Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102467/2023
Rückforderung, wenn mit Einverständnis des Anspruchsberechtigten auf ein bestimmtes Bankkonto ausbezahlt worden ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102467/2023vom 19.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob der Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn ***6*** ***2*** (und die damit verbundene Geschwisterstaffel) hatte.
Familienbeihilfe während eines Studiums
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53). Für den Streitfall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53):
1. Satz: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen ... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
2. Satz: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
3. Satz: Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß.
Der volljährige ***6*** ***2*** hat im Oktober 2018 das Bachelorstudium Philosophie UG2022, A 033 541, begonnen. Das erste Studienjahr endete daher im September 2019. Im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022 hätte sich ***6*** ***2*** im zweiten Studienjahr befunden, wenn er in dieser Zeit studiert hat. Die erste Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wäre, dass ***6*** ***2*** im zweiten Studienjahr (Oktober 2019 bis September 2020) überhaupt weiter für das Bachelorstudium gemeldet gewesen ist. Der Bf wurde mehrfach aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Auch wenn der Bf keinen Kontakt zu seinen Kindern mehr haben sollte, entbindet ihn das nicht von seiner Verpflichtung, einen von ihm behaupteten Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nachzuweisen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass für ***6*** ***2*** im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022 ein Anspruch auf Grund eines inskribierten Studiums bestanden hat.
War ***6*** ***2*** im zweiten Studienjahr (Oktober 2019 bis September 2020) weiter für das Bachelorstudium gemeldet, dann ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 12 ein Anspruch für das zweite Studienjahr nur dann gegeben, wenn für das erste Studienjahr (Oktober 2018 bis September 2019) Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten (oder die Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase mit mindestens 14 ECTS-Punkten) nachgewiesen werden. Auch diesen Nachweis hat der Bf trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht. Es kann somit weiters nicht festgestellt werden, dass für ***6*** ***2*** im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022 ein Anspruch auf Grund eines ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums unter Erreichung der erforderlichen ECTS-Punkte bestanden hat.
Bezieher der Familienbeihilfe
Der Bf hat daher im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022für seinen Sohn ***6*** ***2*** zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen, wobei auch die Geschwisterstaffel für seine Söhne ***7*** ***2***, ***8*** ***9*** ***2*** und ***10***-***11*** ***2*** entsprechend zu berichtigen ist. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Der Bf ***1*** ***2*** hat für den Rückforderungszeitraum für seine vier Söhne Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beantragt. Er hat angegeben, dass für die Söhne ***7*** ***2***, ***8*** ***9*** ***2*** und ***10***-***11*** ***2*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf das Konto IBAN ***16*** ausbezahlt werden soll und dass für ***6*** ***2*** eine Direktauszahlung auf das Konto IBAN ***17*** erfolgen soll. Gibt der Beihilfenbezieher ein Bankkonto an, auf das die Familienbeihilfe vom Finanzamt überwiesen werden soll, sind Auszahlungen auf dieses Konto dem Beihilfenbezieher zuzurechnen, auch wenn Kontoinhaber ein Dritter ist (vgl. UFS 18.7.2012, RV/0335-W/12; BFG 22.1.2020, RV/7106278/2019; BFG 15.8.2021, RV/7104918/2020; BFG 15.4.2022, RV/7101064/2022; BFG 18.10.2022, RV/7102338/2022; BFG 16.11.2023, RV/5100101/2023; BFG 10.1.2024, RV/4100213/2023). Anders wäre es, wenn jemand anderer ohne Wissen des Anspruchsberechtigten ein Auszahlungskonto angegeben hat (vgl. BFG 1.2.2021, RV/5100279/2018) oder eine Fehlanweisung erfolgt ist (vgl. BFG 25.8.2014, RV/7102816/2011), dies ist hier aber nicht der Fall. Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, bewirkt i.V.m. der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Gibt ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat (vgl. VwGH 31.10.2000, 96/15/0001). Der Umstand, dass das vom Bf angegebene Bankkonto betreffend seine Söhne ***7*** ***2***, ***8*** ***9*** ***2*** und ***10***-***11*** ***2*** nach den Angaben des Bf nicht auf ihn, sondern auf seine damalige Gattin gelautet hat, bewirkt daher nicht, dass die Ex-Gattin als Bezieherin der Familienbeihilfe anzusehen ist.
Auch bei der Überweisung der Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 auf ein Konto des Kindes (***6*** ***2***) bleibt der bisherige Anspruchsberechtigte unverändert. Eine derartige Überweisung bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat; der Anspruch wird mit der Überweisung nicht übertragen.
Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil (Elternteile i.w.S.) Familienbeihilfe beanspruchen (vgl. BFG 28. 7. 2021, RV/7101550/2021; BFG 14.2.2023, RV/7101553/2021). Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des § 2a FLAG 1967 oder des Art. 60 VO 987/2009 - nicht disponierbar. Das heißt, es können nicht Vater und Sohn entscheiden, wer von ihnen einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat, sondern ergibt sich der Anspruch ausschließlich aus der Verwirklichung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 FLAG 1967 oder des § 6 FLAG 1967 (vgl. BFG 14.8.2023, RV/7101369/2023). Der Rückforderung steht daher nicht entgegen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter verwendet wurden (vgl. BFG 14.8.2023, RV/7101369/2023). Die Weitergabe der Familienbeihilfe ändert nichts an der Verpflichtung zur Rückzahlung (vgl. BFG 18.2.2014, RV/7103267/2013; BFG 6.3.2020, RV/7100747/2020; BFG 28.4.2023, RV/7101762/2021; BFG 28.4.2023, RV/7101762/2022; BFG 10.9.2023, RV/7103015/2022 u.v.a.).
Wurden vom bisherigen Anspruchsberechtigten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen, hat eine Rückforderung vom bisherigen Anspruchsberechtigten und nicht beim Kind zu erfolgen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 15; BFG 4.3.2023, RV/7103296/2021).
Die verfahrensgegenständlichen Auszahlungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind daher dem Bf zuzurechnen.
Abweisung der Beschwerde
Der Bf hat somit im Rückforderungszeitraum in dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Umfang zu Unrecht bezogen. Diese Beträge sind zurückzufordern.
Die Beschwerde zeigt daher eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides nicht auf, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung.
Wien, am 19. Februar 2024
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Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102467/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102467.2023
- Stammnummer
- 143832
- Gültig
- 19.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF