Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1414-W/03
Säumniszuschlag, Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO, grobes Verschulden, geändertes Berufungsbegehren, Entstehung des Abgabenanspruches bei Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1414-W/03vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung oder im Vorlageantrag gestellt, ist im Sinne des § 280 BAO in der Berufungserledigung darüber abzusprechen (siehe Ritz, BAO-HB, Seite 155).
Grobes Verschulden von Arbeitnehmern einer Partei ist nicht schädlich. Entscheidend ist, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (siehe Ritz, BAO-HB, Seite 152).
Der Abgabenanspruch für die Anspruchszinsen entsteht laufend während des Zeitraumes 1.Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches des Grundlagenbescheides folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides (siehe VwGH 92/17/0166, 23.6.1994).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Auditor Treuhand GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23.
Bezirk und Großbetriebe in Wien über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Der
Berufung wird betreffend des auf die Zeiträume 2002 und 2003 entfallenden
Säumniszuschlages für die Anspruchszinsen 2000 im Ausmaß von
€ 2.557,70 stattgegeben.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den
23. Bezirk und Großbetriebe hat mit Bescheiden - jede
Festsetzung eines Säumniszuschlages stellt einen gesonderten Bescheid dar -
vom 11. Juni 2003 wegen Nichtentrichtung von Körperschaftsteuer 1999,
2000 und Anspruchszinsen 2000 erste Säumniszuschläge in der Höhe
von € 67.471,81, € 44.227,93 und € 3.110,82
vorgeschrieben. Dagegen erhob die Bw. am 3. Juli 2003 Berufung und
führte aus, dass ein Fall einer ausnahmsweisen Säumnis vorliege. Die
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2003 abgewiesen.
Zur Abweisung führte das Finanzamt aus, dass bereits mit
15. Jänner 2003 fällige lohnabhängige Abgaben erst am
4. Februar 2003 entrichtet worden wären und daher nicht von einer
ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO
gesprochen werden könne.
Am 14. August 2003 wurde
der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt. Im Vorlageantrag wird neu vorgebracht, dass mit der Bezahlung der
Abgabenschuldigkeiten seit Jahren eine sehr verlässliche und gut geschulte
Mitarbeiterin betraut sei. Aufgrund des großen Datenvolumens im
Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr im Konzern sei es in seltenen Fällen
zu kleinen Verspätungen bei der Überweisung von Abgaben in
geringfügiger Höhe gekommen.
Bei der Entrichtung der
Abgabennachforderungen an Körperschaftsteuer 1999 und 2000, sowie der
Anspruchszinsenforderung 2000 sei es zu einer Verwechslung der Fälligkeit
mit jener der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2003 gekommen. Dieser
Irrtum habe in Hinblick auf die Höhe des säumigen Betrages und des
dafür festgesetzten Säumniszuschlages erhebliche
Konsequenzen.
Es liege keine grobe Verletzung
der Auswahl- oder Kontrollpflicht vor. Es sei der Geschäftsführung in
Anbetracht der großen Anzahl von Überweisungen auch nicht zumutbar,
die zeitgerechte Abgabenentrichtung stets persönlich zu kontrollieren,
daher werde gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ein Antrag auf
Aufhebung des Säumniszuschlages im Ausmaß von € 114.810,56
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag
beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist
für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate
nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein
dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag
nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit
unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Abs. 6 Wird vor dem Ende einer für die
Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid
(§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur
Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach
Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt
die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
Abs. 7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zu den beiden im
Berufungsverfahren angezogenen Argumenten, ausnahmsweise Säumnis und
Nichtvorliegen von grobem Verschulden ist auszuführen.
Über das Vorbringen zur
Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO hat das Finanzamt für den
23. Bezirk und Großbetriebe bereits zu Recht in der bekämpften
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass keine ausnahmsweise Säumnis
vorliegt, da innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
gegenständlichen Säumnis bereits fällige Abgaben nicht
fristgerecht entrichtet wurden. (Lohnabgaben 1-12/2002, Fälligkeit
15.1.2003, Zahlung 4.2.2003).
Im Vorlageantrag wird nunmehr
die Verantwortungslinie gänzlich neu gewählt und grobes Verschulden in
Abrede gestellt, bzw. ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO
eingebracht.
Zur Zuständigkeit des
unabhängigen Finanzsenates zur Entscheidung über diesen Antrag darf
zunächst auf die Bestimmung des § 280 BAO verwiesen
werden.
Gemäß
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren
geändert oder ergänzt wird.
Demnach ist über
den Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO, der erst im Vorlageantrag
gestellt wurde, im Rahmen der Berufungsentscheidung abzusprechen.
Nach § 323 Abs. 8 BAO (Übergangs- und
Schlussbestimmungen) ist die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO
erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entsteht.
Der Abgabenanspruch für die Körperschaftsteuer
1999 ist mit Ablauf des Jahres 1999 entstanden und der Abgabenanspruch für
die Körperschaftsteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000, daher war in diesem
Umfang eine Prüfung nach § 217 Abs. 7 BAO nicht
vorzunehmen.
Anders verhält es sich jedoch mit den Anspruchszinsen
2000, diesbezüglich ist vorweg eine Aufteilung in den 2001 betreffenden
Anteil der Zinsen und den auf die Zeiträume 2002 und 2003 entfallenden
Anteil vorzunehmen.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Der Abgabenanspruch für die Anspruchszinsen 2000
entsteht demnach (in Analogie zur Entscheidung des VwGH 92/17/0166, vom
23.6.1994 zu Stundungszinsen) laufend während des Zeitraumes
1. Oktober 2001 bis zur Bescheiderlassung am 3. April
2003.
Für den auf den Zeitraum
2001 entfallenden Anteil an Anspruchszinsen gilt das oben Ausgeführte zum
Nichtvorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis sinngemäß.
Eine Überprüfung des
vorgeschriebenen Säumniszuschlages im Hinblick auf § 217
Abs. 7 BAO ist sohin nur hinsichtlich des auf die Jahre 2002 und 2003
entfallenden Anteiles an Anspruchszinsen im Ausmaß von
€ 127.885,07 vorzunehmen.
Berechnung der Aufteilung der Anspruchszinsen 2001, 2002
und 2003 in Euro
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag/
Bemessungsgrundlage
|
Anz.
Tage
|
Zinssatz
|
Zinsen
|
9.11.2001
bis
31.12.2001
1.1.2002
bis
10.12.2002
|
2.211.396
|
53
344
|
0,0130
|
15.236,52
98.893,66
|
11.12.2003
bis
3.4.2003
|
2.211.396
|
114
|
0,0115
|
28.991,41
Daraus ergibt sich für 2002 und 2003 die Summe von
€ 127.885,07 und davon der 2 % ige Säumniszuschlag in
der Höhe von € 2.557,70.
Grobes Verschulden liegt vor,
wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist.
Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei ist nicht schädlich.
Entscheidend ist, ob der Partei ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden
anzulasten ist.
Von einem Kontrollverschulden wird bei einer wiederholten
Nichteinhaltung von Zahlungsterminen auszugehen sein. Im gegenständlichen
Fall liegt - wie oben ausgeführt- zwar bereits am
15. Jänner 2003 eine Säumnis vor, jedoch handelt es sich
diesbezüglich nicht um eine monatliche Zahlung von
Selbstberechnungsabgaben, sondern den Sonderfall einer Nachzahlung für die
Monate 1-12/2002 und stellt der Betrag für den Konzern eine
äußerst geringfügige Zahlung dar.
Nach der Aktenlage wird daher dem Vorbringen im
Vorlageantrag Glauben geschenkt, dass die gegenständlichen
Versäumnisse lediglich als Fehlleistungen einer ansonsten
zuverlässigen Mitarbeiterin zu werten sind.
Der Berufung wird daher im Ausmaß des auf die Jahre
2002 und 2003 entfallenden Anteiles an Säumniszuschlag für die
Anspruchszinsen 2000 stattgegeben.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Wien,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagAntrag nach § 217 Abs. 7 BAOgrobes Verschuldengeändertes Berufungsbegehrengeändertes BerufungsvorbringenEntstehung des Abgabenanspruches bei Anspruchszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1414-W/03
- Stammnummer
- 6021
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF