Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0018-L/06
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung, kein Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-L/06vom 27.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen KM, Marketing, geb. 19XX, whft. in W, vertreten durch die Friedl &
Haslberger Wirtschaftstreuhand GesmbH, 4600 Wels,
Kaiser-Josef-Platz 48, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
10. Februar 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch
Hofrat Kurt Brühwasser, vom 12. Jänner 2006,
SN 054-2006/00011-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
Gegen Herrn Mag. KM wird gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
besteht, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen
Wels vorsätzlich durch die Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen,
somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 2001 sowie von
Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 iHv. insgesamt
26.943,89 € (Umsatzsteuer 2001: 9.365,73 €; Einkommensteuer
2002: 5.399,46 € und Einkommensteuer 2003: 12.178,70 €)
bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2006 hat das
Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2006/00011-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der Abgabe
wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2003 sowie Einkommensteuer für die
Jahre 2002 und 2003 iHv. insgesamt 24.178,54 € (laut Aufstellung
Umsatzsteuer 2001 und 2003: 6.600,38 €; Einkommensteuer 2002:
5.399,46 € und Einkommensteuer 2003: 12.178,70 €) bewirkt
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
zu haben.
In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass nach den Ergebnissen eines abgabenbehördlichen
Betriebsprüfungsverfahrens die Kosten für ein 2001 angeschafftes
Ultraleichtflugzeug (Aktivierung, laufende Betriebsausgaben sowie
Vorsteuerabzug) zu Unrecht betrieblich geltend gemacht und 2002 bezogene
Fluglehrerhonorare iHv. 3.305,99 € nicht erklärt worden seien.
Nach den Prüferfeststellungen sei das verfahrensgegenständliche
Flugzeug zu keinem Zeitpunkt betrieblich verwendet worden und sei dies schon zum
Zeitpunkt der Abgabe der Jahressteuererklärungen ersichtlich gewesen. Es
sei allgemein bekannt, dass Aktivierungen und damit zusammenhängende
Aufwendungen nur in das betriebliche Rechenwerk aufgenommen werden können,
wenn eine betriebliche Veranlassung bestehe. Im Falle etwaiger Zweifel
hätte eine kurze Rückfrage beim Steuerberater bzw. beim Finanzamt
Klarheit verschafft. Indem dies unterlassen worden sei, liege zumindest bedingt
vorsätzliches Handeln vor. Hinsichtlich der nicht erklärten
Fluglehrereinnahmen ergebe sich der Tatvorsatz aus der Tat selbst.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Februar 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Über
entsprechenden abgabenbehördlichen Vorhalt seien sämtliche Unterlagen
betreffend die Anschaffung und den Betrieb des Ultraleichtflugzeuges dem
Finanzamt vorgelegt bzw. die erforderlichen ergänzenden Angaben, aus denen
sich die betriebliche Veranlassung ergebe, gemacht worden und seien in der Folge
jeweils erklärungsgemäße Veranlagungen durch die
Abgabenbehörde erfolgt. Hinsichtlich der Fluglehrereinnahmen 2002 sei es
aufgrund einer irrtümlich falschen Überleitung des Zahlenmaterials
durch den steuerlichen Vertreter zu der im Zuge der Prüfung festgestellten
Differenz gekommen. Im Übrigen seien laut Mitteilung der
honorarauszahlenden Stelle 2002 lediglich Honorare im Ausmaß von
2.313,93 € ausbezahlt worden. Da somit dem Bf. im Zusammenhang mit der
Offenlegung des Sachverhaltes in Bezug auf das Leichtflugzeug und der
Bekanntgabe zu geringer Einnahmen aus der Fluglehrertätigkeit kein Vorsatz
angelastet werden könne, werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und das Absehen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und im Sinne
eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein, dass einer der
im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für
die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zuletzt
VwGH vom 31. März 2004, 23/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
(allgemeinen) Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. VwGH vom 26. November 2002,
2002/15/0125). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" (vgl.
§ 98 Abs. 3 FinStrG) getragenen Untersuchungsverfahren einer
(endgültigen) Klärung zuzuführen sind (vgl. z. B. VwGH vom
19. Februar 1991, 90/14/0078).
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten (Veranlagungsakt
StNr. 257/2110, Arbeitsbogen ABNr. 124006/05 sowie Strafakt zur
angeführten SN) ergibt sich nachfolgender, für die
gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1
FinStrG heranzuziehender maßgeblicher Sachverhalt:
Der steuerlich durch den auch im gegenständlichen
Verfahren einschreitenden Vertreter vertretene und seit August 1988 in
verschiedenen Geschäftsbereichen unternehmerisch tätige Bf. betreibt
im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels (als Einzelunternehmen) eine
Marketing- bzw. Werbeagentur und erzielt daraus Einkünfte iSd.
§ 23 EStG 1988 und führt Umsätze iSd. UStG 1994 aus. Daneben
erzielt der unter der StNr. 12 beim genannten Finanzamt erfasste Bf. noch
gewerbliche Einkünfte aus Flugdurchführungen bzw. aus der Abhaltung
von Flugunterricht, letzteres ua. in den Jahren 2001 bis 2003 für den
Fliegerclub WM in WF.
In den durch den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter am
6. August 2002 eingereichten Jahressteuererklärungen für 2001
(Umsatz- und Einkommensteuer) bzw. in der den darin enthaltenen Angaben zugrunde
gelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Anlageverzeichnis wurde die im August
2001 im Ausland erfolgte Anschaffung eines Ultraleichtflugzeuges D 4
Fascination (Anschaffungskosten: 840.000,00 ATS) als betrieblich veranlasst
geltend gemacht (Aktivierung bzw. AfA, laufende Betriebskosten, entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer). Mit Vorhalt des Finanzamtes vom
28. August 2002 wurde der Bw. aufgefordert, binnen angemessener Frist
bekannt zu geben, ob und inwieweit bzw. mit welcher Maschine die
Fluglehrertätigkeit vor der nunmehrigen Anschaffung des Leichtflugzeuges
durchgeführt worden sei, welcher Flugaufwand in den Vorjahren geltend
gemacht worden sei, welches Baujahr das angeschaffte Flugzeug habe und ob ein
Privatanteil ausgeschieden worden sei. Weiters wurde der Bf. zur Vorlage von
Unterlagen betreffend die Anschaffung des Luftfahrzeuges sowie zur Vorlage einer
getrennten Gewinnermittlung für die Tätigkeiten Werbeagentur
einerseits und Flugdurchführungen andererseits aufgefordert. Innerhalb der
gesetzten Frist legte der Bf. in Folge dem Finanzamt eine Ausgabenaufstellung
(Kontoblätter) für die Flugdurchführung 2001 vor und teilte in
einer mit 1. Oktober 2002 datierten ergänzenden schriftlichen
Stellungnahme mit, dass das veranlagungsgegenständliche Flugzeug im Rahmen
der bisher durchwegs mit alten Flugmaschinen des Fliegerklubs Wels
durchgeführten Fluglehrertätigkeit für den zukünftigen
Einsatz als Schulflugzeug zum Erwerb eines derzeit allerdings in Österreich
noch nicht bewilligten bzw. erlaubten Ultraleicht-Flugscheines gedacht gewesen
sei. Darüber hinaus sei auch die künftige Übernahme des
Generalvertriebes für derartige Flugzeuge geplant. Bisher - so der Bf. -
sei das Flugzeug außer für Probe- und Werkstattflüge auch
für eigene Geschäftsflüge (gemeint ist damit offenbar die
gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Werbeagentur) im Ausmaß von 10
Flugstunden zur kostengünstigen, zeitsparenden und strapazvermeidenden
Bewältigung großer Distanzen durch den Bf. eingesetzt worden. Zu
privaten Zwecken sei das Flugzeug bisher nicht verwendet worden und sei
Derartiges auch in Hinkunft nicht vorgesehen. Überdies werde bei
Nichtrealisierung der angestrebten künftigen kommerziellen Nutzung(en) das
im Übrigen kostengünstig erworbenen Flugzeug im Folgejahr,
voraussichtlich mit Gewinn, verkauft werden.
Die Abgabenbehörde setzte daraufhin mit Bescheiden vom
11. Oktober 2002 die Jahresumsatz- und -einkommensteuer für 2001 unter
Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der diesbezüglich geltend
gemachten Betriebsausgaben bzw. der im Zusammenhang mit der Einfuhr geltend
gemachten Vorsteuer (iHv. 168.000,00 ATS) erklärungskonform
(Umsatzsteuer 2001: Zahllast 62.450,00 ATS bzw. 4.538,42 €;
Einkommensteuer 2001: 0,00 € bei Verlust aus Gewerbebetrieb iHv.
58.462,00 ATS) fest. Ebenso ergingen am 16. April 2004 bzw. am
1. Juni 2005 die Abgabenbescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2002 und
2003 entsprechend den, analog zu 2001 ebenfalls Betriebsausgaben (ua. neben
laufenden Versicherungs- und Betriebskosten nachträgliche Einbauten in das
Flugzeug im Veranlagungsjahr 2003) für das gegenständliche, am
20. Dezember 2003 durch Verkauf aus dem Betriebsvermögen
ausgeschiedene, Flugzeug, beinhaltenden Erklärungsangaben, wobei für
das Veranlagungsjahr 2002 die vom Bf. mit insgesamt 872,13 €
erklärten Erträge aus der Fluglehrertätigkeit als Bestandteil der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Festsetzung der Jahreseinkommensteuer
für 2002 zu Grunde gelegt wurden.
Im Zuge der im April 2005 zur angeführten StNr.
hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 in Anwesenheit des Bf. bzw.
seines steuerlichen Vertreters durchgeführten abgabenbehördlichen
Betriebs- bzw. Außenprüfung ABNr. 34 (Schlussbesprechung:
21. Dezember 2005) wurde ua. unter Hinweis darauf, dass die Anschaffung und
der Betrieb eines unternehmenseigenen Luftfahrzeuges nur dann dem Grunde nach
angemessen sei, wenn das Flugzeug ständig und auf Grund
unternehmensspezifischer Umstände verwendet werde, festgestellt, dass das
gegenständliche und zwischenzeitig (mit Verlust und ohne entsprechenden
Beleg) verkaufte Flugzeug im Prüfungszeitraum weder als Schulflugzeug noch
zu Geschäftsflügen genützt worden sei bzw. dass sich
entsprechende Absichten des Bf. im Zusammenhang mit der künftigen
(betrieblichen) Nutzung allesamt nicht realisiert hätten. Sämtliche
Vorgänge betreffend das Luftfahrzeug seien daher der privaten Sphäre
des Abgabepflichtigen zuzuordnen und könnten die Aufwendungen hiefür
nicht als Betriebsausgaben bzw. die im Zusammenhang mit dem Erwerb geltend
gemachte Vorsteuer nicht anerkannt werden (vgl. Tz. 1 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung). Weiters beinhaltet der der
Finanzstrafbehörde erster Instanz in weiterer Folge zur strafrechtlichen
Würdigung zugeleitete Prüfbericht die Feststellung, dass die an Hand
von Honorarbestätigungen ermittelten Einnahmen aus der
Fluglehrertätigkeit des Bf. für den Fliegerclub WM im Veranlagungsjahr
2002 nicht bloß 872,13 €, sondern tatsächlich
4.178,12 € betragen hätten (vgl. Tz. 3 der Niederschrift).
Als Folge dieser abgabenbehördlichen Feststellungen ergingen in den jeweils
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen
Abgabenverfahren die neuen Jahressteuerbescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 2001 bis 2003 vom 9. Jänner 2006.
Eine vom Bf. am 9. Februar 2006 gegen die zuletzt
angeführten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide ausschließlich wegen
der Nichtanerkennung der Aufwendungen für das gegenständliche
Leichtflugzeug eingebrachte Berufung wurde mittlerweile mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 25. Juli
2006 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann
bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig
festgesetzt wurden (vgl. Abs. 3 lit. a leg. cit.).
Voraussetzung für ein Delikt iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG ist neben dem in der eingetretenen Abgabenverkürzung
gelegenen Taterfolg, dass der Abgabepflichtige seine ihm nach der Vorschrift des
§ 119 BAO obliegende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber
der Abgabenbehörde (zumindest bedingt vorsätzlich) verletzt. Ausgehend
davon, dass die Normierung bzw. die Erfüllung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht in erster Linie bezweckt bzw. sicherstellen soll, dass der
Abgabenbehörde stets die näheren Umstände und alle relevanten
Einzelheiten des jeweils verwirklichten steuerlichen Tatbestandes so mitgeteilt
werden, dass die Abgabe(n) rechtskonform festgesetzt werden können (vgl.
Ritz, BAO3,
§ 119 Tz. 1 ff bzw. Fellner, FinStrG § 33
RN 16), wird die sich in erster Linie auf unter einen Steuertatbestand
subsumierbare Tatsachen beziehende Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht (vgl.
Stoll, BAO, 1356 f) jedenfalls dann verletzt, wenn die in den einzelnen
Anbringen des Abgabepflichtigen enthaltenen Angaben zum Sachverhalt
unvollständig oder wahrheitswidrig sind (vgl. zB. Reger, Hacker,
Kneidinger, FinStrG3,
K 33/23; Leitner, Österreichisches
Finanzstrafrecht2 160
und Fellner, aaO.).
Neben der generellen Vorschrift des § 4
Abs. 4 EStG 1988, derzufolge nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben darstellen, bestimmt
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b leg. cit., dass
betrieblich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht
abzugsfähig sind. Dies gilt ua. ausdrücklich für Aufwendungen
bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit Personenluftfahrzeugen.
Da diese zuletzt angeführte Bestimmung, sofern die
Aufwendungen nicht selbst Leistungsinhalt sind bzw. dem Kunden dienen, bei den
genannten Gegenständen eine zwingende Angemessenheitsprüfung
vorschreibt (vgl. zB. Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerechts6, Band I,
S. 218 f), hat ein auf die (erstmalige) Anerkennung eines derartigen
betrieblichen Aufwandes gerichtetes Anbringen, im Rahmen der abgabenrechtlichen
Wahrheits- und Offenlegungspflicht grundsätzlich jene Angaben zu enthalten,
die die Abgabenbehörde benötigt, um eine derartige Prüfung
vornehmen zu können. Die Anschaffung und der Betrieb eines
unternehmenseigenen Luftfahrzeuges wird dabei nur dann (dem Grunde nach)
angemessen sein, wenn das Flugzeug ständig und auf Grund
unternehmensspezifischer Umstände (Notwendigkeit der raschen Erreichbarkeit
verschiedener Orte, Erfordernis hoher Flexibilität) verwendet wird. Dies
kann insbesondere bei Industriekonzernen, Großbanken,
Versicherungsunternehmen oder stark exportorientierten Betrieben der Fall
sein.
Nach den auch ohne eigene finanzstrafrechtliche
Vorerhebungen (vgl. zB. VwGH vom 20. Jänner 1993, 92/13/0275) für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens heranzuziehenden und zur
Begründung eines (vorläufigen) Tatverdachtes iSd. § 82
FinStrG ausreichenden abgabenbehördlichen Feststellungen im
angeführten Prüfungsverfahren (vgl. insbesondere VwGH vom
19. Februar 1997, 96/13/0094, und vom 26. Jänner 2002,
98/13/0160) wurden jedoch mit dem im Jahr 2001 angeschafften Luftfahrzeug im
Prüfzeitraum weder Geschäftsflüge noch Schulungen
durchgeführt (vgl. Tz. 1, 4. Unterabsatz des Prüfberichtes
bzw. der vom Bf. unterfertigten Niederschrift vom 21. Dezember 2005 zu
ABNr. 34). Wenngleich darin, indem (einleitend) auch auf die allgemeine
Angemessenheitsprüfung eines (betrieblich verwendeten) unternehmenseigenen
Luftfahrzeuges iSd. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988
hingewiesen wird, gleichzeitig auch auf den hier selbst bei einer betrieblichen
Nutzung im Sinne der Vorhaltsbeantwortung vom 1. Oktober 2002 einer
steuerlichen Anerkennung wohl entgegenstehenden Regelungsinhalt der genannten
Bestimmung Bezug genommen wird, ist den in den weiteren Ausführungen zu
Tz. 1 enthaltenen Feststellungen klar und eindeutig zu entnehmen, dass
sowohl die Erklärungsangaben als auch die Angaben des Abgabepflichtigen in
seiner Stellungnahme betreffend das Veranlagungsjahr 2001 über eine, wenn
auch nur untergeordnete betriebliche Nutzung des Flugzeuges
("Geschäftsflüge") nicht den Tatsachen entsprochen haben und das
Luftfahrzeug auch in den Folgejahren entgegen den fortlaufenden
Erklärungsangaben für 2002 und 2003 vom Bf. nicht betrieblich
verwendet wurde. Da damit aber ein deutlicher, auch vom diesbezüglichen
Beschwerdevorbringen nicht widerlegter Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass
der Bf. gegenüber der Abgabenbehörde wahrheitswidrige Angaben gemacht
hat, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht aus dem ihr zur
Kenntnis gebrachten Sachverhalt des Abgabenverfahrens auf den Verdacht einer vom
Bf. diesbezüglich zu verantwortenden objektiven Tathandlung iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG geschlossen.
Was den ebenfalls in Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht angegebenen Fluglehrermehrbezug im
Veranlagungsjahr 2002 bzw. in der Einkommensteuerjahreserklärung angeht, so
ist dem Beschwerdevorbringen, wonach der nicht im betrieblichen, die Einnahmen
aus der Fluglehrertätigkeit mit 872,13 € (4017) beziffernden
Rechenwerk (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bzw. in der darauf basierenden
Jahreseinkommensteuererklärung enthaltene Betrag von 3.305,99 €
auf einen, einen Tatvorsatz beim Bf. von vornherein ausschließenden Irrtum
in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters zurückzuführen sei bzw. der
Bf. tatsächlich lediglich einen geringeren Honorarbetrag (iHv.
2.313,93 €) erhalten habe, zu entgegnen, dass weder die bisherige
Aktenlage noch die Beschwerde für einen derartigen Geschehensablauf bzw.
für einen anderen Auszahlungsbetrag als nach den Prüferfeststellungen
konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen. So wurden zum Einem im Rahmen der
Außenprüfung die Fluglehrer-Bezüge des Bf. an Hand der dem
Prüforgan vorliegenden, offenbar laufend bzw. monatlich ausgestellten
Honorarbestätigungen des Fliegerclubs WM (überwiesener Gesamtbetrag:
2.313,93 € für Fluglehrertätigkeiten im Zeitraum März
bis Dezember 2002) bzw. aus den ebenfalls eingesehenen, vom Bf. jeweils am
28. September 2002, ausgestellten Abrechnungsbelegen (Endabrechnung
diverser Kurse ab 2001 gegenüber dem genannten Fliegerclub iHv. insgesamt
1.864,19 €) in nachvollziehbarer Höhe ermittelt und diese
Feststellungen auch der errichteten im Zuge der Außenprüfung der vom
Bf. bzw. dessen steuerlichen Vertreter unwidersprochen zur Kenntnis genommenen
Niederschrift (vgl. Tz. 3: festgestellte Differenzen 2002) zu Grunde
gelegt. Zum Anderen blieb die im wiederaufgenommenen Abgabenverfahren betreffend
die Einkommensteuer 2002 auf Grundlage dieses Differenzbetrages
bescheidmäßige Neufestsetzung vom 9. Jänner 2006 im Zuge
der vom Bf. gegen diesen Abgabenbescheid eingebrachten Berufung inhaltlich
unbekämpft, sodass sich insgesamt aus den bisher vorliegenden
Erhebungsergebnissen keine Argumente dafür finden lassen können, die
vom Bf. 2002 aus der Fluglehrertätigkeit bezogenen Einkünfte
hätten tatsächlich lediglich 2.313,93 € betragen.
Der tatsächlich eingetretene Taterfolg bzw. der
gegenüber dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abzuändernde
Verkürzungsbetrag iSd. § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG ergibt sich
aus der Gegenüberstellung der ursprünglichen Bescheiddaten und der im
Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme jeweils ergangenen Jahressteuerbescheide.
Insbesondere lässt die Aktenlage für das Veranlagungsjahr 2003 keine,
im Spruch der Erstinstanz angeführte, Umsatzsteuerverkürzung erkennen
bzw. konnten die zur Ermittlung des Verkürzungsbetrages durch die
Erstbehörde offenbar herangezogenen, im Blatt 15 des Strafaktes
angeführten Umstände, nämlich einerseits der zum
9. Jänner 2006 ein Guthaben (iHv. 1.856,99 €) aufweisende
Stand des Gebarungskontos zur StNr. 12 und andererseits der eine Gutschrift
(iHv. 3.751,66 €) nach sich ziehende Jahresumsatzsteuerbescheid 2003
vom 9. Jänner 2006 mangels rechtlicher Relevanz nicht
berücksichtigt werden. Stattdessen war jedoch hinsichtlich des
Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuer (2001) der zum Zeitpunkt des Ergehens
des Umsatzsteuerjahresbescheides 2001 am 11. Oktober 2002 aktuelle Stand
des Gebarungskontos (Saldo: -2.843,31 € bzw. 39.124,79 ATS)
entsprechend zu berücksichtigen.
Zu dem sich regelmäßig auf einen inneren
Willensvorgang des Täters zurückgehenden und sich aus dem nach
außen hin in Erscheinung getretenen Tat- und Täterverhalten
abzuleitenden subjektiven Verdacht gegen den Bf. iSd. §§ 33
Abs. 1 iVm. 8 Abs. 1 FinStrG (vgl. zB. VwGH vom 15. März
1978, 607, 747, 748, 749/77) ist sowohl was die vorsätzliche Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als auch das Wissen und
die Inkaufnahme des eingetreten Taterfolges betrifft, darauf zu verweisen, dass
sich ein derartiger bei der unrechtmäßigen Geltendmachung der
Aufwendungen iZm. dem Luftfahrzeug gleichsam schon aus den bisher festgestellten
Sachverhaltsumständen ergibt (vgl. VwGH vom 29. Jänner 1996,
96/16/0014). Dass nämlich durch die mit der Vorspiegelung falscher
Tatsachen (hier: der betrieblichen Verwendung) einhergehende Übernahme von
nicht der betrieblichen, sondern der privaten Sphäre zuzurechnenden
Ausgaben bzw. Aufwendungen in das steuerliche Rechenwerk bzw. in die auf dessen
Grundlage erstellten Steuererklärungen einerseits die abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. § 119 BAO verletzt wird und
diese Vorgangsweise andererseits aller Voraussicht nach entsprechende
Abgabenverkürzungen nach sich ziehen wird, ist wohl für jeden auch
nicht steuerlich Versierten erkennbar, sodass ein entsprechendes, nicht
notwendigerweise die Abgabenverkürzung in der betragsmäßigen
Höhe umfassendes, Wissen und Wollen (vgl. VwGH vom 17. September 1992,
91/16/0093) auch beim Bf., einem langjährig unternehmerisch tätigen
Gewerbetreibenden vorausgesetzt werden kann.
Gleiches gilt auch für die angeblich irrtümlich
nicht in die Einkommensteuererklärung 2002 aufgenommenen
Fluglehrerbezüge in der anlässlich der Außenprüfung
festgestellten tatsächlichen Höhe, wobei insbesondere der
diesbezügliche Beschwerdeeinwand, die (nicht zutreffenden) Angaben im
Jahresabschluss 2002 seien "aufgrund einer irrtümlichen falschen
Überleitung des Zahlenmaterials" durch die Kanzlei des steuerlichen
Vertreters zustande gekommen, nicht ausreicht, um im derzeitigen
Verfahrensstadium einen entsprechenden (subjektiven) Tatverdacht iSd.
§ 82 Abs. 3 FinStrG zu entkräften. Abgesehen davon, dass
selbst die Beschwerde eine weitere zur Beurteilung des Vorliegens eines
eventuellen Tatbildirrtums iSd. § 9 FinStrG wohl erforderliche
Darstellung der den angeblichen Irrtum auslösenden Vorgänge schuldig
bleibt, lässt auch die übrige Aktenlage, derzufolge sich insbesondere
weder in der laut Arbeitsbogen zu ABNr. 34 auf das mit dem steuerlichen
Vertreter in mehreren Vorbesprechungen abgestimmte Besprechungsprogramm
zurückgehenden Niederschrift noch in sonstigen Unterlagen ein
entsprechender Hinweis auf ein derartiges insbesondere im Zusammenhang mit einer
zumindest für den steuerlichen Vertreter wahrscheinlich erscheinenden
anschließenden finanzstrafrechtlichen Würdigung des
abgabenrechtlichen Sachverhaltes für zweckmäßig und bedeutsam zu
erachtendes Vorbringen des Bf. bzw. seines Vertreters findet, keinen Hinweis auf
das Vorliegen eines derartigen, zwar grundsätzlich nicht völlig
auszuschließenden, aber im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrungen als
eher unwahrscheinlich einzustufenden, nicht vom Bf. zu vertretenden
Geschehensablauf erkennen. Somit war das diesbezügliche
Beschwerdevorbringen als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Ob der dem Bf. das ihm sohin in modifizierter Form zur Last
zu legenden Finanzvergehen iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG
tatsächlich begangen hat, bleibt dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf auch dem Beschuldigten die
Möglichkeit einzuräumen sein wird, zu den wider ihn erhobenen
Vorwürfen Stellung zu beziehen bzw. seinen Rechtsstandpunkt entsprechend zu
vertreten, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-L/06
- Stammnummer
- 24686
- Gültig
- 27.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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