Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0380-G/03
Berechnung der Anspruchszinsen bei geändertem Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-G/03vom 15.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Veranlagung der ESt 2000 führte zu einer Nachforderung, die einen Anspruchszinsenbescheid zur Folge hatte. Nach einer Berufung wurde ein gem. § 293 b BAO berichtigter ESt-Bescheid erlassen, der zu einer verminderten Nachzahlung führte, ohne dass die Anspruchszinsen jedoch neu berechnet wurden. Die gegen den Zinsenbescheid eingebrachte Berufung wurde mittels BVE abgewiesen, da die Änderung eines neuen Zinsenbescheides (52,32 €) im Vergleich zum angefochtenen Zinsen-Bescheid (57,05 €) die Freigrenze des § 205 Abs. 2 BAO nicht übersteigt.
Durch den UFS erfolgte eine Neuberechnung der Anspruchszinsen, da die Freigrenze des § 205 Abs. 2 BAO von 50 € in Verbindung zum nunmehr berichtigten ESt-Bescheid 2000 und nicht in Hinblick auf die Änderung zum Erstbescheid überschritten wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Anspruchszinsen für ESt 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. November 2002 des Finanzamtes
Graz-Stadt wurden dem Bw. gegenüber Anspruchszinsen gem. § 205 BAO in
Höhe von 57,05 € festgesetzt, da mit gleichem Tag die Einkommensteuer
2000 mit einer Nachforderung von 1.026,72 € veranlagt wurde.
Am 11. Dezember 2002 langte beim Finanzamt eine Berufung
gegen den ESt-Bescheid 2000 ein, mit der die Berücksichtigung von
zusätzlichen Sonderausgaben begehrt wurde.
Daraufhin erließ des Finanzamt am 16. Dezember 2002
einen gem. § 293 b BAO berichtigen Bescheid, mit dem die Nachzahlung an
Einkommensteuer mit 901,94 € festgesetzt wurde.
Die gegen den (unverändert gebliebenen) Bescheid
betreffend Anspruchszinsen eingebrachte Berufung vom 18. Dezember 2002 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2003 als unbegründet
abgewiesen, da der Unterschiedsbetrag zwischen den errechneten Zinsen im
Erstbescheid (57,05 €) und den Zinsen auf Grund des geänderten
Bescheides (52,32 €) nicht mehr als 50 € betrage.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde vorgebracht,
dass die Neuberechnung der Zinsen mit den Tageszinssätzen für den
Zeitraum 1.10.2001 bis 8.11.2001 in Höhe von 0,0144 und vom 9.11.2001 bis
27.11.2002 in Höhe von 0,0130 lediglich den Betrag von 49,99 €
ergeben. Gem. § 205 BAO seien Anspruchszinsen nur dann festzusetzen, wenn
die Zinsen den Betrag von 50 €
übersteigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind für
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaft-steuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen
von Abgabenbescheiden, b) Bescheide, die aussprechen, dass eine
Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher
Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenden
Rückzahlungsbescheiden.
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).
Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt
bekanntgeben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekanntgegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so
wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen
gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten
Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch
nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben
(§ 205 Abs. 3 BAO).
Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten
des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer
jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern
die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind (§ 205 Abs. 4 BAO).
Anspruchszinsen gleichen die Zinsvorteile bzw.
Zinsnachteile aus, die für einen Abgabe-pflichtigen dadurch entstehen, dass
für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt,
im gegenständlichen Fall für die veranlagte Einkommensteuer 2000 mit
Ablauf des Jahres 2000 entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu
unterschiedlichen Zeitpunkten, diesfalls mit Bescheid vom 16. Dezember 2002,
erfolgt.
Gemäß
§ 205 BAO ist der maßgebliche
Zeitraum für den Zinsenlauf der 1. Oktober des auf die Entstehung des
Abgabenanspruches folgenden Jahres, somit der 1. Oktober 2001, bis zur
Bekanntgabe des Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift
ausweist.
Weiters hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei
Berufungen, soferne nicht einer der Gründe des § 289 Abs. 1 BAO
vorliegt, gemäß Abs. 2 leg. cit. immer in der Sache selbst zu
entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird noch
festgestellt, dass, wie bereits im Sachverhalt dargestellt, der
Einkommensteuerbescheid vom 27. November 2002 gemäß
§ 293 b
BAO berichtigt wurde. Für die Berechnung der Anspruchszinsen war daher der
Betrag von € 901,94 maßgeblich.
Dieser berichtigte Einkommensteuerbescheid wurde am 16.
Dezember 2002 erstellt. Der Zeitraum für die Zinsenberechnung erstreckt
sich daher auch bis zu diesem Datum.
Die Berechnung stellt sich somit unter
Berücksichtigung dieses Umstandes wie folgt dar:
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
entrichtete
Anzahlungen
|
Bemessungs-
grundlage
|
Tage
|
Zinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2001 - 08.11.2001
|
901,94
|
0,00
|
901,94
|
39
|
0,0144
|
5,07
|
09.11.2001 - 16.12.2002
|
901,94
|
0,00
|
901,94
|
403
|
0,0130
|
47,25
|
Anspruchszinsen:
|
|
|
|
|
|
52,32
Selbst wenn man, wie der Bw. im Vorlageantrag, die
Berechnung nur bis zum 27.11. vornimmt, ergibt sich ebenfalls ein Betrag, der
über der Freigrenze von € 50,-- liegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
15. Dezember 2003 Der Referent:
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-G/03
- Stammnummer
- 7601
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF