Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103298/2018
Ausländische Er- und Ablebensversicherungen - Versicherungsvertrag oder Vermögensveranlagung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103298/2018vom 17.04.2026Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Kapitalerträge 2010 bis 2014 wurden daher im Ausmaß von 4% des im Ausland veranlagten Vermögens geschätzt.
Die Höhe des im Ausland veranlagten Vermögens wurde wie folgt berechnet:
1. in 10 LV I-Versicherungen investiertes Vermögen € 3 Mio.
2. in LV II-Versicherung investiertes Vermögen ca. 430.000,00 Euro
In den Stiftungen seien laut Berechnungsunterlagen bis 2008 ca. 2 Mio. Euro veranlagt worden. Weitere Vermögensaufstellungen seien nicht vorgelegt.
Unter Berücksichtigung der Kapitalerträge werde bis 6/2010 von einem Vermögen von ca. € 2,5 Mio. aus ausländischen Stiftungen ausgegangen. Weiters soll der Bf. von seiner Verwandten 1 ein Kapital in Höhe von € 1,5 Mio. per 6/2010 erhalten haben. Das Vermögen werde daher in Höhe von € 4 Mio. geschätzt. Bei 4% ergäbe dies Einkünfte aus Kapitalvermögen von jährlich € 160.000,00.
Da bis Mitte 2011 noch ausländische Kapitalerträge aus ausländischen Konten erklärt wurden, werde für 7-12/2010 und für 2011 der Betrag der Kapitalerträge nur von der Höhe der ausländischen LV I von € 3 Mio. geschätzt, also bei 4% € 120.000,00. Für 2010 bis 2014 erachtete die Prüferin die Höhe dieser Schätzung als ausreichend, weshalb eine Erhöhung des Kapitals und jährliche Steigerung in diesen Jahren nicht berücksichtigt wurde.
BESCHEIDE DES FINANZAMTES UND ANSCHLIESSENDES BESCHWERDEVERFAHREN
A. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2012, zur Einkommensteuer 2010 bis 2014 und zur Festsetzung von Anspruchszinsen für 2010 bis 2014
Das Finanzamt erließ die Bescheide vom 20.12.2016 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 und 2011, Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 und 2011; des Weiteren die Bescheide vom 19.1.2017 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2012, Einkommensteuer 2012 bis 2014 und die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2012 bis 2014.
a. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2012
Das Finanzamt hatte sich auf die Feststellungen zur Wiederaufnahme im Bp-Bericht gestützt und seine die Wiederaufnahme bejahende Ansicht in den Wiederaufnahmebescheiden begründet.
Mängelbehebungsauftrag des BFG
Zur Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2010 bis 2014 erging der Mängelbehebungsauftrag des BFG, weil die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten seien und welche Änderungen beantragt würden, sowie eine Begründung fehlten.
In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages bzw. in der mündlichen Verhandlung teilte der Bf. mit, die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2012 nicht weiter zu verfolgen (Beantwortung Mängelbehebungsauftrag vom 03.03.2023, Pkt. 1.2.).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. hat gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2012 Beschwerde erhoben. Auch nach Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages fehlt eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, welche Änderungen beantragt werden sowie fehlt auch eine Begründung.
Erwägungen
Die Feststellungen fußen auf dem Akteninhalt und den eindeutigen Angaben des Bf. in der Antwort zum Mängelbehebungsauftrag.
Rechtliche Beurteilung
§ 250 Abs. 1 BAO
Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
§ 85 Abs. 1 BAO
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 85 Abs. 2 BAO
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116; 23.2.2023, Ra 2022/15/0083), so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid; vgl zB Ritz in Stoll-FS [1990] 355) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (aM Berger, Verfahrensökonomie, 60, wonach der Gesetzeswortlaut eher für eine formlose Einstellung spricht); nach Stoll (BAO, 866; ebenso Postl, taxlex 2005, 234) ist das Anbringen mit Bescheid zurückzuweisen.
Sobald das Verwaltungsgericht für die Erledigung von Bescheidbeschwerden zuständig ist, obliegt ihm auch die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen; dies etwa, wenn die Abgabenbehörde über eine mangelhafte Beschwerde meritorisch (mit Beschwerdevorentscheidung) abgesprochen hat (Ritz/Koran, BAO8, § 85 BAO Rz. 18 f.).
Obliegt die Entscheidung über eine Beschwerde (Bescheidbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde, Säumnisbeschwerde) dem Senat, so obliegt die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (nach § 272 Abs 4 zweiter Satz) zunächst dem Berichterstatter, ebenso die Erlassung des die Zurücknahme der Beschwerde aussprechenden Beschlusses (Ritz/Koran, BAO8, § 85 BAO Rz. 19b).
Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs 1 lit b) bzw. durch Beschluss (§ 278 Abs 1 lit b) zu erfolgen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 85 BAO Rz. 19c).
Im vorliegenden Fall ist der Bf. dem Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2010 bis 2012 nicht nachgekommen bzw. hat dezidiert erklärt, die diesbezügliche Beschwerde nicht weiter zu verfolgen.
Entsprechend § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 BAO war daher auszusprechen, dass die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2012 als zurückgenommen gilt.
a. Zur Einkommensteuer 2010 bis 2014
Das Finanzamt erließ die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014, in denen es
die in der Selbstanzeige bekannt gegebenen Erträge für 2010 und 2011 aus den liechtensteinischen Stiftungen und
die geschätzten Erträge aus den 11 Lebensversicherungsverträgen (LV I und LV II) in Höhe von € 60.000,00 für 2010, € 120.000,00 für 2011 und je € 160.000,00 für 2012 bis 2014 erfasste.
Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014
In der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 wandte sich der Bf. bezüglich der Einkommensteuer 2010 gegen den Vorwurf, Abgaben hinterzogen zu haben, stimmte aber im weiteren Verfahren vor dem BFG dem Vorhalt der Richterin zu, dass bezüglich der Einkommensteuer 2010 die Erfassung im Rahmen der "normalen" Verjährung erfolgte und es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden, nicht bedarf (Beschluss des BFG vom 08.02.2023, Schreiben des Bf. vom 31.03.2023, jeweils Frage 3).
Bezüglich aller Jahre begehrte er die Behandlung der LV I und LV II als Versicherungsverträge und somit keine steuerliche Erfassung von Erträgen aus den 11 Lebensversicherungen. Für den Fall der Beibehaltung der Rechtsansicht des Finanzamtes bekämpfte er die Höhe der Schätzung.
In der Ergänzung zur Beschwerde vom 31.03.2017 legte der Bf. folgende Unterlagen vor:
Betreffend LV I:
Die Seiten 2, 3 und 4, nicht jedoch die Seite 1 der Wertstandsanzeigen über die Werte der 10 Lebensversicherungsverträge der LV I gemäß den Angaben der depotführenden Bank zum 31.12. der Jahre 2010 bis 2014. Darin sind die jeweiligen Beträge zum 31.12. eines jeden Jahres festgehalten. Kapitalerträge gehen aus diesen Aufstellungen nicht hervor. Weiters
die AVB der LV I.
Laut Ansicht der Versicherung seien detailliertere Informationen für den Versicherungsnehmer nicht vorgesehen, siehe dazu AVB § 25 (5).
Ergänzung vom 05.09.2017
Gleichlautend wie im Verfahren der Verwandten 2 wandte sich der Bf. gegen die Höhe der Schätzung. Bis Mitte 2010 seien Unterlagen vorgelegt worden. Die Veranlagungen seien gemäß diesen Unterlagen und Berechnungen erfolgt. Es sei ein Darlehen der Verwandten 1 miteinbezogen worden. Die Prüferin habe auch die Verwandte 1 geprüft und seien die dort vorgelegten Unterlagen und Berechnungen bis Mitte 2010 von der Prüferin anerkannt worden. Tatsächlich sei das gesamte im Ausland veranlagte Familienvermögen in Versicherungen geflossen. Sämtliche Polizzen und Wertstandanzeigen der ausländischen Lebensversicherungen seien mittlerweile vorgelegt.
Das Versicherungsrisiko erfülle sowohl die Vorgaben der Einkommensteuerrichtlinien als auch der Rechtsprechung des BFG.
Die Einflussnahme des Bf. (auf das im Deckungsstock befindliche Vermögen) sei explizit ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer könne weder den Vermögensverwalter noch die Depotbank wählen. Die Möglichkeit der Wahl der Veranlagungsstrategie, sei für eine Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Deckungsstocks an den Bf. nicht ausreichend (BFG 11.05.2016, RV/7103594/2015 ).
Aufgrund des vorliegenden Versicherungsschutzes, der mangelnden Möglichkeit der Einflussnahme auf die Kapitalveranlagung und des Vorliegens eines Tarifs sei die LV I mit einer österreichischen Versicherung vergleichbar. Die Frage der Zurechnung der Wertpapiere des Deckungsstockes müsste daher nicht mehr geprüft werden. Die Argumente des Finanzamtes seien für die Zurechnung irrelevant:
Liechtensteinische Steuern
§ 13 der AVB beziehe sich auf die österreichische Versicherungssteuer. Aus der Tatsache, dass diese vom Versicherungsnehmer zu tragen sei, könne für die Frage der Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Deckungsstockes nichts gewonnen werden. Die Annahme, es handle sich bei den in § 13 Abs. 2 AVB angeführten Gebühren, Abgaben und Steuern um liechtensteinische Steuern auf die Kapitalerträge, entbehre jeder Grundlage.
Vorzeitige Auszahlungen
Aus den Ausführungen in § 21 AVB könne für die Frage der Zurechnung nichts gewonnen werden. § 21 AVB beziehe sich auf die Vorgaben der österreichischen Finanzbehörden (BMF 3.2.2003, RdW 2003, 239), wonach Entnahmen bis zu 25 % nicht zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages und daher weder zu einkommen- noch versicherungssteuerrechtlichen Konsequenzen führen.
Spesenverrechnung
Dass Kosten, aber auch die Versicherungssteuer von einem "Policenkonto'' abgezogen werden, sei auch bei inländischen Versicherungen vorgesehen. Die Verrechnung von Kosten spiele keine Rolle (BFG 11.5.2016 RV/7103594/2015, in einem fast identischen Fall) und sei auch bei inländischen Versicherungen üblich.
Einzelverwahrung
Die Verwahrungsart sei nicht maßgebend für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Deckungsstockes, da es für diese Frage nur auf die Nutzung der Marktchancen ankomme (Knorzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht (2012), 191 f).
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Die allgemeinen Ausführungen der Betriebsprüfung (Mantelkonstruktion) gingen nicht auf den Einzelfall ein. Der Hinweis, dass das Verhalten des Bf. immer darauf ausgerichtet gewesen sei, das Vermögen der Besteuerung in Österreich zu entziehen, könne keine Konsequenzen für die Frage der Zurechnung haben.
Das Veranlagungsrisiko trage - typisch und für sich nicht bestimmend für die Zurechnung der Einkünfte - bei allen fondsgebundenen Lebensversicherungen der Versicherte (BFG 11.5.2016, RV/7103594). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Versicherung vorliege, sei ausschließlich der Versicherungsschutz im Versicherungsfall. Diese Tatsache sei aber wiederum nur mittelbar für die Frage der Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Deckungsstocks relevant.
Bezüglich der Zurechnung der Wirtschaftsgüter eines Deckungsstocks sei zu untersuchen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Wirtschaftsgüter sei (VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012). Es fehle die Möglichkeit, die Depotbank oder den Vermögensverwalter auszuwählen bzw. zu ändern, oder auf die Vermögensverwaltung außerhalb der vorgegebenen Risikoklassen Einfluss zu nehmen. Die Möglichkeit der Kündigung und des Rückkaufs, sei aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass nicht nur die Risikokomponente verloren ginge, sondern innerhalb der ersten 10 (15) Jahre nach Abschluss Versicherungssteuer iHv 7% fällig geworden wäre. Insofern sei die Möglichkeit der Kündigung oder des Rückkaufs zwar theoretisch, aber nicht praktisch gegeben (siehe zu dieser Frage auch BFG 11.5.2016, RV/7103594/2015). Die Prüfung ergebe, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern des Deckungsstocks bei der Versicherung gelegen sei.
Der Bf. legte ein Gutachten vom 03.08.2017 von ^Gutachter 1 (in Folge: Gutachter 1) bezüglich einer Polizze des Bf. zur LV I mit der Endnummer 19001 bei. Darin war im Wesentlichen festgehalten, dass
eine "Term-fix-Vereinbarung: 01.01.2025" bestand,
die Versicherungslaufzeit "zumindest 15 Jahre" betrug,
im Erlebensfall der Bf. als Versicherungsnehmer begünstigt war, und
im Ablebensfall im 1.Rang die Verwandte 1, im 2. Rang die Kinder des Bf. begünstigt waren.
Der Gutachter 1 vertrat im Wesentlichen folgende Ansicht:
Wenn
der Versicherungsvertrag eine Erlebenskomponente enthalte,
die Prämie als Einmalerlag bezahlt werde und
die Höchstlaufzeit weniger als 15 Jahre (ab 1.1.2011, davor 10 Jahre) betrage,
liege Steuerpflicht vor, bei Fehlen nur eines Elements gebe es keine Steuerpflicht.
Bei ausländischen Versicherungen sei die wirtschaftliche Zurechnung der im Deckungsstock befindlichen Kapitalanlagen von Relevanz. Nur wenn die ausländische Versicherung mit einer inländischen Versicherung nicht vergleichbar sei, sei die wirtschaftliche Zurechnung der Kapitalanlagen des Deckungsstocks zu prüfen. Die Prüfung habe sich an fondsgebundenen Lebensversicherungen zu orientieren. Bei diesen müsse die Risikotragung durch die Versicherung sowie ein Tarif vorliegen.
Im Erkenntnis des BFG vom 11.05.2016, RV/7103594/2015, sei entschieden worden, dass bei einer Todfallsdeckung von mindestens 105% jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit einer inländischen Versicherung vorliege und weitere Kriterien nicht mehr zu prüfen seien (Anm.: Zurückweisung der Amtsrevision mit Beschluss des VwGH vom 31.3.2017, Ro 2016/13/0025, weil das vom Finanzamt erstattete Revisionsvorbringen, dass die Versicherung aufgrund der Verrechnung von Risikoprämien an den Bf. und der erfolgten Rückversicherung kein Risiko zu tragen hatte, vom Neuerungsverbot umfasst war).
Bei nicht vergleichbaren ausländischen Produkten kam der Bf. bezüglich der Einflussnahme auf die im Deckungsstock befindliche Kapitalanlagen unter Hinweis auf Literatur zum Ergebnis, dass der Depotübertragung, dem Einmalerlag und der separaten Verwahrung noch keine entscheidende Bedeutung zukomme, die Zurechnung an den Versicherungsnehmer vorzunehmen.
Für die Beurteilung der Einflussnahme des Versicherungsnehmers gleich einem wirtschaftlichen Eigentümer auf die im Deckungsstock enthaltenen Wertpapiere komme seines Erachtens dem Kriterium der Einflussmöglichkeit auf die Vermögensverwaltung die größte Bedeutung zu. Im Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2016, Ro 2015/15/0012, habe der VwGH auch die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit als Beurteilungskriterium angesehen.
Der Gutachter 1 beurteilte die Polizze wie folgt:
Allein aufgrund der Risikoübernahme im Todesfall (5%) sei die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Versicherung zu bejahen.
Der Bf. konnte zwar die Anlagestrategie während der Vertragslaufzeit ändern, habe jedoch keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte gehabt, nicht auf plötzliche Marktänderungen reagieren, sondern nur allgemeine Trends in der Marktentwicklung abschätzen und dementsprechend handeln können. Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts sei dies für die Zurechnung des Deckungsstocks an den Versicherungsnehmer nicht ausreichend. Daher spreche nur die Möglichkeit der Depot Übertragung für die Nichtvergleichbarkeit der ausländischen Versicherung. Da eine Depotübertragung nicht erfolgt sei, sei die Vergleichbarkeit des ausländischen Produktes mit einer inländischen Versicherung zu bejahen.
Bezüglich der Zurechnung sei für den Bf. eine Einflussmöglichkeit auf die laufende Verwaltung nicht gegeben. Der Bf. habe keine Entscheidung bezüglich der An- und Verkäufe im Deckungsstock, die Wahl der Depotbank oder des Managers.
Der Gutachter 1 kam bei Gewichtung (mittel oder niedrig) der einzelnen Kriterien zum Ergebnis, dass das Gesamtbild ergebe, dass die LV I die Anforderungen der EStR erfülle.
Für eine Zurechnung der Kapitalanlagen zum Versicherungsnehmer sprachen für den Gutachter 1, dass
die Wertpapiere einzeln verwahrt werden.
eine Depotrückübertragung möglich war.
Gegen eine Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Versicherungsnehmer sprach, dass
die Wahl der Depotbank und des Vermögensverwalters nicht möglich war,
der Versicherungsnehmer inhaltlich keinen Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte nehmen konnte,
nach der aktuellen Rechtsprechung des BFG die Möglichkeit der Depotübertragung sowie die Änderung der Anlagestrategie nicht ausreiche, die Zurechnung beim Versicherungsnehmer vorzunehmen. Letztendlich sei ein Indiz die Entrichtung der Versicherungssteuer.
Stellungnahme Betriebsprüfung
Für die Betriebsprüfung handelte es sich um die persönliche Meinung des Gutachters 1, sie würde sich nicht auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht beziehen; er habe keine neuen Argumente vorgebracht. Die fehlenden Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.
BVE betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014
Mit BVE wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 als unbegründet ab. Der Bf. habe sein wirtschaftliches Eigentum am Deckungsstock u. a. mit der Belehnung des Darlehens ausgeübt. In seiner Aussage habe er bestätigt, dass bei konservativer Veranlagung neben dem Kapital auch geringe Erträge für ihn übrigbleiben sollten. Ein Nicht-Eigentümer erziele aber keine Erträge aus dem Kapital.
Die aus den Versicherungen erzielten Kapitalerträge würden auch erst die Deckung der Lebenshaltungskosten erklären, der Bf. hätte seinen täglichen Lebensunterhalt aus den Einkünften seiner Arbeit nicht bestreiten können. Die Summe der Einkünfte seiner gewerblichen Tätigkeit der Jahre 2004 bis 2014 ergebe einen Verlust von € 47.708,00, die Summe der Einkünfte seiner Vermietungstätigkeit von 2005 bis 2014 einen Verlust von € 1.170,713 (Anm.: richtig - gemessen am Gesamtverlust € 70.712,00), insgesamt also einen Verlust in diesen Jahren von 118.422,00.
Vorlageantrag
Der Bf. brachte den Vorlageantrag ein.
Vorlagebericht
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte ihre Abweisung.
Verfahren vor dem BFG
Zur Höhe der Schätzung
Gegen die Höhe der Schätzung bringt der Bf. vor, dass das Finanzamt von € 3 Mio. aus den LV I und € 430.000,00 aus der LV II ausgehe. Für die Besteuerung der weiteren € 570.000,00 würden Anhaltspunkte fehlen. Es habe durch den internationalen Automatischen Informationsaustausch (AIA) keine Meldung über weiteres Vermögen erhalten.
Die Argumentation stehe in Widerspruch zum Vorbringen des Bf. (vgl. Bericht vom 23.1.2017, Tz 2), wonach der Bf. das gesamte ausländische Vermögen, zuzüglich € 1,5 Mio., die er von seiner Verwandten 1 erhalten habe, in ausländische Lebensversicherungen übertragen habe.
Das Finanzamt sei inkonsistent, da es dem Bf. zum einen unterstelle, dass sein Verhalten darauf abgezielt habe, sein gesamtes Vermögen durch Übertragung auf die Versicherungsverträge vor dem Fiskus zu verstecken. Andererseits soll er dann für Zwecke der Schätzung, doch nicht sein gesamtes Vermögen "versteckt" haben.
Gegen die Höhe der Schätzung spreche auch die Darlehensaufnahme durch den Bf. mit Belehnung durch die LV I.
Die Schätzung nach § 184 BAO werde dem Erfordernis nicht gerecht, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (Vorhaltsbeantwortung (VB) Bf. 31.03.2023).
Der Prozentsatz von 4% sei unverhältnismäßig hoch gegriffen, es habe 2008 bis 2009 die Finanzkrise gegeben. Wie der Auszug der Versicherungen zum 31.12.2020 zeige, habe der Stand € 2.969.009,28 betragen. Die € 160.000,00 pro Jahr, multipliziert mit der Anzahl der Jahre ergäbe eine unverhältnismäßige Steuerbelastung.
Der Amtsvertreter hielt dem entgegen, dass im ausgewiesenen Betrag von rd. € 2,9 Mio. bereits Kosten abgezogen seien, diese seien steuerlich jedoch gemäß § 20 ESt nicht abzugsfähig. Zudem gebe es einen Ausgabeabschlag z.B. durch die Versicherungssteuer. Es erfolgte auch eine konservative Veranlagung, die zwar eine niedrigere, aber weniger schwankende Erträge bringe (ET 05.03.2024).
In der mündlichen Verhandlung gab der Amtsvertreter an, den über die der LV I und LV II hinaus gehenden Betrag von rd. € 570.000,00 nicht mehr im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfassen zu wollen. Der Prüferin seien zum damaligen Zeitpunkt bedeutend weniger Unterlagen zur Verfügung gestanden. Nach Vorlage weiterer Unterlagen scheine es für das Finanzamt plausibel, dass keine weiteren Gelder als jene, die für die LV I und LV II verwendet wurden, vorhanden gewesen seien. Das Finanzamt gehe davon aus, dass das 2010 und 2011 vorhandene Geld aus den liechtensteinischen Stiftungen für den Abschluss der LV II verwendet worden sei. Es seien auch keine (aus späteren Zeiträumen stammende) Informationen aus Liechtenstein vorhanden, dass es noch weitere Gelder gegeben hätte.
Zum Nachweis der Bezahlung der Versicherungssteuer
Ein Beleg über die Abfuhr der österreichischen Versicherungssteuer wurde nicht vorgelegt. Auf den Polizzen sind jeweils 4% der jeweiligen Vertragssumme der Polizze als Versicherungssteuer in Abzug gebracht.
Die Versicherungssteuer soll laut Bf. er an die AG 1 überwiesen haben, sie sei zur Abfuhr verpflichtet gewesen. Aus dem Schreiben der Versicherung vom 13.3.2017 gehe hervor, dass die Verpflichtungen nach dem VerStG vom Versicherungsunternehmen wahrgenommen worden seien. So halte die AG 1 wörtlich fest, "dass im Falle eines Rückkaufs bei einer Versicherungslaufzeit von weniger als 10 Jahren eine zusätzliche Versicherungssteuer in der Höhe von 7% der Prämie anfällt, die wir an die österreichische Finanzverwaltung abführen".
Damit werde im Hinblick auf § 6 Abs 1a VersStG bestätigt, dass zuvor bereits eine Versicherungssteuer in Höhe von 4% der Prämie an die österreichische Finanzverwaltung abgeführt worden sei und es im Fall eines vorzeitigen Rückkaufes lediglich zu einer Nachversteuerung der 7% und nicht der 11% komme (VB 31.03.2023 zur Frage 4).
Zur Risikotragung durch die Versicherung
Der Bf. verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2017, Ro 2016/13/0025 betreffend die vertragliche Vereinbarung eines Mindesttodesfallschutzes von 105% (VB 31.03.2023).
Dem hielt das Finanzamt entgegen, dass im zitierten Erkenntnis die Amtsrevision nur wegen des Neuerungsverbotes zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen beziehe es sich auf das Erkenntnis Ro 2015/15/0012, in dem die Grundfragen der ertragssteuerlichen Anerkennung von Lebensversicherungen bereits behandelt und entschieden wurden. Darin reichte die dortige Mindestodesfallleistung (10% der Nettoprämie) nicht aus, einen Versicherungsvertrag zu bejahen. Im Hinblick darauf, dass die Chance der Wertsteigerung der Wertpapiere genauso wie der Wertminderung (fast) ausschließlich beim Revisionswerber gelegen ist und ihm im Hinblick auf die geringe vertragliche Bindung die Verfügungsmacht über die Wertpapiere zukommt, werde das wirtschaftliche Eigentum des Revisionswerbers an den im Deckungsstock befindlichen Wertpapieren angenommen.
Dieselbe Rechtsansicht vertrete das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013. Das Finanzamt verwies noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2015, 2011/13/0003 betreffend die Treuhandschaft (GÄ FA 06.04.2023).
Im Vorhalt vom 31.01.2024 erging an den Bf. die Aufforderung, anhand entsprechender Unterlagen zu den in den AVB zur LV I in § 13 (2) festgehaltenen Risikokosten bekanntzugeben,
wofür der Bf. (erhöhte) Risikokosten zu zahlen hatte,
welches "Risiko" mit diesen Kosten konkret abgedeckt worden sei,
wie hoch die Risikokosten in den einzelnen Jahren des Beschwerdezeitraumes waren und
wonach die Risikoprämie konkret im Fall des Bf. bemessen worden sei.
Diesbezüglich beantragte der Bf. im Schreiben vom 28.02.2024 die Aufnahme eines Beweises durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen. Dieser möge die Risikokosten und die Risikoprämie der beschwerdegegenständlichen Lebensversicherungsverträge ermitteln und Auskunft darüber geben, ob eine mit inländischen Lebensversicherungsverträgen vergleichbare Risikotragung durch die Versicherungsgesellschaft vorliegt.
Zu diesem Antrag teilte das BFG im Vorhalt vom 24.05.2025 dem Bf. mit, dass ihn aufgrund des Abschlusses der ausländischen Lebensversicherungsverträge eine erhöhte Mitwirkungspflicht, Beweismittelbeschaffungspflicht und -vorsorgepflicht treffe. Es bleibe ihm daher unbenommen, Beweismittel und das begehrte Sachverständigengutachten vorzulegen. Die Fragen aus dem Vorhalt vom 31.01.2024 wären entsprechend dokumentiert nachvollziehbar zu beantworten.
Mit Schreiben vom 30.09.2024 langte ein Privatgutachten des gerichtlich beeideten Privatsachverständigen Gutachter 2 (in Folge: Gutachter 2) ein:
Er hielt zu allen Verträgen die Vertragssummen und die Versicherungssteuer fest, des Weiteren die Risikokosten.
Zur Frage, wofür der Bf. (erhöhte) Risikokosten zu tragen hatte, führte er aus, dies für "versicherte Leistungen bzw. Risiken" aufgewendet zu haben. Der Gutachter hielt die "versicherten Leistungen" laut Versicherungsverträgen - die Leistungen im Er- und Ablebensfall - fest.
Zur Frage, welches Risiko versichert war, führte er wiederum die vertraglich vereinbarten Leistungen im Er- und Ablebensfall an.
Zur Frage nach der Höhe der Risikokosten der einzelnen Jahre listete er die Beträge aus den Kosteninformationen der AG 1 vom 10.09.2024 auf.
Zur Frage, wonach die Risikoprämie konkret im Falle des Bf. bemessen wurde, führte er aus:
"Am 10. September 2024 hat die AG 1 in ihrer Exceldatei mit dem Dateinamen "2024 09 8 Bf. Risikokosten zur Pol. 0 9EndNr. 001_ LV I" mitgeteilt, wonach die Risikoprämie konkret in diesem Fall bemessen wurde. Die Erklärung lautet wie folgt:
"Die Risikoprämie wird halbjährlich (zum 1. Januar und zum 1. Juli) vorschüssig erhoben und zum Stichtag anhand der folgenden Formel berechnet: 5% * Wert der Versicherung am Stichtag * Sterberate zum Alter am Stichtag * 0.5
Hierbei entsprechen die 5% des Wertes der Versicherung gemäss Vertrag der Todesfalldeckung. Zur Ermittlung der altersspezifischen Sterberate wird die Sterbetafel "DAV 2008 T" herangezogen."
Der Bf. hat am 19. 05. 2024 (richtig: 19.05.2010) und am 24.09.2010 (Anm.: beide Bestätigungen dem BFG vorgelegt) die Gesundheitsfragen auf den Formularen der AG 1 beantwortet und mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Risikoprüfung wurde bei Antragsstellung anhand dieser Information von der AG 1 durchgeführt.
…
3.5 Vergleichbarkeit mit österreichischen FLV's (Fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen)
3.5.1 Bestätigung von der AG 1 vom 11. Juli 2014
Die AG 1 hat am 11. Juli 2014 bestätigt, dass dieses Lebensversicherungsprodukt, nach deren Erachten, die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung in Österreich erfüllt. Die Steuerschuld in der Höhe von 4% (Versicherungssteuer) wurde von der AG 1 direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt….
Die AG 1 hat in den Wertnachrichten den Versicherungsnehmer durchgängig wie folgt informiert:
"Vorsorglich gestatten wir uns den Hinweis, dass im Falle eines Rückkaufs bei einer Vertragslaufzeit von weniger als 10 Jahren nachträglich eine zusätzliche Versicherungssteuer in der Höhe von 7% der Prämie anfällt, die wir an die österreichische Finanzverwaltung abführen müssen."
Diese Standardinformation von der AG 1 lässt darauf schließen, dass diese Vorgangsweise der Vorgangsweise der österreichischen Versicherungsunternehmen gleich ist. …
3.5.2 Leitfaden zur Umsetzung von IFRS 4 für Aktuare
Auf der Homepage der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) und dem Link: https://avoe.at/bibliotliek/versicherung/ (am15.09.2024) unter der Überschrift "Leitfaden der AVÖ" ist die Datei "Klassifizierung von Versicherungsverträgen" downloadbar.
Auf der Seite 5 unter Punkt 4. Fondsgebundene und Indexgebundene LV wird die Klassifizierung nach der folgenden Definition nach IFRS vorgenommen.
Ein ausreichendes versicherungstechnisches Risiko liegt demnach vor, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen Ablebenssumme und rückkaufsfähigem Kapital 5% der Ablebenssumme beträgt. Das versicherungstechnische Risiko muss mindestens einmal ausreichend sein.
"Ausreichendes versicherungstechnisches Risiko liegt auch dann vor, wenn es aufgrund der ausgewählten Fondsveranlagung wahrscheinlich ist, dass während der Versicherungsdauer einmal die obige Bedingung erfüllt ist.
Unter Punkt 4.5.3 des IASP 3 wird betont, dass die Bestimmung der Signifikanz eines Risikos nicht von dessen Eintrittswahrscheinlichkeit abhängt, sondern ausschließlich von der Höhe der damit verbundenen Versicherungsleistungen. Damit hängt die Signifikanz eines Risikos auch nicht von der dafür berechneten Risikoprämie ab."
…
Die Todesfallleistung in den Versicherungsverträgen (siehe obige Polizzendokumente) ist mit 5% festgelegt. Gemäß dem Leitfaden zur Umsetzung von IFRS 4 für Aktuare liegt damit eine Vergleichbarkeit zu österreichischen FLV's (Fondsgebundenen Lebensversicherungen) vor."
Mit Vorhalt vom 11.10.2024 wurde der Bf. aufgefordert, anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen, ob bei der AG 1 die von ihm halbjährlich gezahlten Risikokosten als Prämie für eine dahinter liegende z. B. reine Risikoversicherung oder eine sonstige (Anspar-)Versicherung zur Abdeckung des 5%-igen Todfallsrisikos gedient haben oder nicht. Sollten diese gezahlten Risikokosten eine Prämie für z. B. eine reine Risikoversicherung oder andere
(Anspar-)Versicherung zur Abdeckung des 5%-igen Todfallsrisikos sein, ist dieser dahinterliegende Versicherungsvertrag vorzulegen.
Im Antwortschreiben der AG 1 vom 11.12.2024 heißt es wie folgt:
"… Herr Bf. hat mit der AG 1 10 Lebensversicherungsverträge mit den Polizzennummern … (alle angeführt) abgeschlossen. Neben den genannten Versicherungsverträgen werden zum Versicherungsnehmer, Herrn Bf., keine weitergehenden Verträge oder Rechtsbeziehungen unterhalten.
In den genannten Versicherungsverträgen wird von der AG 1 ein Ablebensrisiko versichert und eine Todesfalldeckung in Höhe von 5% des Versicherungswertes zum Todeszeitpunkt vorgesehen. Im Überlebensfall beziehungsweise Rückkauf wird der Wert der Versicherung ausbezahlt. Die Risikoprämien des Ablebensrisiko werden über die Versicherungspolice jedes Quartal bezahlt, die aufgrund der Sterbetafel der DAV 2008 T (Deutsche Aktuarvereinigung) definiert sind.
Die Policen sind rückversichert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Übermittlung eines entsprechenden Rückversicherungsvertrages hier hilfreich sein sollte. …"
Während sich das Finanzamt vorerst in seiner Stellungnahme vom 09.01.2025 unter Anführung der Rz. 6209 bis 6211 EStR im Wesentlichen, insbesondere hinsichtlich der Behandlung der LV I als Versicherungsprodukt den Vorbringen des Bf. anschloss, vertrat es im weiteren Verfahren die Ansicht, dass die Risikotragung durch die Versicherung bzw. die Rückversicherung durch die Versicherung nicht eindeutig sei.
Im Schreiben vom 30.09.2025 hielt der Bf. sein Begehren auf Anerkennung der LV 1-Verträge als Versicherungsverträge ohne steuerliche Konsequenzen für den Bf. vollinhaltlich aufrecht. Für den Fall der Nichtanerkennung legte er weitere Unterlagen vor:
Laut Rückzahlungsbestätigungen seien die 10 AG 1-Versicherungen außerhalb des Beschwerdezeitraumes rückgezahlt worden:
[...]
Selbst bei Zurechnung der Erträge des Deckungsstocks an den Bf. komme man im gegenständlichen Zeitraum nicht auf die vom Finanzamt geschätzte Rendite von 4%. Für die Jahre 2015 bis 2017 habe man anhand der Vermögensübersicht eine Detailberechnung der Zinsen, Dividenden und Fondserträge vorgenommen. Daraus hätten sich durchschnittliche jährliche Bruttoerträge (Zinsen, Dividenden, Fondserträge) in Höhe von € 81.493,66 ergeben. Da die Dividenden im Zeitablauf 2010 bis 2017 gestiegen, die Zinsen im selben Zeitraum gefallen seien, könnten die durchschnittlichen Erträge des Zeitraums 2015 bis 2017 aufgrund der ausgewogenen Veranlagung auch für den Zeitraum 2010 bis 2014 als repräsentativ angesehen werden.
Erträge Gesamt LV I 2010 bis 2017 [Grafik]
In seiner Stellungnahme vom 20.10.2025 führte das Finanzamt aus, dass die Einordnung der Versicherung nicht derart klar sei, dass das Finanzamt seinen Standpunkt der direkten Zurechnung der Erträge der Versicherung an den Bf. aufgeben könne.
Weiters verwies es auf das Erkenntnis des BFG vom 26.09.2022, RV/5100203/2019, in dem in einem gleich gelagerten Fall mit gleichen Versicherungsbedingungen die Erträge direkt dem Versicherungsnehmer zugerechnet worden seien, dies bei einem Todfallsrisiko von 105%. Das Finanzamt teilte auch die im dortigen Verfahren geführte Argumentation des Finanzamtes.
Sei die Einflussmöglichkeit des Kunden nicht derart eindeutig gegeben, würden folgende Indizien für eine Zurechnung zum Kunden sprechen:
- Der Kunde könne die Depotbank wählen.
- Der Kunde könne den für die Verwaltung von dem Deckungsstock zugehörigen Wertpapieren zuständigen Berater/Manager wählen.
- Die Wertpapiere des Deckungsstocks, die dem Kunden zugeordnet seien, würden einzeln verwahrt und verwaltet.
- Der Kunde könne die Veranlagungsstrategie nicht nur im Rahmen von bei Vertragsabschluss vordefinierten Investments (wie bei der fondsgebundenen Lebensversicherung) wählen, sondern sich während der Laufzeit auch für andere (bei Vertragsabschluss noch nicht spezifizierte) Investments entscheiden.
- Einmalerläge in Form von Depotübertragungen sind möglich.
- Die Kapitalauszahlung kann auch in Form einer Depot(rück)übertragung erfolgen.
Diese Indizien seien als ein bewegliches System zu verstehen, dh. für die wirtschaftliche Zurechnung zum Kunden sei das Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich. Es müssten daher nicht sämtliche der genannten Voraussetzungen erfüllt sein, sondern es genüge, dass das Gesamtbild dafür spreche, dass der Kunde über die im Deckungsstock befindlichen Wertpapiere verfügen könne.
Die Rechtsprechung, vgl. VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013, stelle die Frage des wirtschaftlichen Eigentums der "Vermögensverwaltungssphäre" in den Mittelpunkt, was die Zurechnung der Erträge aus einem Versicherungsvertrag betreffe. Demnach komme es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Kapitaltransaktion bzw. jede konkrete Investmententscheidung beeinflussen könne. Entscheidend für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums sei vielmehr, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen könne.
Sollte das BFG die Auffassung vertreten, dass die Kapitalerträge dem Bf. direkt zuzurechnen seien, könnten die Beträge laut der präziseren Schätzung des Bf. im Schreiben vom 30.09.2025 zugrunde gelegt und die ausländische Steuer angerechnet werden.
In der mündlichen Verhandlung wies der steuerliche Vertreter nochmals darauf hin, dass die Versicherung im Falle des Ablebens die Todfallsdeckung von 5% des Wertes der Versicherung zu leisten gehabt hätte. Das Risiko sei nach der Sterbetafel der deutschen Actuar-Vereinigung bemessen worden. Diese Basis werde auch einer österreichischen Versicherung zugrunde gelegt. Die LV I sei zu den gleichen Bedingungen wie in Österreich abgeschlossen worden, daher sei die liechtensteinische Versicherung mit einer österreichischen vergleichbar.
Über Vorhalt, dass im gegenständlichen Fall der Bf. eine personenbezogene Risikoprämie zu zahlen hatte, führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Geschäfte zu trennen seien. Neben dem Versicherungsvertrag zwischen der Versicherung und dem Bf. gebe es die Rückversicherungsverträge der Versicherung. Es sei Sache der Versicherung, ob sie eine Rückversicherung vornehme oder nicht. Die Versicherungen würden große Rückversicherungsverträge abschließen, aber nicht einen einzelnen, auf den Bf. bezogenen, Rückversicherungsvertrag. Daher sei die Frage der Rückversicherung für die Beurteilung des Falles völlig neutral.
Ein Risiko der Versicherung bestehe jedenfalls, weil die Risikokosten am Anfang sehr gering seien und erst gegen Ende der Laufzeit höher werden. Wenn jemand z.B. im dritten Jahr stirbt, würden die eingehobenen Risikokosten keinesfalls die 5%ige Todfallsdeckung abdecken, daher trage die Versicherung sehr wohl ein Risiko. Erst gegen Ende der Laufzeit würden die Prämien den Todfallsbeitrag erreichen; dies sei bei allen Versicherungen der Fall.
Über Vorhalt, dass die Risikokosten für die Rückversicherung verwendet werden und die Kosten allein nicht die Höhe des Todfallbeitrages erreichen, gab der steuerliche Vertreter an, dass die Frage der Rückversicherung (mit den eingehobenen Risikokosten) eine geschäftspolitische Entscheidung des Versicherers sei. Es wäre eine falsche Herangehensweise, nur Verträge zuzulassen, bei denen sich die Versicherung nicht rückversichert.
Der Amtsvertreter verwies auf § 13 Abs. 2 AVB. Demnach habe der Bf. sämtliche Risikokosten zu tragen. Die Versicherung lasse sich zusätzlich auch ein erhöhtes Risiko, abhängig vom Gesundheitszustand und von der wirtschaftlichen Situation, abgelten. Damit habe die Versicherung die Möglichkeit einer flexiblen Risikoabgeltung und der Weiterverrechnung der Risikokosten. Damit falle das Element der Risikotragung durch die Versicherung weg und es stehe nur die Kapitalveranlagung im Vordergrund. Im Verfahren RV/5100203/2019 vom 26.9.2022 habe das BFG ausgesprochen, dass auch bei einer Todfallsdeckung von 5% das versicherungstechnische Risiko bei der dortigen Konstellation in den Hintergrund getreten und die Kapitalveranlagung im Vordergrund gestanden sei.
Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sah der Amtsvertreter weiterhin beim Bf. gelegen. Gerade die Möglichkeit der vorzeitigen Entnahme, der Änderung der Anlagestrategie würden für die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Bf. sprechen. Er trage auch die Wertentwicklung, die Versicherung habe keinerlei Garantie hinsichtlich des Wertes abgegeben.
Laut steuerlichem Vertreter könne auch bei inländischen Lebensversicherungen eine Kündigung erfolgen oder auch die Anlagestrategie geändert werden. Im gegenständlichen Fall habe der Bf. niemals eine Änderung der Anlagestrategie gewählt. Aus den Wertstandsanzeigen sei ersichtlich, dass hier klassische Veranlagungen einer Versicherung vorgenommen worden seien, es habe einen Schwerpunkt von Schweizer Produkten gegeben. Die Versicherung habe für eine Vielzahl von Personen gleichartige Verträge abgeschlossen, was ja auch für die Versicherung hinsichtlich der Konditionen vorteilhaft gewesen sein werde. Bei den vorliegenden Verträgen gebe es wohl einen deutlichen Unterschied zu einem Privatdepot, bei dem der Bf. selbst die Veranlagung und Veranlagungsentscheidungen treffen könnte.
Der Amtsvertreter wies darauf hin, dass es nach VwGH nicht darauf ankomme, dass man auf einzelne Entscheidungen bestimmter Wertpapiere Einfluss nehmen könne. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung eines Versicherungsvertrages seien die Möglichkeiten laut Vertrag. Es komme nicht darauf an, ob man die Möglichkeiten nutze oder nicht.
Der Amtsvertreter beantragte die Erfassung der Erträge aus der LV I laut Berechnung des steuerlichen Vertreters vom 30.09.2025 unter Berücksichtigung der Anrechnung der dort beantragten liechtensteinischen Steuer.
Der steuerliche Vertreter begehrte, die Verträge aus der LV I als Versicherungsgeschäfte anzuerkennen, in eventu die Erledigung laut Antrag des Finanzamtes.
Zur LV II:
Vorgelegt sind einzelne Seiten des "Antrages zur LV II vom 17.07.2012" Anteil- bzw. fondsgebundene Versicherung gegen Einmalprämie mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung, mit Kapitalwahlrecht anstelle der Rentenzahlung. Ein Zustellbevollmächtigter in Liechtenstein wurde vom Bf. namhaft gemacht (S. 1 des Versicherungsvertrages).
Im Erörterungstermin verwies der Amtsvertreter bezüglich dieses Typs von Polizze auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro/2021/15/0013. In diesem Fall sei auch eine lange Aufschubdauer zugrunde gelegen. Es würden auch die AVB der LV II zitiert. Der Versicherung fehle die Todesfallprämie von 5%, daher wäre aus Sicht des Finanzamtes die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Der Bf. und sein steuerlicher Vertreter schlossen sich der Ansicht des Finanzamtes an (ET 05.03.2024).
In der sodann vorgelegten Wertstandsanzeige zum 31.12.2023 war zu diesem Termin ein Wert von € 350.270,27 ausgewiesen, des Weiteren Erträge von € 15.702,61 und Verwaltungskosten von € 3.571,46 (VB vom 25.03.2024).
Im Schreiben vom 30.09.2025 legte der Bf. eine Aufstellung der Wertentwicklung des Deckungsstocks für 2012 bis 2017 vor. Er beantragte, die Erträge aus der LV II in nachfolgend angeführter Höhe zu erfassen:
Kapitalerträge LV II 2012 bis 2017LV II 2012 bis [Grafik]
In den Stellungnahmen vom 09.01.2025 und 20.10.2025 blieb das Finanzamt dem Grunde nach bei seiner Ansicht, schloss sich aber hinsichtlich der Höhe der Kapitalerträge für 2012 bis 2014 der Berechnung des Bf. im Schreiben vom 30.9.2025 an.
In der mündlichen Verhandlung beantragte der steuerliche Vertreter, die Einkünfte aus Kapitalvermögen laut der Berechnung im Schriftsatz vom 30.9.2025 zu erfassen. Sie hätten hier die Beträge laut Wertstandsanzeigen zugrunde gelegt. Die Kosten seien in Abzug gebracht, weil diese für eine Veranlagung der Erträge nicht zur Verfügung gestanden seien.
Der Amtsvertreter schloss sich dem Antrag des steuerlichen Vertreters an.
B. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005, Einkommensteuer 2005 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2005
Am 09.09.2009 hatte das Finanzamt einen Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 sowie einen berichtigten Einkommensteuerbescheid 2005 erlassen. Gegen diese Bescheide wurde keine Beschwerde eingebracht.
Nach den Prüfungsfeststellungen ergingen mit Datum 22.12.2015 der nunmehr angefochtene Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005, der berichtigte Einkommensteuerbescheid 2005 sowie ein Bescheid betreffend die Festsetzung der Anspruchszinsen 2005. Das Finanzamt erfasste die der Höhe und dem Grunde nach unstrittigen Einkünfte aus den liechtensteinischen Stiftungen in Höhe der in der Selbstanzeige ausgewiesenen Beträge.
Im Fristverlängerungsansuchen vom 26.01.2016 begehrte der Bf. zu den zuvor genannten Bescheiden, die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels bis zur Beendigung des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens zu erstrecken.
Am 02.01.2017 langte beim Finanzamt die Beschwerde betreffend die unter A. angeführten Bescheide ein. Er wandte sich im Wesentlichen gegen den Vorwurf der Abgabenhinterziehung. Der Verwandte 3 habe mit den Einkünften aus den Stiftungen für seine Familie vorgesorgt, diese Sachverhalte aber immer seiner Familie vorenthalten und auch sich jegliche diesbezügliche Diskussion verboten. Die Verwandte 1, die Verwandte 2 und der Bf. hätten stets davon ausgehen müssen, dass die Dispositionen des Verwandten 3 der heimischen Rechtslage entsprochen hätten. Der Bf. sei zweifelsfrei der Ansicht gewesen, dass die Einkünfte an der Quelle besteuert würden und in Österreich kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Die Auflösung des Stiftungsvermögens und die Veranlagung in Form von Versicherungen sei auf Anraten von Vermögensverwaltern erfolgt. Er machte noch weitere Ausführungen zum Irrtum und zur Entschuldbarkeit des Irrtums.
Das Finanzamt erließ die abweisende BVE über die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005, Einkommensteuer 2005 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2005.
Im Vorlageantrag betreffend alle unter Pkt. A angeführten Bescheide brachte der Bf. ergänzend vor, dass diese erst am 07.01.2016 (Datum des Posteingangsstempels der Kanzlei) dem steuerlichen Vertreter zugestellt worden seien. Es sei bezüglich aller Bescheide mit Ablauf des 31.12.2015 die absolute Verjährung eingetreten. Der Bf. beantragte auch die Aufhebung des Einkommensteuer -und Anspruchszinsenbescheides 2005.
Verfahren vor dem BFG
Mängelbehebungsauftrag
In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages betreffend die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2005 sowie den Anspruchszinsenbescheid 2005 begehrte der steuerliche Vertreter die ersatzlose Aufhebung, weil die Wiederaufnahme wegen Erlassung nach Eintritt der absoluten Verjährung erfolgt sei. Der Verjährungseinwand sei gemäß § 304 BAO auch bei der Erlassung von Wiederaufnahmebescheiden zu berücksichtigen.
Bei den Anspruchszinsenbescheiden 2005 (und auch 2010 bis 2014) handle es sich um einen abgeleiteten Nebenanspruch (vgl. BFG 25.07.2018, RV/7103200/2018), die von der Erledigung der weiterbetriebenen Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide abhängen.
Laut Finanzamt in seinem Schreiben vom 13.02.2023 wurden die Bescheide vom 22.12.2015 ohne RSb zugestellt. Da Hinterziehung vorgelegen sei, sei die Verjährungsfrist 10 Jahre. Durch die 2014 angeordnete Prüfung nach § 99 FinStrG und die 2015 erlassenen Bescheide sei jeweils eine Verlängerung um ein Jahr erfolgt. Es könne daher nicht zur Verjährung gekommen sein.
Das Finanzamt vertrat im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, dass das Fristverlängerungsansuchen vom 26.01.2016 auf die Zustellung der Bescheide noch im Jahr 2015 schließen lasse. Es könne jedoch mangels Zustellung mit RSb keinen RSb-Nachweis vorlegen und nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Bescheide noch 2015 zugestellt wurden.
Dem hielt der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass der 26.12.2015 ein Samstag gewesen sei. Die frühestmögliche Zustellung wäre daher erst am Montag, 28.12.2015, möglich gewesen. Dies spreche daher gegen eine Zustellung noch am 26.12.2015.
Das Finanzamt beantragte die Abweisung.
Der Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Die Bescheide vom 22.12.2015 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005, Einkommensteuer 2005 und Festsetzung von Anspruchszinsen für 2005 wurden mit Fensterkuvert ohne Zustellnachweis an den Bf. zu Handen des damaligen steuerlichen Vertreters übermittelt. Die Bescheide sind beim damaligen steuerlichen Vertreter am 07.01.2016 eingegangen.
Das Finanzamt hat - mit dem Einwand der absoluten Verjährung konfrontiert - von Amts wegen keine Feststellungen über die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung getroffen.
Erwägungen:
Die Daten der Bescheiderlassung und der Schriftsätze des Beschwerdeverfahrens gehen aus den vorgelegten Akten hervor.
Die Feststellung über die Art der Zustellung (ohne Zustellnachweis) und die fehlenden Feststellungen des Finanzamtes zur Tatsache und zum Zeitpunkt der Zustellung fußen auf den Ergebnissen der Erörterung im Beschwerdeverfahren. Das Finanzamt vermochte nicht aufzuzeigen, dass die Zustellung der drei Bescheide an den Bf. zu Handen seines damaligen steuerlichen Vertreters tatsächlich noch im Jahr 2015 erfolgt wäre. Es war daher auch aus den Vorbringen des Finanzamtes betreffend das Datum des Rechtsmittelfristverlängerungs-ansuchens nichts zu gewinnen.
Rechtliche Beurteilung:
Es werden nachfolgend die für alle Beschwerdepunkte relevanten rechtlichen Grundlagen festgehalten:
§ 207 Abs. 1 BAO
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
§ 207 Abs. 2 BAO
Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 4 Abs. 1 BAO
Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO
Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
§ 209 Abs. 3 erster Satz BAO
Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).
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Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103298/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103298.2018
- Stammnummer
- 151617
- Gültig
- 17.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF