Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0473-W/06
Säumniszuschlag zu einer Einkommensteuernachforderung, Verjährung, Entstehung des Abgabenanspruches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-W/06vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Säumniszuschlag entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 217 Abs.1 BAO bei Nichtentrichtung einer Abgabe am Fälligkeitstag. Die Bemessungsverjährungsfrist richtet sich nach § 207 Abs. 2 BAO nach der nicht entrichteten Stammabgabe, wobei die Bemessungsverjährung nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO daher mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem bei Fälligkeit nicht entrichtet wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.K., (Bw.) vertreten durch Prof. Dr.
Thomas Keppert, 1060 Wien, Theobaldgasse 19, vom 18. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
13. Jänner 2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 12/13/14, Purkersdorf, hat am 13.
Jänner 2006 einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung der Einkommensteuer 1993 erlassen
und einen Betrag in der Höhe von € 4.807,36
vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 18. Jänner 2006,
in der ausgeführt wird, dass es sich bei einem Säumniszuschlag nicht
um einen im § 207 Abs. 2 letzter Satz BAO genannten Nebenanspruch handle,
bei dem sich die Verjährung nach jener für die Stammabgabe richte
(Ritz, BAO, § 207 TZ 12 mit Verweis auf Stoll, BAO, 2167; Achatz,
Verjährung, in Aktuelles, 80).
Für diese Abgabe sei am 13. Jänner 2006 bereits
die absolute Verjährung (Zehnjahresfrist gemäß
§ 209 Abs. 3
BAO) eingetreten.
Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung hat die
Abgabenbehörde erster Instanz mit Entscheidung vom 24. Jänner 2006
abgesprochen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und argumentiert, dass die
Verjährung grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist, beginne (§ 208 Abs.1 lit. a
BAO).
Der Abgabenanspruch sei mit der Säumigkeit, der
Nichteinhaltung der im Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens genannten Nachfrist vom 1. 12. 2005 entstanden,
weswegen die Vorschreibung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgt
sei.
Im Vorlageantrag vom 20. Februar 2006 wurde entgegnet, dass
das Recht zur Festsetzung eines Säumniszuschlages - bei diesem handle
es sich gemäß
§ 3 Abs.2 lit. d BAO um keine Abgabe, sondern um
eine Nebengebühr zu einer Abgabe - mit dem Recht auf die Festsetzung
der Stammabgabe verjähre. Es sei daher absolute Verjährung
eingetreten.
Die Anträge auf Befassung des Berufungssenates und
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Schriftsatz vom 14.
März 2006 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs.2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Verfahrensgegenstand ist die Vorschreibung eines ersten
Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung eines Teilbetrages der
Einkommensteuer 1993.
Betreffend Einkommensteuer 1993 wurde mit Bescheid vom 10.
September 1999 ein Nachforderungsbetrag in der Höhe von S 3.431.250,00
festgesetzt und mit Bescheid vom 25.11.1999 die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 a BAO verfügt.
Am 28. Juni 2004 wurde die Aussetzung widerrufen und ein
Betrag in der Höhe von € 249.358,66 auf dem Abgabenkonto
neuerlich vorgeschrieben.
Bezüglich des Teilbetrages in der Höhe von €
240.367,94 ist nach monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von €
500,00, ein weiteres Ratenansuchen vom 7. Oktober 2005 mit Bescheid vom 21.
Oktober 2005 abgewiesen worden und demnach am 1. Dezember 2005 Terminverlust
eingetreten, weswegen ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von 2 %
des nicht ordnungsgemäß entrichteten Betrages, das sind €
4.807,36 vorgeschrieben wurde.
Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 1993 ist
nach § 4 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres 1993 entstanden.
Nach § 3 Abs. 2 lit. d BAO ist der
Säumniszuschlag eine Nebengebühr.
Bei festgesetzten Abgaben besteht die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe. Die Säumniszuschlagspflicht setzt
sohin nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei die
Rechtskraft der Abgabenfestsetzung keine Voraussetzung für den Eintritt der
Fälligkeit darstellt.
Gemäß
§ 207 Abs.1BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen der Verjährung.
Abs.2 Die Verjährungsfrist beträgt bei den
Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des
Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die
Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Die Verjährung bei den nicht im § 207 Abs.2
letzter Satz genannten Nebenansprüchen richtet sich nach jener für die
Stammabgabe. Dieser in der Berufung mit Hinweis auf die Kommentarstellen
zitierte Satz bedeutet im konkreten Fall, dass für einen
Säumniszuschlag wegen Nichtentrichtung einer Einkommensteuernachforderung
nach § 207 Abs.2 erster Satz eine fünfjährige
Bemessungsverjährungsfrist gilt.
Die Frage, wann bei einem Säumniszuschlag der
Abgabenanspruch entsteht, ergibt sich wie bereits von der Abgabenbehörde
erster Instanz richtig ausgeführt wurde, aus der Bestimmung des § 217
Abs.1 BAO.
Der Terminverlust am 1. Dezember 2005 löste demnach
die Entstehung des Abgabenanspruches aus. Die Bemessungsverjährung hat
sohin nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres 2005
begonnen.
Der Säumniszuschlagsbescheid vom 13. Jänner 2006
ist daher vor Ablauf der Bemessungsverjährung ergangen, womit die Berufung
als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 27.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-W/06
- Stammnummer
- 21601
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF