Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0529-W/05
Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, welche die Folge einer beantragten rückwirkenden Aufteilung der Einkünfte auf drei Jahre (§ 37 Abs. 9 EStG) bei einem Künstler waren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0529-W/05vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Die antragsgemäße gleichmäßige Aufteilung der selbständigen künstlerischen Einkünfte gemäß § 37 Abs. 9 EStG auf das Erklärungsjahr und die beiden Vorjahre stellt für die beiden Vorjahre ein solches rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch E-WTH-GmbH, vom
22. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
3. Dezember 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 wurden Anspruchszinsen
2001 in Höhe € 61,99 für eine mit Bescheid vom
3. Dezember 2004 festgesetzte Einkommensteuernachforderung 2001 in
Höhe von S 10.426,00 (€ 757,69) für den
Verzinsungszeitraum 1. Oktober 2002 bis 5. Dezember 2004
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung vom 22. Dezember 2004 führte der Berufungswerber (Bw.) aus,
dass in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003
gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG vom Wahlrecht Gebrauch gemacht
worden sei, die selbständigen Einkünfte des Jahres 2003 auf das
Erklärungsjahr und die beiden vorangegangenen Jahre zu verteilen. Dies habe
unter anderem dazu geführt, dass für das Jahr 2001 eine
Einkommensteuernachzahlung in Höhe von € 757,69 festgesetzt
worden sei.
Für diese Nachzahlung seien mit angefochtenem Bescheid
die Anspruchszinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis
5. Dezember 2004 festgesetzt worden. Da diese Nachzahlung jedoch nicht aus
dem Einkommen des Jahres 2001, sondern aus dem Einkommen des
Erklärungsjahres 2003 resultiere, sei die Festsetzung der Anspruchszinsen
ab 1. Oktober 2002 sachlich unbillig. Der Bw. habe keine
Möglichkeit gehabt, diese Anspruchszinsen zu vermeiden, da er am
1. Oktober 2002 noch nicht wissen habe können, ob er für das Jahr
2003 von der Möglichkeit des § 37 Abs. 9 EStG Gebrauch
machen werde und wie hoch die Nachzahlung für die vorangegangenen Jahre
sein werde.
Es werde daher beantragt, der Berufung wegen sachlicher
Unbilligkeit stattzugeben und die Anspruchszinsen in Höhe von
€ 61,99 gutzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2005 wurde
die gegenständliche Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz
als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus,
dass im vorliegenden Fall auf Grund der Inanspruchnahme des Wahlrechtes
gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG im Rahmen der
Einkommensteuererklärung 2003 nur ein Drittel der positiven
verteilungsfähigen Einkünfte angesetzt worden sei. Die zwei
ausgeschiedenen Drittel seien über Antrag des Bw. im Zuge der
Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Ermittlung des Einkommens der beiden
Vorjahre - somit auch bei der verfahrensgegenständlichen
Einkommensteuerveranlagung 2001 - berücksichtigt worden. Bei der
Verzinsung, die sich aus der Abänderung von Bescheiden ergebe, sei es
bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche
Abgabenfestsetzung unrichtig gewesen sei bzw. woraus die Nachforderung im
Abgabenbescheid resultiere.
Durch die Inanspruchnahme der steuerlichen
Begünstigung seien die positiven Einkünfte aus künstlerischer
Tätigkeit des Jahres 2003 zur Ermäßigung der
Einkommensteuerbelastung verteilt worden. Nicht nur, dass dadurch die
Progression gemindert worden sei, fordere der Bw., die Anspruchszinsen erst ab
dem für die Veranlagung 2003 relevanten Zeitraum (1. Oktober 2004) zu
berechnen. Eine Aufteilung der Entstehung des Abgabenanspruches für die
Einkommensteuer 2003 auf Vorjahre unter Beibehaltung des selben Zeitpunktes des
Beginnes der Anspruchsverzinsung auch für Einkommensteuer 2001 bzw. 2002
sei mit den derzeit geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht
vereinbar.
Wenn der Bw. weiters ausführe, dass es ihm
unmöglich gewesen wäre, die Anspruchsverzinsung zu vermeiden, so sei
zu erwidern, dass es auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankomme, da
die Festsetzung von Anspruchszinsen verschuldensunabhängig sei und allein
von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem
Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des
Nachforderungsbetrages abhängig sei.
Ob eine sachliche Unbilligkeit vorliege bzw. ob eine vom
Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollte Verzinsung eingetreten sei, wäre
nur im Rahmen eines Antrages auf Nachsicht zu prüfen. Ein solcher liege
nicht vor. Die Berufung sei daher abzuweisen.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 beantragte der Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter
sinngemäßer Wiederholung seines bisherigen
Berufungsvorbringens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz
und sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben. Die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Anspruchszinsen
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) um
die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen
(Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I 2004/180 ab 31. Dezember
2004).
Gemäß
§ 295a BAO ist unter einem rückwirkenden Ereignis ein Ereignis zu
verstehen, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf dem
Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Vorerst ist auszuführen, dass das Berufungsvorbringen
des Bw. dahingehend, dass die Festsetzung der Anspruchszinsen 2001 für den
Zeitraum 1.10.2002 bis 5.12.2004 deswegen sachlich unbillig sei, weil diese
Nachzahlung nicht aus dem Einkommen des Jahres 2001, sondern aus dem Einkommen
des Erklärungsjahres 2003 resultiere und der Bw. daher keine
Möglichkeit gehabt habe, diese Anspruchszinsen zu vermeiden, da er am 1.
Oktober 2002 noch nicht wissen habe können, ob er für das Jahr 2003
von der Möglichkeit des § 37 Abs. 9 EStG Gebrauch
machen werde, der gegenständlichen Berufung nicht zum Erfolg verhelfen
kann.
Zinsenrelevante Differenzbeträge ergeben sich bei der
veranlagten Einkommensteuer auch aus neuen Sachbescheiden nach Wiederaufnahme
des Verfahrens im Sinne des § 37 Abs. 9 EStG. Bei der
Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergeben, ist es
bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche
Abgabenfestsetzung abgeändert wurde bzw. woraus die Nachforderung im
Abgabenbescheid resultiert. Im vorliegenden Fall wurden aufgrund der
Inanspruchnahme der Verteilungsregel des
§ 37 Abs. 9 EStG im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung 2003 nur ein Drittel der positiven
verteilungsfähigen Einkünfte angesetzt. Die zwei ausgeschiedenen
Drittel wurden über Antrag des Bw. im Zuge einer Wiederaufnahme der
Veranlagungsverfahren dem Einkommen der beiden Vorjahre zugerechnet. Aus der
daraus begründeten Nachforderung an Einkommensteuer 2001 resultiert
der nunmehr angefochtene Anspruchszinsenbescheid 2001.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP,
210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem
allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der
Abgabenbehörde.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. jedoch mit
Schreiben vom 6. Juni 2005 in Ergänzung des Vorlageantrages einen Antrag
gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO auf Nichtfestsetzung der Anspruchzinsen
2001 eingebracht, auf welchem gemäß
§ 280 BAO im
Berufungsverfahren Bedacht zu nehmen ist. Begründet wurde dieser Antrag
damit, dass die nachträgliche Aufteilung der Einkünfte des
Veranlagungsjahres 2003 auf die Jahre 2001 und 2002 ein rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 295a BAO darstelle und die Anspruchszinsen
2001 als Folge diese rückwirkenden Ereignisses wieder abzuschreiben
wären.
Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a
BAO liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung
für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
hat. Die antragsgemäße gleichmäßige Aufteilung der
selbständigen künstlerischen Einkünfte des Jahres 2003
gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG auf das
Erklärungsjahr und die beiden Vorjahre 2001 und 2002 im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheiden vom 3. Dezember 2004 stellt
für die beiden Vorjahre ein solches rückwirkendes Ereignis im Sinne
des § 295a BAO dar, das Wirkung auf den Umfang der
Einkommensteuerschuld 2001 (Differenzbetrag) hatte und zur Vorschreibung der
nunmehr in Berufung gezogenen Anspruchszinsen 2001 führte.
Für eine antragsgebundene Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen kann jeder Verfahrenstitel, unter welchem
ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO
bescheidmäßig berücksichtigt wurde, herangezogen werden, da nach
dem Wortlaut des § 205 Abs. 6 BAO lediglich ein
rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO und nicht eine
Bescheidänderung gemäß
§ 295a BAO erforderlich ist. Die im
gegenständlichen Fall durch § 37 Abs. 9 EStG gesetzlich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnete rückwirkende Aufteilung der
selbständigen Einkünfte 2003 auf die Jahre 2001 und 2002 hindert daher
eine Herabsetzung der Anspruchszinsen 2001 nicht.
Anspruchszinsen sind gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO
"insoweit herabzusetzen", als der "Differenzbetrag Folge eines
rückwirkenden Ereignisses" ist.
Im gegenständlichen Fall stellt der Differenzbetrag an
Einkommensteuer 2001, welcher die Basis für die Festsetzung der
verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen bildet, zweifelsfrei die Folge
der rückwirkenden Aufteilung der Einkünfte des Jahres 2003
dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
-Wien, am 15. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0529-W/05
- Stammnummer
- 16111
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF