Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0026-G/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-G/05vom 10.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., Fleischhauer, geb. 1234, Le., vertreten durch
Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt, 8530 Deutschlandsberg, Grazer
Straße 21, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
25. April 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Graz, vertreten durch
Mag. Michael Richter-Kernreich, vom 14. März 2005,
SN 2345,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. März 2005 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2345 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Graz in der Zeit von zumindest März 2003 bis
6. Februar 2004 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, und
zwar insgesamt 100.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken
ausländischer unverzollter Herkunft, auf denen Eingangsabgaben von
insgesamt € 17.149,45 (Zoll - Z1: € 4.127,04;
Tabaksteuer - TS: € 8.970,00 und
Einfuhrumsatzsteuer - EU: € 4.052,41) lasten und für
welche ein Kleinverkaufspreis von € 16.000,00 festgesetzt bzw.
hinsichtlich welcher ein Schmuggel und ein Eingriff in die Monopolrechte
begangen worden sei, in Österreich gekauft habe. Der Bf. habe
dadurch die Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a und
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz begründet seine
Entscheidung im Wesentlichen damit, es stehe aufgrund der Aussage des Mi.W. als
Zeuge und nach seinen behördlichen Ermittlungsergebnissen fest, der Bf.
habe die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 25. April 2005. In der Beschwerde
wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid über die Einleitung des
Strafverfahrens werde seinem gesamten Inhalte nach als rechtswidrig
bekämpft. Der Bf. fühle sich nicht schuldig, die ihm
vorgeworfenen Finanzvergehen begangen zu haben. Das Finanzstrafverfahren sei zu
Unrecht eingeleitet worden. Gemäß
§ 82 FinStrG habe die
Behörde vor Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eine Prüfung
vorzunehmen, wobei die Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG
zur Anwendung zu kommen hätten. Aufgrund der im Verfahren
herrschenden Offizialmaxime hätte die Behörde ihre Manuduktionspflicht
beachten müssen und den Bf. im Rahmen der Einvernahme darüber
aufklären müssen, dass er die zu seiner Verteidigung dienlichen
Beweismittel zu nennen habe. Die Behörde hätte die entsprechenden
Beweise amtswegig erheben müssen. Weil die Behörde den Grundsatz der
Offizialmaxime nicht beachtet hätte, habe sie das Parteiengehör
verletzt. Dem Bf. sei keine Möglichkeit gegeben worden, entsprechende
Zeugen namhaft zu machen, welche die Aussagen des Mi.W. entkräftigt
hätten. Der Bf. sei auch dadurch beschwert, dass die Aussage des
Mi.W. die ihm vorgeworfene Tat nicht ausreichend erweise. Die Behörde
hätte in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo festzustellen gehabt,
der Bf. habe die ihm von Mi.W. angelasteten Übertretungen nicht begangen.
Sie hätte deshalb ein Finanzstrafverfahren nicht gemäß
§ 83 FinStrG einleiten, sondern gemäß
§ 82
Abs. 3 lit. a und c leg. cit. von der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens absehen müssen.
Der Bf. hat abschließend die Anträge
gestellt, - das Vertretungsverhältnis zur Kenntnis zu
nehmen, - den bekämpften Bescheid aufzuheben und das
Finanzstrafverfahren in Ermangelung ausreichender Anhaltspunkte
einzustellen, - den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung
nach Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen gem. § 82
Abs. 1 FinStrG zurück zu verweisen und - dem bekämpften
Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 6. Februar 2004 wurde Mi.W. auf frischer Tat
beim Versuch betreten, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes
250 Gramm Kokain zu verkaufen. Im Zuge der Einvernahmen zeigte sich Mi.W.
nicht nur hinsichtlich des Suchtgiftdeliktes geständig. Mi.W. hat
auch angegeben, zwischen März 2003 und Jänner 2004 etwa
6.210 Stangen Zigaretten unverzollter ausländischer Herkunft an
diverse Abnehmer weiterverkauft zu haben.
Aus Anlass seiner Einvernahme durch Organe des
Landesgendarmeriekommandos für Steiermark - Kriminalabteilung am
7. Februar 2004 hat Mi.W. die einzelnen Zigarettenkäufer in einer
handschriftlichen Liste mit Namen, Mengen und Telefonnummern, die er dem
Speicher seines Mobiltelefons entnommen hat, soweit sie ihm erinnerlich waren,
erfasst; darunter auch den Bf.
Mi.W. hat umfangreiche Aufzeichnungen - in einem
karierten Notizblock im Format DIN A4 in einer gelben Plastikhülle mit
einem roten Schmetterlingsaufkleber - über seine
Zigarettengeschäfte geführt. Der Notizblock konnte von den
Sicherheitsbehörden nicht sichergestellt werden, weil er im Zuge der
Festnahme des Mi.W. von dessen Komplizen vernichtet worden war.
Den Bestand dieser Aufschreibungen hat Ma.O., die eine Zeit
lang bei Es.W. und Mi.W. in Kd. gewohnt hat, als Auskunftsperson befragt
niederschriftlich am 9. März 2004 vor Organen des Hauptzollamtes
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz bestätigt. Mi.W. habe
demnach dort jedes Mal Eintragungen gemacht, wenn Leute bei ihm Zigaretten
bezahlt haben. Sie habe die Aufschreibungen schon Tage vor der Festnahme des
Mi.W. in dessen Haus gesehen. Der Brillenträger habe gemeinsam mit Es.W.
und Da.J. Seiten herausgerissen und vernichtet.
Neben diesen umfassenden Aufzeichnungen sämtlicher
Zigarettenverkäufe hat Mi.W. auch Aufzeichnungen über einzelne
Zigarettenverkäufe auf Notizzetteln, welche er danach regelmäßig
weggeworfen hat, geführt. Allein bei der Festnahme des Mi.W. konnten
Notizzettel über den Verkauf von insgesamt 649 Stangen Zigaretten
sichergestellt werden. Der Bf. scheint in diesen Notizen hinsichtlich
150 Stangen Zigaretten unterschiedlichster Marken auf.
Im Zuge der Niederschrift über die Vernehmung als
Verdächtiger vor Organen des Hauptzollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat Mi.W. seine Aussagen vom
7. Februar 2004 vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung auch in abgaben- und
finanzstrafrechtlicher Hinsicht vollinhaltlich aufrechterhalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom
6. September 2004, GZ xxxxx, und Urteil des Oberlandesgerichtes
Graz, GZ xxxxx, vom 26. Jänner 2005 wurde Mi.W.
rechtskräftig wegen des Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei
hinsichtlich einer Menge von 6.000 Stangen Zigaretten
verurteilt.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens
gegen Mi.W. wurde dieser am 3. März 2005 durch Organe des
Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz nochmals als Zeuge zu
seinen Zigarettenverkäufen, nachdem er zur Wahrheit erinnert und über
die Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt worden war, befragt. Der Zeuge hat
seine Erstaussage vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für
Steiermark - Kriminalabteilung, sowie seine Ausführungen als
Verdächtiger vor dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vollinhaltlich aufrechterhalten. Er hat im Wesentlichen
ausgeführt, dass sämtliche Daten und Namen der beim
Landesgendarmeriekommando angefertigten Liste stimmen.
Im Zuge der Einvernahme des Bf. wurde eine Nachschau
durchgeführt. Dabei wurden keine ausländischen Zigaretten vorgefunden.
Der Bf. hat den Ankauf von Zigaretten von Mi.W. bestritten. Er habe zu
Mi.W. - ausgenommen aus Anlass eines fünfzehnminütigen
Gespräches über Handwerksarbeiten - keinen Kontakt gehabt.
Ihm sei jedoch bekannt gewesen, dass sich Mi.W. mit dem Verkauf
ausländischer unverzollter Zigaretten beschäftige. Diesbezüglich
sei in Lb. Lokalen des Öfteren gesprochen worden. Darüber, wieso ihn
Mi.W. mit dem Erwerb von insgesamt 500 Stangen Zigaretten belaste und wie
sein Name als Käufer von 150 Stangen Zigaretten auf einen Handzettel,
den man bei der Festnahme des Mi.W. bei diesem gefunden habe, gekommen sei, habe
er keine Ahnung. Er habe von Mi.W. nie auch nur eine Stange Zigaretten gekauft
und finde es als Frechheit, wie Mi.W. zu dieser Aussage komme.
Dem Bf. wurde vor der Einvernahme als Verdächtiger
nachweislich eine Belehrung gemäß
§ 57 Abs. 3 FinStrG
erteilt und an ihn eine schriftliche Rechtsbelehrung ausgefolgt, die er
nachweislich übernommen hat. Diese Rechtsbelehrung beschäftigt sich
u.a. auch mit der Manuduktionspflicht und dem Recht auf
Parteiengehör.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten
(VwGH vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von
Vorsatz (VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr
als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH
vom 19.3.2003, 2000/16/0064).
Dem Einwand des Bf., der Bescheid sei nicht hinreichend
begründet, ist damit zu begegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung
des VwGH erst im Straferkenntnis zu begründen ist, dass der Beschuldigte
die Tat begangen hat. Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet
werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände
gerechtfertigt sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (z.B. VwGH vom 19.2.1997, 96/13/0094).
Fehlen im Erstbescheid Darlegungen dahingehend, weshalb im
konkreten Fall die Annahme gerechtfertigt sei, der Bf. käme als Täter
eines Finanzvergehens in Frage, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz das Recht und die Pflicht, die unzulängliche Begründung des
erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung zu ersetzen. Eine solche ist erst recht zu
ersetzen, wenn die Begründung eines Einleitungsbescheides nicht von einem
Verdacht eines Finanzvergehens ausgeht, sondern durch die Wortfolge ".... steht
fest, dass der Bf. die im Spruch bezeichneten Finanzvergehen in objektiver und
subjektiver Hinsicht verwirklicht hat" ein Finanzvergehen als begangen
unterstellt.
Angesichts der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, insbesondere aus der Sicht der
Ermittlungen des Landegendarmeriekommandos für Steiermark -
Kriminalabteilung, und der Zeugenaussage des Mi.W., die dieser nach Belehrung
zur Wahrheit und in Kenntnis der Strafbarkeit einer Falschaussage gemacht hat,
war das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG dazu
angehalten, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der
Begehung der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach § 37
Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
einzuleiten. Auf diese Ermittlungsergebnisse als Verdachtsmomente und
Anhaltspunkte wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides
nachvollziehbar und konkret Bezug genommen. Damit sind sie Inhalt des
bekämpften Einleitungsbescheides.
Sowohl der Einwand des Bf., er fühle sich nicht
schuldig, die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen begangen zu haben, als auch
jener, das Finanzstrafverfahren sei zu Unrecht eingeleitet worden, ändert
nichts am schwerwiegenden Verdacht, der Bf. könnte das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen haben.
Die Zeugenaussage des Mi.W. hat sich bereits im Zeitpunkt
der Befragung von Verdächtigen noch vor Einleitung der Finanzstrafverfahren
in vielen der Fälle hinsichtlich der von Mi.W. genannten
Zigarettenkäufer als richtig erwiesen. Auch diese Käufer
entstammen als Abnehmer der Liste, die Mi.W. vor Organen des
Landesgendarmeriekommandos für Steiermark - Kriminalabteilung
angefertigt hat. Diese Personen haben zugegeben, Zigaretten von Mi.W.
käuflich erworben zu haben. Diese Käufer mussten allein schon anhand
der günstigen Ankaufspreise je Stange Zigaretten und im Grunde der
Anbahnungsmodalitäten und der Arten der Übergabe der Zigaretten bzw.
der Orte, an denen Zigaretten unter Bedachtnahme darauf, dass dies für
andere Personen uneinsichtig bleibt, übergeben wurden, die illegale
Herkunft und bedenkliche Vertriebsweise der Zigaretten als Schmuggelware
erkennen. Darin ist - ausgehend von der in der Zeugenaussage des Mi.W.
genannten Größenordnung an Zigaretten, die dieser dem Bf. zugeordnet
hat - jedenfalls auch im Gegenstand der Verdacht auf vorsätzliches Handeln
begründet.
Dieser Anhaltspunkt und die weiteren Ermittlungsergebnisse
sind Umstände, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Es ist damit der Verdacht
begründet, der Bf. könnte die ihm zur Last gelegte Tat in dem ihm zur
Last gelegten Ausmaß begangen haben. Die Zeugenaussage, insbesondere im
Hinblick auf die dort bezeichnete Größenordnung, die der Zeuge dem
Bf. zugeordnet hat, die bei der Festnahme des Mi.W. vorgefundenen Notizen und
die von diesem geführten Aufschreibungen sind ausreichende
Verdachtsgründe und genügen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, weil sie jedenfalls die Annahme rechtfertigen, der Bf.
könnte als Abnehmer unverzollter Zigaretten und damit als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommen.
Ob die Zeugenaussage des rechtskräftig verurteilten
Mi.W. auch im Hinblick auf den Bf. der Wahrheit entspricht oder ob sie sich als
unrichtig bzw. als unglaubwürdige Schutzbehauptung erweisen wird, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen. Anzumerken ist, dass die Ausführungen des
Bf., der als Verdächtiger und damit nicht zur Wahrheit verpflichtet
vernommen wurde, ebenfalls eine Schutzbehauptung sein könnten.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf den
objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand. Der Einwand, die
Finanzstrafbehörde hätte von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen mangelnder Strafwürdigkeit abzusehen gehabt,
ist zunächst aus dem Blickwinkel der kopulativen Konjunktion "und" in
§ 24 FinStrG zu betrachten. Demnach setzt das Absehen von der Strafe
das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Beim Fehlen auch nur
eines dieser beiden Tatbestandselemente ist den Finanzstrafbehörden ein
Absehen von der Strafe verwehrt.
Entgegen den Ausführungen des Bf. bestand für die
Finanzstrafbehörde I. Instanz kein Anlass für eine Einstellung
des Strafverfahrens wegen mangelnder Strafwürdigkeit. Die behördlichen
Ermittlungsergebnisse, die sich im Hinblick auf andere Abnehmer bereits als
richtig erwiesen haben, indizieren bei gleichem gegenüber dem Bf. durch
einen Zeugen geschilderten geübtem Tathergang jedenfalls den
begründeten Verdacht auf vorsätzliches Handeln, so sich ein
Finanzvergehen wird erweisen lassen. Bei vorsätzlichem Handeln müssten
dann aber besondere Umstände der Tat den Schluss auf geringfügiges
Verschulden rechtfertigen (VwGH vom 5.9.1986, 86/18/0167).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen. Die Ergebnisse, auf die sich die
Finanzstrafbehörde I. Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, namentlich die Zeugenaussage des Mi.W. und die behördlichen
Ermittlungsergebnisse, reichen für einen solchen Verdacht jedenfalls aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz stützt
ihre Entscheidung nicht auf eine bloße Vermutung, sondern auf die Kenntnis
von Tatsachen (Zeugenaussage, Notizen, ähnlicher Tathergang wie in
Parallelfällen), aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann. Aus diesen zur Verfügung stehenden
Ermittlungsergebnissen darf nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und nach
den Gesetzen logischen Denkens auf ein möglicherweise begangenes
Finanzvergehen geschlossen werden.
Mi.W. muss darüber hinaus bei vorliegender
rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen Abgaben- und
Monopolhehlerei betreffend 6.000 Stangen Zigaretten Abnehmer gehabt haben.
Die Zeugenaussage und die Ermittlungsergebnisse sind hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens eines Finanzvergehens rechtfertigen.
Im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wurde
das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen
erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben. Die einzelnen Fakten mussten
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ob dem Verdächtigen ein Finanzvergehen überhaupt
zur Last gelegt werden kann, ob er das Finanzvergehen in der ihm zur Last
gelegten Größenordnung tatsächlich begangen hat, ist dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, richtet sich gemäß
§ 152 Abs. 2 FinStrG
an die Behörde, deren Bescheid angefochten wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 10.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungZigarettenZeugenaussagebegründeter VerdachtNotizenniedriger KaufpreisArt der ÜbergabeOrt der Übergabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-G/05
- Stammnummer
- 20840
- Gültig
- 10.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF