRKG lautet:
Verschwiegenheitspflicht
§ 25. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste und die bei Rettungs- und Krankentransportdiensten tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn:
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen oder Befunde an Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3. der durch die Offenbarung der Tatsache Betroffene von der Geheimhaltung entbunden hat,
4. die Offenbarung der Tatsache nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Den betreuten Personen, deren gesetzlichen Vertretern oder den Personen, die von den betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
§ 27 WRKG lautet:
Verständigungspflicht
§ 27. (1) Jedermann, der bei einer Person, die sich in einer das Leben oder die Gesundheit unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr befindet, nicht in der Lage ist, Hilfe zu leisten, ist verpflichtet, einen bewilligten Rettungsdienst zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.
§ 28 WRKG lautet:
Gebühr
§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.
(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.
(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.
(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.
(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
§ 29 WRKG lautet:
Zahlungspflicht
§ 29. (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.
(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.
(4) Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet.
(5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
§ 30 WRKG lautet:
Schuldübernahme
§ 30. (1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).
(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Die schriftliche Erklärung gilt für unbestimmte Zeit. Die Stadt Wien, der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter kann die Fortdauer der Gebührenschuldnerschaft widerrufen. Der Widerruf wird frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten wirksam. Für höchstens drei Monate ab der Wirksamkeit des Widerrufs können die im Abs. 1 genannten Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten mit Zustimmung der Stadt Wien durch Erklärung die Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gemäß § 29 Abs. 1 aufschieben.
(4) Für die Dauer der Gebührenschuldnerschaft der Sozialversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter kann der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Gebührenform (abgestufte Gebühren, Einheitsgebühren) niedrigere Gebühren, als sich gemäß § 28 Abs. 4 und 6 ergeben würden, festsetzen, insoweit diese Gebührenschuldnerschaft einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Einhebung der Gebühren bedingt.
§ 31 WRKG lautet:
Entgelt
§ 31. (1) Für die Inanspruchnahme eines privaten Rettungs- oder Krankentransportdienstes, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist ein Entgelt zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
(2) Die Forderung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines privaten Rettungs- oder Krankentransportdienstes richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Zum WKRG ist eine Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Mindestanforderungen von Rettungs- und Krankentransportdiensten (Durchführungsverordnung zum Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG) Abl. 2015/47, ergangen (i. d. F. als DV WRKG bezeichnet).
§ 2 DV WRKG lautet:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. Einsatzleitstelle: Einrichtung eines Rettungs- und Krankentransportdienstes, die der Koordination der Einsätze und der Kommunikation mit den Einsatzkräften von Rettungsdiensten und Krankentransportdiensten dient.
2. Einsatzpersonal: Notärztin oder Notarzt, Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
3. Einsatzstelle: Einrichtung eines Rettungs- und Krankentransportdienstes, in der sich das Personal für Einsätze bereit hält und in der Einsatzfahrzeuge stationiert und bereit gehalten werden.
4. Disponentin oder Disponent: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Einsatzleitstelle, die oder der Aufträge übernimmt, koordiniert und die Einsatzmittel auswählt.
5. Notärztin oder Notarzt: Ärztin oder Arzt im Sinne des § 40 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2014.
6. Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter: Person, mit der Berufsoder Tätigkeitsberechtigung der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters im Sinne des § 9 Sanitätergesetz – S1a1n.1G2.,1 4B G 08B:1l8. I Nr. 30/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014.
7. Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter: Person, mit der Berufsoder Tätigkeitsberechtigung der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters im Sinne des § 10 Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014.
8. Krankentransportwagen der Type 1 (KTW 1): Krankenkraftwagen, der dem Transport von erkrankten, verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen dient, die gehfähig sind oder einen Rollstuhl benötigen und bei denen keine schweren gesundheitlichen Schäden zu befürchten sind, die aber aus medizinischen Gründen auf einen Transport unter sachgerechter Betreuung durch Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter angewiesen sind.
9. Krankentransportwagen der Type 2 (KTW 2): Krankenkraftwagen, der dem Transport von erkrankten, verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen im Liegen oder Sitzen dient, bei denen keine schweren gesundheitlichen Schäden zu befürchten sind, die aber aus medizinischen Gründen auf einen Transport unter sachgerechter Betreuung durch Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter angewiesen sind.
10. Rettungstransportwagen (RTW): Kraftfahrzeug, das dem Transport, der Behandlung und Überwachung von erkrankten, verletzten oder vergifteten Personen dient, bei denen eine unmittelbare Gefährdung der lebenswichtigen Funktionen besteht oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich qualifizierte Hilfsmaßnahmen durch Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter gesetzt werden.
11. Notarztwagen (NAW): Rettungstransportwagen, der mit Notärztinnen oder Notärzten und Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern besetzt ist.
12. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): Fahrzeug, das im Rahmen des Rendezvoussystems bis zur weiteren Versorgung mit einem Rettungstransportwagen zur Behandlung und Überwachung von erkrankten, verletzten oder vergifteten Personen zum Einsatz gelangt, bei denen eine unmittelbare Gefährdung der lebenswichtigen Funktionen besteht, wenn nicht unverzüglich qualifizierte Hilfsmaßnahmen durch Notärztinnen oder Notärzte und Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter gesetzt werden.
13. Rendezvoussystem: das organisierte Zusammentreffen eines Notarzteinsatzfahrzeuges mit einem Rettungstransportwagen.
§ 3 DV WRKG lautet:
Personelle Mindestanforderungen bei der Besetzung von Einsatzfahrzeugen
§ 3. (1) Krankentransportwagen der Type 1 sind mit mindestens einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen.
(2) Krankentransportwagen der Type 2 sind mit mindestens zwei Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitätern zu besetzen.
(3) Rettungstransportwagen sind mit mindestens einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter und einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen. Zumindest eine am Rettungstransportwagen eingesetzte Notfallsanitäterin oder ein am Rettungstransportwagen eingesetzter Notfallsanitäter muss sich während des Transports einer Patientin oder eines Patienten im Krankenraum des Rettungstransportwagens aufhalten.
(4) Notarztwagen sind mit mindestens einer Notärztin oder einem Notarzt, einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter und einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen. Zumindest eine am Notarztwagen eingesetzte Notärztin oder ein am Notarztwagen eingesetzter Notarzt muss sich während des Transports einer Patientin oder eines Patienten im Krankenraum des Notarztwagens aufhalten.
(5) Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit mindestens einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen.
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Normen und Schlagworte
- § 28 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
- § 29 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
- § 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
- § 5 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
- § 1 Gebühren gemäß Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, ABl. Nr. 52/2013
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 130 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Gebühren gemäß Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, ABl. Nr. 52/2013
- § 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400145/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400145.2018
- Stammnummer
- 121076
- Gültig
- 23.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF