Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0399-I/02
Haftung bei Geschäftsführermehrheit-Auswahlermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0399-I/02vom 19.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der nach den Grundsätzen des § 20 BAO gegebene Ermessensspielraum ist zwar auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, welcher von mehreren potenziell haftungspflichtigen Vertretern des Primärschuldners - gegebenenfalls in welcher Höhe - in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 20. 9. 1996, 94/17/0122). Ist aber die Haftungsschuld bei dem zur Haftung herangezogenen Vertreter einbringlich (hier: Pfändung des Anspruches auf die Hyperocha iZm der Versteigerung der Betriebsliegenschaft), während die Inanspruchnahme des anderen Vertreters aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit zu einer Gefährdung und letztlich wohl auch zum Ausfall der Steuerschulden geführt hätte, dann erscheint ein Ermessensspielraum nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall sind die Abgabenschulden von demjenigen Vertreter einzufordern, bei dem die Uneinbringlichkeit nicht gegeben ist (vgl. zur Solidarschuld VwGH 11. 12. 1992, 91/17/0171).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
RA Dr. Bernhard Hämmerle, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten samt Nebengebühren in Höhe von insgesamt
20.338,09 € eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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Umsatzsteuer
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2001
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13.140,76
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Umsatzsteuer
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2002
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1.658,95
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Lohnsteuer
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2001
|
1.229,55
|
Dienstgeberbeitrag
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2001
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2.026,49
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Zuschlag zum DB
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1999
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192,41
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Zuschlag zum DB
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2001
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229,64
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Körperschaftsteuer
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2001
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874,98
|
Körperschaftsteuer
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2002
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437,00
|
Kammerumlage
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2001
|
29,21
|
Aussetzungszinsen
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2001
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58,79
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Säumniszuschlag
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2001
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256,17
|
Pfändungsgebühr
|
2001
|
204,14
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit
dem 5. März 1985 Geschäftsführer der X. GmbH (vormals
L. GmbH). Ab dem 14. Oktober 1987 war auch Herr R. als weiterer
Geschäftsführer zur selbständigen Vertretung der Gesellschaft
befugt. Am 28. Februar 2001 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der X. GmbH,
welcher mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom...mangels eines zur
Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens
abgewiesen wurde. Nach der Auflösung der X. GmbH infolge
Konkursabweisung trat die Gesellschaft in das Stadium der Liquidation, in dem
beide Geschäftsführer zu Liquidatoren wurden. Die Gesellschaft
führte ihren Betrieb bis Ende Februar 2002 fort. Anfang März 2002
wurde die im November 2002 versteigerte Betriebsliegenschaft
einschließlich des Zubehörs an die Y. GmbH als Ersteherin
übergeben. Mit dem Schreiben vom 10. Juli 2002 erklärte der
Berufungswerber gegenüber Herrn R. den Rücktritt als Liquidator. Am
1. August 2002 wurde seine Funktion als Liquidator aus dem Firmenbuch
gelöscht.
Mit Bescheid vom 10. April
2002 zog das Finanzamt den Berufungswerber gemäß den
§§ 9 und 80 BAO zur Haftung für die Steuerschulden der
X. GmbH in Liqu. heran. Der Haftungsbetrag von € 21.355,80 setzt
sich wie folgt zusammen: Umsatzsteuer 2002: € 1.658,95; Umsatzsteuer
2001: € 13.140,76; Lohnsteuer 2001: € 1.229,55;
Dienstgeberbeitrag 2001: € 2.026,49; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2001: € 229,64; Dienstgeberbeitrag 1999: € 627,50; Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 1999: € 581,09; Körperschaftsteuer 2002:
€ 437; Körperschaftsteuer 2001: € 874,98; Kammerumlage
2001: € 29,21; Aussetzungszinsen 2001: € 58,79;
Säumniszuschlag 2001: € 256,17; Pfändungsgebühr 2001:
€ 204,14; Postgebühr 2001: € 1,53.
In der fristgerechten Berufung
gegen den Haftungsbescheid wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber und
Herr R. Geschäftsführer der X. GmbH gewesen seien. Im Jahr 2000
sei es zwischen ihnen zu einem groben Zerwürfnis gekommen, aufgrund dessen
Herr R. dem Berufungswerber den Zutritt zum Geschäftslokal der
Gesellschaft unter Androhung von körperlicher Gewalt "verboten"
habe. Der Berufungswerber habe zwar davon Kenntnis gehabt, dass Herr R. den
Betrieb nach der Konkursabweisung offenbar "im eigenen Namen"
fortführte. Ab dem Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft
hätten den Berufungswerber aber keine Geschäftsführerpflichten
mehr getroffen. Der Berufungswerber habe seit Anfang 2001 keine Kenntnis von den
Vorgängen im Betrieb gehabt. Aufgrund der Drohungen seitens des
Herrn R. sei es ihm auch nicht zuzumuten gewesen, sich diesbezügliche
Informationen zu verschaffen, auf die Tätigkeit des Herrn R.
einzuwirken oder "den Gang der Dinge" zu kontrollieren. Da die
Hausbank die Zwangsversteigerung der Betriebsliegenschaft betrieben habe,
hätte die Gesellschaft nicht liquidiert werden können. Im fraglichen
Zeitraum sei auch nicht der Berufungswerber, sondern Herr R. für die
Abgabenentrichtung verantwortlich gewesen, weshalb nur diesem eine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Bestünde nämlich eine
Geschäftsverteilung, so treffe die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit
denjenigen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen
sei. Der von den steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene
Geschäftsführer sei in der Regel nicht zur Haftung heranzuziehen.
Dieser hafte nur, wenn er eigene Pflichten dadurch grob vernachlässige,
dass er keine Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung
der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten schaffe. In einem solchen Fall werde
der Geschäftsführer entschuldigt, wenn ihm die Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen
wäre (VwGH 18. 11. 1991, 90/15/0123). Der Berufungswerber,
der auf die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft keinen Einfluss gehabt
habe, sei seinen Obliegenheiten als Vertreter nach Möglichkeit
nachgekommen, indem er am 28. Februar 2001 einen Konkursantrag gestellt
habe. Im Übrigen seien die Drohungen seitens des Herrn R. als
triftiger Entschuldigungsgrund zu werten. Aus der Konkursabweisung folge zudem,
dass die Mittel der Gesellschaft zur Begleichung aller Verbindlichkeiten nicht
ausgereicht hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
hafte der Vertreter in einem solchen Fall für die Abgabenschulden der
Gesellschaft nur im Umfang der Kausalität zwischen der schuldhaften
Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall. Reichten die liquiden Mittel nicht zur
Begleichung sämtlicher Schulden aus und hafte der Vertreter nur deswegen,
weil er die Abgabenforderungen nicht mindestens anteilig befriedigt und damit
den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstrecke sich die Haftung auch
nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung
sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte
als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich
bekommen hat (VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049). Da der X. GmbH in
Liqu. im betreffenden Zeitraum praktisch keine liquiden Mittel zur
Verfügung gestanden seien, hätte die Abgabenbehörde auch bei
gleichmäßiger Behandlung aller Gläubiger "nicht mehr bzw.
nur einen geringen Teil mehr erlangen" können. Für den
Eventualfall werde beantragt, die "Forderung" entsprechend dem
Verschulden zwischen den beiden Geschäftsführern
aufzuteilen.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2002 im Wesentlichen mit der
Begründung keine Folge, dass der Berufungswerber und Herr R. zu
Liquidatoren bestellt worden seien, als die X. GmbH in das
Liquidationsstadium eingetreten sei. Als Liquidator treffe den Berufungswerber
unter den im § 9 Abs. 1 BAO umschriebenen Voraussetzungen die
Haftung für die in der Liquidationsphase fällig gewordenen Abgaben.
Der Einwand, der Berufungswerber habe zwar Kenntnis von der
Betriebsfortführung durch Herrn R. im Anschluss an die
Konkursabweisung gehabt, sich aber keine Informationen über die
Vorgänge im Betrieb verschaffen können, stelle keinen
Entschuldigungsgrund dar. Vielmehr wäre der Berufungswerber für den
Fall, dass er sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
Vertreterpflichten behindert sah, verpflichtet gewesen, im Rechtsweg die
Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen
oder diese niederzulegen. Da dies vom Berufungswerber unterlassen worden sei,
habe er seine Pflichten als Geschäftsführer bzw. Liquidator schuldhaft
im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO verletzt. Was die fehlenden Mittel
sowie die Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung anlange,
so sei diesbezüglich der Berufungswerber beweispflichtig. Der bloße
Hinweis auf die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung (gemeint: Konkursabweisung) stelle keinen ausreichenden
Nachweis hiefür dar.
Mit dem Schreiben vom
26. Juni 2002 wurde - ohne weiteres Sachvorbringen - der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die
zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen,
die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als
den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu,
so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs.
1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse (§ 80 Abs. 2
BAO).
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Außer Streit steht
zunächst, dass die haftungsgegenständlichen Steuerschulden bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich sind, weil diese die im November 2002
versteigerte Betriebsliegenschaft Anfang März 2002 einschließlich des
Zubehörs an die Y. GmbH übergeben hat. Seither ist die
Gesellschaft vermögenslos.
Unbestritten ist weiters, dass
die noch haftungsgegenständlichen Abgaben und Nebengebühren
(§ 7 Abs. 2 BAO) während der Zeit fällig geworden sind,
als der Berufungswerber Geschäftsführer bzw. Liquidator der
X. GmbH (in Liqu.) war.
Der Berufungswerber meint, dass
er im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft im Zeitpunkt der
Rechtskraft des Beschlusses über die Konkursabweisung (§ 39 FBG)
nicht mehr als Geschäftsführer verantwortlich gewesen sei. Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber und Herr R. mit dem Eintritt in
das Liquidationsstadium infolge Auflösung der X. GmbH als bisherige
Geschäftsführer zu "geborenen" Liquidatoren im Sinne des
§ 89 Abs. 2 GmbHG wurden, weil der Gesellschaftsvertrag keine
anders lautende Bestimmung enthielt und auch kein gegenteiliger Beschluss
gefasst wurde. Als Liquidator trafen den Berufungswerber bis zum Rücktritt
von dieser Funktion mit der schriftlichen Erklärung vom 10. Juli 2002
die gleichen Rechte und Pflichten wie als Geschäftsführer (vgl. VwGH
5. 8. 1993, 93/14/0074).
Weiters stellt der
Berufungswerber ein Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO mit
der Behauptung in Abrede, dass er für die Abgabenentrichtung bei der
X. GmbH nicht zuständig gewesen sei. Zum Beweis dafür legte er
der Abgabenbehörde zweiter Instanz das an ihn gerichtete Schreiben des
Herrn R. vom 19. August 1998 vor, woraus ersichtlich ist, dass die
beiden Geschäftsführer ihre ursprünglichen Aufgabenbereiche
Anfang 1998 getauscht haben. Auf Grund dieser geänderten
Geschäftsverteilung war der Berufungswerber ab dem Jahr 1998 für die
Bereiche Einkauf, Bestellung und Werbung zuständig, während
Herrn R. neben den mit dem Dienstplan zusammenhängenden
Angelegenheiten die "Kassaführung, Überweisungen und Finanzen
etc." oblagen.
Nun mag zwar
vereinbart worden sein, dass ab dem Jahr 1998 Herr R. für die
Finanzgebarung der Gesellschaft zuständig war. Die Besonderheit des
Berufungsfalles ist aber darin gelegen, dass sich die beiden
Geschäftsführer der X. GmbH in weiterer Folge gegenseitig
vorwarfen, die ihnen zugewiesenen Agenden nicht ordentlich wahrzunehmen und ihre
Pflichten als Vertreter der Gesellschaft zu vernachlässigen. So hielt
Herr R. dem Berufungswerber im obigen Schreiben vom 19. August 1998
vor, die ihm obliegenden Aufgaben "in den vergangenen acht Monaten"
nicht ordnungsgemäß erfüllt zu haben, während sich der
Berufungswerber seinerseits im Schreiben vom 20. Juli 2000 gegenüber
Herrn R. beklagte, dass dieser "seit über zehn Monaten"
seine "Rolle als Geschäftsführer und die damit verbundenen
Aufgaben nicht mehr wahrgenommen" habe. Der Berufungswerber sei daher
gezwungen gewesen, "die gesamte anfallende Arbeit" allein zu erledigen. Da
dies auf Dauer nicht einsichtig sei, werde er den Aufgabenbereich des
Herrn R. ab 1. August 2000 nicht mehr "kostenlos
erledigen", sondern ihm die "zusätzlich geleistete Arbeit...in
Rechnung stellen", falls Herr R. nicht in der Lage sein sollte,
seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Wie diese Vorwürfe zeigen,
konnte für den Berufungswerber kein Zweifel darüber bestehen, dass
Herr R. die ihm übertragenen Agenden schon seit Ende September 1999
nicht mehr ordentlich wahrnahm. Sah sich doch der Berufungswerber aufgrund der
Inaktivität des anderen Geschäftsführers veranlasst, in dessen
Geschäftsführung einzugreifen, indem er zusätzlich zu seinen
eigenen Obliegenheiten auch solche Aufgaben übernahm, für die laut
Geschäftsverteilung nicht er, sondern Herr. R. zuständig
war.
Aus den bei der Einvernahme des
Herrn R. am 27. November 2003 vorgelegten Geschäftsunterlagen
ergibt sich in Übereinstimmung hiezu, dass der Zahlungsverkehr der
Gesellschaft im Jahr 2000 sowohl vom Berufungswerber als auch von Herrn R.
abgewickelt wurde. Aus den Unterschriften auf den Buchungsbelegen lässt
sich insbesondere ersehen, dass der Berufungswerber unter anderem
Bareinzahlungen (Tageslosungen) auf das Bankkonto der Gesellschaft tätigte,
Schecks für Löhne ausstellte, Lieferantenrechnungen beglich,
Geschäftsraummieten überwies, Gemeindeabgaben entrichtete und (laut
Überweisungsbeleg vom 15. Mai 2000) auch die Umsatzsteuervorauszahlung
für März 2000 leistete.
Übernahm aber der
Berufungswerber die finanziellen Agenden des Herrn R. zumindest teilweise, so
kann er sich nicht damit rechtfertigen, hievon ausgeschlossen gewesen zu sein.
Denn eine interne Geschäftsverteilung kann den mit der Besorgung der
finanziellen Angelegenheiten nicht betrauten Vertreter nur so lange exkulpieren,
als dieser darauf vertrauen kann, dass der mit den finanziellen Agenden betraute
Vertreter die ihm übertragenen Aufgaben vereinbarungsgemäß
erfüllt. Wurde aber die Ressortverteilung dadurch obsolet, dass sich die
Vertretungsorgane der X. GmbH selbst nicht daran hielten, dann kann sich
der Berufungswerber seiner haftungsrechtlichen Verantwortung nicht mit dem
Einwand entziehen, für die Abgabenentrichtung der X. GmbH
ressortmäßig unzuständig gewesen zu sein. Im Übrigen
bestritt Herr R. bei seiner Einvernahme am 27. November 2003, dass die ab
dem Jahr 1998 vereinbarte Geschäftsverteilung auch die Bezahlung der
Steuern betroffen habe. Der Berufungswerber widersprach dieser Behauptung nicht,
obwohl ihm diese Aussage mit dem Schreiben des UFS vom 28. November 2003
zur Kenntnis gebracht wurde. Bei seiner Vorsprache am 11. Dezember 2003 gab
der Berufungswerber allerdings an, dass sich Herr R. seit dem im Schreiben
vom 20. Juli 2000 genannten Zeitpunkt kaum mehr für den Betrieb der
X. GmbH interessiert habe, sondern eine eigene Firma (Anm.: U. GmbH)
gegründet und sich in erster Linie dort engagiert habe. Da Herr R. vor
allem das Rechnungswesen der X. GmbH vernachlässigt habe, sei es immer
wieder vorgekommen, dass fällige Zahlungen nicht geleistet wurden. Folglich
habe sich der Berufungswerber um die finanziellen Angelegenheiten der
X. GmbH gekümmert.
Vor dem Hintergrund dieser
Fakten kann dem Berufungswerber nicht zugute gehalten werden, dass er die wahre
Lage nicht kannte. Vielmehr stellt der Konkursantrag vom 28. Februar 2001
einen weiteren Beleg dafür dar, dass der Berufungswerber von den
Abgabenrückständen der X. GmbH Kenntnis hatte. Führte er
doch im hierüber aufgenommenen Gerichtsprotokoll unter anderem das
Finanzamt als Gläubiger der Gesellschaft an. Weiters gab er zu Protokoll,
dass das Finanzamt zur Hereinbringung der Steuerschulden bereits Exekution
geführt habe. Auf die Geldpfändungen vom 27. Oktober 2000,
17. November 2000 und 9. Jänner 2001 wird diesbezüglich
hingewiesen.
Dass dem Berufungswerber die
Unregelmäßigkeiten bezüglich der Steuerentrichtung nicht
verborgen geblieben sein konnten, ergibt sich schließlich auch daraus,
dass er das Pfändungsprotokoll vom 25. Jänner 2001 betreffend die
Pfändung eines Fahrzeuges sowie mehrerer Einrichtungsgegenstände der
X. GmbH durch ein Vollstreckungsorgan des Finanzamtes eigenhändig
unterfertigt hat. Durch die Anwesenheit des Berufungswerbers bei dieser
Amtshandlung in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft wird auch die
(in der schriftlichen Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters vom
16. April 2003 wiederholte) Behauptung widerlegt, der Berufungswerber habe
das Geschäftslokal der X. GmbH seit dem Jahr 2000 nicht mehr betreten,
weil ihm Herr R. den Zutritt verwehrt habe.
Herr R., der dies
bestritt, gab dazu bei seiner Zeugeneinvernahme am 27. November 2003 an,
dass der Berufungswerber auch nach der Auflösung der Gesellschaft immer
wieder in den Geschäftsräumlichkeiten der X. GmbH anwesend
gewesen sei, sodass er auch Einsicht in die Geschäftsunterlagen gehabt
habe. Es treffe nicht zu, dass er den Betrieb der X. GmbH nach der
Konkursabweisung "im eigenen Namen" fortgeführt habe.
Insbesondere diese Aussage steht im Einklang mit den obigen Ausführungen
des Berufungswerbers, wonach Herr R. ab der Eröffnung eines weiteren
Betriebes in erster Linie für diesen tätig gewesen sei.
Der Berufungswerber, dem die
Angaben des Herrn R. mit dem bereits erwähnten Schreiben vom
28. November 2003 zur Stellungnahme vorgehalten wurden, modifizierte seine
ursprüngliche Darstellung (bei seiner persönlichen Vorsprache vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz) dahingehend, dass er die
Geschäftsräume wegen der Streitigkeiten mit Herrn R.
in dessen Gegenwart nicht mehr betreten
habe wollen. Weiters gab er an, dass
erim Jahr 2001 erkrankt sei, wobei
diese Erkrankung letztlich der Grund dafür gewesen sei, dass er seine
Funktion als Liquidator nicht mehr wahrnehmen habe können. Zum Beweis
dafür legte er eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung des Herrn
Dr. med. M. vom 6. März 2001 vor, worin bestätigt wird,
dass der Berufungswerber "in meiner
Behandlung steht (stand) und vom 9. 3. 01 bis unbefristet
voraussichtlich arbeitsunfähig ist".
Wie bereits erwähnt,
konnte der Berufungswerber ab dem in seinem Schreiben an Herrn R. vom
20. Juli 2000 angeführten Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen, dass
dieser die finanziellen, insbesondere die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der
X. GmbH ordnungsgemäß erledigte. Brachte doch der
Berufungswerber mit seiner Kritik an der Inaktivität des Herrn R.
selbst zum Ausdruck, dass er das Vertrauen in dessen ordnungsgemäße
Geschäftsführung verloren hatte. Dass er dieses Vertrauen in weiterer
Folge wieder erlangt und deshalb Grund zur Annahme gehabt habe, Herr R.
käme seinen Verpflichtungen als Vertreter der X. GmbH doch noch nach,
behauptet selbst der Berufungswerber nicht.
Der Berufungswerber kann auch
nicht für sich in Anspruch nehmen, dass ihm die Erfüllung der ihn nach
Lage des Falles treffenden Pflicht, die Liquidatorentätigkeit des
Herrn R. zu überwachen und gegebenenfalls in dessen Agenden
einzugreifen, aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre. Denn
selbst wenn dem Berufungswerber eine weitere Zusammenarbeit mit Herrn R.
ausgeschlossen erschien, weil er sich durch dessen Verhalten bedroht und damit
in der Ausübung seiner Vertreterpflichten behindert sah, wäre er dazu
verhalten gewesen, im Rechtsweg sofort alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu
unternehmen, um diese Behinderung abzustellen, oder seine Funktion
unverzüglich zurückzulegen. Wenn er dennoch bis zum 10. Juli 2002
als Liquidator fungierte, ohne in die pflichtwidrige Vertretertätigkeit des
Herrn R. einzugreifen - (zu einem solchen Eingreifen hätte sich
der Berufungswerber schon im Hinblick auf das Fehlverhalten des Herrn R. in
seiner vormaligen Funktion als mit der Finanzgebarung betrauter
Geschäftsführer der X. GmbH veranlasst sehen müssen) - so
hat der Berufungswerber auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen
Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben verletzt (vgl. für
viele VwGH 19. 12. 2002, 99/16/0446).
Die Behauptung, der
Berufungswerber sei letztlich durch Krankheit an der Erfüllung seiner
Verpflichtungen als Liquidator gehindert worden, schließt ein Verschulden
an der Verletzung dieser Pflichten ebenfalls nicht aus. Denn nach der auf
Liquidatoren übertragbaren Rechtsprechung ist der Geschäftsführer
- wie auch in anderen Fällen, in denen er nicht in der Lage ist, seine
Vertretungsfunktion ordnungsgemäß auszuüben bzw. die
Umstände, die zu der Behinderung führen, zu beseitigen - dazu
verhalten, diese Funktion zurückzulegen (vgl. VwGH
30. 1. 2003, 2000/15/0018). Wenn der Berufungswerber bei seiner
Vorsprache am 11. Dezember 2003 vorbrachte, dass er seinen Rücktritt
als Liquidator deshalb erst im Juli 2002 erklärt habe, weil er rechtlich
unzulänglich beraten worden sei, so stellt dies keinen Rechtfertigungsgrund
dafür dar, dass er seine Funktion nicht schon zu jenem Zeitpunkt
niedergelegt hat, als ihm von ärztlicher Seite bescheinigt wurde,
"unbefristet" arbeitsunfähig zu sein. Dass dem Berufungswerber
der Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen
sei, behauptete er selbst nicht. Für eine derartige Annahme bestehen auch
sonst keine Anhaltspunkte. Somit besteht ein haftungsrelevantes Verschulden auch
darin, dass der Berufungswerber sein Liquidatorenamt erst mehr als
16 Monate nach dem Erkennen der andauernden Dienstunfähigkeit
beendete.
Das weitere
Berufungsvorbringen, die X. GmbH sei im haftungsrelevanten Zeitraum
praktisch mittellos gewesen, wird darauf gestützt, dass der Konkurs mangels
eines zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich hinreichenden
Vermögens abgewiesen wurde. Dazu ist festzustellen, dass der
Gerichtsbeschluss vom... gemäß
§ 71b Abs. 1 KO das
Vorhandensein der zur Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben nicht
ausschließt (vgl. nochmals VwGH 5. 8. 1993, 93/14/0074). In den
diesbezüglichen Berufungsausführungen kann daher kein Nachweis
dafür erblickt werden, dass die Abgaben nicht entrichtet wurden, weil die
Gesellschaft keine liquiden Mittel hatte.
Gegen die behauptete
Mittellosigkeit zu den Fälligkeitszeitpunkten der
haftungsgegenständlichen Abgaben spricht andererseits, dass die
X. GmbH aufgrund der Betriebsfortführung bis Ende Februar 2002 auch
noch im Liquidationsstadium beträchtliche Umsätze erzielte. Laut
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember
2001 belief sich der Gesamtumsatz in diesem Zeitraum auf zirka
4,5 Millionen Schilling. Die Umsätze in den Monaten Jänner bis
Februar 2002 betrugen insgesamt rund 47.000 Euro. Der anwaltliche Vertreter des
Berufungswerbers teilte dazu in der schriftlichen Stellungnahme vom
16. April 2003 mit, dass er nicht wisse, wie diese Mittel verwendet worden
seien. Herr R. gab hingegen bei seiner Einvernahme am 27. November
2003 an, dass damit Wareneinkäufe getätigt, Löhne ausbezahlt,
Betriebskosten und sonstige laufende Betriebsaufwendungen finanziert sowie
Kreditrückzahlungen getätigt worden seien. Der Berufungswerber
widersprach dieser (mit dem Schreiben vom 28. November 2003 vorgehaltenen)
Aussage nicht. Damit steht aber fest, dass der Abgabengläubiger
gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt wurde, indem einige
Gläubiger zur Gänze oder zumindest teilweise befriedigt wurden,
während die Abgabenschulden - darunter die gesamte auf die Umsätze im
Zeitraum April 2001 bis Jänner 2002 entfallende Umsatzsteuer - unberichtigt
blieben.
Dem Standpunkt des
Berufungswerbers, er hafte nicht für sämtliche Abgabenschulden der
Gesellschaft in voller Höhe, sondern nur in dem Umfang, in dem eine
Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung und dem Entgang
der Abgaben bestünde, kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Zwar ist dem
Berufungswerber einräumen, dass sich die Vertreterhaftung in jenen
Fällen, in denen die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher
Schulden ausreichten und der Vertreter nur deswegen haftet, weil er die
Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt hat, nur auf jenen
Betrag erstreckt, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher
Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge
des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Das
diesbezügliche (auf das VwGH-Erkenntnis vom 22. September 1999, 96/15/0049
gestützte) Berufungsvorbringen lässt aber außer Acht, dass der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, dem Vertreter obliegt. Vermag er nachzuweisen,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. zB VwGH 23. 4. 1998,
95/15/0145; VwGH 25. 1. 1999, 97/17/0144; VwGH 20. 4. 1999,
94/14/0147). Da ein derartiger Nachweis nicht erbracht wurde, obwohl dazu sowohl
dem Berufungswerber als auch Herrn R. mit den Schreiben des UFS vom
7. April 2003 und 19. November 2003 Gelegenheit gegeben wurde, kommt
eine Beschränkung der Haftung nicht in Betracht, zumal die Behauptung, die
Abgabenbehörde hätte auch bei gleichmäßiger Behandlung
aller Gläubiger "nicht mehr bzw. nur einen geringen Teil mehr"
erlangt, der Annahme, die Entrichtung der Abgaben zum Fälligkeitstag sei
rechtswidrig und schuldhaft unterblieben, von vornherein nicht entgegensteht.
Der Einwand, der
Berufungswerber habe seinen Verpflichtungen als Vertreter der X. GmbH
dadurch entsprochen, dass er am 28. Februar 2001 die Eröffnung des
Konkurses beantragt habe, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil
bei der Inanspruchnahme als Haftender nach § 9 Abs. 1 BAO nur die
Verletzung abgabenrechtlicher Bestimmungen bedeutsam ist (vgl. VwGH
2. 7. 2002, 96/14/0076).
Soweit der Haftungsbescheid
auch die Haftung für Lohnsteuer betrifft, sei darauf hingewiesen, dass im
Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 auch
das allfällige Fehlen liquider Mittel des Unterlassen der Abfuhr der
Lohnsteuer nicht entschuldigen hätte können (vgl. zB VwGH
29. 6. 1999, 99/14/0040).
Zum
Eventualantrag, die Haftungssumme entsprechend dem Verschulden zwischen beiden
Geschäftsführern aufzuteilen und damit die Haftungsinanspruchnahme des
Berufungswerbers einzuschränken, ist folgendes zu sagen: Die Geltendmachung
der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, das sich
innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten
hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Der nach den Grundsätzen des
§ 20 BAO gegebene Ermessensspielraum ist auch für die Beurteilung
der Frage maßgeblich, welcher von mehreren potenziell haftungspflichtigen
Vertretern des Primärschuldners (gegebenenfalls in welcher Höhe) in
Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 20. 9. 1996,
94/17/0122).
Zwar
wäre vorliegendenfalls auch Herr R. für die
Haftungsinanspruchnahme in Betracht gekommen. Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz übte das Finanzamt das Auswahlermessen
aber nicht unsachgemäß aus, wenn es an dessen Stelle den
Berufungswerber zur Haftung heranzog. Für seine Heranziehung zur Haftung
spricht zunächst die bessere Einbringungsbonität. Die Haftungsschuld
erscheint nämlich nur beim Berufungswerber einbringlich, zumal diese vom
Finanzamt gemäß
§ 232 BAO in das Vermögen des
Berufungswerbers sichergestellt und sein Anspruch gemäß
§ 217 Abs. 2 EO auf Ausfolgung der Hyperocha im Zusammenhang mit
der Versteigerung der Betriebsliegenschaft mit Bescheid vom
18. Juni 2002
insoweit gepfändet wurde. Aufgrund der Entscheidung des Exekutionsgerichtes
laut Meistbotverteilungsbeschluss (Ausfolgungsanordnung) vom 14. August
2002 wurde der dem Finanzamt aus dieser Pfändung zustehende Betrag von der
Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Innsbruck einbehalten. Mit dem
Eintritt der Vollstreckbarkeit der Haftungsschuld wird der Abgabengläubiger
befriedigt.
Demgegenüber
hätte die Einbringung bei Herrn R. zu einer Gefährdung und wohl
auch zum Ausfall der Steuerschulden geführt, weil Herr R. zum
Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides vollkommen
einkommens- und vermögenslos war. Auf das von diesem vorgelegte
Vermögensverzeichnis gemäß
§ 31a AbgEO vom
4. März 2002 wird hingewiesen. Die in weiterer Folge unternommenen
Versuche, zumindest die persönlichen Steuerschulden des Herrn R. (wie
auch den Abgabenrückstand der U. GmbH im Wege der
Haftungsinanspruchnahme) bei diesem einbringlich zu machen, sind erfolglos
geblieben. Die Ermittlungen in den betreffenden Vollstreckungsverfahren haben
ergeben, dass Herr R. geraume Zeit Sozialhilfeempfänger war, bei
seiner Lebensgefährtin wohnt(e), nach wie vor über kein
pfändbares Vermögen verfügt und mittlerweile Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in einer Höhe bezieht, die das
pfändungsfreie Existenzminimum nicht nennenswert übersteigt (vgl.
Aktenvermerk vom 10. Dezember 2002; EV 7 vom 11. Juli 2003 und
24. Oktober 2003; Drittschuldnererklärung der A. D. vom
25. September 2003). Sind demnach die Steuerschulden der X. GmbH in
Liqu. aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des
Herrn R. bei diesem uneinbringlich, so erscheint aus der Sicht des UFS ein
Ermessensspielraum gar nicht mehr gegeben. Vielmehr sind die Abgabenschulden vom
Berufungswerber einzufordern, bei dem die Uneinbringlichkeit nicht gegeben ist
(vgl. zur Solidarschuld VwGH 11. 12. 1992, 91/17/0171; Stoll,
BAO Kommentar, 2356;
Ritz, BAO-Kommentar
2
,
§ 7, Tz. 7).
Der Berufungswerber hat nicht
vorgebracht, dass seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (gerade) durch
die Geltendmachung der Haftung in besonderer Weise beeinträchtigt
würde. Die Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers erscheint daher
auch nicht unbillig im Sinne einer Unzumutbarkeit. Gegen eine solche Beurteilung
spricht überdies, dass die nach Abzug des vom Finanzamt gepfändeten
Betrages verbleibende Hyperocha in Höhe von € 81.861,64 an den
Berufungswerber zu Handen seines Rechtsvertreters ausgefolgt wurde (vgl.
nochmals Meistbotverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom
14. August 2002).
Wie aus der Rückstandsaufgliederung vom 16.
Jänner 2004 ersichtlich ist, wurde der Dienstgeberbeitrag 1999
(€ 627,50) zwischenzeitig mit einer sonstigen Gutschrift der
Gesellschaft verrechnet und damit getilgt. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1999 ist nur mehr im Betrag von € 192,41 offen. Die Haftung war daher
entsprechend einzuschränken und der Berufung insoweit stattzugeben.
Innsbruck,
19. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0399-I/02
- Stammnummer
- 7673
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF