Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1218-W/04
Anspruchszinsen bei Verteilung der künstlerischen Einkünfte nach § 37 Abs. 9 EStG auf die Vorjahre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1218-W/04vom 15.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zinsenrelevante Differenzbeträge ergeben sich bei der veranlagten Einkommensteuer auch aus neuen Sachbescheiden nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 37 Abs. 9 EStG. Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergeben, ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war bzw. woraus die Nachforderung im Abgabenbescheid resultiert.
Im vorliegenden Fall wurden aufgrund der Inanspruchnahme der Verteilungsregel des § 37 Abs. 9 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 nur ein Drittel der positiven verteilungsfähigen Einkünfte angesetzt. Die zwei ausgeschiedenen Drittel wurden über Antrag der Bw. im Zuge einer Wiederaufnahme der Veranlagungsverfahren bei der Ermittlung des Einkommens der beiden Vorjahre (somit auch bei der verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerveranlagung 2001, für die Anspruchszinsen festgesetzt wurden) berücksichtigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau B.C., vertreten durch Donau
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H, 1060 Wien,
Lehargasse 1, vom 26. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes 6/7/15
vom 19. Mai 2004 betreffend Anspruchzinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
6/7/15 vom 19. Mai 2004 wurden die Anspruchszinsen 2001 in einer Höhe von
85,10 € festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung der Anspruchszinsen
war der an die Berufungswerberin (Bw.) ergangene Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 vom 19. Mai 2004 mit einer ausgewiesenen
Abgabennachforderung von 1.353,60 € (18.626,00 ATS).
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 26.
Mai 2004 bringt die Bw. begründend vor, dass die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 37 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG)
aufgrund der 3 Jahresverteilung für künstlerische Tätigkeit
erfolgt sei. Da es sich nur um eine Verteilungsregel der Einkünfte 2002
handle, entstehe der Abgabenanspruch erst mit Ende des Jahres 2002.
§ 205 Abs. 1 BAO normiere, dass die
Anspruchsverzinsung für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Bescheides zu erfolgen hat.
Aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmung sei
der Beginnzeitpunkt zur Berechnung der Anspruchszinsen 2001 um ein Jahr zu
früh angesetzt worden.
Bei Korrektur des Beginnzeitpunktes (1.10.2003) zur
Berechnung der Anspruchszinsen 2001 würde der Betrag von 50,00 € nicht
überschritten und sei somit nicht festzusetzen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes 6/7/15 vom 9. Juni 2004abgewiesen.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 9. Juli 2004 führt die Bw. ergänzend aus, dass sie
von der Progressionsermäßigung für Künstler
gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG Gebrauch gemacht habe und infolge der
Steuererklärung 2002 die Jahre 2000 und 2001 entsprechend der gesetzlichen
Bestimmung wiederaufgenommen worden seien. Mit der Wiederaufnahme seien seitens
der Behörde Anspruchszinsen in Höhe von 85,10 € festgesetzt
worden. Nach Wiederholung der Berufungsausführungen vom 26. Mai 2004 wird
auf ein Gespräch mit Herrn Prof. D. am 8. Juli 2004 verwiesen, in dem
erörtert worden sei soll, dass die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung
des § 205 BAO im vorliegenden Fall unbillig wäre. Es sei dem
Abgabepflichtigen nicht möglich, die Anspruchsverzinsung zu vermeiden. Der
Abgabenanspruch entstehe erst in einem späteren Kalenderjahr und werde nur
aufgrund einer steuerrechtlichen Verteilungsregel zurückgetragen. Es werde
daher gleichzeitig ein Antrag auf Nachsicht und Löschung gemäß
§ 236 BAO gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere bei der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer für die zu veranlagende
Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen
wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden
ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt,
mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Die Bw. bringt zu Recht vor,
dass gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO die Anspruchsverzinsung für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides zu erfolgen
hat. Strittig ist nach den Ausführungen der Bw. der Zeitpunkt des
Entstehens des Abgabenanspruches.
Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf
des Kalenderjahres entsteht, für das die Veranlagung vorgenommen wird
(§ 4 Abs. 2 Z 2 BAO). Zinsenrelevante Differenzbeträge ergeben sich
bei der veranlagten Einkommensteuer auch aus neuen Sachbescheiden nach
Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 37 Abs. 9 EStG. Im
vorliegenden Fall wurden aufgrund der Inanspruchnahme des Wahlrechtes nach der
genannten Gesetzesstelle im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 nur ein
Drittel der positiven verteilungsfähigen Einkünfte angesetzt. Die zwei
ausgeschiedenen Drittel wurden über Antrag der Bw. im Zuge einer
Wiederaufnahme der Veranlagungsverfahren bei der Ermittlung des Einkommens der
beiden Vorjahre - somit auch bei der verfahrensgegenständlichen
Einkommensteuerveranlagung 2001 - berücksichtigt. Bei der Verzinsung, die
sich aus Abänderungen von Bescheiden ergeben, ist es bedeutungslos, aus
welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war
bzw. woraus die Nachforderung im Abgabenbescheid resultiert.
Im weiteren
Berufungsvorbringen, der Abgabenanspruch entstehe erst in einem späteren
Kalenderjahr (hier im Jahr 2002) und werde nur aufgrund einer steuerrechtlichen
Verteilungsregel zurückgetragen, übersieht die Bw. die Tatsache, dass
für die Einkommensteuer 2001 aufgrund der Wiederaufnahme als Folge des
Antrages nach § 37 Abs. 9 EStG eine Veranlagung erfolgt ist und damit auch
mit Ablauf des Jahres, für das die Veranlagung 2001 vorgenommen wurde, der
Abgabenanspruch entstanden ist.
Durch die Inanspruchnahme der
steuerlichen Begünstigung wurden die positiven Einkünfte aus
künstlerischer Tätigkeit des Jahres 2002 zur Ermäßigung der
Einkommensteuerbelastung verteilt. Nicht nur, dass dadurch die Progression
gemindert wurde, fordert die Bw., die Anspruchszinsen erst ab dem für die
Veranlagung 2002 relevanten Zeitpunkt (1. Oktober 2003) zu berechnen. Eine
Aufteilung der Entstehung des Abgabenanspruches für die Einkommensteuer
2002 auf Vorjahre unter Beibehaltung des selben Zeitpunkts des Beginnes der
Anspruchsverzinsung (1.Oktober 2003) auch für die Einkommenstuer 2000 bzw.
2001 ist mit den derzeit geltenden Bestimmungen der BAO nicht vereinbar.
Wenn die Bw. weiter
ausführt, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, die
Anspruchsverzinsung zu vermeiden, ist zu erwidern, dass es auf ein Verschulden
des Abgabepflichtigen nicht ankommt, da die Festsetzung von Anspruchszinsen
verschuldensunabhängig ist und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt
gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig
ist.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 205 BAO (RV 311 BlgNR 21.
GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von
einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der
Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus.
Soweit die Bw. auf ein
Gespräch mit Herrn MR Prof. D. am 8. Juli 2004 verweist, in dem
erörtert worden sei soll, dass die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung
des § 205 BAO im vorliegenden Fall unbillig wäre, ist darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung
allein darauf abzustellen war, wann der Abgabenanspruch für die
Einkommensteuer 2001 entstanden ist und ob Differenzbeträge an
Einkommensteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung
von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, zu verzinsen waren.
Ob eine sachliche Unbilligkeit
vorliegt bzw. ob eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollte Verzinsung
(die darauf abzielt, mögliche Zinsvorteile aus unterschiedlichen
Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung auszugleichen) eingetreten ist, ist allein im
Rahmen des gleichfalls in der Berufung eingebrachten Antrages auf Nachsicht
(bzw. Löschung) zu klären, der zuständigkeitshalber von der
Abgabenbehörde erster Instanz zu erledigen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1218-W/04
- Stammnummer
- 12299
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF