Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0238-L/07
Anspruchszinsen und Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0238-L/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ludwig Kreil und die weiteren
Mitglieder Mag. Alfred Zinöcker, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud
Schirz über die Berufungen des ME,
1) vom 2. November 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 2. Oktober 2006 über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 in Höhe von 95,64 € und von
Anspruchszinsen 2001 in Höhe von 91,06 €,
2) vom 7. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. Oktober 2006 über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 in Höhe von 65,58 €, und
3) vom 19. Dezember 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 30. November 2006, mit denen
Aussetzungsanträge gemäß
§ 212a BAO abgewiesen wurden,
in der am 5. Dezember 2007 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2002 wurde beim Berufungswerber und seiner
Lebensgefährtin eine Hausdurchsuchung und eine Betriebsprüfung
durchgeführt, da der Verdacht bestand, dass der Berufungswerber ein Bordell
betrieben und die entsprechenden Steuererklärungen nicht abgegeben habe.
Daraufhin wurden vom Berufungswerber und seiner Lebensgefährtin
Steuererklärungen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an
der beide Personen beteiligt gewesen sein sollen, beim zuständigen
Finanzamt eingereicht. Die Abgabenfestsetzungen bei der Gesellschaft (welche
zunächst im Rahmen der Betriebsprüfung bzw. im erstinstanzlichen
Festsetzungsverfahren anerkannt worden war) und beim Berufungswerber wurden mit
Berufungen bekämpft.
Der Unabhängige Finanzsenat stellte mit
Berufungsentscheidung vom 12.9.2006, RV/0564-L/04, RV/0922-L/06 für die
Veranlagungsjahre 1998 bis 2002 fest, dass die behauptete GesbR nicht existiert
habe und die entsprechenden Umsätze und Gewinne dem Berufungswerber
zuzurechnen wären. Gegen diese Entscheidung wurden Beschwerden an den
Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit weiterer Berufungsentscheidung vom 13.9.2006,
RV/0555-L/04, wies der Unabhängige Finanzsenat unter anderem Berufungen des
Berufungswerbers betreffend seine Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis
2002 ab, und erfasste die zuvor der GesbR zugerechneten Gewinne bei ihm. Gegen
diese Entscheidung wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
1) Anspruchszinsen 2000
und 2001
Aus der Berufungsentscheidung vom 13.9.2006 ergab sich
gegenüber der bisherigen Vorschreibung für das Jahr 2000 eine
Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von 679,35 €, für das
Jahr 2001 betrugt die Nachforderung 713,94 €.
Mit Bescheiden vom 2.10.2006 setzte das Finanzamt unter
Zugrundelegung dieser Differenzbeträge Anspruchszinsen in Höhe von
95,64 € (2000) und 91,06 € (2001) fest.
Mit Eingabe vom 2.11.2006, der Post übergeben am
3.11.2006, wurden unter anderem gegen diese Bescheide Berufung erhoben, und
beantragt, dass der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Linz, im
Senat entscheidet, wenn der Berufung nicht mit Berufungsvorentscheidung
stattgegeben wird. Die Festsetzung von Anspruchszinsen wurde dem Grunde und der
Höhe nach bestritten. Die Ansprüche wären erst mit den Bescheiden
vom 12.9.2006 und 13.9.2006 und weiteren angefochtenen Bescheiden entstanden.
Der Berufungswerber habe vorher keine "Umsatzsteuerschulden" gehabt, sodass auch
keine Zinsen auflaufen könnten.
Nachdem diese Berufung mit Bescheid vom 2.1.2007
zurückgewiesen worden war, der Zurückweisungsbescheid jedoch am
12.1.2007 gemäß
§ 299 BAO wieder aufgehoben wurde, wies das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 12.1.2007 die Berufung gegen die
Anspruchszinsenbescheide als unbegründet ab. In der Begründung wurde
unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 205 Abs. 1 und 2 BAO
ausgeführt, dass der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden sei. Er könne daher nicht erfolgreich mit dem Argument
bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (Ritz,
BAO-Handbuch, 128). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löse gegebenenfalls
einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Einer Abänderung der Stammabgabenbescheide infolge einer Berufung sei daher
durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen.
Einer allfälligen Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2000 und
2001 wäre durch die amtswegige Erlassung neuer Zinsenbescheide Rechnung zu
tragen.
Im Vorlageantrag vom 29.1.2007 wurde ausgeführt, dass
es weder 2000, noch 2001 (noch 2004 - siehe dazu Punkt 2)
Einkommensteuerbescheide im zugrunde gelegten Ausmaß gegeben hätte.
Diese Einkommensteuerbescheide beruhten auf Entscheidungen des UFS aus dem
Sommer/Herbst 2006 und seien daher nicht 2000, und nicht 2001 (und auch nicht
2004) entstanden, sondern erst 2006. Es sei der Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr der Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres maßgeblich.
Dementsprechend könnten Anspruchszinsen für die im Sommer/Herbst 2006
entstandenen Abgabenansprüche frühestens im Oktober 2007 festgesetzt
werden. Der Bescheid des Finanzamtes lebe von der Fiktion, dass die im
Sommer/Herbst 2006 entstandenen Einkommensteuerbescheide schon im Jahr 2000,
2001 (und 2004) entstanden wären, wenn die Abgabenbehörden schon
damals so entschieden hätten, wie der UFS im Sommer/Herbst 2006. In diesem
Verfahren bedürfe es gar nicht des dem Berufungswerber "in den Mund
gelegten Arguments", dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei. Dies
könne im gegenständlichen Verfahren dahin gestellt bleiben. Er
unterliege nur nicht der "Fiktion eines künstlichen Alterungsprozesses".
Deswegen, weil der UFS im Sommer/Herbst 2006 Einkommensteuerbescheide für
2000, 2001 (und 2004) neu festlege, die sowohl vom Vorbringen des
Berufungswerbers als auch von den bisherigen Bescheiden der ersten Instanz
erheblich abweichen würden, könne nicht davon ausgegangen werden und
die Fiktion zugrunde gelegt werden, diese Bescheide hätten schon damals
bestanden. Die vorgeschriebenen Anspruchszinsen seien rein fiktiv und entbehrten
der gesetzlichen Grundlage. Wären die im Sommer/Herbst 2006 entstandenen
Einkommensteuerbescheide schon 2000, 2001 (und 2004) in dieser Höhe
ergangen, könnten die Anspruchszinsen nach Bestätigung durch die
Abgabenbehörden zweiter Instanz verlangt werden. Die angefochtenen
Bescheide würden gegen das fundamentale, in der Verfassung geregelte Verbot
der Rückwirkung von Gesetzen und Bescheiden, aus denen dem
Staatsbürger Nachteilen entstehen könnte, verstoßen. Die
Voraussetzungen für eine rückwirkende Besteuerung, wo es eine solche
überhaupt gebe, würden nicht für Anspruchszinsen gelten. Der
Vorlageantrag werde nicht mutwillig, sondern in der Erwartung der positiven
Klärung dieser Rechtsfragen im Sinne des Berufungswerbers gestellt.
2) Anspruchszinsen
2004
Mit Bescheid vom 13.5.2005 war die Einkommensteuer des
Berufungswerbers für das Jahr 2004 mit 0,00 € festgesetzt worden. Das
Finanzamt nahm das Verfahrens hinsichtlich dieser Abgabe mit Bescheid vom
5.10.2006 wieder auf, und setzte in einem neuen Sachbescheid die Einkommensteuer
für 2004 mit 1.752,74 € fest. Die Zurechnung von Einkünften sei
laut Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 13.9.2006
erfolgt.
Von dieser Nachforderung in Höhe von 1.752,74 €
wurden mit Bescheid vom 5.10.2006 Anspruchszinsen 2004 in Höhe von 65,58
€ festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 7.11.2006
Berufung erhoben, die inhaltlich gleichlautend wie die unter Punkt 1)
dargestellte Berufung vom 2.11.2006 begründet wurde. Weiters wurde
beantragt, dass der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Linz, im
Senat entscheidet, wenn der Berufung nicht mit Berufungsvorentscheidung
stattgegeben wird.
Nachdem auch diese Berufung mit Bescheid vom 2.1.2007
zurückgewiesen worden war, der Zurückweisungsbescheid jedoch am
12.1.2007 gemäß
§ 299 BAO wieder aufgehoben wurde, wies das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 12.1.2007 die Berufung gegen den
Anspruchszinsenbescheid 2004 als unbegründet ab. Inhaltlich wurde darin
ausgeführt wie bereits in der unter Punkt 1) dargestellten
Berufungsvorentscheidung.
Der ebenfalls bereits oben dargestellte Vorlageantrag vom
29.1.2007 umfasste auch die Berufungsvorentscheidung betreffend die
Anspruchszinsen 2004. Auf die Ausführungen unter Punkt 1) wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Einer Berufung gegen den Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004 gab der
Unabhängige Finanzsenat mit der unten unter Punkt 3.d dargestellten
Berufungsentscheidung vom 13.6.2007 Folge, und hob den angefochtenen Bescheid
auf. Die Berufung gegen den damit aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 5.10.2006 wurde demzufolge als unzulässig
(geworden) zurückgewiesen.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2004 vom 4.7.2007 wurden unter Zugrundelegung eines Differenzbetrages von
-1.752,74 € Gutschriftszinsen in der Höhe von 65,58 €
festgesetzt. Mit diesen Gutschriftszinsen wurden die
berufungsgegenständlichen Nachforderungszinsen von 65,58 €
ausgeglichen.
3) Aussetzung der
Einhebung
a) Umsatzsteuer 1998 bis 2002, Anspruchszinsen 2000 und
2001, Aussetzungszinsen
Ausgehend von den oben erwähnten
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 12.9.2006 und
13.9.2006 schrieb das Finanzamt mit Bescheiden vom 2.10.2006 dem Berufungswerber
Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2002 vor.
Weiters wurden aufgrund der Berufungsentscheidung vom
13.9.2006 mit Bescheid vom 2.10.2006 Aussetzungszinsen in Höhe von 1.286,06
€ festgesetzt.
Die Anspruchszinsen 2000 und 2001 wurden wie oben unter
Punkt 1) und 2) bereits ausgeführt, ebenfalls mit Bescheid vom 2.10.2006
festgesetzt.
Gegen diese Bescheide vom 2.10.2006 wurde mit Eingabe vom
2.11.2006 Berufung erhoben, und die Aussetzung der Einhebung eines nicht
näher aufgegliederten Gesamtbetrages in Höhe von 40.265,33 €
beantragt. In der Berufung wurde lediglich auf die eingebrachten Beschwerden an
den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Der Bescheid
(die Berufungsentscheidung) vom 13.9.2006 sei daher "vorläufig noch keine
geeignete Grundlage, darauf Umsatzsteuerbescheide zu stützen". Die
Berufungsbegründung betreffend Anspruchszinsen wurde bereits oben
wiedergegeben.
Mit Bescheid vom 8.11.2006 wies das Finanzamt den
Aussetzungsantrag zurück, weil er keine ausreichende Darstellung der
Ermittlung des für die Aussetzung in betracht kommenden Abgabenbetrages
enthalte.
Der Berufungswerber beantragte daraufhin mit 17.11.2006
neuerlich die Aussetzung der Einhebung der angeführten Abgaben, und
schlüsselte die einzelnen Abgaben auf wie folgt:
|
Umsatzsteuer
1998
|
5.428,66
|
Umsatzsteuer
1999
|
8.889,85
|
Anspruchszinsen
2000
|
95,64
|
Anspruchszinsen
2001
|
91,06
|
Aussetzungszinsen
28.8.2003 bis 2.10.2006
|
1.286,06
|
Umsatzsteuer
2000
|
8.038,92
|
Umsatzsteuer
2001
|
8.942,76
|
Umsatzsteuer
2002
|
7.492,38
|
Zusammen
|
40.265,33
Nach der Lage des Falles könne der Berufung eine
Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Der Bescheid weiche zur
Gänze von seinem Anbringen ab. Es liege kein Verhalten seinerseits vor, das
auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.
Mit Bescheid vom 30.11.2006 wies das Finanzamt diesen
neuerlichen Aussetzungsantrag betreffend die angeführten Umsatzsteuern und
Anspruchszinsen ab. Die "Bescheiderstellungen" wären aufgrund von
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates erfolgt. Die
Berufung könne daher nach Lage des Falles nicht erfolgversprechend sein.
b) Umsatzsteuer 2004 und 2005, Einkommensteuer 2004,
Anspruchszinsen 2004
Mit Bescheiden vom 5.10.2006 setzte das Finanzamt die
Umsatzsteuern für die Jahre 2003 bis 2005 fest. Weiters erfolgte die
Veranlagung des Berufungswerbers zur Einkommensteuer für diese Jahre, wobei
für 2004 und 2005 die Wiederaufnahme der Verfahren verfügt
wurde.
Ferner wurden mit Bescheid vom 5.10.2006 die oben unter
Punkt 2) dargestellten Anspruchszinsen 2004 festgesetzt.
Schließlich wurden mit Bescheiden vom 9.10.2006
Säumniszuschläge in Höhe von 149,85 € (betreffend
Umsatzsteuer 2002) und 58,73 € (betreffend Umsatzsteuer 2004)
festgesetzt.
Mit Eingabe vom 7.11.2006 wurde gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer
2004, Umsatzsteuer 2004, Umsatzsteuer 2005, Anspruchszinsen 2004 und die beiden
Säumniszuschläge Berufung erhoben, und die Aussetzung der Einhebung
eines Gesamtbetrages von 7.707,98 € beantragt. In der Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Ausnahme des Säumniszuschlages
für die Umsatzsteuer 2002 alle angefochtenen Bescheide den Zeitraum ab 2003
betreffen würden, der nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem
Unabhängigen Finanzsenat gewesen sei. Dennoch sei in den meisten Bescheiden
ausgeführt worden, dass die Vorschreibung der Abgaben laut den
Berufungsentscheidungen durch den UFS Linz vom 13.9.2006 erfolgt sei. Diese
Begründung sei nicht richtig formuliert. Die genannte Berufungsentscheidung
habe die Jahre 1997 bis 2002 betroffen und könne daher nicht Grundlage
für die Bescheide aus einem späteren Zeitraum sein. Aus den
angefochtenen Bescheiden sei auch zu erkennen, dass diesen die
Steuererklärungen der GesbR zugrunde gelegt worden seien, die jedoch im
Sinne der Berufungsentscheidungen vom 12.9.2006 und 13.9.2006 nicht mehr der
GesbR, sondern dem Berufungswerber zugeschrieben worden wären. Weiters
wurde auf die Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und
Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Die Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen und Säumniszuschläge würden dem Grunde und der
Höhe nach bestritten. Die Ansprüche seien erst mit den hier
angefochtenen Bescheiden entstanden. Der Berufungswerber habe vorher keine
(Umsatz)steuerschulden gehabt, sodass keine Säumnis bestanden habe und auch
keine Zinsen auflaufen hätten können. Die
berufungsgegenständlichen "Stammbescheide über Einkommen und Umsatz
der Jahre 2003 bis 2005" würden im Wesentlichen den Abgabenerklärungen
der GesbR entsprechen und gingen als solche "der Höhe nach in Ordnung", sie
wären nur nach Ansicht des Berufungswerbers an den falschen Steuerschuldner
gerichtet. Verständlicherweise wolle sich das Finanzamt Linz nicht in
Widerspruch zu den Entscheidungen des UFS setzen, ebenso sei aber auch
verständlich, dass der Berufungswerber nicht einerseits bei
Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof "um die Existenz der GesbR
kämpfe", sich für die folgenden Jahre ab 2003 aber "im normalen
Abgabenverfahren damit abfinde". Schließlich regte der Berufungswerber an,
bis zur Entscheidung der Höchstgerichte die GesbR vorläufig
anzuerkennen.
Auch den in dieser Berufung gestellten Aussetzungsantrag
wies das Finanzamt mit Bescheid vom 9.11.2006 zurück, weil er keine
ausreichende Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalte.
Der Berufungswerber beantragte daraufhin mit 17.11.2006
neuerlich die Aussetzung der Einhebung der angeführten Abgaben, und
schlüsselte die einzelnen Abgaben auf wie folgt:
|
Umsatzsteuer
2004
|
2.936,70
|
Einkommensteuer
2004
|
1.752,74
|
Umsatzsteuer
2005
|
2.744,38
|
Anspruchszinsen
2004
|
65,85
|
Säumniszuschläge
USt 2002 und 2004
|
208,58
|
Zusammen
|
7.708,25
Nach der Lage des Falles könne der Berufung eine
Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Der Bescheid weiche zur
Gänze von seinem Anbringen ab. Es liege kein Verhalten seinerseits vor, das
auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.
Mit Bescheid vom 30.11.2006 wies das Finanzamt auch diesen
neuerlichen Aussetzungsantrag betreffend die angeführten Umsatzsteuern, die
Einkommensteuer sowie die Anspruchszinsen ab. Die "Bescheiderstellungen"
wären aufgrund von Berufungsentscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates erfolgt. Die Berufung könne daher nach Lage des Falles nicht
erfolgversprechend sein.
c) Berufung gegen die AE-Abweisungsbescheide vom
30.11.2006
Gegen die beiden Bescheide vom 30.11.2006, mit denen die
Aussetzungsanträge hinsichtlich der angeführten Abgaben abgewiesen
wurden, brachte der Berufungswerber mit Eingabe vom 19.12.2006 Berufung ein. In
dieser wurde auf die Beschwerden vor den Gerichtshöfen öffentlichen
Rechts hingewiesen. Ablichtungen derselben wurden angeschlossen, damit sich das
Finanzamt ein eigenes Bild davon machen könne, ob seine Argumente in den
Beschwerden und damit auch die gegenständlichen Berufungen als nicht
erfolgversprechend abgetan werden könnten. Im Übrigen bestünde
seines Wissens eine interne Weisung des Finanzministeriums, wonach
Aussetzungsanträgen gemäß
§ 212a BAO Folge zu geben sei,
wenn auch nur die Möglichkeit bestehe, dass einer Berufung Recht gegeben
werden müsse. Die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Entscheidung sei
nicht vollstreckbar, weshalb dort kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung gestellt worden sei, wohl aber sei es die vor dem Verwaltungsgerichtshof
angefochtene Entscheidung. Das Mindeste, was seiner Ansicht nach abzuwarten
bleibe, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seinen
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
d) UFS-Entscheidung vom 13.6.2007, RV/1306-L/06 bis
RV/1309-L/06
Mit Berufungsentscheidung vom 13.6.2007 hat der
Unabhängige Finanzsenat im Rahmen einer Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat über die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002,
2004 und 2005 sowie Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2004 und
Einkommensteuer 2004 entschieden. Die Berufungen betreffend Umsatzsteuer wurden
als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004 wurde dagegen
Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Folge dessen wurde die
Berufung gegen den ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen
Einkommensteuerbescheid 2004 als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Auf den Inhalt dieser Berufungsentscheidung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen.
e) Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
Hinsichtlich der unter Punkt 1) und 2) angeführten
Berufungen beantragte der Berufungswerber die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat. In der unter Punkt 3) angeführten Berufung wurde kein
solcher Antrag gestellt. Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO obliegt die
Entscheidung über Berufungen auch dann dem gesamten Berufungssenat, wenn
der Referent dies verlangt. Ein solches Verlangen ist unter anderem
zulässig, wenn die Verbindung von Berufungen, über die der gesamte
Berufungssenat zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der
Referent namens des Berufungssenates zu entscheiden hätte, zu einem
gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen im
gegenständlichen Fall vor, weshalb der Referent den Antrag stellte, dass
auch über die unter Punkt 3) dargestellte Berufung der gesamte
Berufungssenat entscheidet. Damit kann über alle angeführten
Berufungen in einer Entscheidung abgesprochen werden, was der Vereinfachung und
Beschleunigung des Verfahrens dient.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Anspruchszinsen 2000
und 2001
Durch BGBl I 2000/142 wurde die Bestimmung des § 205
in die Bundeabgabenordnung eingefügt. Diese lautete in der Stammfassung wie
folgt:
(1) Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 20 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige
kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu
bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach §
214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2
dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene
Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge
zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind.
Mit BGBl I 2001/59 wurde im § 205 Abs. 2 der nicht
festzusetzende Zinsenbetrag von 20 Euro auf 50 Euro erhöht.
Der für den Zinslauf maßgebende Stichtag im
§ 205 Abs. 1 wurde mit BGBl I 2002/84 mit 1. Oktober des Folgejahres
(an Stelle des 1. Juli) festgelegt.
Schließlich wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz
2004 (BGBl I 2004/180) der Zeitraum, für den höchstens Anspruchszinsen
festzusetzen sind, von 42 auf 48 Monate verlängert. Dies gilt erstmals
für Einkommensteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2004
entsteht. Weiters wurde folgende Bestimmung eingefügt:
(6) Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden
Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Zweck der Anspruchszinsen ist es, die (möglichen)
Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen
Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive
Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für
die Anwendung des § 205 BAO ist es daher bedeutungslos, aus welchen
Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (Ritz,
BAO³, § 205 Tz 2 mwN).
Zinsrelevante Nachforderungen oder Gutschriften können
sich dabei nicht nur aus erstmaligen Abgabenfestsetzungen ergeben, sondern auch
aus Berufungsentscheidungen (Ritz, BAO³, § 205 Tz 8). Im
gegenständlichen Fall ergaben sich aufgrund der Berufungsentscheidung vom
13.9.2006 für die Jahre 2000 und 2001 Nachforderungen an Einkommensteuer in
Höhe von 679,35 € (2000) und 713,94 € (2001). Diese
Differenzbeträge wurden zutreffend den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden zugrunde gelegt.
Unrichtig ist die Ansicht des Berufungswerbers, dass die
Abgabenansprüche hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und 2001 erst im Jahr
2006 aufgrund der angeführten Berufungsentscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates entstanden wären. Gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a
Zif. 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu
veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird. Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 2000 entsteht
daher mit Ablauf des Jahres 2000, jener für die Einkommensteuer 2001 mit
Ablauf des Jahres 2001. Der Abgabenanspruch entsteht dabei unabhängig von
einer behördlichen Tätigkeit, und setzt keine diesbezügliche
Bescheiderlassung voraus (Ritz, BAO³, § 4 Tz 2 mit
Judikaturnachweisen).
Vom Abgabenanspruch ist der Abgabenzahlungsanspruch zu
unterscheiden. Dabei handelt es sich um die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag
bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese
Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung oder
(bei Selbstbemessungsabgaben) auf Grund des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der
Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (Ritz, BAO³, § 4 Tz
3).
§ 205 Abs. 1 stellt ausdrücklich auf die
Entstehung des Abgabenanspruches und nicht des Abgabenzahlungsanspruches ab,
wird in dieser Bestimmung doch normiert wird, dass Differenzbeträge
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis
zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen sind. Der Zweck der
Anspruchsverzinsung liegt gerade darin, die Anspruchsverzinsung stets mit einem
von der Erlassung eines Bescheides (z.B. Veranlagungsbescheides)
unabhängigen Zeitpunkt, nämlich dem 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres, beginnen zu lassen. Der
Verzinsungszeitraum endet mit der Bekanntgabe des Bescheides. Dass sich
zinsrelevante Nachforderungen nicht nur aus Erstbescheiden, sondern auch aus
Berufungsentscheidungen ergeben können, wurde bereits oben
erläutert.
Zu dem im Vorlageantrag angesprochenen
Rückwirkungsverbot ist zweierlei anzumerken. Zum einen wurde die
Anspruchsverzinsung nicht mit zeitlich rückwirkendem Geltungsbereich
eingeführt (die erstmalige Zinsenberechnung erstreckte sich nicht auf
Verzinsungszeiträume vor dem Inkrafttreten des § 205 BAO).
Abgesehen davon ist die Rückwirkung von Gesetzen von der Verfassung her
gesehen ausdrücklich nur im Bereich der Strafgesetze untersagt, nicht aber
generell auf dem Gebiet des Abgabenrechts, wiewohl in Fällen
rückwirkender gesetzlicher Regelungen dem Vertrauensschutz eine besondere
Bedeutung zukommt (vgl. zur Rückwirkung von Gesetzen z.B. Stoll, BAO, 2897
f). Zum anderen liegt es im Wesen des Abgabenrechts, dass in der Vergangenheit
verwirklichte Sachverhalte der Besteuerung unterzogen werden. Jeder
Einkommensteuerbescheid erfasst einen bereits abgelaufenen Besteuerungszeitraum
ohne dadurch gegen das Rückwirkungsverbot zu verstoßen.
Naturgemäß liegt auch bei einem Anspruchszinsenbescheid der
zinsrelevante Zeitraum in der Vergangenheit. Von der behaupten Verletzung des
Rückwirkungsverbotes kann daher im gegenständlichen Fall keine Rede
sein.
Schließlich sei der Vollständigkeit halber noch
festgehalten, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 205
Abs. 6 BAO nicht zur Anwendung gelangen konnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 29.3.2007, 2006/16/0098, ausgeführt hat, sind Ereignisse
im Sinne des § 295a BAO sachverhaltsändernde, tatsächliche oder
rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten
Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung
für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt; gerichtliche oder
verwaltungsbehördliche Entscheidungen sind in der Regel keine Ereignisse im
vorgenannten Sinn, es sei denn, dass eine Entscheidung Tatbestandselement ist,
die die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Entscheidung zum Gegenstand
hat oder gegebenenfalls ein (anderes) Tatbestandselement ändert (zur
Tatbestandswirkung eines Bescheides vgl. z.B. Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht8,
Rz 474). Auch dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Insgesamt gesehen war die Festsetzung der
gegenständlichen Anspruchszinsen 2000 und 2001 somit nicht
rechtwidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
war.
2) Anspruchszinsen
2004
Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt 1), auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, sei nochmals darauf
hingewiesen, dass die berufungsgegenständlichen Anspruchszinsen bereits
durch den Gutschriftszinsenbescheid vom 4.7.2007 ausgeglichen wurden.
Im Übrigen wies bereits das Finanzamt in den
Berufungsvorentscheidungen vom 12.1.2007 zutreffend darauf hin, dass der
Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
ist, weshalb er nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden kann,
dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei. Jede Nachforderung bzw.
Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt
je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung der
Stammabgabenbescheide ist durch die amtswegige Erlassung eines neuen
Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Sollte es daher bei einer allfälligen
Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidungen in einem fortgesetzten
Verfahren zu einer Herabsetzung der für die Anspruchszinsen
maßgebenden Einkommensteuervorschreibungen und damit zu negativen
Differenzbeträgen kommen, würde diesem Umstand durch
Gutschriftszinsenbescheide Rechnung getragen (vgl. zur Systematik der
Anspruchsverzinsung Ritz, BAO³, § 205 Tz 32 ff).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3) Aussetzung der
Einhebung
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint,
oder insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in
denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs. 2 BAO).
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis
zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so
steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen (§ 212a Abs. 3 BAO).
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung
geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger
Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§
276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden (§ 212a Abs. 4 BAO).
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung
oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein (§ 212a Abs. 5 BAO).
Die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben
setzt schon nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag
zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung kommt die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht
mehr in Betracht (so z.B. VwGH 3.10.1996, 96/16/0200, VwGH 6.7.2006,
2006/15/0193).
Über die in den Bescheiden vom 30.11.2006
angeführten berufungsverfangenen Abgabenforderungen wurde bereits
entschieden. Über die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002
wurde mit Berufungsentscheidung vom 13.6.2007 abgesprochen. Die Berufungen
betreffend Anspruchszinsen 2000 und 2001 wurde mit der gegenständlichen
Entscheidung (Spruchteil 1) erledigt. Damit sind die oben unter Punkt 3a)
dargestellten Berufungen erledigt. Aber auch über die unter Punkt 3b)
erwähnten Berufungen wurde bereits entschieden. Über die Berufungen
betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 sowie Einkommensteuer 2004 wurde
gleichfalls mit Berufungsentscheidung vom 13.6.2007 abgesprochen. Die Berufung
betreffend Anspruchszinsen 2004 wurde mit der gegenständlichen Entscheidung
(Spruchteil 2) erledigt.
Insgesamt gesehen sind daher alle Berufungen, welche die in
den abweislichen Bescheiden vom 30.11.2006 angeführten Abgabenforderungen
betrafen, bereits erledigt, sodass schon aus diesem Grund eine Aussetzung der
Einhebung dieser Abgaben (bis zur Erledigung eben dieser Berufungen) nicht mehr
in Betracht kommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht auch keine gesetzliche Grundlage, die
Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei
Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der
abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen (z.B. VwGH
31.7.2002, 2002/13/0136).
Gleiches gilt daher auch für das Vorbringen in der
gegenständlichen Berufung, "zumindest" die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung abzuwarten. Im Übrigen ist ein Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.1.2007, AW 2006/15/0079, 0084-7, aktenkundig,
mit dem ein derartiger Antrag des Berufungswerbers abgewiesen wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0238-L/07
- Stammnummer
- 31791
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF