…des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Der Abgabenanspruch für die Anspruchszinsen 2000 entsteht demnach (in Analogie zur Entscheidung des VwGH 92/17/0166, vom 23.6.1994 zu Stundungszinsen) laufend während des…
…Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorzunehmen war (2001 bzw. 2002), gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 BAO der Abgabenanspruch entstanden ist. Da § 205 Abs. 1 BAO ausdrücklich an die Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft, erfolgte die Festsetzung der Anspruchszinsen zu Recht. Bei der…
…Amtshandlungen. Abs. 3: Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Gemäß § 12 Abs. 11 UStG gilt: Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für…
…durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen. Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bei Stundungs- und…
…derartiger Leistungen ist somit vice versa auch ohne ausdrückliche gesetzliche Konkretisierung als Abgabenanspruch zu qualifizieren. Aus § 4 Abs. 2 BAO ist ersichtlich, dass die BAO keine eigenständige Regelung betreffend den Zeitpunkt des Entstehen des Abgabenanspruches bei Rückforderung von Familienbeihilfe trifft. Da das Familienlastenausgleichsgesetz keine diesbezügliche…
…auf die absolute Verjährung. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs an und dies ist bei FB und KAB ein bestimmter Kalendertag (zB der Geburt des Kindes), der gemäß § 10 Abs. 2 zu einem Anspruch mit Beginn des Monats, in dem dieser…
…wonach der Gewinn des Jahres 2008 im Zeitraum bis zur Konkurseröffnung angefallen sei, weshalb die Abgabenbehörde mit anderen Gläubigern, deren Forderungen bis zur Konkurseröffnung entstanden seien, gleichzustellen sei, ist im Wesentlichen auf die Ausführungen der Erstbehörde zur Entstehung des Abgabenanspruches bei der veranlagten Einkommensteuer zu…
…der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen…
…oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheide…
…Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides zu erfolgen hat. Aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmung sei der Beginnzeitpunkt zur Berechnung der Anspruchszinsen 2001 um ein Jahr zu früh angesetzt worden. Bei Korrektur des Beginnzeitpunktes (1…
…der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben nunmehr 10 Jahre. (Da abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen Normen des Verfahrensrechtes sind, kommt es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnissen an. Daher…
…mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden…
…der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht. § 209 Abs. 3 erster Satz BAO Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches…
…im Beschwerdefall der Entstehungszeitpunkt der konkreten Zahlungsschuldigkeiten und damit auch jener der diesbezüglichen Gegenansprüche jeweils vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag. Anders verhält es sich bei den Anspruchszinsen 2014, für deren Entstehungszeitpunkt die Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO zur Anwendung gelangt, wonach der Abgabenanspruch entsteht…
…entscheidend ist. Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. In einem solchen Fall ist, wie bereits ausgeführt, die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend, nicht jedoch der Zeitraum der Entstehung des Abgabenanspruches. Im vorliegenden Fall wurde die Körperschaftsteuererklärung für des Jahr 2016 am 27…
…auf eine spätere Entstehung des Abgabenanspruches berief, so ist hiezu Folgendes auszuführen: Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist gesetzlich geregelt. Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht er grundsätzlich, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Bei der zu veranlagenden…
…gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheide, die aussprechen, dass eine Veranlagung…
…bei diesen Abgaben der Abgabenanspruch tatsächlich laufend während der Dauer des Zahlungsaufschubes bzw. der Aussetzung der Einhebung entstehen kann (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 92/17/0166 und VwGH 19.2.1997, 95/13/0046), ergibt sich ein allfälliger Differenzbetrag, der Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen…
…gilt. Die Frage, wann bei einem Säumniszuschlag der Abgabenanspruch entsteht, ergibt sich wie bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt wurde, aus der Bestimmung des § 217 Abs.1 BAO. Der Terminverlust am 1. Dezember 2005 löste demnach die Entstehung des Abgabenanspruches aus. Die Bemessungsverjährung…
…Tätigkeit des Jahres 2003 zur Ermäßigung der Einkommensteuerbelastung verteilt worden. Nicht nur, dass dadurch die Progression gemindert worden sei, fordere der Bw., die Anspruchszinsen erst ab dem für die Veranlagung 2003 relevanten Zeitraum (1. Oktober 2004) zu berechnen. Eine Aufteilung der Entstehung des Abgabenanspruches für…