Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400145/2018
Einsatzgebühr für die Wiener Rettung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400145/2018vom 23.10.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß Anlage zur DV WRKG sind RTW und NAW mit einer stationären Sauerstoffanlage mit mindestens 2000 l (bei Normaltemperatur und Normaldruck) mit Durchflussmessinstrument bis zu einem Höchstwert von mindestens 15 l/Minute auszustatten und alle Fahrzeuge mit einem tragbares Sauerstoffgerät mit mindestens 400 l (bei Normaltemperatur und Normaldruck) mit Schutz für Ventil (z.B. Schutzplatte, Tasche) und mit einem Durchflussinstrument bis zu einem Höchstwert von mindestens 15 l/Minute.
RTW, NAW und NEF sind gemäß dieser Anlage zur DV WRKG mit einem Pulsoxymeter ausgerüstet.
Die Ausstattung mit einem mobilen Labor zur Feststellung von Blutwerten ist in der Anlage zur DV WRKG für keinen Krankenkraftwagentyp vorgesehen.
§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG ABl. 2017/52 lautet laut Rechtsinformationssystem des Bundes (https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_S800_030_2018/GEMRE_WI_90101_S800_030_2018.html):
(1) Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 689 Euro zu entrichten.
(2) Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien außerhalb des Gebietes der Stadt Wien ist für jeden gefahrenen Kilometer, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst der Stadt Wien in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 29 Euro zu entrichten. Würde auf Grund der Anzahl der gefahrenen Kilometer die Gebühr weniger als 689 Euro betragen, ist jedenfalls eine Gebühr von 689 Euro zu entrichten.
(3) Für die Bereitstellung von Sanitäterinnen und Sanitätern sowie Notärztinnen und Notärzten werden die Gebühren wie folgt festgesetzt:
1. für eine Sanitäterin oder einen Sanitäter je Stunde 52,16 Euro
2. für ein Einsatzfahrzeug mit Sanitäterinnen und Sanitätern je Stunde 313,87 Euro
3. für eine Notärztin oder einen Notarzt je Stunde 102,67 Euro.
(4) In der Gebühr gemäß Abs. 3 ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 v.H. enthalten.
[Grafik]
Der Text ist ident mit jenem, der auf der Website der Stadt Wien bei der Onlinesuche nach der aktuellen Gebührenordnung nach dem WRKG auf www.wien.gv.at:
[Grafik]
erscheint (PDF-Version ident):
[Grafik]
Der Text entspricht offenbar der Vorgängerverordnung. Diese ist aber elektronisch weder über das RIS noch über wien.gv.at bzw. zugänglich, da das Amtsblatt der Gemeinde Wien online für das Jahr 2017 - soweit ersichtlich - nicht verfügbar ist.
§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG ABl. 2017/52 lautet laut Amtsblatt der Stadt Wien vom 28. 12. 2017, Nr. 52 (https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/pdf/abl/abl2017052s5.pdf):
(1) Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 690 Euro zu entrichten.
(2) Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien außerhalb des Gebietes der Stadt Wien ist für jeden gefahrenen Kilometer, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst der Stadt Wien in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 29 Euro zu entrichten. Würde auf Grund der Anzahl der gefahrenen Kilometer die Gebühr weniger als 690 Euro betragen, ist jedenfalls eine Gebühr von 690 Euro zu entrichten.
(3) Für die Bereitstellung von Sanitäterinnen und Sanitätern werden die Gebühren wie folgt festgesetzt:
1. für eine Sanitäterin oder einen Sanitäter je Stunde 51,45 Euro
2. für ein Einsatzfahrzeug mit Sanitäterinnen und Sanitätern je Stunde 324,41 Euro.
(4) In der Gebühr gemäß Abs. 3 ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 v.H. enthalten.
[Grafik]
Gemäß § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) ABl. 2007/28 i. d. F. ABl. 2016/28 ist das "Amtsblatt der Stadt Wien" das offizielle Publikationsorgan der Gemeinde und dient zur Veröffentlichung amtlicher Kundmachungen sowie von Vorschriften und Erlässen (Verfügungen) des Magistrats und anderer Behörden.
Gemäß § 40 Abs. 3 GOM kann zwar der Inhalt der Mitteilungen und Kundmachungen gemäß § 40 Abs. 1 GOM im Internet unter http://www.gemeinderecht.wien.at bereitgestellt werden. "Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien enthält der im Internet bereitgestellte Inhalt der Mitteilungen und Kundmachungen gemäß Abs. 1 keine authentischen Daten, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die elektronische Kundmachung der Daten gesetzlich angeordnet wurde."
Rechtlich gültig und vom Bundesfinanzgericht anzuwenden ist daher die im gedruckten Amtsblatt der Stadt Wien (siehe vorstehendes PDF der Printversion) verlautbarte vorstehende Fassung.
§ 20 BAO lautet:
1. Ermessen.
§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Art. 130 B-VG lautet i. d. g. F.:
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Aufgaben des Rettungsdienstes
Nach dem WRKG kommt dem Rettungsdienst insbesondere die Aufgabe zu, Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder eine erhebliche Verletzung erlitten haben, erste (erforderlichenfalls: notärztliche) Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern (vgl. Ramharter/Tobisch, Rettung, in Holoubek/Madner/Pauer (Hrgs.), Recht und Verwaltung in Wien (2014), 140).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sind Voraussetzungen für einen Einsatz der Wiener Rettung (und der anderen Wiener Rettungsdienste) nach § 1 WRKG nicht nur das tatsächliche Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsstörung oder einer erheblichen Verletzung, sondern bereits der begründete Verdacht des Vorliegens einer solchen, zumal der Veranlasser eines Einsatzes das tatsächliche Vorliegen in nicht wenigen Fällen nicht beurteilen kann und häufig eine endgültige Abklärung erst klinisch in einer Krankenanstalt möglich sein wird.
Da der Unterhalt eines Rettungsdienstes mit beträchtlichen Aufwendungen verbunden ist, sieht das WRKG einen pauschalen Kostenersatz für Rettungseinsätze durch denjenigen, zu dessen Gunsten der Einsatz veranlasst wurde, vor. Bei Vorliegen einer Krankenversicherung erfolgt in aller Regel eine direkte Verrechnung mit dem zuständigen Versicherungsträger (vgl. § 30 WRKG). Da die Sozialversicherungsträger eine Vielzahl an Einsätzen bezahlen, wird diesen als Großkunden ein anderer Tarif als den Einzelkunden verrechnet. Fehlt es an einer Krankenversicherung oder lehnt die Krankenversicherung die Kostenübernahme mangels Vorliegens der Voraussetzungen hierfür ab, hat grundsätzlich der Patient die Kosten des Einsatzes pauschal zu tragen, unter bestimmten Voraussetzungen (§ 29 Abs. 2 und 3 WRKG) sind andere Personen zur Kostentragung heranzuziehen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Einsatz T180*****40
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 10. 11. 2015, Ro 2015/19/0001, oder VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0030).
Aus § 15 Abs. 5 WRKG ergibt sich, dass unter "Einsatz" jedenfalls jeder Rettungs- und Krankentransport einer Person zu verstehen ist, unabhängig davon, wie viele Personen mit einem für den Rettungs- und Krankentransportdienst bestimmten Fahrzeug tatsächlich transportiert wurden. Werden zwei oder mehrere Personen transportiert, liegen ebenso viele Einsätze vor und sind ebenso viele Einsatzdokumentationen anzufertigen.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG ABl. 2017/52 spricht davon, dass "für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien ... , auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind" eine Gebühr von 690 Euro zu entrichten ist. Auch hier ist auf den einzelnen Einsatz abzustellen.
Aus der Verknüpfung des angefochtenen Bescheides betreffend A***** S***** mit der Casusnummer T180*****40 (= TZ 18/0*****40-01) ist ersichtlich, dass dem angefochtenen Bescheid der Transport des A***** S***** mit dem RTW LEO-2N am 8. 2. 2018 (Alarmierung um 01:20 Uhr, Einsatzende um 02:22) von ****Adresse_BO_21***** in das SMZO zugrunde liegt.
Nur diese Inanspruchnahme der Wiener Berufsrettung ist Sache des angefochtenen Bescheids und daher Sache des Beschwerdeverfahrens zur Zahl RV/7400145/2018.
Die Inanspruchnahme der Wiener Berufsrettung zufolge des Notrufs des Y***** Ay***** am 8. 2. 2018 gegen 00:52 Uhr, dass es ihm "nicht gut" gehe (Casusnummer T180*****39) sowie die daran anschließende Begutachtung des Y***** Ay***** durch die die Notärztin des NEF FLO-N2N und dessen Transport mit RTW FLO-1N sind nicht verfahrensgegenständlich.
Ebenfalls nicht verfahrensgegenständlich ist die zu den Casusnummern T180*****37 und T180*****38 erfassten Begutachtung von A***** und H***** S***** durch die Notärztin des NEF FLO-N2N sowie die Sauerstoffbehandlung durch die Mannschaft des RTW FLO-1N. Dabei handelt es sich zwar ebenfalls um eine Inanspruchnahme der Wiener Berufsrettung, diese ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der Wiener Berufsrettung in Bezug auf den Transport von H***** S***** (Casusnummer T180*****41).
Die hier verfahrensgegenständliche Anforderung des RTW LEO-2N zur Casusnummer T180*****40 erfolgte durch den Sanitäter des NEF FLO-N2N im Auftrag der Notärztin von NEF FLO-N2N und nicht durch Y***** Ay*****, A***** oder H***** S***** (oder einen Dritten).
Vorzuschreibende Gebühr unabhängig von der Zahl der transportierten Personen
Bei der Gebühr von 690 Euro nach § 1 Abs. 1 der der Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG ABl. 2017/52 handelt es sich um einen pauschalen Aufwandsersatz (siehe § 28 Abs. 4 und 5 WRKG) unabhängig von den im Einzelfall tatsächlich angefallenen anteiligen (höheren oder niedrigeren) Kosten. Auch wenn mit einem für den Rettungs- und Krankentransportdienst bestimmten Fahrzeug zwei oder mehrere Personen transportiert werden, ist grundsätzlich für jede Person ("jede Inanspruchnahme") die (volle) Gebühr von 690 Euro vorzuschreiben.
Eine Verminderung der Vorschreibung auf die Hälfte, weil mit einem Rettungstransportwagen gleichzeitig zwei Patienten transportiert wurden, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde grundsätzlich (außerhalb allenfalls des § 28 Abs. 2 WRKG) nicht zulässig.
Es ist das Wesen einer pauschalen Gebühr, dass diese nicht auf den jeweiligen Einzelfall abstellt, sondern an Hand der typischen Gesamtkosten eines Einsatzes samt der hierfür erforderlichen Infrastruktur festgesetzt wird.
Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Einsatzgebühr gemäß § 28 Abs. 1 WRKG gegeben
Der verfahrensgegenständliche Einsatz T180*****40 betraf die *****Straße_BO_21**** bei der Wohnung ****Adresse_BO_21***** als Berufungsort, da dort die Brüder A***** und H***** S***** von NEF FLO-N2N und RTW FLO-1N von RTW LEO-2N übernommen wurden. Bei der Wohnung in ****Adresse_BO_21***** handelt es sich um keinen Wohnsitz der Brüder A***** und H***** S*****.
Vorweg ist festzuhalten, dass das geltende WKRG anders als § 1 Abs. 1 des Wiener Rettungsgesetzes 1965 (vgl. VwGH 23. 9. 1994, 91/17/0174) hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes nicht zwischen Personen, die sich "außerhalb ihrer Unterkunft" befinden und solchen, die sich in ihrer Wohnung befinden, unterscheidet. Es ist daher unerheblich, ob für die Brüder A***** und H***** S***** allenfalls eine Wohnmöglichkeit in ****Adresse_BO_21*****. bestanden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 WRKG ist der Gebührentatbestand für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Beförderung) verwirklicht, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
Darauf, ob tatsächlich eine Hilfe- oder Beförderungsleistung durchgeführt wurde, kommt es gemäß § 29 Abs. 1 WRKG bei der Verwirklichung des Gebührentatbestandes nicht an (vgl. VwGH 30. 9. 1993, 90/17/0421).
Davon abgesehen, ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Brüder A***** und H***** S***** nicht nur eine Hilfeleistung durch die Notärztin (nicht verfahrensgegenständlich), sondern auch eine Beförderungsleistung (in das SMZ Ost) erfolgt.
Gemäß § 29 Abs. 1 WRKG ist es nicht wesentlich, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich gewesen ist, sondern entscheidend, ob das Vorliegen der Einsatzvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 WRKG auf Grund des Zustandsbildes desjenigen, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgt ist, mit gutem Grund hatte angenommen werden konnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss diese Annahme bei jenem Mitarbeiter des Rettungsdienstes (der Einsatzleitstelle) bestanden haben, der die Anforderung (betreffend des Rettungseinsatzes) entgegen genommen hat. Das Tatbestandsmerkmal, dass mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 bis 4 WRKG angenommen werden konnte, bezieht sich somit auf die Person, die den Anruf auf Seiten des öffentlichen Rettungsdienstes entgegengenommen hat (vgl. VwGH 30. 9. 1993, 90/17/0421; VwGH 23. 9. 1994, 91/17/0174; VwGH 13. 9. 2004, 2000/17/0012).
Im Einsatzgebührenfestsetzungsverfahren ist es daher nicht erforderlich, Feststellungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand desjenigen, für den der Rettungsdienst verständigt wurde, im Verständigungszeitpunkt oder im Zuge des Einsatzes zu treffen (vgl. VwGH 27. 2. 2009, 2006/17/0016). Es kommt nur darauf an, welchen Eindruck die den Anruf entgegen nehmende Person haben musste. Es ist auch unerheblich, ob in weiterer Folge die den Einsatz durchführenden Mitarbeiter des Rettungsdienstes auf Grund der Umstände, die sich beim Eintreffen ergaben, eine Einlieferung in ein Krankenhaus als geboten erachteten oder nicht (vgl. VwGH 13. 9. 2004, 2000/17/0012).
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass im Fall der Veranlassung des Ausrückens eines weiteren Rettungstransportwagens durch den am Berufungsort befindlichen Sanitäter der Wiener Berufsrettung im Auftrag der Notärztin der die Anforderung entgegennehmende Disponent der Rettungsleitstelle mit gutem Grund davon ausgehen durfte, dass bei den Brüdern A***** und H***** S***** eine erhebliche Gesundheitsstörung vorlag, die eine Beförderung mit einem RTW in eine Krankenanstalt indizierte (vgl. auch BFG 14. 11. 2017, RV/7400133/2015 zu Ärztefunkdienst).
Ob die Notärztin zu Recht die Verbringung der Brüder A***** und H***** S***** in eine Krankenanstalt veranlasste, ist nach § 28 Abs. 1 WRKG unerheblich; maßgebend ist der Kenntnisstand der Rettungsleitstelle. Diese konnte auf Grund der Anforderung im Auftrag der Notärztin sowie auf Grund der vorangegangenen Alarmierung zu Gunsten des Y***** Ay***** vom Verdacht des Vorliegens einer Kohlenmonoxidvergiftung auch bei den Brüdern A***** und H***** S*****, die sich im selben Raum wie Y***** Ay***** hatten, ausgehen.
Die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien gemäß § 28 Abs. 1 WRKG lag daher in Bezug auf A***** S***** vor.
Da eine Schuldübernahme durch einen Sozialversicherungsträger gemäß § 30 WRKG mangels aufrechter Krankenversicherung nicht erfolgt ist, wurde A***** S***** grundsätzlich zu Recht gemäß § 29 WRKG als Gebührenschuldner herangezogen.
Ganz oder teilweises Absehen von der Gebühreneinhebung gemäß § 28 Abs. 2 WRKG
§ 28 Abs. 2 WRKG sieht vor, dass "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
Es entspricht sowohl der Verwaltungspraxis (siehe auch die Beschwerdevorentscheidung) als auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. etwa BFG 23. 10. 2017, RV/7400189/2017), dass eine gänzliche oder teilweise Abstandnahme von der Gebühreneinhebung i. S. d. § 28 Abs. 2 WRKG unbeschadet der Wortwahl des Materiengesetzgebers bereits im Gebührenfestsetzungsverfahren und nicht erst daran anschließend im Einhebungsverfahren vorzunehmen ist.
Unabhängig von einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 WRKG im Festsetzungsverfahren besteht im Einhebungsverfahren die Möglichkeit einer Maßnahme nach § 236 BAO. Diese hat eigene Tatbestandsvoraussetzungen und ist von einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 WRKG unabhängig.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde im Einsatzgebührenfestsetzungsverfahren daher zulässigerweise § 28 Abs. 2 WRKG angewandt.
Ermessensentscheidung
Das teilweise oder gänzliche Absehen von der Einsatzgebühr ist eine nach § 20 BAO zu treffende Ermessensentscheidung.
Das Bundesfinanzgericht ist gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG im Abgabenverfahren nicht bloß zur Kontrolle einer Ermessensübung durch die Behörde auf Gesetzeskonformität befugt, sondern hat eigenständig Ermessen zu üben.
Es kann daher bei der Ermessensübung andere Überlegungen walten lassen, auch wenn die Behörde innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt hat.
In der Sache gelegene Umstände
Das Gesetz regelt in § 28 Abs. 2 WRKG nicht näher, welche Umstände als besonders berücksichtigungswürdig anzusehen sein.
Da § 28 Abs. 1 WRKG i. V. m. § 29 Abs. 1 WRKG eine Verpflichtung zur Zahlung der Einsatzgebühr bei Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges durch denjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, vorsieht, und § 28 Abs. 2 WRKG das verfassungsrechtlich erforderliche Korrektiv zu dieser vom Verpflichteten nicht beeinflussbaren Zahlungspflicht ist, können - neben persönlichen Umständen - auch in der Sache gelegene Umstände als besonders berücksichtigungswürdig anzusehen sein.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht die Ansicht der Beschwerde, die Verbringung des Bf in eine Krankenanstalt sei aus medizinischen Gründen nicht erforderlich gewesen, nicht teilt.
Auch wenn es zutrifft, dass nach dem Stand der Wissenschaft bei starken Rauchern ein CO-Hb-Wert von bis zu 10% gemessen werden kann (vgl. etwa https://www.charite.de/fileadmin/user_upload/microsites/m_cc05/ilp/referenzdb/33874.htm), darf im gegenständlichen Fall nicht übersehen werden, dass sich der Bf in einem geschlossenen Raum aufgehalten hat, in welchem eine andere Person Shisha geraucht hat und diese Person in weiterer Folge Symptome einer Kohlenmonoxidvergiftung gezeigt hat. Eine nicht unwesentliche Zahl an Kohlenmonoxidvergiftungen geht auf das Rauchen von Wasserpfeifen (Shishas) in geschlossenen Räumen mit geringer Luftzufuhr zurück (vgl. für viele Medienberichte: https://derstandard.at/2000067345915/Mehr-Kohlenmonoxidvergiftungen-durch-Shisharauchen).
Der spCO-Wert wurde von der Notärztin, wie den Einsatzdokumentationen zu entnehmen ist und von dieser auch in der Verhandlung ausgesagt wurde, mittels Pulsoxymetrie ermittelt, da ein Pulsoxymeter (und kein mobiles Labor) zur Ausstattung der Einsatzfahrzeuge RTW, NAW und NEF zählt. Die spCO-Hb-Messung mittels Pulsoxymeter ermöglicht Diagnosen innerhalb von Sekunden und ist daher das Mittel der Wahl für präklinische Einsätze. Allerdings wird von den Herstellern darauf verwiesen, dass bei Kohlenmonoxidvergiftungen die Pulsoxymetrie Fehlinterpretationen zulässt (etwa http://www.acutronic-ms.at/art_detail.php?top_id=100100040&id=100100040&flag=1&art_id=MA3006).
Die als Zeugin vernommene Notärztin hat in der Verhandlung am 25. 9. 2018 nachvollziehbar dargelegt, dass der Normalwert einer Carboxyhämoglobinsättigung (SpCO) bei 0 % liegt und bei Werten über 5 % (der Wert beim Bf betrug 8 %) eine Abklärung mittels Blutuntersuchung das Mittel der Wahl ist, da eine Blutgasanalyse genauere Werte liefere und konkrete Aufschlüsse über das Vorliegen einer Vergiftung gebe sowie gegebenenfalls Konsequenzen für eine Therapie aufzeige.
Es entsprach daher medizinischer Vorsicht, weitere Untersuchungen auch des Bf vornehmen zu lassen. Zur Kontrolle war daher die Entnahme einer Blutprobe und deren Untersuchung im Labor zweckmäßig, dafür war eine Untersuchung in einer Krankenanstalt erforderlich.
Die Notärztin ist keineswegs leichtfertig vorgegangen, sondern hat entsprechend medizinisch verantwortlich gehandelt. Die Notärztin ist nach Ansicht des Gerichts in sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer ernstlichen Gesundheitsgefährdung des Bf ausgegangen.
Im gegenständlichen Fall darf nicht übersehen werden, dass die Notärztin keine unbeteiligte Dritte war, sondern ebenso wie der ihren Auftrag ausführende Sanitäter und der den Auftrag entgegennehmende Mitarbeiter der Rettungsleitstelle Mitarbeiter der Wiener Berufsrettung und daher der Sphäre der belangten Behörde zuzurechnen sind.
Bei dem Bf handelte es nicht um eine in der Rettungspraxis immer wieder vorkommende hilflose Person z. B. infolge zu hohen Alkoholkonsums, die nicht dispositionsfähig ist, sondern es war der Bf nach den Einsatzdokumentationen im vollem Umfang entscheidungsfähig und handlungsfähig.
Anhaltspunkte dafür, dass der Bf nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im gegebenen Zusammenhang zu verstehen, seinen Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten (Entscheidungsfähigkeit, vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 ABGB) liegen nicht vor. Nach (für den 8. 2. 2018 nicht anzuwenden) § 24 Abs. 2 Satz 2 ABGB nF besteht eine gesetzliche Vermutung über das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei Volljährigen. Gleiches gilt für die Handlungsfähigkeit und in rechtsgeschäftlichen Belangen für die Geschäftsfähigkeit des volljährigen Bf.
Gegen den erklärten Willen des zu Behandelnden ist eine Heilbehandlung unzulässig und unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich strafbar (vgl. zum Strafrecht Fabrizy, StGB12, § 110 Rz 4).
Die Verbringung einer entscheidungs- und handlungsfähigen Person gegen ihren Willen mit der Rettung in eine Krankenanstalt stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen dar.
Ein derartiger Eingriff kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein.
Nicht gerechtfertigt ist es jedoch, einer handlungsfähigen Person eine Einsatzgebühr vorzuschreiben, wenn gegen ihren Willen durch einen Mitarbeiter der Wiener Berufsrettung bei der Wiener Berufsrettung die Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges veranlasst wird.
Vor einer derartigen Veranlassung wäre eine Person, bei der der begründete Verdacht einer Kohlenmonoxidvergiftung besteht, über den Krankheitsverlauf und die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen nachhaltig aufzuklären, und für den Fall, dass sich diese Person nicht einsichtig zeigt, sich diese Aufklärung und den Willen der Person, dennoch nicht in eine Krankenanstalt verbracht zu werden, mittels von dieser Person zu unterfertigenden Revers bestätigen lassen.
Sollte daher der Bf gegenüber der Notärztin oder anderen Mitarbeitern der Wiener Berufsrettung vor der Anforderung des zweiten RTW ausdrücklich erklärt haben, nicht mit der Rettung in eine Krankenanstalt befördert werden zu wollen, wäre nach Ansicht des Gerichts gemäß § 28 Abs. 2 WRKG von einer Einsatzgebühr gänzlich abzusehen.
Allerdings hat das vom Gericht durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Nachweis, dass der Bf vor Verständigung des RTW LEO-1N eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er einen Transport mittels RTW in ein Krankenhaus zur weiteren Untersuchung nicht wünsche, nicht geführt werden konnte.
Widerspruch des Bf nicht erwiesen
Das Bundesfinanzgericht hat ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und neben dem Bf als Partei und den vom Bf genannten zwei Zeugen von Amts wegen noch weitere fünf Zeugen in insgesamt zwei Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung vernommen. Es hat somit alle zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft. Im Abwägung aller Zeugenaussagen konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Behauptung des Bf, der Bf habe vor Anforderung eines RTW die Verbringung in ein Krankenhaus mittels RTW abgelehnt, einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat, als die Behauptung der belangten Behörde, dies sei nicht der Fall gewesen. Auch nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens war eine klare Beantwortung dieser Frage i. S. v. VwGH 29. 5. 2018, Ra 2018/21/0060, nicht möglich, was im Rahmen der Beweiswürdigung näher zu begründet wurde.
Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. BFG 15. 12. 2017, RV/7102062/2017 m. w. N.).
Anspruchsbegründend ist im gegenständlichen Fall gemäß § 28 Abs. 1 WRKG und § 29 Abs. 1 WRKG, dass für den Bf der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde und dass das Vorliegen für einen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grund angenommen werden konnte. Die Beweislast dafür trifft die belangte Behörde.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen liegen die Voraussetzungen für die Begründung des Abgabenanspruchs vor. Die belangte Behörde konnte im Verfahren den Nachweis führen, dass diese Voraussetzungen gegeben waren.
Der gänzliche Entfall oder die Einschränkung des Abgabenanspruchs infolge Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Grunde nach § 28 Abs. 2 WRKG zählt zu den den Abgabenanspruch einschränkenden oder aufhebenden Umständen. Die Beweislast dafür trifft den Bf.
Da das Gericht nicht feststellen konnte, dass die Untersuchung des Bf durch die Notärztin in der Wohnung in der *****Straße_BO_21**** und die Anforderung des weiteren RTW gegen den Willen des Bf erfolgt ist, geht der Umstand, dass diese Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden konnte, zu Lasten des Bf.
Da nicht erwiesen ist, dass in der Sache gelegene Umstände zu einem gänzlichen oder teilweisen Absehen von der Gebühr gemäß § 28 Abs. 2 WRKG führen, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob berücksichtigungswürdige, in der Person des Bf gelegene Umstände vorliegen.
In der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände
In der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wird ein geringes Einkommen des Gebührenschuldners als besonders berücksichtigungswürdiger Fall i. S. d. § 28 Abs. 2 WRKG angesehen (vgl. etwa BFG 23. 10. 2017, RV/7400189/2017).
Dem ist beizupflichten.
Die belangte Behörde ist in der Beschwerdevorentscheidung offenbar (eine konkrete Begründung lässt sich diesem Bescheid nicht entnehmen) angesichts der Ausübung einer bloß geringfügigen Beschäftigung durch den Bf davon ausgegangen, dass eine Reduzierung der ursprünglich vorgeschriebenen Einsatzgebühr von 690,00 € auf 96,33 € (entspricht der Höhe einer Kostenvorschreibung an einen Sozialversicherungsträger) geboten ist. Dies wurde von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 25. 9. 2018 bestätigt.
Hierzu ist auszuführen:
Der 25jährige Bf A***** S***** ist seit dem Jahr 2016 auf Grund geringfügiger Beschäftigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG i. V. m. § 5 Abs. 2 ASVG gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG nur in der Unfallversicherung versichert.
Eine Selbstverrsicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG hat der Bf unterlassen, obwohl er mit einem vergleichsweise niedrigen Beitrag (monatlicher Beitrag im Fall des Bf derzeit 61,83 Euro) einen umfassenden Schutz sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung erhielte.
Ebenso hat der Bf eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung als Student gemäß § 16 Abs. 2 ASVG zu einem Monatsbetrag von derzeit 58,39 Euro nicht vorgenommen.
Das geringe Einkommen des Bf, der als Werkstudent seinen Lebensunterhalt neben dem Studium verdienen muss, ist auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Fall ein Grund für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 2 WRKG.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Bf eine Selbstversicherung verabsäumt hat. Eine derartige Selbstversicherung wäre zu einem vergleichsweise geringen Kostenaufwand möglich gewesen. Mit seinem Krankenversicherungsbeitrag hätte der Bf zur Finanzierung des österreichischen Sozialsystems - und damit letztlich auch der Wiener Berufsrettung - pauschal beigetragen.
Die Beitragsvorschreibung durch die Wiener Berufsrettung soll dazu dienen, bei Personen, die nicht krankenversichert sind oder deren Krankenversicherung die Einsatzkosten nicht übernimmt, die Finanzierung der Wiener Berufsrettung mit sicherzustellen.
Besteht eine kostengünstige Selbstversicherungsmöglichkeit, kann ein geringes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nur in einem bestimmten Umfang bei der Bemessung der Einsatzkosten Berücksichtigung finden.
Der Bf befindet sich als "Einzelzahler" nicht in einer mit einem Sozialversicherungsträger als "Großzahler" vergleichbaren Situation. Die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG sieht daher für "Einzelzahler" eine weit höhere Gebühr als für Sozialversicherungsträger vor.
Neuausübung des Ermessens
In Neuausübung des Ermessens durch das Gericht (Art. 130 Abs. 3 B-VG) ist die Einsatzgebühr gemäß § 279 BAO mit einem Drittel der Normalgebühr, somit mit 230,00 Euro, festzusetzen.
Dies trägt einerseits dem geringen Einkommen des Bf, aber auch der mangelnden Selbstversicherung und den Erfordernissen der Finanzierung der Wiener Berufsrettung Rechnung.
Hinzu kommt, dass der Bf ein umfangreiches und kostenaufwendiges Beschwerdeverfahren initiiert, an diesem aber nach der ersten Tagsatzung der mündlichen Verhandlung nicht mehr mitgewirkt hat.
Revisionszulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 WRKG nicht ersichtlich ist.
Wien, am 23. Oktober 2018
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Normen und Schlagworte
- § 28 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
- § 29 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
- § 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
- § 5 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
- § 1 Gebühren gemäß Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, ABl. Nr. 52/2013
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 130 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Gebühren gemäß Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, ABl. Nr. 52/2013
- § 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400145/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400145.2018
- Stammnummer
- 121076
- Gültig
- 23.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF