Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0005-F/06
Der Gesellschafter-Geschäftsführer bestreitet die Verantwortung für die von der Außenprüfung festgestellten Erlösdifferenzen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-F/06vom 08.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
HK, BR, vertreten durch Mag. Rainer Rangger, Steuerberatungs GmbH,
6973 Höchst, Bonigstraße 11, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Bregenz vom
16. Jänner 2006, SN 097/2005/00142-002,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2006 hat das
Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 097/2005/00142-002 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als
verantwortlicher Geschäftsführer der Firma PRGG
a) vorsätzlich unte Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den
Zeitraum 01-12/2004 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von 2.000,-- € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und
b) vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch unvollständiges
Erklären von Erlösen eine verdeckte Ausschüttung bewirkt und in
der Folge durch Nichtmeldung und Nichtentrichtung eine Verkürzung an
Kapitalertragsteuer in Höhe von 3.000,-- € bewirkt
und hiemit ein Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 2
lit a FinStrG und zu b) nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Februar 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei richtig, dass Herr K im April 2004 die Anteile an
der GG und somit auch die Geschäftsführerfunktion von Herrn LJ
übernommen habe, wobei er bis zu diesem Zeitpunkt als Dienstnehmer
beschäftigt und nie zuvor in leitender Funktion eines Unternehmens
tätig gewesen sei. Es seien ihm somit die Aufgaben eines
Geschäftsführers einer GmbH nicht in vollem Umfang bewusst gewesen.
Hätte er gewusst, was es heißt, eine GmbH zu übernehmen, ohne
vorherige Überprüfung der Daten, hätte er dies nie getan. Herr K
sei völlig schuldlos in eine Situation gekommen, bei welcher er
anlässlich der Außenprüfung mit dem Problem der
Erlösverkürzung konfrontiert worden sei. Er habe nach bestem Wissen
und Gewissen versucht, die Aufgaben eines Geschäftsführers, wie ihm
das Herr J erklärt hätte, wahrzunehmen, vom Vorsatz könne somit
in keiner Weise gesprochen werden. Dabei sei es ohne weiters möglich, dass
Herr K die Inventurerfassung zum 31.12.2004 nicht richtig vorgenommen habe.
Dieses Problem habe sich jedoch unter anderem auch daraus ergeben, dass die
Inventurzahlen per 31.12.2003 von Herrn J zum Zeitpunkt der Übergabe des
Unternehmens an Herrn K nicht vorgelegen hätten. Die Inventurwerte per
31.12.2003 seien im Schätzungswege ermittelt worden, erst im Laufe der
Betriebsprüfung seien von Herrn J die Inventuren der geprüften Jahre
vorgelegt worden. Die Erlösdifferenzen aus dem Jahre 2004 könnten nur
aus dem Umstand der falschen Inventurzahlen 2003 bzw. aus dem Zeitraum
Jänner bis März 2004 kommen, somit im Zuständigkeitsbereich des
Herrn J. Durch den Umstand der schlechten Kommunikation zwischen den Herren K
und J und der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Betriebsprüferin sei
nach langem hin und her eine Hinzuschätzung im Jahre 2004 akzeptiert
worden. Es widerspreche jeglicher kaufmännischer Vernunft, Erlöse
nicht zu erklären und somit auch der Bank Einnahmen vorzuenthalten, wenn
andererseits die Geldmittel so eng seien, dass von seiten der Bank keine
Zahlungen durchgeführt würden. Dies sei bei G leider der Fall. Sollte
gegen Herrn K ein Strafverfahren eingeleitet werden, sei hiezu eindeutig zu
sagen, dass es hier einen aufrichtigen Unternehmer treffe, welcher sich
gegenüber der Abgabenbehörde äußerst korrekt verhalte und
bemüht sei, mit seinen Möglichkeiten den Rückstand mit der Finanz
zu regeln, obwohl dieses Mehrergebenis aus der Außenprüfung nicht in
seinen Verantwortungsbereich falle. Es werde daher beantragt, von der Einleitung
eines Strafverfahrens abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach
§ 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 21 Abs 1 UStG 1994 hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst
zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs 2 lit a FnStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs 3 lit b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Vorerst wird vom unabhängigen Finanzsenat angemerkt,
dass der Antrag des Bf. auf Absehen von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens als Antrag auf Aufhebung der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verstanden wird, da ja das Finanzstrafverfahren durch den
angefochtenen Bescheid bereits eingeleitet wurde.
Unbestritten ist, dass der Bf. seit 8.4.2004 der
verantwortliche Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma PRGG in B und
daher auch der für die abgabenrechtliche Belange Verantwortliche für
den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist.
Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides
angeführt, wurde im Jahr 2005 die GmbH einer Außenprüfung des
Finanzamtes unterzogen. Dabei wurden im Rahmen einer durchgeführten
kalkulatorischen Verprobung nicht aufgeklärte Differenzen festgestellt.
Die festgestellten und nicht aufgeklärten
Erlösdifferenzen in den Sparten Bier, Wein, Spirituosen und alkoholfreie
Getränke haben dabei insgesamt 18.152,13 € (bzw.
12.654,33 €
über 10 %) betragen. Irgendwelche Hinweise, dass
die Inventurwerte zum 31.12.2003 oder auch zum 31.12.2004 - und damit in
Folge die Erlösdifferenzen 2004 - nicht stimmen sollten, liegen nicht
vor, wobei zu den erklärten Erlösen für das Jahr 2004 ohnehin nur
eine Zuschätzung in Höhe von netto 10.000,-- € vorgenommen
wurde, welche als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren und demzufolge
dem Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen war.
Der unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass es
absolut unwahrscheinlich ist, dass diese Erlösdifferenzen nur aus den
Zeiträumen Jänner bis März 2004 resultieren, noch dazu wäre
es im Verantwortungsbereich Bf. gelegen, die richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen für 02 und 03/2004 einzureichen, da er nach
seiner Bestellung zum Geschäfstführer per 8.4.2004 hiefür die
Verantwortung getragen hat.
Wenn der Bf. in seiner Beschwerde vorbringt, es seien ihm
die Aufgaben eines Geschäftsführers einer GmbH nicht in vollem Umfang
bewusst gewesen bzw. Herr J habe ihm diese Aufgaben erklärt, so kann ihn
dies zumindest im jetzigen Verfahrensstadium nicht entlasten. Der Bf. führt
keinen nachvollziebaren bzw. überprüfbaren Grund für diesen
Umstand an und hat auch nicht erläutert, was und wie nunmehr genau ihm Herr
J die Aufgaben eines Geschäftsführers erklärt habe. Zudem ist es
in die Verpflichtung des Bf.gefallen, sich vor Übernahme einer solchen
Tätigkeit bei den entsprechenden Servicestellen wie z.B.
Wirtschaftskammer/Finanzamt/Steuerberater/Rechtsanwalt über deren Inhalt zu
erkundigen, sofern ihm der gesamte Umfang der Verpflichtungen einer solchen
Tätigkeit nicht von vornherein bekannt war. Der Umstand, dass der Bf.
erstmals Geschäftsführer einer GmbH geworden ist, stellt jedenfalls
keinen Grund dar, den steuerlichen Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß
nachzukommen.
Wie zutreffenderweise im angefochtenen Bescheid
ausgeführt, sprechen nicht geklärte Kalkulationsdifferenzen für
unvollständig erklärte und damit willentlich verkürzte
Erlöse.
Die Kenntnis der Verpflichtung nach § 21 UStG wird vom
Bf. nicht bestritten und ist auch bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als gegeben anzunehmen. Es
besteht daher der begründete Verdacht, dass der Bf. zumindest mit bedingtem
Vorsatz seine Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen verletzt hat, aber auch wusste, dass er in
weiterer Folge dadurch eine Abgabenverkürzung bewirkt. Die Motivation bei
der Begehung des Finanzvergehens spielt hiebei keine Rolle.
Das in Punkt b) vorgeworfene Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist ein Ausfluss der dem Bf.
vorgeworfenen vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichterklärung der
vollständigen Erlöse für 2004.
Wenn der Bf. anführt, dass es jeder
kaufmännischen Vernunft widerspreche, Erlöse nicht zu erklären
und somit auch der Bank Einnahmen vorzuenthalten, kann dies den
unabhängigen Finanzsenat nicht von der Unschuld des Bf. überzeugen,
ist doch gerade bei der vom Bf. geschilderten dramatisch schlechten Situation
des Betriebes davon auszugehen, dass die Motivation des Bedrängten
primär darauf gerichtet ist, Abgaben nicht entrichten zu müssen und
damit einen zusätzlichen Geldzufluss zu erhalten.
Der im angefochtenen Bescheid erhobene Verdacht besteht
somit zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Schließlich wird vom unabhängigen Finanzsenat
angemerkt, dass mit dieser abweisenden Beschwerdeentscheidung die Schuld des Bf.
noch nicht endgültig erwiesen ist. Ein abschließendes
Ermittlungsverfahren durchzuführen bzw. festzustellen, ob der Bf. die ihm
vorgeworfenen Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist nicht Aufgabe
dieses Beschwerdeverfahrens, sondern wird dies Aufgabe der
Finanzstrafbehörde I. Instanz sein.
Feldkirch,
am 8. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-F/06
- Stammnummer
- 21272
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF