Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103298/2018
Ausländische Er- und Ablebensversicherungen - Versicherungsvertrag oder Vermögensveranlagung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103298/2018vom 17.04.2026Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die sogenannte absolute Verjährungsfrist ist weder verlängerbar noch hemmbar (zB Rathgeber, SWK 2005, 87; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 209 Anm 14; Achatz/Brandl in Kofler/Kanduth-Kristen, Steuerreform 2005, Rz 526; BFG 24.5.2017, RV/3100430/2017; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 209 Rz 14). Sie war nicht unterbrechbar (iSd § 209 Abs 1 idF vor dem SteuerreformG 2005) [Ritz/Koran, BAO8, § 209, Rz. 36].
§ 307 Abs. 1 BAO
Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
§ 307 Abs. 3 BAO
Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
§ 304 BAO
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.
§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz
Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 278 Abs. 1 BAO
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. …
§ 278 Abs. 2 BAO
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
§ 278 Abs. 3 BAO
Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279 Abs. 1 BAO
Außer in den Fällen des § 278 (Anm.: Aufhebung und Zurückverweisung) hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 279 Abs. 2 BAO
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
§ 260 Abs. 1 BAO
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO
Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Die gegenständlichen Bescheide sind wie folgt zu beurteilen:
b. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2005
Vor dem gegenständlichen Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens war der Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Einkommensteuer 2005 samt neuem Einkommensteuerbescheid 2005, beide vom 09.09.2009, ergangen.
Mit dem erst am 07.01.2016 zugestellten Bescheid betreffend die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2005 liegt der Zustellzeitpunkt nach dem Eintritt der (absoluten) Verjährung für die zu veranlagende Einkommensteuer 2005.
Da die Erlassung des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides nicht innerhalb der Frist des § 304 BAO gelegen war, war der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2005 Folge zu geben und der Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
b. Einkommensteuer 2005
§ 261 Abs. 2 BAO
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Wird der Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben (insbesondere im Bescheidbeschwerdeverfahren oder gemäß § 299 Abs 1), so tritt nach § 307 Abs 3 das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf (Ritz/Koran, BAO8, § 307, Rz. 8 und die dort zitierte Judikatur).
Im hier vorliegenden Fall ist durch die ersatzlose Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides betreffend Einkommensteuer 2005 der Einkommensteuerbescheid 2005 ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 ist daher entsprechend § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 ist somit durch den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 09.09.2009 abschließend erledigt.
c. Festsetzung von Anspruchszinsen für 2005
§ 205 Abs. 1 BAO
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für …
§ 3 Abs. 2 lit. b BAO
Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere die Anspruchszinsen.
§ 252 Abs. 1 BAO
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 2 BAO
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden….
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.
Nach VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062, ist der Zinsenbescheid nach § 295 Abs 3 anzupassen (bei nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des Stammabgabenbescheides) [Ritz/Koran, BAO8, § 205, Rz. 33 bis 35a].
Der hier angefochtene Anspruchszinsenbescheid 2005 ist ein vom Einkommensteuerbescheid 2005 abgeleiteter Bescheid. Eine Abänderung im gegenständlichen Verfahren erfolgt den zuvor gemachten Ausführungen folgend nicht, sondern wird der ersatzlosen Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 in einem neuen Anspruchszinsenbescheid Rechnung getragen werden.
Die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2005 ist daher gemäß § 252 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. verfügte über Vermögen aus liechtensteinischen Stiftungen bis zum Jahr 2011. Die daraus erfließenden Kapitalerträge hat der Bf. zu Beginn der Prüfung in einer Selbstanzeige bekannt gegeben und wurden die Erträge aus den Stiftungen in der in der Selbstanzeige erklärten Höhe vom Finanzamt der Veranlagung für u. a. 2010 und 2011 zugrunde gelegt.
Er behauptet, sein Stiftungsvermögen in liechtensteinische Lebensversicherungen angelegt zu haben. Die Auflösung des Stiftungsvermögens sowie der Zahlungsfluss zu den LV I und II ist nicht belegt.
Zu LV I:
Der Bf. hat mit "Einmalerlag" von 3 Mio. im Jahr 2010 10 Er- und Ablebensversicherungen mit einer jeweiligen Vertragssumme von € 300.000,00 mit der AG 1 abgeschlossen. Es handelt sich um anteils- bzw. fondsgebundene Lebensversicherungen. Das im Deckungsstock befindliche Vermögen war in allen zehn Fällen das gleiche.
Er hat sich für die Anlagestrategie "ausgewogen" entschieden. Er selbst hatte keine Kenntnis, die Veranlagungen der im Deckungsstock befindlichen Vermögensanlagen selbst vorzunehmen.
Der Bf. hatte das Anlagerisiko zu tragen. Die Bereicherungsleistung hing von der Wertentwicklung der dem Bf. zuzurechnenden Vermögenswerte ab (vgl. Pkt. 2 Abs. 2 AVB).
Die LV I diente laut Pkt. 2 Abs. 1 AVB dem Aufbau eines Altersvermögens und Verhinderung von Versorgungslücken.
Von jeder Vertragssumme wurde die Versicherungssteuer in Höhe von 4% in Abzug gebracht. Ihre Bezahlung an die österreichische Finanzbehörde (im Wege einer Überweisung von der AG 1) ist belegmäßig nicht nachgewiesen. Ebenso wenig ist die im weiteren Verfahren vor dem BFG behauptete Überweisung der 4%-igen Versicherungssteuer vom Bf. an die AG 1 belegmäßig dokumentiert.
Für die LV I ist für die einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraumes auch liechtensteinische Steuer angefallen.
Die Policenkonten (Prämienkonten lt. Pkt. 7 der AVB) sind nicht vorgelegt. Der Bf. hatte auf diese die Einzahlung zu leisten und wurden von diesem die mit dem Abschluss, der Verwaltung und dem Versicherungsschutz der Verträge zusammenhängenden Kosten, Gebühren und Provisionen in Abzug gebracht und der verbleibende Betrag vom Vermögensverwalter entsprechend seinen Entscheidungen verwaltet (Pkt. 7 AVB).
Vorliegend für die LV I sind für die Jahre 2010 bis 2014 und auch für den weiteren Beschwerdezeitraum 2015 bis 2017:
Gebührenübersichten 1. und 2. Halbjahr für 2013 zu allen 10 Versicherungsverträgen.
Jeweils die Seiten 2 bis 4 von 6 der Vermögensübersichten zum 31.12. der Jahre 2010 bis 2014.
Wertstandsanzeigen zum 31.12. für 2010 bis 2014 für alle Polizzen (VB 30.08.2025).
Vermögens- mit Detailübersicht zu allen 10 Polizzen 2015 bis 2017, jeweils Seiten 2, 3 und 4 von 6 (VB 30.09.2025).
Betreffend Rückkäufe, Kündigung liegen vor (VB 30.09.2025):
- Auszahlungsbestätigung vom 08.09.2025 wegen Rückkauf:
bestätigt wird die vollständige Kündigung per 14.08.2025
alle 10 Polizzen im Betreff angeführt,
Effektive Auszahlungssumme: € 1, 528.194,70.
-Auszahlungsbestätigung vom 17.06.2021 aufgrund der Kündigung:
40001 + 41001,
bestätigt wird die vollständige Kündigung per 05.05.2021,
Effektive Auszahlungssumme: € 595.5630,08.
- Auszahlungsbestätigung vom 29.04.2021 aufgrund der Kündigung:
36001 + 42001 + 43001,
bestätigt wird die vollständige Kündigung der Unterpolicen per 20.04.2021,
Effektive Auszahlungssumme: € 867.321,62.
Detailberechnung der Kapitalerträge für 2015 bis 2017 der Polizze 37001 samt Vorbringen, dass die für 2015 bis 2017 durchschnittlich errechneten Beträge für 2010 bis 2014 repräsentativ seien (VB 30.09.2025).
Privatgutachten des Gutachters 1.
Privatgutachten des Gutachters 2.
Was zu den LV I konkret bezüglich des Term-fix und der Vertragsdauer vereinbart wurde, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Die Unterschiede zwischen der vorgelegten Kopie der Polizze 19001 und den Angaben des Gutachters 1 zu dieser Polizze bezüglich
der Term-fix-Vereinbarung (lt. Kopie der Polizze 01.06.2028, lt. Gutachter 1 01.06.2025) und
den Begünstigten im Ablebensfall (lt. Polizze im Rang 1 die nahe Angehörige 1 (100%) und im Rang 2 der nahe Angehörige 2 (100%, lt. Gutachten 1 im Rang 1 die Verwandte 1, im Rang 2 die Kinder des Bf.)
konnte der Bf. nicht aufklären. Seine Behauptung, dass der Gutachter 1, der auch ein Gutachten zu anderen Familienangehörigen abgab, durch "copy paste" den Angaben zur Polizze 19001 falsche Daten zugrunde gelegt hätte, bestätigte der Gutachter 1 nicht.
Sowohl im Gutachten 1 zur Polizze 19001 als auch in der Polizze 19001 beträgt die Laufzeit mehr als 10 Jahre.
Zum Vorliegen eines "Tarifs" - "Gesetz der großen Zahl":
Das BFG geht davon aus, dass die mit dem Bf. abgeschlossenen Verträge einem uneingeschränkten Teilnehmerkreis mit dem gleichen Inhalt angeboten wurden. Der Einmalerlag von € 3 Mio. wurde auf 10 Polizzen aufgeteilt, um im Falle eines Geldbedarfs nicht den gesamten Versicherungsvertrag über 3 Mio. kündigen zu müssen.
Die Rechte und Verpflichtungen des Bf. und der AG 1 aus den Verträgen sowie den AVB stellen sich wie folgt dar:
Der Bf. (bzw. teilweise auch der Bezugsberechtigte) hatte
alle Fragen zu seinem Gesundheitszustand und seinen finanziellen Verhältnissen ordnungsgemäß zu beantworten (§ 6 AVB),
die Prämie auf das Prämienkonto einzuzahlen (§ 7 Abs. 1 AVB),
alle Kosten, Gebühren und Provisionen, die mit dem Abschluss, der Verwaltung und dem Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages Zusammenhängen, zu tragen (§ 7 Abs. 1, § 13Abs. 1 AVB),
sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben zu tragen, dies als Steuerschuldner, auch wenn sie der AG 1 in Rechnung gestellt wurden (§ 13 Abs. 1), weiters
die der Höhe nach vom Lebensalter, Gesundheitszustand und der finanziellen Lage abhängigen (erhöhten) Risikokosten (§ 13 Abs. 2 AVB), sowie
allfällige zusätzliche Verwaltungskosten (§ 13 Abs. 3 AVB),
allfällige Verluste sowie externe Kosten (z. B. für Vermögensverwalter), die bei der Ausübung der Rechte des Bf. (z. B. Rücktritt, etc.) anfielen, zu tragen (§ 5 Abs. 1 AVB),
die Versicherungssteuer in Höhe der österreichischen Versicherungssteuer (4%) zu tragen (§ 14 Abs. 1 AVB); ein Fall der Nachzahlung der Versicherungssteuer von 7% (§ 14 Abs. 1 AVB), lag nicht vor,
die notwendigen Meldungen bei den Steuerbehörden abzugeben (§ 14 Abs. 2 AVB),
sich sämtliche Informationen über die anwendbaren nationalen Steuergesetze und deren Konsequenzen zu besorgen (§ 14 Abs. 3 AVB),
Kosten und Spesen für die Überweisung bzw. Veräußerung, Übertragung und Bewertung der dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnenden Vermögenswerte zu tragen und war wiederum ein Haftungsausschluss der AG 1 für allfällig entstehende Verluste, die infolge der Veräußerung, Bewertung bzw. Übertragung der Vermögenswerte sowie der verspäteten Veräußerung, verspäteten Bewertung bzw. verspäteten Übertragung der Vermögenswerte eintreten konnten, zu tragen (§ 15 Abs. 7 AVB)),
Für den Versicherungsvertrag relevante Mitteilungen an die AG 1 zu machen (§ 25 Abs. 1 AVB).
Die Risikokosten haben für alle 10 LV I insgesamt jährlich betragen):
2010: € 68,80
2011: € 138,60
2012: € 148,30
2013: € 163,40
2014: € 185,70
2015: € 212,30
2016: € 225,88
2017: €255,22
Die Beträge pro Vertrag machten rd. jeweils ein Zehntel des Gesamtbetrages aus, es gab nur geringfügige, meist im Cent-Bereich gelegene Abweichungen (Gutachten des Privatgutachters 2).
Der Bf. hatte
das Anlagerisiko zu tragen (§ 2 Abs. 2 AVB),
das Risiko für die Wertentwicklung des im Deckungsstock befindlichen Vermögens zu tragen (§ 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 6 AVB),
auf seine Gefahr und Kosten die Prämie zu übermitteln (§ 24 Abs. 1 AVB),
bzw. hatte der Bezugsberechtigte Gefahr und Kosten bei Überweisungen bzw. Übertragungen der Leistungen an ihn zu tragen (§ 24 Abs. 3 AVB),
kein Eigentum an den dem Deckungsstock zuordenbaren und separat verwahrten Vermögen (§ 7 Abs. 2 AVB),
während der Vertragsdauer keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte, die dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnen waren. Insbesondere konnte er weder unmittelbar noch mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse aus der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Vermögenswerte bestimmen (§ 7 Abs. 4 AVB),
kein Wahlrecht, keinen Rechtsanspruch und auch kein Weisungsrecht auf Beauftragung eines bestimmten Vermögensverwalters. Dies auch nicht im Falle der Beendigung der Beziehung zwischen der AG 1 und einem Vermögensverwalter bzw. im Falle der Bestellung eines neuen Vermögensverwalters. Auch hatte er keinerlei direkte oder indirekte Einflussmöglichkeit auf die Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters (§ 9 Abs. 3 AVB sowie § 11 Abs. 2 AVB).
Es war
die automatische Auflösung des Vertrages für den Fall vereinbart, dass im Ausnahmefall das Vermögen zur Deckung der Kosten nicht mehr ausreichte (§ 13 Abs. 5 AVB).
Der Vermögensverwalter hatte
die Prämie entsprechend der vom Bf. gewählten Anlagestrategie und der daraus resultierenden Risikobereitschaft anzulegen und die gewählte Anlagestrategie umzusetzen (§ 7 Abs. 3AVB, § 9 Abs. 1 und 2 AVB, § 10 AVB).
Er war in seinen Entscheidungen bezüglich der Vermögensanlage grundsätzlich frei
(§ 10 AVB).
Die im Deckungsstock befindlichen und separat verwahrten Vermögenswerte
standen im zivilrechtlichen Eigentum der AG 1 und
hatte der Bf./Bezugsberechtigte an diesen kein Eigentums- oder Nutzungsrecht und
bildeten sie im Konkurs ein Sondervermögen (§ 7 Abs. 2 AVB).
Die AG 1 hatte
den Vermögensverwalter und die Depotbank zu wählen (§ 9 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 AVB),
die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen im Er- bzw. Ablebensfall zu erbringen (§ 15 Abs. 1 und 2 AVB),
keine Verantwortung für die Richtigkeit des von der Depotbank mitgeteilten Wertes (§ 8 Abs. 1),
ihren Haftungsausschluss betreffend die Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters vereinbart (§ 7 Abs. 5 AVB),
keine Verantwortung für die Wertentwicklung der im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte (§ 7 Abs. 6 AVB), und
das Recht, im Falle, dass die Mindestliquidität zur Deckung der Versicherungs-, Bank- und Vermögensverwaltungskosten nicht gegeben war, anteilig Vermögen des Deckungsstocks zu veräußern bzw. einen Teil der Vermögenswerte zu realisieren. Ein Haftungsausschluss der AG 1 bei Verlusten infolge der Ausübung dieser Rechte war vereinbart (§ 13 Abs. 5 AVB),
das Recht, einer vom Bf. beantragten Entnahme (vorzeitigen Auszahlungen) unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zu versagen (§ 14 Abs. 1 AVB),
im Falle, dass Gebühren, Steuern oder Abgaben (auch zukünftig anfallende) nicht bezahlt waren, keine Leistungsverpflichtung bzw. hatte sie ein Zurückbehaltungsrecht (§ 14 Abs. 2 AVB) und
konnte sie für steuerliche Konsequenzen im Einzelfall aus dem Versicherungsvertrag nicht zur Haftung herangezogen werden (§ 14 Abs. 3 AVB).
Die Regelungen für den Todesfall bei Wehrdienst, Unruhen und Krieg (§ 16) und Selbsttötung (§ 17) sind für das vorliegende Verfahren - weil kein solcher Fall eingetreten ist - nicht von Belang. Es bestand jedoch für die AG 1 unter bestimmten Voraussetzungen eine (auf den Rückkaufswert) eingeschränkte Leistungsverpflichtung.
Ebenso war in den ersten drei Jahren im Ablebensfall die Todesfalldeckung auf den Unfalltod beschränkt (§ 15 Abs. 2 AVB).
Zur Tragung eines Risikos durch die AG 1:
Bezüglich der Tragung eines Risikos bestand im Erlebensfall für die AG 1 kein Risiko, ein solches behauptet selbst der Bf. nicht.
Im Todesfall hatte die AG 1 die vertraglich vereinbarte Todfallsdeckung in Höhe von 5% des Wertes der Versicherung zu leisten.
Die tatsächliche Tragung eines Risikos durch die AG 1 im Ablebensfall in Höhe von 5% des Wertes der Versicherung ist für den Senat nicht erwiesen. Die AG 1 ließ sich die von ihr vertraglich zu leistende 5%-ige Todfallsdeckung durch (erhöhte) Risikoprämie abgelten.
Es lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, wonach sich die Höhe der Risikoprämie beim Bf. konkret bemessen hat. Den Angaben zu den Gesundheitsfragen zufolge und aufgrund des Umstandes, dass die Risikoprämien betragsmäßig niedrig waren, geht der Senat davon aus, dass der Risikoprämie, das "normale" Risiko aufgrund des Alters des Bf. zugrunde lag und er ein höheres gesundheitliches oder finanzielles Risiko nicht durch eine entsprechend höhere Prämie abzudecken hatte.
Für den Senat ist die Behauptung des Bf. und der AG 1 nicht erwiesen, dass sich die AG 1 rückversicherte. Sie behauptet zwar, keine über die LV I weiteren vertraglichen Beziehungen mit dem Bf. gehabt zu haben, legte aber den Rückversicherungsvertrag nicht vor. Dass der Vorlage des angeforderten Rückversicherungsvertrages ein unüberwindbares Hindernis entgegengestanden wäre, behauptet selbst die AG 1 nicht. Wenn die AG 1 bestätigte, keine über die LV I hinausgehenden vertraglichen Beziehungen zu haben, so ist hier mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht auszuschließen, dass der Rückversicherungsvertrag bei einer anderen (allenfalls der AG 1 "nahestehenden") Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde.
Im Ergebnis hatte jedenfalls der Bf. die Kosten der Rückversicherung für die 5%-ige Todfallsdeckung zu tragen. Die Tragung eines effektiven Risikos im Ablebensfall durch die AG 1 war somit für den Senat nicht erkennbar und daher nicht gegeben.
Ein "Ansparen" der Todfallsdeckung von 5% durch die Risikoprämien erfolgte nicht, sondern wurden sie zur Rückversicherung verwendet.
Zur Einflussnahme des Bf. auf das im Deckungsstock befindliche Vermögen
Dem Bf. standen folgende Rechte und Einfluss- bzw. Verfügungsmöglichkeiten auf das im Deckungsstock befindliche Vermögen zu und hat er sie auch teilweise ausgeübt:
Er konnte die Anlagestrategie wählen und mehrmals jährlich (ab dem dritten Mal kostenpflichtig) ändern (§ 7 Abs. 4 AVB).
Er hatte ein Rücktrittsrecht (§ 5 AVB),
ein Recht auf Anpassung des Vertrages, wenn sich schwerwiegende Umstände geändert oder Vorstellungen sich als falsch erwiesen haben (§ 11 Abs. 3 und 4 AVB). Das Recht auf Anpassung stand aber auch der AG 1 zu. Aus den Gründen für eine Anpassung konnte der Bf. gegenüber der AG 1 jedoch keine sonstigen Ansprüche geltend machen (§ 11 Abs. 5 AVB).
Der Bf. hatte die Möglichkeit von Entnahmen (vorzeitigen Auszahlungen), dies mit unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen, abhängig vom Entnahmezeitpunkt und der Höhe des entnommenen Betrages (§ 21 Abs. 1 AVB), weiters
die Möglichkeit der Erhöhungen (§ 22 Abs. 1).
Er konnte den Vertrag/die Verträge jederzeit verpfänden oder abtreten (§ 23 Abs. 1 AVB).
Er konnte im Falle der Leistung durch die Versicherung (Er- und Ablebensleistung) zwischen der Überweisung und der Depotübertragung wählen (§ 15 AVB).
Er konnte zu der zumindest einmal jährlich erfolgenden Wertinformation über den Wert der Versicherung zusätzlich weitere Wertinformationen zu jedem Zeitpunkt anfordern (§ 25 Abs. AVB).
Der Bf. hat tatsächlich auch
ein Darlehen mit jedenfalls einem Versicherungsvertrag belehnt,
ließ sich die Guthaben von fünf Verträgen (Polizzen-EndNr. 36001, 40001, 41001, 42001, 43001) im Jahr 2021 und von fünf Verträgen (Polizzen-EndNr. 19001, 35001, 37001, 38001, 39001) im Jahr 2025 vorzeitig - bezogen auf die in den vorgelegten Deckblättern der Polizzen ausgewiesenen Laufzeiten von 18 Jahren (Ende somit 2028) auszahlen (Beilagen zu Schreiben des Bf. vom 30.09.2025).
Die Erträge aus Kapitalvermögen aus der LV I sind nach Ansicht des Senates in Höhe des unter den jeweiligen "Bruttobeträgen gesamt" ausgewiesenen Betrages laut Berechnung des steuerlichen Vertreters vom 30.09.2025 zu erfassen. Der Ansatz dieser Beträge steht zudem zwischen den Parteien außer Streit.
Die lichtensteinische Steuer laut Berechnung des steuerlichen Vertreters vom 30.09.2025 in Höhe von jährlich € 740,27 für 2010 bis 2014, aber auch 2015 bis 2017 hat zu erfolgen.
Zur LV II
Der mit der AG 2 abgeschlossene Versicherungsvertrag liegt nicht vor. Vorliegend sind die AVB II.
Es handelte sich bei diesem Vertrag um eine während der Aufschubdauer rückkauffähige anteil- bzw. fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalprämie mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung mit Recht auf Kapitalabfindung anstelle der Rentenzahlung (§ 2 Pkt. 2.1 AVB II).
Der Bf. sowie der steuerliche Vertreter stimmte dem Vorhalt des Finanzamtes zu, dass im Hinblick auf die Ausführungen in dem in einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro2021/15/0013, der LV II kein Versicherungsvertrag zugrunde lag, sondern eine Kapitalveranlagung im Vordergrund stand und folglich beim Bf. Kapitaleinkünfte zu erfassen waren (Erörterungstermin und weiteres Verfahren vor dem BFG).
Für das BFG war in den AVB-LV II ein Risiko der AG 2 weder für den Erlebens- noch den Todesfall feststellbar. Der Bf. hatte alle Kosten, Steuern, Gebühren zu tragen, konnte in den Genuss von Werterhöhungen kommen, hatte aber auch sämtliche Wertverluste zu tragen.
Der Bf. konnte laut den AVB II
die Anlagestrategie wählen und ändern (siehe z. B. § 2 Pkt. 2.7, § 8 Pkt. 8.1. 8.2, 8.3, 8.8 AVB II),
Investmentfonds auswählen und ändern (§ 8 Pkt. 8.2 und 8.4),
Kapitalentnahmen (Teilauszahlungen) bzw. vollständige Kapitalentnahme durch
Kündigung (Pkt. 12 AVB II) vornehmen,
den Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch jederzeit vinkulieren, verpfänden oder abtreten Pkt. 15 AVB II).
Auch der Bf. geht davon aus, dass hier mangels vollständiger Unterlagen eine Schätzung vorzunehmen ist. Er begehrt nur eine dem tatsächlichen Ergebnis näher kommende Schätzung.
Die Höhe der Erträge aus der LV II sind laut Berechnung des steuerlichen Vertreters vom 30.09.2025 festzusetzen (Wert laut Wertstandsanzeige * 4%). Der Ansatz dieser Beträge steht zwischen den Parteien außer Streit.
Die Höhe des Steuersatzes (25% für 2010 bis 2015, 27,5% für 2016 und 2017) steht zwischen den Parteien außer Streit.
Zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Schätzung
Neben den Erträgen aus Kapitalvermögen aus den LV I und LV II sind - abgesehen von den ohnehin unstrittigen Beträgen aus den liechtensteinischen Stiftungen - keine weiteren Beträge der Besteuerung zu unterziehen. Dem Begehren, die Schätzung auf Basis der Wertstandsanzeigen zum jeweiligen 31.12. eines Jahres vorzunehmen, konnte nachgekommen werden, weil diese Gelder für die Veranlagung zur Verfügung standen.
Für die in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2014 über die Beträge der LV I und LV II hinausgehende angesetzte Bemessungsgrundlage von rd. € 570.000,00 gibt es (für das Finanzamt) nach Vorlage weiterer Unterlagen keinen Anhaltspunkt, dieses Begehren aufrecht zu halten. Es liegen auch keine internationalen Mitteilungen über den Bezug dieses Betrages durch den Bf. vor.
Aus der LV I und LV II sind folgende Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen zu erfassen:
2010: € 60.402,46 (anstatt bisher € 60.000,00)
2011: € 35.623,66 (anstatt bisher € 120.000,00)
2012: € 200.412,54 (anstatt bisher € 160.000,00)
2013: € 127.086,40 (anstatt bisher € 160.000,00)
2014. € 164.134,98 (anstatt bisher € 160.000,00)
Daraus ergibt sich folgende Steuer für ausländische Kapitalanlagen (besonderer Steuersatz 25%):
2010: € 15.100,62 (anstatt bisher € 15.000,00)
2011: € 8.905,92 (anstatt bisher € 30.000,00)
2012: € 50.103,14 (anstatt bisher € 40.000,00)
2013: € 31.771,60 (anstatt bisher € 40.000,00)
2014: € 41.033,75 (anstatt bisher € 40.000,00)
Die ebenfalls mit dem besonderen Steuersatz besteuerten Erträge aus Stiftungen 2010 und 2011 bleiben unverändert.
Beweiswürdigung
Zur LV I
Die Daten bezüglich des Abschlusses und der Auflösung der einzelnen Versicherungsverträge der LV I basieren auf den Angaben des Bf. und den (vor dem BFG vorgelegten) Unterlagen.
Die Anlagestrategie sowie der Umstand, dass der Bf. keine (hinreichenden) Kenntnisse hatte, die Veranlagung der im Deckungsstock befindlichen Vermögensveranlagungen vorzunehmen, war im Antrag zur LV I zu ersehen.
Zumal der Bf. erläuterte, dass bei den Verträgen der LV I das Splitting in 10 Verträge finanztechnische Gründe (im Falle eines Geldbedarfs) hatte und für das BFG Anhaltspunkte fehlen, dass es sich hier um nur mit dem Bf. abgeschlossene individuelle Vereinbarungen gehandelt hat, geht das BFG davon aus, dass die AG 1 die hier zu beurteilenden Verträge mit gleichem Inhalt einer Vielzahl von Personen angeboten hat. Ein "Tarif" war somit zu bejahen.
Die Vereinbarungen der Risikotragung gehen aus den Polizzen und den AVB hervor.
Eine Risikotragung durch die AG 1 im Erlebensfall behauptet selbst der Bf. nicht und vermochte auch das BFG keinen Anhaltspunkt zu finden. Die Tragung eines Risikos im Ablebensfall in Höhe von 5% des Wertes der Versicherung war für den Senat nicht erwiesen, weil hier dem Bf. jedenfalls die Kosten der Rückversicherung - sei es allenfalls in einem Vertrag bei einer anderen Versicherungsgesellschaft für den Bf., sei es in einem Rückversicherungsvertrag durch die AG 1 - auferlegt wurden und er sie getragen hat.
Es wird im Wirtschaftsleben unzweifelhaft üblich sein, dass Versicherungen ihr Risiko rückversichern. Hier ist aber nicht erwiesen, dass tatsächlich die AG 1 das ihr vertraglich obliegende Risiko rückversichert hat. Selbst wenn die AG 1 die Rückversicherung vertraglich übernommen haben sollte, hat sie dem Bf. die in Abhängigkeit von seinem Lebensalter sowie von seinen persönlichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Parametern bemessenen Risikokosten auferlegt und hat er sie getragen. Angesichts der durch den Bf. finanzierten Risikokosten und der damit (von der AG 1) getroffenen Absicherung des Risikos ist für das BFG nicht ersichtlich, welches Risiko die AG 1 im Ablebensfall treffen hätte können. Es wäre am Bf. bzw. der von ihm angeschriebenen AG 1 gelegen, die von ihr behauptete Tragung eines Risikos von 5% des Wertes der Versicherung (auch hinsichtlich der Höhe) nachvollziehbar darzutun.
Wenn der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung meinte, es würden die Risikokosten erst gegen Ende der Laufzeit die 5%-ige Todfallsdeckung erreichen und zuvor jedenfalls die Versicherung ein Risiko tragen, übersieht er, dass - solches bestritt der Bf. bzw. sein steuerlicher Vertreter nicht - mit den eingehobenen Risikokosten nicht die 5%-ige Todfallsdeckung "angespart" werden sollte, sondern die Risikokosten für die Rückversicherung verwendet wurden.
Die Feststellungen bezüglich der Einflussnahme des Bf. auf das im Deckungsstock befindliche Vermögen, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bzw. jene der AG 1 sind dem Versicherungsvertrag bzw. den dazugehörigen AVB entnommen und sind sie auch nicht bestritten. Dass diverse Elemente, wie z. B. die Kündigung und vorzeitige Auflösung auch bei inländischen Versicherungen vereinbart und üblich sind, wird nicht bestritten. Aus diesen allein war jedoch bei der hier erfolgten Ausgestaltung der Risikotragung ein Versicherungsgeschäft noch nicht zu bejahen. Risikoeinschränkungen bestanden zudem im Todesfall, so war in den ersten drei Jahren die Todfallleistung auf den Unfalltod beschränkt.
Dass sich die Unterschiede betreffend die Polizze 19001 zwischen den Angaben in der Polizze und jenen des Gutachters 1 hinsichtlich Terms fix bzw. den eingetragenen Begünstigten nicht aufklären ließen, fußt auf dem diesbezüglichen Vorhalt im Erörterungstermin und der Antwort des Gutachters 1 in seiner E-Mail an den steuerlichen Vertreter des Bf. vom 03.04.2024. Er bestätigte den vom Bf. behaupteten Übertragungsfehler aus einem Gutachten einer anderen Verwandten nicht und konnte er nicht sagen, warum in der Polizze bzw. in seinem Gutachten zu dieser Polizze zum Term-fix und den Bezugsberechtigten die Angaben voneinander abwichen.
Die Feststellung, dass die behauptete Überweisung der österreichischen Versicherungssteuer vom Bf. an die AG 1 nicht erwiesen ist, ergibt sich daraus, dass der Bf. diesbezügliche Unterlagen nicht beibrachte. Es ist - zumal der Abzug einer Versicherungssteuer in Höhe von 4% in den jeweiligen Polizzen ausgewiesen ist - auch nicht anzunehmen, dass der Bf. jeweils
€ 300.000,00 auf das Prämienkonto einzahlte, von diesem die Versicherungssteuer in Abzug gebracht wurde und dann der Bf. nochmals eine Überweisung der 4%-igen Versicherungssteuer an die AG 1 vorgenommen hat. Eine solche Vorgehensweise widerspricht auch den Ausführungen in § 7 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 AVB.
Entgegen der Ansicht des Bf., dass bei der LV I nur die österreichische Versicherungssteuer und niemals liechtensteinische Steuern anfallen konnten, zeigte er selbst in seiner Berechnung vom 30.09.2025 auf, dass auch liechtensteinische Steuern angefallen sind, deren Anrechnung er begehrt.
Die Tatsache der vorzeitigen Rückzahlungen der Polizzen betreffend LV I beruht auf den Angaben des Bf. in den dem Schreiben vom 30.09.2025 beigelegten Schreiben der AG 1 über die Kündigung. Ausgehend von den vorgelegten Polizzen (Term fix: 01.06.2028) handelte es sich bei allen zehn Polizzen um eine vorzeitige Rückzahlung.
Bezüglich der Durchführung der Schätzung ist anzumerken, dass der Bf. auch bis dato trotz wiederholter Aufforderung keine vollständigen Unterlagen vorlegte. Warum gerade die Seite 1 der Detail-Vermögensübersichten für 2010 bis 2014 und auch 2015 bis 2017 im gesamten Verfahren "beständig" nicht beigebracht wurde, ist nur erklärlich, dass die dortigen Zahlen möglicherweise ein anderes Bild ergeben könnten oder allenfalls auf dieser Seite ein Element enthalten ist, das wiederum ein Indiz gegen das behauptete Versicherungsgeschäft sein könnte.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der nunmehr für die LVI zu erfassenden Erträge aus Kapitalvermögen gehen aus der Detailberechnung des steuerlichen Vertreters vom 30.09.2025 hervor. Die vom steuerlichen Vertreter angestellten, auf veröffentlichten Zahlen basierende Berechnung für 2015 bis 2017 diente als Grundlage der Schätzung auch für 2010 bis 2014. Das Finanzamt folgt nunmehr auch diesem Begehren. Der Senat sah keinen Grund, davon abzugehen. Angesichts der vom Bf. erstatteten und seitens des Finanzamtes nicht widersprochenen Vorbringen konnte aus Sicht des Senates auch dem Begehren gefolgt werden, die für 2015 bis 2017 ermittelten durchschnittlichen Kapitalerträge von jährlich € 81.493,66 unter Berücksichtigung der Anfangs- und Endbestände der einzelnen Jahre bei der Einkommensteuer 2010 bis 2014 in Ansatz zu bringen. Auch wenn die Beträge für 2015 bis 2017 vom steuerlichen Vertreter errechnet wurden, handelt es sich für 2015 bis 2017 dennoch jeweils um eine geschätzte Durchschnittsbetrachtung, weil nicht alle Unterlagen vorgelegt wurden.
Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt, von der Anrechnung der in der Berechnung dargestellten durchschnittlichen jährlichen liechtensteinischen Steuer abzugehen.
Es handelt sich für die Jahre 2010 bis 2014 um eine Schätzung und kommen die in der Berechnung vom 30.09.2025 ermittelten Beträge dem Ergebnis näher als die vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Beträge. Allerdings standen dem Finanzamt im Zuge der Erlassung der Erstbescheide deutlich weniger Unterlagen zur Verfügung.
Zur LV II:
Die Feststellungen bezüglich der LV II fußen auf den Ergebnissen des Verfahrens beim Finanzamt bzw. vor dem BFG sowie den vorgelegten AVB II.
Zumal bei der LV II auch der Bf. und sein steuerlicher Vertreter nunmehr von einem fehlenden Risiko der AG 2 ausgehen und die Kapitalanlage als im Vordergrund stehend ansehen, und das BFG keine gegen diese Ansicht sprechenden Anhaltspunkte erblicken kann, ist hier eine für einen Versicherungsvertrag erforderliche Risikotragung durch den Versicherer nicht zu bejahen.
Angesichts der im Sachverhalt festgehaltenen Befugnisse kam dem Bf. eine maßgebliche Einflussnahme auf das im Deckungsstock befindliche Vermögen zu und konnte er über die Einkunftsquelle wirtschaftlich verfügen.
Die Höhe der nunmehr laut beiden Parteien aus der LV II zu erfassenden Erträge geht aus der diesbezüglichen Berechnung des Bf. vom 30.09.2025 bzw. der Stellungnahme des Finanzamtes vom 20.10.2025 hervor. Es war - da nur die Vermögenswerte laut Wertstandsanzeigen für die (weitere) Kapitalveranlagung zur Verfügung standen - die Schätzung in Höhe von% auf Basis der Werte laut Wertstandsanzeigen (anstatt der vom Finanzamt herangezogenen, für alle Jahre gleich bleibenden Basis von € 430.000,00) berechtigt.
1. Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Abs. 2 EStG 1988
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
§ 2 Abs. 1 EStG 1988
Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
§ 21 Abs. 1 BAO
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 21 Abs. 2 BAO
Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO
Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.
§ 27 EStG 1988 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010), lautete auszugsweise:
(1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen: [...]
6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,
ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages."
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde diese Bestimmung in § 27 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 verschoben, wobei die Mindestlaufzeit für die Ertragsteuerfreiheit auf 15 Jahre erhöht wurde (vgl. auch 981 BlgNR 24. GP 117).
§ 27 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 in der geänderten Fassung lautet:
"(5) Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten auch:
(...)
3.Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,
ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als fünfzehn Jahre beträgt. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages.
§ 27a Abs. 1 EStG 1988
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.
§ 27a Abs. 1 EStG 1988 in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
1.im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,
2.in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%
und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist. …
§ 27a Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass Einkünfte aus Kapitalvermögeneinem besonderen Steuersatz unterliegen. § 27a Abs 1 bestimmt damit die Höhe der KESt. § 27a Abs 2 listet die Ausnahmefälle auf, die mit progressiver ESt besteuert werden; diese Differenzierung erscheint verfassungskonform (BFG 19.4.19, RV/6100325/2018; rkr). Die besonderen Steuersätze kommen unabhängig davon zur Anwendung, ob die ESt durch Abzug der KESt oder durch VA erhoben wird (EStR 6223; EuGH 12.10.23, C-312/22); der 27,5%ige StSatz gilt auch für Altbestände an Forderungswertpapieren (§ 124b Z 185 lit c; EStR 6103i) [Jakom/Marschner EStG, 2025, § 27 Rz. 2].
Liegt den Verträgen ein Versicherungsvertrag zugrunde?
Im vorliegenden Fall ist die Frage zu klären, ob hier ein Versicherungsvertrag vorlag oder aber ein Auftrag an den Vermögensverwalter zur klassischen Vermögensverwaltung für einen Einmalerlag im Vordergrund stand.
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass einem Versicherungsvertrag - in Abgrenzung zu versicherungsfremden Leistungen - die Übernahme einer gewissen Risikoabsicherung innewohnt (vgl. VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013 unter Hinweis auf VwGH 28.5.2013, 2008/17/0081).
In dem vom Finanzamt ins Treffen geführten Erkenntnis des BFG vom 26.09.2022, RV/5100203/2019 betreffend eine Verwandte des Bf. (Anm.: die Revision wurde wegen Verspätung zurückgewiesen) wird u. a. ausgeführt:
"Zentraler Angelpunkt in der Annahme nicht nur bloßer Vermögensverwaltung sondern einer fondsgebundenen Lebensversicherung - und damit der wirtschaftlichen Zurechnung des Deckungsstocks zum Versicherer - ist die Übernahme eines spezifischen (im Fall der Lebensversicherung: biometrischen) Risikos (vgl. auch Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 20 Anm 262). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bildet erst das Fehlen eines für einen Versicherungsvertrag typischen Risikos die Wurzel für eine Prüfung nach weiteren Zurechnungskriterien (BFG 17.12.2014, RV/5100901/2012).
Das Versicherungsrisiko ist die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung und dem aktuellen Marktwert des Deckungsstockkontos. Die Versicherungsleistung ist die bei Eintritt des versicherten Ereignisses vom Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung."
Zur LV I:
Beim vorliegenden Sachverhalt - die AG 1 hatte im Ablebensfall eine Todfallleistung von 5% des Wertes des Deckungsstocks zu erbringen, jedoch dem Bf. die Zahlung einer "personenbezogenen", von seinem Lebensalter, seinem Gesundheitszustand und seiner wirtschaftlichen Situation abhängigen Risikoprämie für die Abdeckung der 5%-igen Todfallsdeckung auferlegt - vermochte das BFG die Tragung eines Risikos durch die AG 1 nicht zu erblicken. Der Bf. hat auch sonst in keiner Weise die behauptete Risikotragung nachvollziehbar dargelegt. Ein von der AG 1 im Anlassfall tatsächlich zu tragendes Risiko war für das BFG daher nicht zu erblicken. Selbst der Bf. konzedierte, dass zudem auch der Einmalerlag und die Möglichkeit der Depot(rück)übertragung) gegen ein Versicherungsgeschäft sprechende Indizien seien.
Im gegenständlichen Fall lag nach Ansicht des Senates den 10 Verträgen aus der LV I kein Versicherungsgeschäft zugrunde, sondern stand die klassische Vermögensverwaltung eines auf 10 Verträge aufgeteilten Einmalerlages durch einen von der AG 1 gewählten Vermögensverwalter im Vordergrund. Dass die Begünstigten des Bf. - wer auch immer dies tatsächlich sein sollte - abgesichert werden sollten, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Zur LV II:
Mangels eines vorgelegten Versicherungsvertrages gelangte das BFG selbst bei Beurteilung der AVB II nicht zur Auffassung, dass die AG 2 ein "maßgebliches" Risiko zu tragen hatte und behauptet selbst der Bf. ein solches nicht.
Zu LV I und LV II
Da sowohl bei den Verträgen aus der LV I als auch der LV II eine Risikoübernahme durch den Versicherer zu verneinen war, ist weiter zu prüfen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte - die AG 1/AG 2 oder aber der Bf. - war:
Im Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013, dem eine der LV II gleiche bzw. jedenfalls ähnliche Versicherung zugrunde lag, vertrat der VwGH die Auffassung, dass bei dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag gegen Bezahlung einer Einmalprämie mit aufgeschobener, lebenslanger Rentenzahlung oder mit Kapitalwahlrecht anstelle der Rentenzahlung in wirtschaftlicher Betrachtung die Vereinbarung von zwei gesonderten Bereichen vorlagen, und zwar einerseits ein Auftrag der Anleger für eine (klassische) Vermögensverwaltung betreffend einen Einmalerlag und andererseits ein - für das Verfahren betreffend 2014 bis 2017 nicht relevantes - Rentengeschäft ( vgl. Rz. 26 und 27).
Zu den auch für das vorliegende Verfahren relevanten Fragen heißt es weiters:
"18 Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012, mwN).
19 Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt. Die Zurechnung von passiven Einkünften (also insbesondere auch solche aus Kapitalvermögen) erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat (vgl. VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003, mwN)."
Zur Ansicht des BFG, das einen Auftrag zur bloßen Kapitalveranlagung durch eine Versicherung, aber keinen Versicherungsvertrag erblickte, führte der VwGH aus:
"Dem Bundesfinanzgericht ist nicht entgegenzutreten, wenn es unter Würdigung aller Umstände zum Schluss gekommen ist, dass im Revisionsfall primär eine Kapitalveranlagung zugunsten der Revisionswerberin und ihres Ehemannes gewollt war. Es hat sich dabei insbesondere darauf gestützt,
dass der Vertrag nach Ablauf eines Jahres jederzeit, kündbar war und
die Revisionswerberin stets Teilbeträge - ohne Kündigung des Vertrages - entnehmen konnte (und dies auch erfolgt ist, weil immerhin fast ein Viertel der Einmalprämie entnommen wurde). Es wurde weiters in die Beurteilung einbezogen,
dass die Revisionswerberin die Veranlagungsstrategie vorgeben und
jederzeit ändern konnte und
der Abschluss des Rentenvertrages in einem unüblich hohen Alter mit einer dafür sehr langen Aufschubdauer erfolgte und die Wahrscheinlichkeit der Renteninanspruchnahme durch die Versicherungsnehmer relativ gering war."
Weiters hält der VwGH fest:
"28 Bei der (klassischen) Vermögensverwaltung, die Finanzinstitute für einen Kunden - auf dessen Risiko - durchführen, bleibt der Kunde uneingeschränkt wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitals und Zurechnungssubjekt der Kapitaleinkünfte.
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Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
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- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103298/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103298.2018
- Stammnummer
- 151617
- Gültig
- 17.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF