…um den für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen sie erforderlichen Verdacht iS obzitierter einhelliger Rechtsauffassung zu begründen. Da die der Bf vorzuwerfende Tat kein Finanzvergehen bildet, wäre demnach im gegenständlichen Fall gem. § 82 Abs.2 lit.b) FinStrG von der Einleitung eines Finanzvergehens abzusehen gewesen…
…Bf kein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde, sondern die Ermittlungsergebnisse des Abgabenverfahrens abgewartet werden. Derzeit sei jedenfalls mangels ausreichender Verdachtslage die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens unzulässig. Es werde demnach beantragt, den Einleitungsbescheid ersatzlos aufheben bzw. das Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens anzuordnen. Ergänzend dazu brachte der Bf…
…Der Schluss, er habe diese zu Schmuggelzwecken verwendet, sei völlig verfehlt und gehe -im Sinne einer "Vorverurteilung" - eindeutig zu seinen Lasten. Wäre nämlich sorgsam und die Rechte des Betroffenen wahrend ermittelt worden, wäre diese Schlussfolgerung unterblieben und die Entscheidung ("Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens…
…subjektiven Tatbestand. Der Einwand, die Finanzstrafbehörde hätte von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen mangelnder Strafwürdigkeit abzusehen gehabt, ist zunächst aus dem Blickwinkel der kopulativen Konjunktion "und" des § 25 FinStrG zu betrachten. Demnach setzt das Absehen von der Strafe das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Beim…
…subjektiven Tatbestand. Der Einwand, die Finanzstrafbehörde hätte von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen mangelnder Strafwürdigkeit abzusehen gehabt, ist zunächst aus dem Blickwinkel der kopulativen Konjunktion "und" des § 25 FinStrG zu betrachten. Demnach setzt das Absehen von der Strafe das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Beim…
…subjektiven Tatbestand. Der Einwand, die Finanzstrafbehörde hätte von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen mangelnder Strafwürdigkeit abzusehen gehabt, ist zunächst aus dem Blickwinkel der kopulativen Konjunktion "und" in § 24 FinStrG zu betrachten. Demnach setzt das Absehen von der Strafe das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Beim…
…Finanzstrafbehörde hätte von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen mangelnder Strafwürdigkeit abzusehen gehabt, ist zunächst aus dem Blickwinkel der kopulativen Konjunktion "und" in § 25 FinStrG zu betrachten. Danach setzt das Absehen von der Strafe das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Beim Fehlen auch nur eines dieser…
…auf den subjektiven Tatbestand. Der Einwand, die Finanzstrafbehörde hätte von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen mangelnder Strafwürdigkeit abzusehen gehabt, ist zunächst aus dem Blickwinkel der kopulativen Konjunktion "und" in § 25 FinStrG zu betrachten. Danach setzt das Absehen von der Strafe das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen…
…vermochte der Unabhängige Finanzsenat in den in der Eingabe vom 21.11.2005 vorgebrachten Beschwerdebehauptungen keinerlei auch nur einigermaßen substantiierten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der im § 83 Abs.3 lit.a) bis e) FinStrG normierten Voraussetzungen, die ein Absehen von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens…
…Einleitung der Untersuchung in einem Finanzstrafverfahren liegt (z.B. VwGH vom 2.8.1995, 95/13/0172). Gegen den Bf wurde das Finanzstrafverfahren deshalb eingeleitet, weil er im Wesentlichen verdächtigt wird, zwei Stangen Zigaretten ausländischer/polnischer Herkunft, hinsichtlich welcher zuvor ein/e Schmuggel/Verkürzung von…
…Bei richtiger Beurteilung der Sachlage hätte die belangte Behörde von der Einleitung des Strafverfahrens absehen müssen. Die Bf hat gleichzeitig einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt, weil jedenfalls hinsichtlich ihrer Reputation durch die ungerechtfertigte Einleitung des Finanzstrafverfahrens ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen…
…die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht im Sinn des § 83 Abs. 2 FinStrG erfolgte." Beantragt wurde, das Bundesfinanzgericht "wolle in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Erkenntnis aufheben und das Finanzstrafverfahren einstellen." II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Absehen von der Verhandlung Nach…
…Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine…
…nicht in die Gesamtsumme eingeflossen seien. Da diesfalls jedenfalls nicht von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bf. ausgegangen werden könne, werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und das Absehen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß der bezogenen Gesetzesstelle beantragt. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 82 Abs…
…wäre von der Einleitung abzusehen gewesen. Bei Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sei das Parteiengehör zu wahren, dies habe die Abgabenbehörde verabsäumt und somit das Recht des Bf. auf Parteiengehör verletzt. Es werde daher der Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens in eventu auf Absehen von einer weiteren…
…ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Vorerst wird vom unabhängigen Finanzsenat angemerkt, dass der Antrag des Bf. auf Absehen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens als Antrag auf Aufhebung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens…
…das Absehen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG beantragt. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben…
…FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen…
… 25 Abs. 1 FinStrG anwendbar wäre: Demnach hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat…
…maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Demnach steht es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens offen…