Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0580-I/04
Anspruchszinsen für Differenzbeträge an Einkommensteuer für die beiden Vorjahre auf Grund einer Verteilung der künstlerischen Einkünfte (§ 37 Abs. 9 EStG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0580-I/04vom 09.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Setzt das Finanzamt auf Grund einer vom Abgabepflichtigen beantragten Verteilung von Einkünften (§ 37 Abs. 9 EStG) wegen der dadurch entstandenen Differenzbeträge an Einkommensteuer für die beiden Vorjahre Anspruchszinsen fest, so ist dies nicht rechtswidrig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BeraterGmbH, vom
8. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
15. September 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den
Zeitraum 2001 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck erließ Bescheide über
die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Kalenderjahre 2001 und 2002
(Ausfertigungsdatum 15.9.2004), wobei für 2001 Anspruchszinsen In Höhe
von € 1.365,67 und für 2002 in Höhe von € 614,54 festgesetzt
wurden. Grundlage für die Festsetzung der Anspruchszinsen waren die an den
Berufungswerber(Bw.) ergangenen Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2001
und 2002 vom 15.9.2004.
Gegen beide Anspruchszinsenbescheide erhob der
Berufungsweber (Bw.) form- und fristgerecht Berufung, wobei die Berufung in den
Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide mündet:
Begründend wird in der Berufung vorgebracht:
"Die Einkünfte aus künstlerischer
Tätigkeit des Jahres 2003 wurden aufgrund des § 37 Abs. 9 EStG 1988
auf das Veranlagungsjahr und die zwei Vorjahre verteilt. Da der § 37 Abs. 9
EStG 1988 eine Tarifmaßnahme ist und dies an der Entstehung der
Steuerschuld im Jahre 2003 nichts ändert, sind die Anspruchszinsen für
die Jahre 2001 und 2002 ersatzlos aufzuheben."
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 3.11.2004 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei die Abweisung damit begründet
wurde, dass die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des zur
Nachforderung führenden Bescheides bedeutungslos sei. Auch komme es nicht
darauf an, ob den Abgabepflichtigen oder die Abgabenbehörde am späten
Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Verschulden treffe.
Mit Schreiben vom 1.12.2004 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wird das
Vorbringen in der Berufung wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz
und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekanntgegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekanntgegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben. Die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Gemäß
§ 4
Abs. 2 Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der
Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die
Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt
des Erlöschens der Abgabepflicht. Im berufungsgegenständlichen
Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Abgabenanspruch für die zu
veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, für
das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 Z 2 BAO). Im vorliegenden
Fall wurde aufgrund der Inanspruchnahme des Wahlrechtes des § 37 Abs. 9
EStG 1988 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 nur ein Drittel der
positiven verteilungsfähigen Einkünfte angesetzt. Die zwei
ausgeschiedenen Drittel wurden über Antrag des Bw. bei der Ermittlung des
Einkommens der beiden Vorjahre (2001 und 2002) berücksichtigt. Im
Berufungsvorbringen, der Abgabenanspruch sei erst in einem späteren
Kalenderjahr (2003) entstanden, übersieht der Bw. die Tatsache, dass
für die Einkommensteuer 2001 und 2002 aufgrund des Antrages nach § 37
Abs. 9 EStG eine Veranlagung durchzuführen war und damit auch
mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorzunehmen war (2001 bzw. 2002),
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 BAO der Abgabenanspruch entstanden ist. Da
§ 205 Abs. 1 BAO ausdrücklich an die Entstehung des Abgabenanspruchs
anknüpft, erfolgte die Festsetzung der Anspruchszinsen zu Recht. Bei
der Verzinsung gemäß
§ 205 BAO ist es im übrigen
bedeutungslos, woraus die Nachforderung im Abgabenbescheid resultiert und ob den
Abgabepflichtigen an der verzögerten Abgabenvorschreibung ein Verschulden
trifft (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 205 BAO (RV
311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) . Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit
des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg
versagt bleiben.
Innsbruck,
am 9. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AnspruchszinsenVerteilung der Einkünfte gem. § 37 Abs. 9 EStG auf die VorjahreEntstehung des Abgabenanspruches bei der veranlagten Einkommensteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0580-I/04
- Stammnummer
- 13946
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF