Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2045-W/08
Gesellschafterhaftung, auch bei interner Aufgabenteilung kein Ermessensspielraum bei Uneinbringlichkeit beim anderen Gesellschafter möglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2045-W/08vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Dr. Wolfgang
Seitz und Gerhard Mayrhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Friedrich Woditschka,
2170 Poysdorf, Friedhofstraße 41, vom 22. Februar 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom
21. Jänner 2008 betreffend Haftung gemäß
§ 12 BAO nach der am 27. November 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom
21. Jänner 2008 wurden der Berufungswerber (Bw.) sowie R.R.
gemäß
§ 12 BAO als unbeschränkt haftende
Gesellschafter der J.&R.OEG
für Abgaben in der Höhe von € 8.226,43, nämlich
Umsatzsteuer 11/2006 und 05-07/2007, Lohnabgaben 2006, 04/2007 und 06-08/2007,
Verspätungszuschläge 09-11/2007 und 06/2007 sowie
Pfändungsgebühren und Barauslagenersätze 2007, zur Haftung
herangezogen, da die Gesellschafter einer abgabepflichtigen und nach
bürgerlichem Recht rechtsfähigen Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit für deren Abgabenschulden gemäß
§ 12 BAO haften würden.
Für den Umfang der
Haftung, die sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts richte,
wären für Gesllschafter einer OEG die §§ 4
Abs. 1 EGG (Erwerbsgesellschaftsgesetz) und 128 HGB
maßgebend. Persönlich haftende Gesellschafter einer Offenen
Erwerbsgesellschaft würden unmittelbar, primär, unbeschränkt,
persönlich und solidarisch haften.
In der dagegen am
22. Februar 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass es sich bei den offenen Abgabenschulden ausnahmslos um Abgaben handle,
welche vom zweiten Gesellschafter, Herrn R. , zu vertreten wären. Für
die Gesellschaft wären nämlich Teilbetriebsbuchhaltungen geführt
worden, welche die Ergebnisse der beiden Gesellschafter einzeln abbilden
würden und woraus auch die entsprechenden Abgaben ersehen werden
könnten. Es wäre daher wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn
willkürlich die Haftung für Abgabenschulden des anderen
Gesellschafters ausgesprochen werde, obwohl von Beginn der Gesellschaft an
vereinbart worden wäre, dass jeder Gesellschafter für seine
Verpflichtungen selbst zu sorgen hätte und dies auch anhand von
Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden könne.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 25. April 2008 wurde über das Vermögen
der J.&R.OEG das Konkursverfahren
eröffnet. Der Masseverwalter zeigte am 8. Mai und 13. Juni 2008
an, dass die Konkursmasse nicht ausreiche, um die Masseforderungen zu
erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. Mai 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu
wurde ausgeführt, dass ab 2007 (Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches
/UGB) § 12 BAO die Gesellschafter einer OG (Offene Gesellschaft)
und KG (Kommanditgesellschaft erfasse. Nach § 128 UGB (HGB)
würden die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt haften. Eine
entgegenstehende Vereinbarung wäre Dritten gegenüber unwirksam.
Die in der Berufung
angeführte Aufgabenteilung zwischen den Gesellschaftern und das daraus
abgeleitete Nichtverschulden des Bw. wäre daher in keiner Weise
entscheidungsrelevant. In diesem Zusammenhang wäre darauf hinzuweisen, dass
die Gesellschafterhaftung gemäß
§ 12 BAO
verschuldensunabhängig wäre. Anders als etwa bei der Vertreterhaftung
nach § 9 BAO komme es hier nicht darauf an, ob den
Haftungspflichtigen ein Verschulden daran treffe, dass Abgaben unberichtigt
aushaften würden. Es komme lediglich darauf an, ob er Gesellschafter
wäre und die Abgabenansprüche gegenüber der Gesellschaft
entstanden wären.
Die Geltendmachung der
Gesellschafterhaftung liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Haftung
gemäß
§ 12 BAO wäre zwar keine Ausfallshaftung,
zu berücksichtigen wäre jedoch das Prinzip der Nachrangigkeit der
Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft. Der Haftende
dürfe daher in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die
Einbringung der Abgabe bei der Gesellschaft gefährdet oder wesentlich
erschwert wäre.
Das Konkursverfahren über
das Vermögen der Primärschuldnerin wäre bereits eröffnet
worden, ein beabsichtigter Zwangsausgleich könne derzeit nicht erkannt
werden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre die Heranziehung
des Bw. zur Haftung für Abgaben der OEG somit zu Recht erfolgt. Da die
Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben beim zweiten
Haftenden nicht absehbar wäre, wäre auch das Ermessen dahingehend
ausgeübt worden, dass beide Gesellschafter für 100 % der
aushaftenden Abgabenschulden in Anspruch genommen worden wären.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 27. Juni 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, beantragte die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und brachte ergänzend
vor, dass zwar unbestritten wäre, dass nach § 12 BAO die
Gesellschafter von Personenvereinigungen persönlich für die
Abgabenschulden haften würden. Zu berücksichtigen wäre aber, dass
sich der Umfang der Haftung nach den Vorschriften des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches richte. Dazu heiße es in
§ 1203 ABGB: "Ebenso hätte bei gesellschaftlichen
Forderungen oder Schulden jedes Mitglied nur für seinen Anteil ein Recht
oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung". Grundsätzlich regle das ABGB daher
logisch und richtig, dass jeder Gesellschafter nur für seine Schulden zu
haften hätte. Eine Ausnahme bestehe nur bei Handelsleuten. Gerade die
Gesellschaftsform der OEG wäre nicht für Handelsleute geschaffen
worden, weil dafür bereits die OHG im österreichischen
Gesellschaftsrecht bestanden hätte. Unter Anwendung dieser Bestimmung
wäre daher vom allgemeinen Grundsatz der Haftung eines Gesellschafters nur
für seinen Teil auszugehen.
Insbesondere deshalb, weil die
Offene Erwerbsgesellschaft ausschließlich aus gewerberechtlichen
Gründen errichtet worden wäre und die Gesellschafter vereinbart
hätten, dass für jeden Gesellschafter einzelne Abrechnungen erfolgen
würden, was auch anhand getrennter Buchführungen nachgewiesen werden
könne. Wie bereits in der Berufung angeführt, wären die
Abgabenschulden ausschließlich dem Gesellschafter R. zuzuordnen, sodass
eine Haftung des Bw. abgelehnt werde.
Bemerkt werde, dass die
Ermessensübung des Finanzamtes sich nicht darauf zu richten hätte, bei
welchem Gesellschafter die Einbringlichkeit leichter möglich sein
könnte, sondern sich nach objektiven Kriterien zu richten hätte. Nach
seinen Informationen hätte nämlich Herr R. keinen Haftungsbescheid
erhalten.
In der am 27. November
2008 vor dem Berufungssenat abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend vor, dass sich im
gegenständlichen Fall die Frage stelle, ob nicht die geltenden
Haftungsregeln der BAO einer kritischen Betrachtung unterzogen werden
müssten und ob diese unter den gegebenen Rahmenbedingungen noch aktuell
wären. In diesem Zusammenhang werfe sich die Frage auf, ob man bei einer
aus gewerberechtlichen Erwägungen gegründeten Personengesellschaft
nicht viel mehr auf das Verursacherprinzip abstellen müsste. Insbesonders
auch im Lichte der nunmehr geltenden UGB Bestimmungen, im Rahmen derer die
Rechtspersönlichkeit dieser OG's bzw. KG's wesentlich gestärkt worden
wäre.
Es wären daher in diesem
Fall die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten dem eigentlichen
Verursacher zuzurechnen und nicht dem Bw., der bemüht gewesen wäre,
seine steuerlichen Verpflichtungen einzuhalten und gegenüber der
Abgabenbehörde zu erfüllen. Es würde nämlich bei
Aufrechterhaltung des Haftungsbescheides derjenige bestraft, der bestrebt
gewesen wäre, auf Basis der Gesetze zu handeln. Dem angefochtenen Bescheid
liege eine Ermessensentscheidung zu Grunde und es obliege der Behörde zu
entscheiden, ob und wenn ja welchen der Gesellschafter sie zur Haftung
heranziehe.
Der Vertreter des Finanzamtes
führte aus, dass die Haftung gemäß
§ 12 BAO eindeutig
auszusprechen gewesen wäre und verwies auf die Bestimmungen des
§ 128 HGB alt bzw. UGB neu und auf § 4
Abs. 1 EGG. Zum Ermessen wurde ausgeführt, dass die
Abgabenbehörde keine andere Möglichkeit der Abgabeneinbringung gehabt
hätte, da die zu Grunde liegenden Abgaben beim zweiten Gesellschafter R.
uneinbringlich wären. Zudem wäre auszuführen, dass die Haftung
gemäß
§ 12 BAO sowohl verschuldens- als auch
verursachungsunabhängig wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht
voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit haften gemäß
§ 12 BAO
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts.
Vom Haftungstatbestand des
§ 12 BAO werden Gesellschafter der Personengesellschaften nach
dem UGB (OG, KG) erfasst. Nach der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit
1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, war
§ 12 BAO insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG
und KEG anzuwenden.
Ob jemand Gesellschafter ist,
ist nach dem Gesellschaftsrecht zu beurteilen (vgl. VwGH 26.4.2000,
2000/14/0043). Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes. Der persönlich haftende Gesellschafter einer OEG
haftet gemäß
§ 128 UGB (HGB) für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner
persönlich, unmittelbar und unbeschränkt; eine entgegenstehende
Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (VwGH 16.9.2003,
99/14/0276).
Unstrittig ist im vorliegenden
Fall, dass der Bw. (gemeinsam mit R.R.) seit 31. Mai 2006 als
unbeschränkt haftender Gesellschafter der
J.&R.OEG fungierte.
In dieser Eigenschaft konnte er
für deren Abgabenschulden auch in Anspruch genommen werden. Die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Bw.
zur Haftung nach § 12 BAO waren daher insgesamt
erfüllt.
Allerdings ist die
Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt.
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß
§ 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit
ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu
prüfen.
Die Erstbehörde
begründete ihre Ermessensentscheidung damit, dass die Haftung nach
§ 12 BAO zwar keine Ausfallshaftung wäre, jedoch das Prinzip
der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der
Gesellschaft zu berücksichtigen wäre. Dem war zu folgen, da der
Haftende in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die
Einbringung der Abgaben bei der Gesellschaft gefährdet oder wesentlich
erschwert wäre. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden
läge vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten
(vgl. VwGH 16.10.2002, 99/13/0060).
Dazu war festzustellen, dass
das Konkursverfahren über das Vermögen der OEG am 25. April 2008
eröffnet wurde und der Masseverwalter sowohl am 8. Mai 2008 als auch
erneut am 4. Juni 2008 anzeigte, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um
die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Daraus
folgt, dass erst recht die Abgabenbehörde als Gläubigerin von
Konkursforderungen aus dem Konkurs nichts erhalten wird.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes ist jedoch der Einwand des Bw., dass zwischen den Gesellschaftern
eine Aufgabenteilung bestanden hätte, grundsätzlich zu
berücksichtigen, da bei der Ermessensübung der Umfang der
wirtschaftlichen Vorteile, die der Gesellschafter erzielt, zu beachten ist,
gleichwohl der Bw. jeden Nachweis dafür schuldig geblieben ist, wie die
Aufteilung des Geschäftsbetriebes, aus der dann die Abgaben den
Gesellschaftern zugerechnet worden wären, vorgenommen wurde.
Allerdings war die Klärung
dieser Frage nicht erforderlich, da Erhebungen des Unabhängigen
Finanzsenates über die wirtschaftlichen Verhältnisse des zweiten
Gesellschafters R.R. ergaben, dass dieser lediglich über eine
äußerst geringe Notstandshilfe verfügt. Darüber hinaus
wurde das am 11. Jänner 2008 über sein Vermögen
eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Stockerau vom 14. April 2008 mangels Kostendeckung aufgehoben. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt aber bei Uneinbringlichkeit
der Abgabenforderung beim anderen Gesamtschuldner kein Spielraum für die
Ermessensübung (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301).
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2045-W/08
- Stammnummer
- 37993
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF