Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0108-S/05
Ermessen bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners; Unterbrechung der Verjährung bei Gesamtschuldverhältnissen; Unbilligkeit bei der Entlassung aus der Gesamtschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-S/05vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BW , Adresse, vertreten durch Dr.
Alois Federsel, Rechtsanwalt, Adresse , vom 11. Mai 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günther
Narat, vom 5. April 2004 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer sowie vom
11. November 2004 gegen die anteilige Entlassung aus der Gesamtschuld nach der
am 25. Jänner 2007 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid vom 5. April 2004 betreffend Aussetzungszinsen wird
stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufgehoben.
Der Berufung gegen den Bescheid
vom 11. November 2004 gegen die Abweisung des Antrages auf Entlassung aus der
Gesamtschuld für die Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 3.432,85 wird stattgegeben.
BW wird hinsichtlich dieses
Betrages aus der Gesamtschuld entlassen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. April 2004 setzte das FA
Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a BAO für A , BW und C
als ehemalige Gesellschafter der A und Mitbes. GnbR fest.
Die Aussetzungszinsen wurden für den Zeitraum vom
6.6.1994 bis 22.12.1998 mit einem Betrag von € 17.164,27 festgesetzt.
Davon entfiele auf die BW ein Anteil von 20 % dieser Zinsen (das sind €
3.432,85). Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die
Aussetzungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten vorgeschrieben
würden, für die auf Grund des Aussetzungsantrages vom 27. April
1994 bzw. auf Grund der Aussetzungsbescheide vom 27. Mai und
9. November 1994 ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Die Festsetzung der
Aussetzungszinsen sei für die bewilligte Aussetzung der Einhebung der
Umsatzsteuer 1988 und 1989 erfolgt. Der Aussetzungsbescheid sei dem gemeinsamen
Zustellbevollmächtigten A zugestellt worden.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 BAO seien Personen, die
gemeinsamen zu einer Abgabe heranzuziehen seien, Gesamtschuldner. Dies gelte
insbesondere auch für die Gesellschafter einer nach Bürgerlichem Recht
nicht rechtsfähigen Personenvereinigung hinsichtlich jener Abgaben für
die diese Personenvereinigung als solche abgabepflichtig sei.
Die Mitglieder seien als Gesamtschuldner gemeinsam zu den
Abgaben heranzuziehen für die die Gemeinschaft abgabepflichtig sei. Die
Gesamtschuld der einzelnen Mitglieder trete daher ex lege mit der Verwirklichung
des Tatbestandes ein, an den das Gesetz die gesamtschuldnerische Leistung
knüpfe. Dieser Tatbestand sei im vorliegenden Fall die Bewilligung einer
Aussetzung der Einhebung, für welche gemäß
§ 212a Abs. 9
BAO Aussetzungszinsen zu entrichten seien.
Da die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung dem
Abgabepflichtigen zugute komme und auch nur dieser einen solchen Antrag stellen
könne, schulde auch derjenige, der Abgabepflichtiger der auszusetzenden
oder ausgesetzten Abgabe sei, die festgesetzten Aussetzungszinsen. Im Falle der
Umsatzsteuer sei dies der Unternehmer. Miteigentumsgemeinschaften seien
Unternehmer, wenn sie als solche nach außen in Erscheinung treten
würden. Schuldner der Aussetzungszinsen sei daher im vorliegenden Fall die
Miteigentumsgemeinschaft und nicht etwa derjenige, der in ihrem Namen eine
Berufung einbringe und einen Aussetzungsantrag stelle.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliege das Recht
eine Abgabe festzusetzen der Verjährung. Grundsätzlich betrage die
Verjährungsfrist 5 Jahre und beginne gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO
mit dem Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden sei.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO werde die Verjährung durch jede
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bei
Stundungs- und Aussetzungszinsen sei nicht gesondert geregelt, weshalb die
Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO zum Zug komme, wonach der Abgabenanspruch
entstehe, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft. Im Fall von Zinsenansprüchen vertrete der VwGH
die Ansicht, dass der Zinsenanspruch laufend während der Zeit des
Zahlungsaufschubes entstehe.
Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist für die
verfahrensgegenständlichen ab dem 6. Juni 1994 entstandenen
Aussetzungszinsen sei durch die Erlassung des Bescheides über die
Festsetzung dieser Zinsen vom 22. Dezember 1998 unterbrochen worden und habe
daher mit Ablauf des Jahres 1998 neuerlich zu laufen begonnen.
Durch den Versuch vom 17. April 2003 mit Bescheid die
Aussetzungszinsen der BW gegenüber geltend zu machen, sei die
Festsetzungsverjährung ein weiteres Mal unterbrochen worden. Dabei sei
unerheblich, dass der Versuch in Leere gegangen sei, da auch Amtshandlungen die
ihren Zweck verfehlten Unterbrechungswirkung hätten.
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO würden Abgaben
unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regeln mit Ablauf
eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die mit
Bescheid vom 22. Dezember 1998 festgesetzten Zinsen seien daher erst im Jahr
1999 fällig geworden.
Gemäß
§ 238 BAO verjähre das Recht
eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen 5 Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Abgabe fällig geworden sei,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Die
Einhebungsverjährung trete demnach für Abgaben die im Jahr 1999
fällig geworden seien, frühestens mit Ablauf des Jahres 2004 ein,
sofern bis dahin keine Amtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches
gesetzt worden seien.
Damit sei hinsichtlich der gegenständlichen
Aussetzungszinsen weder Bemessungs- noch Einhebungsverjährung eingetreten.
Es liege im Ermessen der Behörde, ob sie das
Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen der Gesamtschuldner
oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten wolle. Weiters auch, ob die
Inanspruchnahme mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag erfolge.
Im gegenständlichen Fall sei aus
Billigkeitsgründen das Ausmaß der Heranziehung auf das Ausmaß
der ehemaligen Beteiligung (im Fall der BW daher auf 20 %) beschränkt
worden. Einer gänzlichen Abstandnahme von einer Heranziehung stehe der
Grundsatz der Zweckmäßigkeit entgegen, da beim ehemaligen
Hauptbeteiligten A die Abgabenschulden uneinbringlich seien und für einen
solchen Fall die Rechtsfigur der Gesamtschuld bezwecke, dass dieser Ausfall
durch die Inanspruchnahme der übrigen Gesamtschuldner wettgemacht werde.
Aber auch Billigkeitsgründe ließen eine solche gänzliche
Abstandnahme von einer Heranziehung nicht geboten erscheinen. Der Umstand
allein, dass die Aussetzung der Einhebung nicht von der BW beantragt worden sei,
könne dem Billigkeitsgrundsatz nicht zum Durchbruch verhelfen. Der durch
die Aussetzung bewirkte Zahlungsaufschub sei nämlich auch der BW zugute
gekommen. Ohne die Bewilligung der Aussetzung wäre der Berufung gegen die
Umsatzsteuer 1988 und 1989 gemäß
§ 254 BAO keine aufschiebende
Wirkung zugekommen, so dass es im Fall der Nichtentrichtung zu
Einbringungsmaßnahmen auch gegen die BW gekommen wäre.
Daher werde durch die Beschränkung der Heranziehung
der BW im Ausmaß ihrer ehemaligen Anteilsquote dem Grundsatz der
Billigkeit mehr als ausreichend Rechnung getragen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BW durch ihren
ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 Berufung und
führte darin im Wesentlichen aus, die im angefochtenen Bescheid
festgesetzten Zinsen beträfen die Umsatzsteuer 1988 und 1989. Wie das FA in
der gleichzeitig ausgestellten Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der
Entlassung aus der Gesamtschuld festgestellt habe, bestehe hinsichtlich der von
der Stattgebung umfassten Abgaben und Nebengebühren kein
Gesamtschuldverhältnis. In Bezug auf die Umsatzsteuer halte das FA
ausdrücklich fest, dass Verjährung eingetreten sei.
Der Anspruch auf Zinsen sei seiner Rechtsnatur nach ein
akzessorischer Anspruch und sei daher vom Bestehen einer Hauptschuld
abhängig. Dieser allgemeine Grundsatz der Rechtsordnung habe im speziellen
auch in § 207 Abs. 2 BAO seinen Niederschlag gefunden. Gemäß
dieser Bestimmung verjähre das Recht auf Festsetzung eines
Verspätungszuschlages von Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Der im angefochtenen Bescheid geltend gemachte Anspruch auf
Zinsen sei daher dem Grunde nach nicht gegeben.
Zudem lägen entgegen der Auffassung des FA keine
wirksamen Unterbrechungshandlungen vor. Wie das FA in der bereits zitierten
Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2004 feststelle, bestehe hinsichtlich der
von der Stattgebung umfassten Abgaben, das sei im Besonderen die Umsatzsteuer,
kein Gesamtschuldverhältnis und sei diese Abgabenschuld verjährt. Das
FA gehe davon aus, dass bisher kein rechtsgültiger Abgabenbescheid an die
BW zugestellt worden sei. Mangels Zustellung eines Bescheides über die
Steuerschuld sei diese gegenüber der BW nie fällig geworden, weshalb
diese auch keinen Anlass gehabt habe, die Aussetzung der Einhebung zu beantragen
und eine solche Aussetzung auch tatsächlich nie beantragt habe.
Der BW sei auch nie ein Bescheid über die Bewilligung
einer Aussetzung der Einhebung zugestellt worden. Der im angefochtenen Bescheid
zitierte Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen vom 22.12.1998
sei nicht an die BW ausgestellt und auch nicht an diese zugestellt worden.
Der "Versuch vom 17. April 2003" mit Bescheid
Aussetzungszinsen festzusetzen sei ein rechtliches Nichts gewesen. Diese
Erledigung habe wie das FA im Zurückweisungsbescheid zu Recht festgestellt
habe keinen Bescheidcharakter. Das Schriftstück vom 17. April 2003 sei, da
es an eine nichtexistente Personengemeinschaft adressiert worden sei auch an
niemanden wirksam zugestellt worden. Dieser Erledigung mangle die Qualität
einer rechtswirksamen Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 BAO. Der
angefochtene Bescheid stehe daher im Widerspruch zum vorliegenden
Akteninhalt.
Die Vorschreibung von Zinsen für eine Steuerschuld,
die selbst dem Steuerschuldner nie bescheidmäßig vorgeschrieben
worden sei, verletze das Recht auf das rechtliche Gehör. Daher werde
beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom
5. April 2004 aufzuheben.
Weiters beantragte die BW unter Hinweis auf die
Ausführungen zum Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld vom 20.
Dezember 2001, der Berufung vom 5. März 2003 und dem darin dargelegten
Sachverhalt samt Beweisanträgen, dass sie aus der (restlichen) Gesamtschuld
betreffend die Aussetzungszinsen gemäß Bescheid vom 5. April 2004
entlassen werde bzw. keine Gesamtschuld mehr vorliege bzw. in eventu auf
Nachsicht von der Einhebung dieser Zinsen.
Zusammengefasst hatte die BW in diesen genannten
Schriftsätzen dargelegt, dass A das in Frage stehende Projekt mit C
durchgeführt hätte und ihr Gatte sie zur Beteiligung an diesem
Liegenschaftskauf gedrängt hätte. Sie habe dieser Beteiligung aus
Ahnungslosigkeit zugestimmt. Sie habe weder mit der Finanzierung noch mit der
Ausführung des Projektes zu tun gehabt und habe keinerlei Vorteil aus
diesem Projekt gezogen, auch anlässlich der Veräußerung der
Liegenschaft keinen Entgeltsanteil erhalten.
Nach ihrer Scheidung habe ihr A gedroht, dass sie "für
die Steuerschulden aus dem Projekt geradestehen" müsse. Weiters habe er sie
von den Informationen über den Steuerfall dadurch abgeschnitten, als er dem
Steuerberater der GnbR verboten habe, ihr Unterlagen aus diesem Fall zu
überlassen.
Es sei ihr nie die Gelegenheit gegeben worden, ihren
Standpunkt dem FA darzustellen. Die Pfändungen seien überfallsartig
erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2004 wurde die
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als
unbegründet abgewiesen. Begründend führte das FA aus, dass §
207 Abs. 2 BAO hinsichtlich gewisser dort angeführter Nebenansprüche
eine gleichzeitige Verjährung mit der Stammabgabe normiere.
Aussetzungszinsen seien davon nicht betroffen. Wäre es der Wille des
Gesetzgebers gewesen, die Aussetzungszinsen in diese Bestimmung aufzunehmen, so
hätte er dies im Zuge der letzten BAO-Novellierung veranlassen
können.
Doch selbst wenn die Annahme, dass Aussetzungszinsen
gleichzeitig mit der Stammabgabe verjähren würden, zutreffen
würde, so könne dies nur bei der erstmaligen Festsetzung zutreffen,
also im Jahr 1998 als die Aussetzungszinsen nach Ergehen der
Berufungsentscheidung am Abgabenkonto der GesnbR A und Mitbes. zur Vorschreibung
gelangt seien. Sei die Vorschreibung einmal erfolgt kämen die Bestimmungen
des § 209 BAO zum Tragen.
Eine wirksame Zustellung des Aussetzungszinsenbescheides
vom 22.12.1998 sei nicht Voraussetzung für die nunmehrige Inanspruchnahme
der BW. Dem Einwand dem Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
vom 17.4.2003 käme keine Unterbrechungswirkung zu, müsse ebenfalls
entgegen getreten werden. Nach § 209 BAO müsse eine Amtshandlung um
Unterbrechungswirkung zu haben von der sachlich zuständigen Behörde
gesetzt und nach außen erkennbar sein. Nach höchstgerichtlicher
Rechtsprechung würden auch später wieder aufgehobene Bescheide sowie
nicht notwendige oder sogar gesetzwidrige Verwaltungsakte Unterbrechungswirkung
entfalten. Auch wenn der Erledigung vom 17.4.2003 wegen formeller Mängel
letztlich der Bescheidcharakter abzusprechen gewesen sei, so handle es sich doch
um ein Schriftstück des zuständigen FA aus welchem der
Behördenwille erkennbar gewesen sei und welches seine Empfängerin
erreicht habe.
Mit Bescheid vom 11. November 2004 wurde der Antrag auf
Entlassung aus der Gesamtschuld in Höhe von € 3.432,85 als
unbegründet abgewiesen.
Es liege keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der
Lage des Falles vor. Aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage der
Antragstellerin könne im Hinblick auf die Höhe des Abgabenbetrages
keine persönliche Unbilligkeit erblickt werden. Den ins Treffen
geführten Argumenten wie Ahnungslosigkeit, Drängen des ehemaligen
Gatten, werde bei der Beurteilung der Unbilligkeit insofern Rechnung getragen,
als die Antragstellerin nur in ihrem seinerzeitigen Beteiligungsverhältnis
entsprechend in Anspruch genommen werde. Außerdem sei die BW bereits
damals steuerlich vertreten gewesen, so dass sie sich über die Risken
entsprechend informieren hätte können. Der Einwand die BW hätte
keine Vorteile aus der Beteiligung könne nicht gänzlich
unwidersprochen bleiben, da von ihr immerhin über einen Zeitraum von
mehreren Jahren Verluste der GnbR einkommensteuermindernd geltend gemacht worden
seien ohne sich den eigenen Aussagen zu Folge an der Finanzierung beteiligt zu
haben.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2004
stellte die BW durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz und
führte darin soweit es die Anspruchszinsen betraf ergänzend aus, dass
mangels Existenz einer Hauptschuld auch die Nebenansprüche nicht existent
seien. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen für eine Abgabenschuld, die
selbst nie bescheidmäßig festgesetzt worden sei und deshalb
verjährt sei, sei derart unlogisch, dass dieser Fall dem Gesetzgeber nicht
in den Sinn kommen habe können und er ihn auch nicht explizit regle.
Würde man jedoch annehmen, es läge eine gesetzliche Lücke vor,
dann wäre diese im Wege der Analogie in § 207 BAO genannten
Nebenansprüchen zu lösen. Aus dieser gesetzlichen Regelung lasse sich
nämlich klar der Grundgedanke des Gesetzgebers erkennen, dass im Falle der
Verjährung einer Hauptschuld auch die daraus abgeleiteten
Nebenansprüche nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens sein sollten.
Gemäß
§ 212a BAO setze ein Aussetzungsbescheid voraus, dass ein
Bescheid über die Abgabenforderung erlassen worden sei gegen den Berufung
erhoben worden sei. Im vorliegenden Fall bestehe gegenüber der
Antragstellerin keine Abgabenforderung. Es sei ihr gegenüber kein Bescheid
erlassen worden und es sei kein ihr auch keine Berufung erhoben worden. Alle
vorangegangenen Rechtsmittelverfahren der Antragstellerin hätten die Frage
der Vollstreckbarkeit und Pfändung einer Forderung betroffen, die wie sich
letztlich herausgestellt habe, niemals bescheidmäßig vorgeschrieben
worden sei, nach Meinung der Antragstellerin auch nie bestanden habe und
inzwischen jedenfalls verjährt sei. Nur der Vollständigkeit halber
werde nochmals erwähnt, dass im Übrigen die Festsetzung von
Aussetzungszinsen selbst ebenfalls verjährt sei. Das Schreiben des FA vom
17.4.2003 sei nicht an die Antragstellerin ausgestellt gewesen, weshalb die von
ihr erhobene Berufung mit Recht und wie von dieser selber beantragt
zurückgewiesen worden sei. Die Auffassung des FA wonach jede Amtshandlung
die von der sachlich zuständigen Behörde gesetzt werden würde und
nach außen erkennbar sei, eine Unterbrechungswirkung nach sich ziehe,
finde im Gesetz keine Deckung und gehe eindeutig zu weit. Entgegen der Meinung
des FA gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung wonach ein
Schreiben, das zwar als Bescheid bezeichnet sei, jedoch an eine nichtexistente
Personengemeinschaft ausgestellt worden sei für eine andere Person
Unterbrechungswirkung zeitigen solle. Nicht jedes falsche Schriftstück
führe auch schon zu einer Unterbrechung der Verjährung.
Zu dem habe dieses Schriftstück niemals seine
Empfängerin erreicht. Das Schriftstück sei an die Personenvereinigung
A und Mitbes. gerichtet gewesen. Die Personengemeinschaft sei aber unstrittig
nicht mehr existent. Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück könne
daher auch diese Personengemeinschaft nicht mehr erreicht haben.
Zudem leide der angefochtene Bescheid auch an wesentlichen
Verfahrensmängeln. Er enthalte insbesondere keine Feststellungen
gemäß
§ 212a BAO darüber,
- mit welchem Bescheid eine Abgabenschuld gegenüber
der BW festgestellt worden sei,
- über die Zustellung eines Bescheides
gemäß dem Vorgesagten an die BW,
- über die Einbringung einer Berufung durch die BW
gegen den Bescheid sowie
- den Antrag der BW auf Aussetzung gemäß
§
212a BAO.
Mit Berufung vom gleichen Tag führte die BW durch
ihren ausgewiesenen Vertreter betreffend die Entlassung aus der Gesamtschuld an,
dass sich das FA mit den in den Anträgen vom 20. Dezember 2001 sowie
der Berufung vom 5. März 2003 vorgebrachten Tatsachen nur kursorisch
auseinandergesetzt und insbesondere die psychische Drucksituation der
Antragstellerin nicht ausreichend gewürdigt habe. Ergänzend dazu werde
den von der Rechtsprechung des VwGH wiederholt ausgesprochenen Grundsatz
hingewiesen, dass die lange Untätigkeit der Behörde und die in der
Folge überfallsartige Inanspruchnahme eines Solidarschuldners eine
Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes darstelle. Das lange Zuwarten der
Finanzbehörden über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren habe dazu
geführt, dass die Antragstellerin nunmehr im Falle einer Inanspruchnahme
der Abgabenverbindlichkeit keine Regressmöglichkeit gegen den
seinerzeitigen Betreiber des Projektes und damaligen Gatten habe. Während
dieser zum damaligen Zeitpunkt gut verdient habe, beziehe er laut Angaben
derzeit ein Gehalt in Höhe des unpfändbaren
Existenzminimums.
In der am 25. Jänner 2007
abgehaltenen Berufungsverhandlung führte der Vertreter der BW
ergänzend aus, dasses aus seiner Sicht zwei Gründe gebe, warum die
gegenständlichen Ansprüche betreffend die Aussetzungszinsen für
die BW nicht vorgeschrieben werden könnten. Zum einen sei der BW niemals
ein Bescheid über Umsatzsteuer 1989 zugestellt worden, sondern lediglich
die Berufungsentscheidung aus dem Jahr 1998. Damit sei die angebliche
Steuerschuld gegenüber der BW niemals festgestellt worden. Dies sei auch
nicht mehr möglich, da das Finanzamt selbst in der Zwischenzeit die
Auffassung vertrete, dass dieser Anspruch verjährt sei. Es stelle sich
somit die grundsätzliche Frage ob überhaupt Aussetzungszinsen für
eine Schuld vorgeschrieben werden könnten, die gegenüber der BW
niemals festgesetzt worden sei und nicht festgesetzt werden könne. Dies
ergebe sich auch aus der Systematik des § 212 a BAO. Normalerweise werde
ein Bescheid erlassen, dagegen werde Berufung erhoben und die Aussetzung der
Einhebung beantragt. Nach Erledigung der Berufung würden im Falle der
Abweisung Aussetzungszinsen vorgeschrieben. Alle diese Schritte habe die BW
niemals gesetzt. Ihr sei der Bescheid nicht zugestellt worden, sie habe gegen
diesen Bescheid nicht berufen. Sie habe die Aussetzung der Einhebung nicht
beantragt, womit auch aus diesem Grund eine Vorschreibung der Aussetzungszinsen
nicht rechtens wäre.
Zu der Bestimmung des §
207 Abs. 2 BAO, in dem die gleichzeitige Verjährung bestimmter
Nebenansprüche mit der Hauptabgabe angesprochen werde, sei
auszuführen, dass eine solche Verjährung ob nun gleichzeitig oder wie
vom Finanzamt in diesem Fall behauptet, unabhängig davon nur dann eintreten
könne, wenn die Hauptabgabe vorgeschrieben worden sei. Es könne keine
Umkehrung in der Art und Weise geben, dass die Abgabe selbst nie vorgeschrieben
werde, die Nebenansprüche dafür aber bestehen blieben bzw.
vorgeschrieben würden. Dies beziehe sich konkret auf die Aussetzungszinsen,
die im gegenständlichen Verfahren strittig seien. Für diese Ansicht
spreche auch, dass eine Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO vor
Einbringung der Berufung unzulässig sei. Da die BW den Bescheid über
die Umsatzsteuer 1989 nie erhalten habe, habe sie auch keine Berufung einbringen
und damit auch keine Aussetzung der Einhebung beantragen können.
Die Frage einer
rechtsgültigen Zustellung des Umsatzsteuerbescheides im Jahr 1994 nach der
BP an die GnbR sei für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung,
da der BW gegenüber diese Umsatzsteuerschuld niemals in einem
rechtswirksamen Bescheid festgestellt worden. Sie schulde daher diese Steuer
nicht und hafte daher auch dafür nicht.
Der Vertreter des Finanzamtes
führte dazu aus, dass aus seiner Sicht ein Leistungsgebot gegenüber A
ergangen sei.
Der Vertreter der BW
führte weiters aus, dass darüber hinaus dieser Anspruch auf die
Aussetzungszinsen verjährt sei. Ihm bei seiner Akteneinsicht der Bescheid
über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung aus dem Jahr 1994 nicht
vorgelegt worden, er gehe davon aus, dass dieser Bescheid nicht an die BW
adressiert gewesen sei. Dies wurde vom Vertreter des Finanzamtes außer
Streit gestellt.
Somit sei die BW wie beim
Umsatzsteuerbescheid auch bei der Aussetzung der Einhebung, die sie nicht
beantragt habe gem. § 93 Abs. 2 BAO nicht der Bescheidadressat
gewesen.
Über Vorlage des in den
Verwaltungsakten AS 56 erliegenden Bescheides über die Festsetzung der
Aussetzungszinsen vom 22. Dezember 1998 führt der Vertreter der
Berufungswerberin dazu aus, dass auch dieser Bescheid wiederum an A und Mitbes.
und somit an eine damals bereits nicht mehr existente Personengemeinschaft
ergangen sei. Wiederum sei dieser Bescheid jedenfalls nicht an die BW ergangen.
Das Selbe gelte für das Schriftstück vom 17. April 2003, das vom
Finanzamt als Unterbrechungshandlung im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen
Aussetzungszinsen gesehen werde. Auch dieses Schreiben sei an eine damals schon
nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangen.
Zur Ansicht des Vertreters des
Finanzamtes, wonach auch Amtshandlungen die ihren Zweck verfehlten nach dem
BAO-Kommentar von Ritz Unterbrechungswirkung entfalten würden, führte
der Vertreter der Berufungswerberin aus, dass es zwar richtig sei, dass auch
rechtswidrige Verwaltungsakte Unterbrechungswirkung entfalten könnten. Dies
treffe jedoch nicht zu, wenn ein Schriftstück an einen nicht existenten
Adressaten gerichtet sei. Die Schriftstücke würden nur dann
Unterbrechungswirkung entfalten, wenn sie ihren Empfänger erreichten. Dies
sei aber bei einer nicht existenten Personengemeinschaft nicht möglich und
somit sei die Ansicht des Finanzamtes, dass das Schreiben vom 17. April 2003 und
auch zuvor das aus 1998 die BW erreicht hätten ist somit aktenwidrig, da
die BW nicht Empfänger dieses Schriftstückes gewesen sei, sondern die
nicht existente Personengemeinschaft. Es sei auch ständige Judikatur des
VwGH, dass Erledigungen die an nicht existente GnbR´s gerichtet werden
keine Rechtswirkung entfalten würden. Damit können sie auch keine
Unterbrechungswirkungen entfalten.
Zuletzt sei noch festzuhalten,
dass der BW gegenüber niemals eine Verfügung des Ablaufes oder des
Widerrufes der Aussetzung der Einhebung erfolgt sei. Es sei ihm nicht bekannt,
ob ein solcher Ablauf bzw. Widerruf verfügt worden sei. Der Bescheid
über die Aussetzungszinsen leide daher auch aus diesem Grund an einem
Verfahrensmangel.
Der Vertreter des Finanzamtes
stellte außer Streit, dass ein solcher Bescheid über den Widerruf
bzw. den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht an die BW adressiert gewesen
sei, sondern nach seinem Verständnis wiederum an die A und Mitbesitzer
GnBR.
Hinsichtlich der Berufung gegen
den Bescheid über die Abweisung der Entlassung aus der Gesamtschuld vom 11.
November 2004, verwies der Vertreter der BW auf das im Akt erliegende
umfangreiche Vorbringen und das Beweisanbot zu der mehrfach angesprochenen
Zwangssituation der BW gegenüber ihrem Gatten. Es gebe im Zivilrecht
ausreichend Judikatur zu der Zwangssituation von Ehegattinnen die in die
Geschäfte des Gatten 'hineingezogen' würden. Zudem sei darauf
hinzuweisen, dass die BW aus der gegenständlichen GnbR niemals, wie von
Finanzamt behauptet, einen einkommensteuerrechtlichen Vorteil gehabt habe, da
dies niemals veranlagt worden sei.
Der Vertreter des Finanzamtes
verwies auf die Begründung des Bescheides über die teilweise
Entlassung aus der Gesamtschuld vom 11. November 2004. Die Aussagen zu den
Einkommensteuergutschriften, seien derzeit nicht verifizierbar.
Der Vertreter des Finanzamtes
verzichtete sodann auf eine abschließende Darstellung seines Standpunktes
und verwies auf das bisher Gesagte und beantragt die Abweisung der
Berufungen.
Der Vertreter der
Berufungswerberin beantragt die Stattgabe der Berufungen im Sinne der zuvor
getätigten Ausführungen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der unten dargestellte Sachverhalt gründet sich auf
den Inhalt der Verwaltungsakten und das Vorbringen der Parteien im Verfahren.
Dieser Sachverhalt ist - soweit im Folgenden nichts anderes
ausgeführt wird - von den Parteien des Verfahrens
unbestritten.
Die BW war Gesellschafterin der A und Mitges. GnbR. Diese
Gesellschaft erwarb ein Grundstück, errichtete darauf Gebäude und
vermietete diese. Sie machte für die anfallenden Baukosten VorSt geltend
und versteuerte die Mieteinnahmen für diese Gebäude.
Die BW wurde von ihrem Gatten zur Beteiligung an diesem
Projekt gedrängt; sie hatte keinen Einfluss auf die Gestaltung des
Projektes und auf dessen Finanzierung.
Im Jahr 1994 fand eine Betriebsprüfung bei dieser
Gesellschaft über die Jahre 1988 bis 1991 statt, bei der der Tätigkeit
der Gesellschaft die Eigenschaft als Einkunftsquelle versagt wurde
(Liebhaberei). In der Folge ergingen neue Umsatzsteuer- und
Feststellungsbescheide für die Gesellschaft, in denen die Einkünfte
für die in Frage stehenden Jahre mit ATS 0,00 festgestellt wurden und die
Zahllasten bzw. Vorst Guthaben ebenfalls mit 0,00 festgesetzt wurden.
Gegen diese Bescheide erhob die Gesellschaft durch ihren
ausgewiesenen steuerlichen Vertreter Berufung. Weiters beantragte die
Gesellschaft die Aussetzung der Einhebung der in Frage stehenden USt / VorSt
Beträge. Diesem Antrag gab das FA Salzburg-Land statt.
Im Jahr 1995 verkaufte diese Gesellschaft das
Grundstück an eine dem A nahe stehende GmbH. Darauf wurde die Gesellschaft
aufgelöst. Die BW erhielt weder einen Anteil an dem Erlös aus der
Veräußerung des Grundstückes noch aus der Auflösung der
Gesellschaft. Sie wurde für die damals bekannten Schulden der Gesellschaft
auch nicht in Anspruch genommen.
Im Juni 1998 entschied die FLD für Salzburg über
die Berufung der A und Mitges. und wies die Berufung als unbegründet ab.
Der Spruch dieser Entscheidung lautete auf die "A und
Miteigentümer". Diese Entscheidung wurde allen drei Gesellschaftern
des Unternehmens zugestellt.
Die BW war von den Informationen über den Steuerfall
dadurch abgeschnitten, dass A dem Steuerberater der GnbR verboten hatte, ihr
Unterlagen aus diesem Fall zu überlassen.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 beendete das FA
Salzburg-Land die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden USt / VorSt
Betrages. Der Spruch dieser Entscheidung lautete auf die "A und
Mitges." und wurde an die Adresse des A zugestellt.
In der Folge setzte das FA folgende, die Aussetzungszinsen
sowie die Entlassung der BW aus der Gesamtschuld betreffende
Verfahrensschritte:
Mit Bescheid vom 7. November 2001 pfändete das FA ein
Abgabenguthaben der BW in Höhe von ATS 15.700,00 aus dem Titel der
Abgabenschulden der A und Mitges. betreffend die Umsatzsteuer, die
Aussetzungszinsen und diverse Gebühren im
Einbringungsverfahren.
Bedingt durch gegen sie gerichtete
Pfändungsmaßnahmen beantragte die BW mit Schriftsatz vom
20. Dezember 2001 ihre Entlassung aus der Gesamtschuld. Sie stellte weiters
diverse Anträge im Einbringungsverfahren.
Mit Bescheid vom 20. November 2002 wurde C zur Zahlung des
Abgabenrückstandes der A und Miteigentümer aufgefordert, wobei ihm der
oben angeführte Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen
für die Jahre 1994 bis 1998 vom 22. Dezember 1998 in Kopie übermittelt
wurde. Dieser Bescheid war um den Vermerk "C als Gesamtschuldner"
ergänzt worden.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2003 gerichtet und zugestellt
an die BW wurde - nachdem die BW die Volksanwaltschaft angerufen hatte -
die teilweise Entlassung der BW aus der Gesamtschuld angesprochen. Dabei wurde
ihre Quote auf 20% der Gesellschaftschulden an Umsatzsteuer, Aussetzungszinsen
und Gebühren im Einbringungsverfahren reduziert. Dagegen erhob die BW durch
ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2004 erfolgte
eine Einschränkung der Gesamtschuld der BW auf die
Aussetzungszinsen.
Nach einem Devolutionsantrag der BW betreffend die offenen
Anträge im Einbringungsverfahren wurden diese Anträge
erledigt.
Mit 17. April 2003 wurde ein Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Jahre 1994 bis 1998 an die
"A und Mitbes." gerichtet, der an die BW adressiert war und an diese
zugestellt wurde. Dieser Erledigung erlangte - wie in dem
Zurückweisungsbescheid vom 5. April 2004 auch vom FA formuliert, keinen
Bescheidcharakter.
Mit 5. April 2004 wurde ein Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Jahre 1994 bis 1998 für
"A, BW und C als ehemalige Gesellschafter der A und Mitbes. GnbR"
gerichtet, der an die BW adressiert war und an diese zu Handen ihres
ausgewiesenen Vertreters zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich
die gegenständliche Berufung betreffend die Aussetzungszinsen.
Darüber hinaus stellte die BW mit Schriftsatz vom
gleichen Tag einen neuerlichen Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld und
verwies hinsichtlich der Begründung auf das bisherige Vorbringen in den
Schriftsätzen zur beantragten Entlassung aus der Gesamtschuld.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 11. November 2004
abgewiesen, da die vorgebrachten Argumente durch die Einschränkung der
Inanspruchnahme auf 20% der offenen Abgabenschulden, die der Beteiligung der BW
an der Gesellschaft entsprächen berücksichtig worden sei. Dagegen
richtet sich die gegenständliche Berufung betreffend die Verweigerung der
Entlassung aus der Gesamtschuld.
Zu den angefochtenen Aussetzungszinsen ist in rechtlicher
Hinsicht zunächst auszuführen, dass für die Frage der
Festsetzungsverjährung dieser Ansprüche nur auf Handlungen bzw.
Verfahrensschritte Bezug genommen wird, die das FA im Festsetzungsverfahren
gesetzt hat. Die im Zeitraum bis 2003 vom FA gesetzten Maßnahmen im
Einbringungsverfahren haben aus Sicht des UFS für die zu prüfende
Frage der Verjährung im Festsetzungsverfahren außer Ansatz zu
bleiben.
Die BW bekämpft ihre Inanspruchnahme für
Aussetzungszinsen der A und Mitges. zunächst mit der Begründung, dass
Nebenansprüche nur vorgeschrieben werden könnten, wenn die Hauptabgabe
vorgeschrieben werden könne.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährung ... bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Zu diesen
" übrigen Abgaben" im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO
gehören auch die Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d
BAO und somit auch die dort angeführten Aussetzungszinsen.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 letzter Satz BAO
verjährt das Recht einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder
Abgabenerhöhungen festzusetzen gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung
der Abgabe.
Der UFS teilt die im Verfahren vom FA formulierte
Rechtsansicht, dass es sich bei dieser Bestimmung des § 207 Abs. 2 letzter
Satz BAO nach dem Gesetzestext um eine erschöpfende Aufzählung jener
Nebenansprüche handelt, deren Festsetzung jedenfalls gleichzeitig mit der
Festsetzung der damit zusammenhängenden Abgabe verjährt.
Der Gesetzestext des § 207 Abs. 2 BAO bietet aus Sicht
des UFS keinen Raum für die von der BW argumentierte vollständige
Gleichschaltung der Verjährungsfristen aller Nebenansprüche zur
Hauptleistung. Eine Abhängigkeit der Nebenansprüche zur Hauptleistung
liegt aus Sicht des UFS nur soweit vor, als Nebenansprüche nicht
vorgeschrieben werden können, wenn die Hauptabgabe nicht entstanden ist
oder nachträglich wegfällt. Anders ist aus Sicht des UFS die
Behandlung der Nebenansprüche bei Verjährung einer einmal entstandenen
Hauptabgabe zu sehen, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt. In diesem
Fall ist die Stammabgabe entstanden und bleibt als Naturalobligation bestehen.
Der Anspruch ist lediglich nicht mehr durchsetzbar. Da für
Nebenansprüche außerhalb der im § 207 Abs. 2 BAO genannten
Fälle aus Sicht des UFS die Verjährung nicht notwendig mit der
Hauptabgabe eintritt, sind eigenständige Unterbrechungshandlungen für
die die Nebenansprüche denkbar und somit ist die Vorschreibung der
Nebenansprüche auch bei Verjährung der Stammabgabe ebenso
denkbar.
Die BW argumentiert hinsichtlich der Aussetzungszinsen
weiters damit, dass der in Frage stehtende Bescheid nie an sie ergangen
wäre.
Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen
Verfahren mit der Entscheidung der FLD für Salzburg die den
gegenständlichen Nebenansprüchen zugrunde liegende Umsatzsteuer im
Jahr 1998 an die die "A und Miteigentümer" ausgefertigt wurde.
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie die Vorschreibung der
Aussetzungszinsen erfolgte im Dezember 1998 an die die "A und
Mitges.".
Es ist der BW darin zuzustimmen, dass diese Entscheidungen
nicht rechtsgültig an die BW zugestellt wurden und eine Zustellung an die
GnbR nicht mehr möglich war, da diese in der Zwischenzeit beendet und
aufgelöst worden war. Ebenso wenig enthalten diese oben angeführten
Bescheide ein Leistungsgebot an die BW.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des VwGH davon
auszugehen, dass eine derartige Adressierung als Leistungsgebot an den
namentlich genannten Gesellschafter der GnbR anzusehen ist. Es fehlt jedoch an
einem Leistungsgebot für die übrigen, namentlich nicht
angeführten Gesellschafter. (VwGH Zl 2002/17/0241 vom 23. Juni
2003)
A wurde die Berufungsentscheidung der FLD für Salzburg
nachweislich zugestellt, der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung und die Aussetzungszinsen wurde an seine Adresse zugestellt. Der UFS
geht davon aus, dass diese Zustellung ebenfalls rechtsgültig an ihn erfolgt
ist, auch wenn dies nach Sicht des UFS für die Frage der
Unterbrechungswirkung dieser behördlichen Handlung nicht entscheidend ist,
wie im Folgenden auszuführen sein wird.
Mit diesen beiden Bescheiden wurden im Jahr 1998 nach
außen wirksame behördliche Handlungen gesetzt, die auf eine
Festsetzung des Abgabenanspruchs betreffend die Umsatzsteuern und die
Aussetzungszinsen gerichtet waren und somit eine Unterbrechung der
Verjährung für die in Frage stehenden Abgaben und Nebenansprüche
zunächst für A bewirkt, dem diese Bescheide zugestellt
wurden.
Damit begann nach der damals geltenden Rechtslage die
Verjährungsfrist sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer als auch hinsichtlich
der Aussetzungszinsen zunächst gegen A neu zu laufen.
Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gegenüber
einem der Gesamtschuldner wirkt nach der Judikatur des VwGH (VwGH 91/13/0037 vom
18. Oktober 1995) jedoch auch gegen alle weiteren Gesamtschuldner, weswegen auch
für die BW weitere Festsetzungsversuche des FA im Zeitraum bis zum Ende des
Jahres 2003 dahingehend zu überprüfen sind, ob sie
Unterbrechungshandlungen darstellten und somit die Verjährungsfrist
für die Aussetzungszinsen über den 31. Dezember 2003 hinaus
verlängerten.
Das FA sieht im "Versuch vom 17. April 2003 mit
Bescheid die Aussetzungszinsen (gegenüber der BW) geltend zu machen"
eine Unterbrechungshandlung, wobei es unerheblich sei, dass der Versuch ins
Leere gegangen sei. In der dazu ergangenen BVE vom 8. November 2004 führte
das FA weiter dazu aus, dass auch später wieder aufgehobene Bescheide,
nicht notwendige oder sogar gesetzwidrige Bescheide Unterbrechungswirkung
entfalten würden. Auch wenn wegen eines formellen Mangels dem in Frage
stehenden Schriftstück der Bescheidcharakter abzuerkennen gewesen sei, habe
es sich doch um ein Schriftstück des zuständigen FA, aus welchem der
Behördenwille erkennbar gewesen sei gehandelt, das seine Empfängerin
auch erreicht habe. Dem stehen die Ausführungen der BW gegenüber, die
diese Handlungen als rechtlich unwirksam bezeichnet und denen dementsprechend
auch keine Unterbrechungswirkung zukommen könne.
Der UFS kann zwar den rechtlichen Ausführungen der BW
im Hinblick auf die Bescheidqualität folgen, nicht jedoch dem Schluss, den
die BW für die Unterbrechungswirkung dieser Handlungen daraus gezogen
hat.
Das Schriftstück vom 17. April 2003 war zwar im
Adressfeld an die BW gerichtet, im Spruch an die war aber als Bescheidadressat
nur die A und Mitbes. genannt. In der Begründung wurde auf den an die
damals noch bestehende GnbR gerichteten Aussetzungsbescheid verwiesen. Folgt man
den aus der Judikatur des VwGH abgeleiteten Ausführungen des FA, so handelt
es sich um ein Schriftstück, das im Spruch eindeutig an eine nicht mehr
existente Personengesellschaft gerichtet war. Die Geltendmachung des Anspruches
erfolgte damit wiederum - wie schon 1998 im Erstbescheid gegenüber
der nicht existenten Personengesellschaft und allenfalls wiederum gegen A als
Person, wobei diesem im Jahr 2003 diese Erledigung nicht zugestellt
wurde.
Es liegt somit wiederum kein rechtswirksamer Verwaltungsakt
vor, der ein Leistungsgebot an die BW enthält. Dies führt aber aus
Sicht des UFS nicht notwendig dazu, dass dieser Handlung keine
Unterbrechungswirkung zukommt. Unterbrechungswirkung entfaltet - wie das
FA bereits zutreffend angeführt hat - jede nach außen erkennbare
behördliche Handlung, die auf die Festsetzung der Abgaben gerichtet ist,
auch wenn sie gesetzwidrig ist oder ihren Empfänger nicht erreicht. Somit
ist der "Versuch der Abgabenfestsetzung" im Jahr 2003 aus Sicht des
UFS zunächst als wirksame Unterbrechungshandlung gegen A zu sehen. Aufgrund
der oben angesprochenen Judikatur des VwGH zu Gesamtschuldverhältnissen
wirkt diese Unterbrechungshandlung aber auch gegen die BW, auch wenn sie selbst
im Spruch nicht genannt war.
Damit ist die Verjährungsfrist für die
Festsetzung der Aussetzungszinsen im Jahr 2004 noch nicht abgelaufen und die
- inhaltlich nicht bekämpfte - Vorschreibung der
Aussetzungszinsen an die BW im Jahr 2004 somit noch möglich.
In gleicher Weise greift auch die Argumentation der BW
nicht, wenn sie ausführt, dass ihr
die in Frage stehenden Bescheide nicht zugestellt worden seinen, bzw.
sie nie eine Aussetzung der Einhebung
beantragt habe. Diese Anträge wurden von der damals noch existenten GnbR
gestellt und wirken für die Gesellschaft ebenso wie für die
Gesellschafter als Gesamtschuldner.
Wie das FA im Bescheid vom 5. April 2004 weiters richtig
ausgeführt hat, liegt bei Gesamtschuldverhältnissen die
Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern dem Grunde und der Höhe nach im
Ermessen der Behörde.
Das FA hat dazu inhaltlich ausgeführt, dass aus
Billigkeitsgründen eine Einschränkung auf den 20% Anteil der BW an der
Gesellschaft erfolgt sei, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber nicht
gänzlich von einer Vorschreibung bei ihr abgesehen werden könne, da
die Abgabenschulden bei A nicht einbringlich seien. Zudem habe sie zwar keine
Verfahrensschritte bei der GnbR gesetzt, habe aber die Vorteile der Aussetzung
der Abgabenschuldigkeiten ebenso in Anspruch nehmen können.
Aus Sicht des UFS trägt diese Begründung der
Ermessensübung gegenüber der BW den angefochtenen Bescheid nicht, da
die BW im gesamten Verfahren insbesondere bei der Begründung der
Anträge auf Entlassung aus der Gesamtschuld ab 2001 immer wieder darauf
hingewiesen hat, dass sie nichts zur Ausführung des Projektes beigetragen
habe und auch in dessen Finanzierung nicht eingebunden gewesen sei und keine
sonstigen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Projekt gezogen habe, zu dem sie ihr
Gatte gedrängt habe.
Der UFS sieht dies als ausreichend deutlich formulierten
Hinweis auf eine familiäre Zwangssituation der BW. Bei einer
Gesamtschuldnerschaft sind aber Gründe, die in der Besonderheit der
Gemeinschaft liegen, bei der Prüfung der Billigkeit der Vorschreibung zu
berücksichtigen. Besonderheiten in der Tatbestandsverwirklichung, die
Verantwortlichkeit des einzelnen Gesamtschuldners für die Abgabenschuld und
der Vorteil (die Bereicherung) aus diesem Projekt sind zu berücksichtigen.
(Ritz RZ 8 zu § 6 BAO) Dieses Ergebnis ist gegen die vom FA bereits
formulierten Zweckmäßigkeitsgründe abzuwägen. Das FA hat
mit der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei A einen
Zweckmäßigkeitsgrund für die Inanspruchnahme der übrigen
Gesellschafter dargetan.
Das FA hat weiters auch die Zwangssituation der BW
akzeptiert, hat aber in keiner Weise begründet, warum unter diesen
Voraussetzungen die BW und nicht der zweite Nutznießer dieses Projektes, C
im Gesamtschuldwege für die noch offenen 20% der Abgabenschulden in
Anspruch genommen wurde. Damit liegt aber aus Sicht des UFS keine ausreichende
Berücksichtigung der Besonderheiten dieser verfahrensgegenständlichen
Gesamtschuldnerschaft vor.
Das FA hat im gesamten Verfahren nicht daran gezweifelt,
dass die Darstellung der BW über die Zwänge, die zu ihrer Beteiligung
an dem Projekt geführt haben zutreffen. Folgt man aber den schlüssigen
Ausführungen der BW, dann sprechen Billigkeitsgründe sehr wohl
dafür, der BW Schulden aus dem Gesamtschuldverhältnis nicht
vorzuschreiben, sondern diese noch offenen Abgaben bei den Gesellschaftern der
GnbR einzuheben, die das Projekt erdacht haben, es finanziert haben und auch die
wirtschaftlichen Vorteile aus dem Projekt gezogen haben.
Damit ist aus Sicht des UFS bei der gegebenen Situation von
einer Vorschreibung anteiliger Aussetzungszinsen bei der BW aus
Billigkeitsgründen abzusehen. Bei der speziellen Situation der BW, die
weder Risiken noch Vorteile aus der GnbR gezogen hat, haben gegenüber
diesen Billigkeitsgründen die Zweckmäßigkeitsgründe der
finanziell möglichen Einhebung der Abgaben
bei der BW in den Hintergrund zu
treten.
Der Berufung gegen die Vorschreibung der Aussetzungszinsen
war aus dem zuvor Gesagten stattzugeben und der Bescheid nach § 289 Abs. 2
BAO ersatzlos zu beheben.
Die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der
(anteiligen) Aussetzungszinsen berechtigt die BW trotzdem zur Stellung eines
Antrages auf Entlassung aus der Gesamtschuld. (Ritz RZ 3 zu § 237 BAO)
weswegen auch über diese Berufung inhaltlich zu entscheiden
ist.
In ihrer Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf
Entlassung aus der Gesamtschuld bekämpft die BW den Bescheid des FA im
Wesentlichen mit der Begründung, dass auch das Festhalten an einer 20%
Quote der der GnbR vorgeschriebenen Abgaben unbillig sei.
Gemäß
§ 237 Abs. 1 BAO kann ein
Gesamtschuldner auf Antrag ganz oder teilweise aus der Gesamtschuld entlassen
werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei ihm nach Lage des Falles
unbillig wäre.
Diese Unbilligkeit kann eine sachliche oder eine
persönliche Unbilligkeit sein. Eine sachliche Unbilligkeit wurde von der BW
nicht behauptet. Dafür sieht auch der UFS im gegenständlichen
Verfahren keinen Grund. Auch die BW stützt sich auf das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit in dieser Abgabenvorschreibung.
Im Ergebnis erkennt der UFS sehrwohl eine Unbilligkeit
bereits in der Vorschreibung der Abgaben an die BW. Wie bereits oben
dargestellt, hat die BW in keiner Weise am Projekt mitgewirkt, daraus Vorteile
gezogen oder Risiken getragen. Sie wurde von ihrem Gatten zur Teilnahme an dem
Projekt gedrängt und dann im entscheidenden Moment auch von den notwendigen
Informationen über dieses Projekt abgeschnitten.
Der UFS sieht dies als ausreichend deutlich formulierten
Hinweis auf eine familiäre Zwangssituation der BW. Wie oben ausgeführt
sind bei einer Gesamtschuldnerschaft sind aber Gründe, die in der
Besonderheit der Gemeinschaft liegen ebenfalls für die Frage der
Unbilligkeit zu berücksichtigen.
Unter diesen Voraussetzungen kann der UFS - wie in
der oben dargestellten Entscheidung zur Festsetzung der Aussetzungszinsen - dem
Schluss des FA, wonach diese Zwangssituation durch die Einschränkung der
Abgabenschuldigkeiten auf ihren 20% Anteil an der Gesellschaft
berücksichtigt worden sei nicht folgen.
Somit liegt aus Sicht des UFS bei dieser Sachlage bereits
in der Vorschreibung der in Frage stehenden Abgaben an die BW eine
persönliche Unbilligkeit im Sinne der Bestimmungen des § 237 BAO,
weswegen die Argumente der BW in Bezug auf die aus dieser Vorschreibung
resultierenden unverhältnismäßigen Nachteile der BW wie zB der
fehlenden Regressmöglichkeiten gegen den ehemaligen Gatten dahingestellt
bleiben können.
Berücksichtigt man zudem den Ablauf und die Dauer des
Verfahrens und die Anzahl der ins Leere gegangenen Verfahrensschritte des FA
sowie die daraus resultierenden Kosten für die BW, die Dauer des Verfahrens
sowie den schrittweisen Verzicht des FA auf Ansprüche gegen die BW, so
scheint ein Verzicht auf die Geltendmachung der Ansprüche gegen die BW auch
unter dem Aspekt der Billigkeit gerechtfertigt und Aspekte der
Zweckmäßigkeit der Einbringung des der BW vorgeschriebenen
Abgabenanteils haben diesbezüglich - wie bereits oben dargestellt -
in den Hintergrund zu treten.
Somit war auch der Berufung gegen die Verweigerung
betreffend die Entlassung aus der Gesamtschuld stattzugeben und die BW aus der
Gesamtschuld zu entlassen.
Salzburg, am
4. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-S/05
- Stammnummer
- 27720
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF