Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103298/2018
Ausländische Er- und Ablebensversicherungen - Versicherungsvertrag oder Vermögensveranlagung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103298/2018vom 17.04.2026Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
29 Zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bringt die Revision vor, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil Voraussetzung für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums sei, dass der Steuerpflichtige die Depotbank und die Person des Asset Managers bestimmen könne. Die Revision legt allerdings nicht dar, welche Relevanz es für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums haben sollte, ob der Steuerpflichtige die Depotbank oder die Person des Asset Managers wählen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Kapitaltransaktion bzw. jede konkrete Investmententscheidung beeinflussen kann. Entscheidend für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums ist vielmehr, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Gegenteiliges ergibt sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2016, Ro 2015/15/0012."
Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der zivilrechtliche Eigentümer (zB VwGH 8.7.2009, 2006/15/0264; 25.11.2009, 2008/15/0039; 31.5.2011, 2008/15/0153; 20.3.2014, 2011/15/0120; 27.11.2020, Ra 2019/15/0162). Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann (zB VwGH 29.7.2010, 2007/15/0248; 31.5.2011, 2008/15/0153; 20.3.2014, 2011/15/0120; 27.11.2020, Ra 2019/15/0162) [Ritz/Koran, BAO8, Rz. 2 zu § 24 BAO].
Zur LV I:
Im vorliegenden Fall war die AG 1 die zivilrechtliche Eigentümerin der im Deckungsstock befindlichen Vermögensanlagen.
Bei den im Sachverhalt festgehaltenen Befugnissen des Bf., insbesondere der Bestimmung und Änderungsmöglichkeit der Anlagestrategie, der Möglichkeit des Rückkaufs, der vorzeitigen Entnahme, der Verpfändung und der Abtretung bestehen wohl keinerlei Zweifel am wirtschaftlichen Eigentum des Bf. Er hat auch tatsächlich ein Darlehen mit jedenfalls einem Versicherungsvertrag belehnt und Rückkäufe durchgeführt. Zwar war die AG 1 bzw. der von ihr beauftragte Vermögensverwalter im Rahmen der Vereinbarung entscheidungsbefugt, doch konnte weder die AG 1 noch der Vermögensverwalter oder die Depotbank die dem Bf. zukommenden Verfügungsmöglichkeiten verhindern oder für sich in Anspruch nehmen.
Zumal der Bf. - wie festgehalten - wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen konnte, war im Lichte der Ausführungen des Erkenntnisses des VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013 die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Bf. zu bejahen. Dass er keinen Einfluss auf die Wahl des Vermögensverwalters und die Depotbank bzw. die Entscheidungen des Vermögensverwalters (in Bezug auf einzelne Investments) nehmen konnte, ändert nichts an der Beurteilung. Angemerkt werden darf noch, dass bei den Angaben des Bf. im Antrag, bezüglich Investments über "keine Kenntnisse" zu verfügen, wohl ausgegangen werden darf, dass er mangels Kenntnisse keinen fachlich fundierten Einfluss auf die Investmententscheidungen hätte abgeben können.
Der Bf. war daher der wirtschaftliche Eigentümer der im Deckungsstock der LV I befindlichen Vermögenswerte. Er konnte bei seinen Verfügungen - wie etwa bei der Belehnung eines Darlehens mit zumindest einem Versicherungsvertrag - auch die zivilrechtliche Eigentümerin von der Nutzung der im Deckungsstock befindlichen Vermögensanlagen ausschließen.
Zur LV II:
Zumal die Befugnisse des Bf. im Wesentlichen jenen der LV I entsprachen und angesichts des vergleichbaren Sachverhalts mit jenem im Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013, war auch bei der LV II das wirtschaftliche Eigentum des Bf. an den im Deckungsstock befindlichen Vermögensanlagen zu bejahen.
Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 konnte daher hinsichtlich des Begehrens, bei der LV I und LV II von Versicherungsgeschäften auszugehen und Erträge aus Kapitalanlagen nicht zu erfassen, kein Erfolg beschieden sein.
Den zuvor gemachten Ausführungen (unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur) folgend, sind dem Bf. als wirtschaftlichem Eigentümer die Erträge der Jahre 2010 bis 2014 aus den Vermögensanlagen des Deckungsstocks direkt zuzurechnen.
Zur Höhe der Bemessungsgrundlage und zum Prozentsatz der Schätzung
§ 184 Abs. 1 BAO
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; 20.10.2021, Ra 2020/15/0048), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068) [Ritz/Koran, BAO8, § 184 Rz. 3].
Zur LV I
Die Erträge aus der LV I sind daher in der in der Berechnung vom 30.09.2025 ausgewiesenen Höhe zu erfassen und mit dem besonderen Steuersatz zu besteuern. Die liechtensteinische Steuer ist in Höhe von jährlich € 740,27 anzurechnen.
Damit wird dem Antrag des Finanzamtes bzw. dem Eventualantrag des Bf. gefolgt.
Zur LV II
Die Erträge aus der LV II sind daher in der in der Berechnung vom 30.09.2025 ausgewiesenen Höhe zu erfassen und mit dem besonderen Steuersatz zu besteuern.
Es wird somit dem letztgültigen Antrag beider Parteien gefolgt. Auch aus Sicht des Senates kommt die Schätzung auf Basis der sich jährlich ändernden Wertstandsanzeigen den tatsächlichen Verhältnissen näher als die Berechnung der Erträge auf Basis nur eines einzigen Wertes für die Jahre 2012 bis 2017.
Höhe der Bemessungsgrundlage der Schätzung
Nach Ansicht des Senates sind nur die Erträge aus der LV I und LV II zu erfassen. Die im Erstbescheid erfolgte Erfassung der Erträge von weiteren rd. € 570.000,00 hat zu unterbleiben.
Dass die ermittelten Erträge mit dem (besonderen) Steuersatz von 25% für die Jahre 2010 bis 2014 - und im weiters anhängigen Beschwerdeverfahren des Bf. auch für 2015 bzw. mit 27,5% für 2016 und 2017 zu erfassen waren, war und ist unstrittig.
Zusammenfassend darf festgehalten werden:
Der Beschwerde des Bf. gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 konnte hinsichtlich des Beschwerdepunktes LV I und LV II teilweise Folge gegeben werden.
c. Anspruchszinsen 2010 bis 2014
Das Finanzamt erließ Anspruchszinsenbescheide für 2010 bis 2014. Die Beschwerde wurde in der BVE als unbegründet abgewiesen und dagegen der Vorlageantrag eingebracht.
Der Bf. brachte in der Beschwerde bzw. im weiteren Verfahren vor dem BFG vor wie unter
Pkt. A. c.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerde wird unter Verweis auf die Ausführungen zu Pkt. A. c. als unbegründet abgewiesen. Auf die dortigen rechtlichen Ausführungen wird verwiesen.
C. Zu Spruchpunkt III. (Un-/Zulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung bezüglich der Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2005 erfolgte im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Die Erledigung der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2005, Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen für 2005 und 2010 bis 2014 ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.
Das Verneinen eines Versicherungsgeschäftes bei der LV I ergab sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung, insbesondere aufgrund der fehlenden Risikotragung durch den Versicherer. Der Senat orientierte sich dabei an den Ausführungen des VwGH zur Risikotragung (z. B. in VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013). Die steuerliche Beurteilung der Erträge aus der LV II ist bereits durch das zuvor genannte Erkenntnis geklärt und erfolgte die Beurteilung durch den Senat entsprechend dem Antrag beider Parteien.
Die Entscheidung des Senates, dass der Bf. als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen war, findet im Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013, Deckung.
Die Nichterfassung von über die Erträge aus der LV I und LV II hinausgehender Erträge aus Kapitalvermögen folgt dem Begehren beider Parteien und lagen für den Senat keine eine anders lautende Ansicht rechtfertigende Anhaltspunkte vor.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Beilagen:
5 Berechnungsblätter
Detailberechnung zur LV I
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. April 2026
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Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103298/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103298.2018
- Stammnummer
- 151617
- Gültig
- 17.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF