Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2347-W/02
Gesamtschuldverhältnis bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (z.B. Mietvertrag)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2347-W/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 sind zur Entrichtung der Gebühren bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - dazu zählt auch ein Mietvertrag - wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet (Gesamtschuldner, Mitschuldner zur ungeteilten Hand gem. § 6 Abs. 1 BAO).
Ist die Forderung bei einem der Gebührenschuldner uneinbringlich, so liegt kein Ermessensspielraum gem. § 20 BAO mehr vor. Die Vorschreibung muss daher an den anderen Gesamtschuldner ergehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Rechtsgebühr vom 20. April 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) hat mit Mietvertrag vom April 1998 die Wohnung 18
A, H-Gasse 31, bestehend aus 5 Zimmern, Bad und WC an K. vermietet. Laut
Vertragsurkunde wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der
vereinbarte Mietzins, bestehend aus dem Hauptmietzins, dem Anteil an den
Betriebskosten lt. Nutzfläche und der Umsatzsteuer wurde gemäß
Punkt 4.) des Vertrages mit S 5.500,-- festgesetzt.
Die Vertragsurkunde wurde vom Vermieter und dem Mieter
unterzeichnet und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien zur Gebührenbemessung angezeigt.
Für diesen Mietvertrag wurde dem Bw. mit Bescheid vom
14. Mai 1999 eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG
vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass vertragsgemäß der Mieter verpflichtet sei, sämtliche mit
der Errichtung des Mietvertrages verbundenen Kosten zu tragen. Im Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt der Bw.
weiters vor, dass der vorliegende Vertrag ihm nicht bekannt sei und er denselben
auch nicht unterschrieben hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15
Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes und die Errichtung
einer Urkunde über dieses Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die
Gebührenpflicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld bei
zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie beim Mietvertrag -, wenn
die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Unterzeichnung.
Als
wesentlicher Grundsatz des Gebürenrechtes ist im§ 17 Abs. 1 GebG
bestimmt, dass für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der
über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend
ist. Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in der Urkunde nicht Bezug genommen
ist, sind für ihre gebührenrechtliche Beurteilung
unmaßgeblich.
Gem.
§ 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne
Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung
oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Es ist auch ohne
Belang, ob das Rechtsgeschäft in weiterer Folge aufrecht erhalten und ob
oder wie es ausgeführt wird (§ 17 Abs. 5
leg.cit.).
Im Bereich des
III. Abschnittes des Gebührengesetzes insbesondere aus den Bestimmungen des
§ 17 ist die formalrechtliche Betrachtungsweise deutlich erkennbar. Bei
solchen Tatbeständen ist schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der
Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden
kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem
tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche
Betrachtungsweise Raum gegeben.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 sind bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften - dazu zählt auch ein Mietvertrag -
wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist (dies ist im
Gegenstand der Fall), die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der
Gebühren verpflichtet.
Schulden jedoch
mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche Leistung, so sind sie
gemäß
§ 6 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten
Hand, § 891 ABGB). Ein solches abgabenrechtliches
Gesamtschuldverhältnis besteht bereits dann, wenn der maßgebliche
abgabenrechtliche Tatbestand verwirklicht ist. Liegt ein
Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gem. § 891 2. Satz
ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das
Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder aber das Ganze von einem
einzigen fordern will. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in
Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle
Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der
Gesamtschuldner, die diese Abgabe schulden, zur Leistung heranziehen will. Das
Gesetz räumt somit der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in
dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gem. § 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen hat. Ist jedoch die Forderung bei dem
zunächst zur Steuerleistung herangezogenen Gebührenschuldner
uneinbringlich geworden, so liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht
für die Behörde nicht mehr vor (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0150 und die dort
zitierte Vorjudukatur).
Im vorliegenden
Fall wurde zunächst der Mieter bereits mit Bescheid vom 16. März 1999
zur Entrichtung der Gebühr herangezogen. Erst als sich in der Folge
herausstellte, dass von diesem Gesamtschuldner die Forderung offenbar
uneinbringlich ist, hat die Abgabenbehörde dem Bw. die Gebühr
vorgeschrieben. Wie bereits ausgeführt, war sie in diesem Zeitpunkt gar
nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines Ermessensspielraumes eine andere
Entscheidung zu treffen, da die Behörde verpflichtet ist, für die
Erhebung und Einbringung der ausstehenden Abgabe zu sorgen.
Zum Einwand des
Bw., er habe den gegenständlichen Mietvertrag weder unterschrieben, noch
sei ihm dieser bekannt gewesen ist zu sagen, dass der Bw anlässlich eines
seitens des Unabhängigen Finanz Senates durgeführten
Ermittlungsverfahrens bekanntgab, dass diese Aussage irrtümlich gemacht
worden sei und die Unterschrift, sehr wohl von ihm stamme.
Die Berufung war
somit als unbegründet abzuweisen.
Wien,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2347-W/02
- Stammnummer
- 3064
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF