Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0086-L/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung, da kein Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0086-L/05vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen RK, Handelsagentur, geb. 19XX, whft. in S, vertreten durch die Friedl
& Haslberger Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs-GesmbH,
4710 Grieskirchen, Stadtplatz 32, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 17. August 2005 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels,
vertreten durch HR Kurt Brühwasser, vom 15. Juli 2005,
SN 054-2005/00107-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen
Herrn RK wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht,
er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich die
aus dem Betrieb der Handelsagentur erzielten Einnahmen nicht zur Gänze
erklärt bzw. in den eingereichten Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen die Umsätze und Gewinne zu niedrig
angeführt und dadurch unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2000 iHv.
1.700,33 € (23.397,05 ATS) sowie an Einkommensteuer für 2000
und 2001 iHv. insgesamt 5.396,65 €, nämlich für 2000
2.613,14 € bzw. 35.957,59 ATS und für 2001
2.783,51 € bzw. 38.301,93 ATS, bewirkt und dadurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen zu haben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2005/00107-001 gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im
Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich für die
Jahre 2000 bis 2002 die aus dem Betrieb der Handelsagentur erzielten Einnahmen
nicht zur Gänze erklärt, in der Folge in den eingereichten Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen die daraus erwachsenden Umsätze und Gewinne
zu niedrig angeführt habe und dadurch unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer 2000 und 2002 iHv. (insgesamt) 2.580,13 € bzw. an
Einkommensteuer 2000 bis 2001 iHv. insgesamt 5.396,65 € bewirkt und
hie(r)mit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde
erster Rechtsstufe im Wesentlichen auf die Ergebnisse einer zuvor beim
Beschuldigten durchgeführten Betriebsprüfung, denenzufolge nicht alle
Einnahmen im steuerlichen Rechenwerk erfasst gewesen seien und sich Differenzen
zwischen der Summe der Tageslosungen und den tatsächlich erklärten
Erlösen ergeben hätten, sodass unter Außerachtlassung des wegen
Aufzeichnungsmängeln bei der Abgabenneufestsetzung angewendeten
abgabenbehördlichen Sicherheitszuschlages von einem entsprechenden
strafbestimmenden Wertbetrag auszugehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. August 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Wie dem
Bericht über das Ergebnis der beim Bf. durchgeführten
Außenprüfung zu entnehmen, seien im Prüfungszeitraum sowohl
Einnahmen als auch Ausgaben im Rechenwerk bzw. in den Abgabenerklärungen
nicht erfasst worden. Die Ursache für diesen Fehler sei ein Additionsfehler
in der Kassabuch-Excel-Tabelle, da einige Zeilen nicht in die Summenformel
einbezogen worden und somit nicht in die Gesamtsumme eingeflossen seien. Da
diesfalls jedenfalls nicht von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bf.
ausgegangen werden könne, werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und das Absehen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
der bezogenen Gesetzesstelle beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und iSe.
höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein, dass einer der im
Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zuletzt VwGH
vom 31. März 2004, 23/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
(allgemeinen) Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. VwGH vom 26. November 2002,
2002/15/0125). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" (vgl.
§ 98 Abs. 3 FinStrG) getragenen Untersuchungsverfahren einer
(endgültigen) Klärung zuzuführen sind (vgl. z. B. VwGH vom
19. Februar 1991, 90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann
bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig
festgesetzt wurden (Abs. 3 lit. a leg. cit.)
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten (Veranlagungsakt
StNr. 12, Arbeitsbogen ABNr. 34 sowie Strafakt zur angeführten
SN) ergibt sich nachfolgender, für die gegenständliche
Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG heranzuziehender
maßgeblicher Sachverhalt:
Der steuerlich seit Sommer 1994 vertretene Bf. betreibt an
seiner Wohnanschrift seit Juni 1987 eine Handelsagentur (Handel mit Waren
aller Art, insbes. mit kosmetischen und chemisch-technischen Produkten) und
erzielt(e) daraus Einkünfte iSd. § 23 EStG 1988 bzw.
führt(e) Umsätze iSd. UStG 1994 aus. Daneben ist der Bf., der die von
ihm angebotenen Produkte va. auf europäischen Messen und
Verkaufsveranstaltungen vertreibt, seit 1996 Geschäftsführer und
(beherrschender) Gesellschafter der mit dem von ihm in Österreich
betriebenen Handelsunternehmen in regelmäßigen
Geschäftsbeziehungen stehenden K GmbH mit Sitz in der Schweiz. Im Juli 2000
wurden aus Anlass einer von der Abgabenbehörde betreffend die
Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 durchgeführten Betriebsprüfung,
ABNr. 56, Aufzeichnungsmängel (fehler- bzw. mangelhafte
Losungsaufzeichnungen, Fehlen von Grundaufzeichnungen) sowie Ungereimtheiten bei
den Aushilfen festgestellt.
Für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 wurden sowohl
die Umsatz- als auch die Einkommensteuer anhand der Erklärungsangaben des,
den Gewinn iSd. § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelnden, Bf.
bescheidmäßig festgesetzt.
Im Zuge der im Betrieb des Bf. in der Zeit vom
28. Oktober 2004 (Prüfungsbeginn) bis 4. April 2005
(Schlussbesprechung) von der Abgabenbehörde durchgeführten
(neuerlichen) Außenprüfung ABNr. 34, betreffend ua. die Umsatz-
und Einkommensteuer 2000 bis 2002, wurde vom Prüforgan, dem neben der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und diversen Belegen (Rechnungen etc.) ein
elektronisch (in Form einer Excel-Tabelle) geführtes, die Tageslosungen
lediglich summarisch ausweisendes, Kassabuch (ohne Grundaufzeichnungen bzw.
täglicher Kassabestandsermittlung) für die genannten Veranlagungsjahre
vorlag, im Zuge einer Herausrechnung der in den genannten Aufzeichnungen
angeführten Erlöse ua. festgestellt, dass (zusätzlich) erzielte
Einnahmen bzw. Umsätze iHv. 116.984,00 ATS (2000, vgl. Arbeitsbogen,
S 50 - 54) und 132.000,00 ATS (2001, vgl. Arbeitsbogen, S 55 -
58) bzw. Ausgaben iHv. 27.090,00 ATS (2000) und 11.602,74 ATS (2001)
nicht in den den bisherigen Abgabenbescheiden zu Grunde gelegten
Abgabenerklärungen enthalten gewesen waren (vgl. Tz. 1 des Berichts
vom 5. April 2005) bzw. dass von den vom Bf. in der
Jahresumsatzsteuererklärung 2002 als steuerfreie Ausfuhrlieferungen
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 1 iVm § 7 UStG 1994
iHv. insgesamt 95.709,89 € (Kz. 011 der Jahreserklärung)
ausgewiesenen Auslands-Lieferungen nach Italien iHv. insgesamt
5.279,00 € (vgl. Arbeitsbogen, Abweichungen zwischen Programm und
Niederschrift, zu Tz. 1, letzter Satz) mangels Nachweis iSd. Art. 7
Abs. 3 UStG 1994 nicht als (umsatz-)steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferungen iSd. Art. 3 Abs. 1 leg. cit. anerkannt werden
könnten, sondern stattdessen als (zusätzliche) steuerpflichtige
(20 % Normalsteuersatz, Kz. 022 der Abgabenerklärung) Umsätze zu
qualifizieren seien.
Auf dieser Grundlage ergingen unter zusätzlicher
Berücksichtigung eines wegen festgestellter Aufzeichnungsmängel (vgl.
Tz. 2 des Besprechungsprogrammes) vorzunehmenden Anwendung eines
Sicherheitszuschlages (vgl. Arbeitsbogen, Änderungen der
Besteuerungsgrundlagen, Tz. 2) in den gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Abgabenverfahren zur angeführten StNr.
ua. hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer 2000 und
2002 bzw. Einkommensteuer 2000 und 2001 die (mittlerweile unwidersprochen in
Rechtskraft erwachsenen) erstinstanzlichen Abgabenbescheide vom 7. April
2005.
Dass der bisher (anhand der abgabenbehördlichen
Feststellungen) ermittelte oa. Sachverhalt auch ohne Vorliegen eigener
finanzstrafbehördlicher Vorerhebungen (vgl. VwGH vom 20. Jänner
1993, 92/13/0275) ausreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass vom
abgabenrechtlich verantwortlichen Bf. (unter Verletzung der sich ua. in den
entsprechend den einzelnen Abgabenvorschriften einzureichenden
Jahressteuererklärungen manifestierenden abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht) Abgabenverkürzungen in dem von der Erstbehörde
festgestellten Ausmaß, nämlich an (Jahres-)Umsatzsteuer für 2000
iHv. 1.700,33 €, an Umsatzsteuer für 2002 iHv. 879,80 €
sowie an Einkommensteuer für 2000 iHv. 2.613,14 € und für
2001 iHv. 2.783,51 € bewirkt wurden und damit (von ihm) im Hinblick
auf die vorstehend angeführten Beträge jeweils das objektive Tatbild
des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht wurde, ist augenscheinlich
und wird auch in der Beschwerde, in der gleichsam pauschal ein, gegebenenfalls
die Schuld bzw. den Tatvorsatz ausschließender Irrtum iSd. § 9
Abs. 1 FinStrG geltend gemacht wird, nicht weiter bestritten.
Gemäß
§§ 8 Abs. 1 iVm. 33
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer es zumindest ernsthaft
für möglich hält, dass er durch seine Handlungsweise unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
eine Abgabenverkürzung bewirkt und sich mit diesen Möglichkeiten, dh.
einerseits der Verwirklichung der Tathandlung und andererseits der das Bewirken
des Taterfolges, abfindet. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass sich der
Verkürzungsvorsatz auch auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages erstreckt (vgl. VwGH vom 17. September 1992,
91/16/0093).
Auf das Vorliegen von, in der Regel auf einen nach
außen nicht ohne weiteres erkennbaren inneren Willensvorgang des
Handelenden beruhenden, Vorsatz kann (auch) aus rein äußeren
Vorgängen bzw. aus dem externen Erscheinungsbild der Tat geschlossen werden
(vgl. VwGH vom 5. August 1993, 93/14/0063).
Während der für die Beurteilung der ho.
Verdachtslage allein heranzuziehende (bisherige) Inhalt des Abgabenverfahrens im
Hinblick auf die (um die Hinzurechnungen auf Grund des Sicherheitszuschlages
bereinigte) Umsatzsteuer 2002 (vgl. Strafakt S 12, Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages) schon angesichts des Grundes bzw. der
Umstände für die abgabenrechtliche Neufestsetzung jedoch keine
stichhaltigen Argumente dafür erkennen lässt, dass der Bf., der nach
den Prüferfeststellungen (lediglich) nicht in der Lage war, die im
Verfahren zu StNr. 12 erforderlichen Voraussetzungen (iSd. Art. 7
Abs. 3 UStG 1994) für die Qualifikation der festgestellten
Auslandslieferungen als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen iSd. § 6
Abs. 1 Z. 1 iVm. § 7 UStG 1994 (vgl. Kz. 017 der
Umsatzsteuererklärung) zu erfüllen, auch nur zumindest bedingt
vorsätzlich iSd. § 31 Abs. 1 FinStrG, dh. mit dem Wissen um
den Umstand, dass er die für die Anerkennung der Steuerfreiheit gesetzlich
erforderlichen Voraussetzungen (buchmäßiger Nachweis iSd. Art. 7
Abs. 3 UStG 1994 iVm. §§ 5f der VO BGBl 1996/401) nicht
erfüllen werde können, gehandelt hat, liegt die Situation bei den nach
den Prüferfeststellungen im steuerlichen Rechenwerk nicht
berücksichtigten Umsätzen bzw. Betriebseinnahmenüberschüssen
grundlegend anders.
Bei den vom Bf. für die Veranlagungsjahre 2000 und
2001 nicht in das steuerliche Rechenwerk aufgenommenen bzw. der
Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärten Einnahmen bzw.
Umsätzen von insgesamt 116.984,17 ATS (2000) bzw. 132.000,00 ATS
(2001) handelt es sich nämlich um bloß geringfügige, sondern um
Beträge, die immerhin annähernd 45 % (2000) bzw. 63 % (2001) des laut
Erklärungen für diese Zeiträume ausgewiesenen Gewinnes ausmachen.
Selbst wenn man die (ebenfalls ursprünglich nicht geltend gemachten)
betrieblich veranlassten Ausgaben iHv. 27.90,00 ATS (2000) bzw.
11.602,74 ATS (2001) mitberücksichtigt, lässt, ausgehend von der
im derzeitigen Verfahrensstadium durchaus für Schlussfolgerungen
ausreichenden allgemeinen Lebenserfahrung, schon die festgestellte
Größenordnung der nicht erfassten Einnahmen bzw. die angeführte
Einnahmen-Gewinn- bzw. die Einnahmen-Ausgaben-Relation den Schluss zu, dass dem
Bf., der als versierter Gewerbetreibender wohl über den
grundsätzlichen Geschäftsverlauf des von ihm betriebenen und
angesichts der Art bzw. des Umfanges durchaus als eher leicht überblickbar
einzustufenden Unternehmens und damit auch über die generelle Entwicklung
der Einnahmen aus der in der Regel von ihm selbst durchgeführten
Verkaufstätigkeit hinreichend informiert gewesen sein wird, die
(möglicherweise durch einen unverschuldeten Fehler bei der
EDV-mäßigen Erfassung im Kassabuch verursachte)
Nichtberücksichtigung derartiger Beträge bzw. die Diskrepanz zum
tatsächlichen Geschäftsverlauf spätestens bei der Erstellung der
den Abgabenerklärungen zu Grunde gelegten Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
aufgefallen ist und der in der Beschwerde ohne weitere Ausführungen
insbesondere zur Frage, weshalb ihm diese augenscheinlichen Unstimmigkeiten
nicht aufgefallen sind, ins Treffen geführte (Tatbild-)Irrtum iSd.
§ 9 Abs. 1 FinStrG somit eine durch den bisherigen
objektivierbaren Sachverhalt nicht untermauerte, nachträgliche
Schutzbehauptung darstellt. Dass der Bf., der als langjähriger Unternehmer
sowohl um die Abgabepflicht als auch um die entsprechenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen iSd. § 119 BAO und die Auswirkungen falscher bzw.
unvollständiger Erklärungsangaben wohl hinreichend Bescheid wusste,
trotzdem die nicht dem tatsächlichen Geschäftsverlauf entsprechenden
Beträge laut Kassabuch in sein steuerliches Rechenwerk bzw. in die von ihm
bei der Abgabenbehörde eingereichten Jahressteuererklärungen
aufgenommen hat, begründet aber dann eben den Verdacht einer zumindest
bedingt vorsätzlichen Handlungsweise iSd. § 33 Abs. 1
FinStrG.
Ob der Beschuldigte die ihm somit in modifizierter Form
(vorläufig) zur Last gelegte Tat im Lichte des § 98 Abs. 3
FinStrG tatsächlich auch begangen hat oder nicht, bleibt den Ergebnissen
des nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem Bf. hinreichend die
Möglichkeit einzuräumen sein wird, zu den wider ihn erhobenen
Vorwürfen Stellung zu beziehen, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der
Beschwerde unter Abweisung des Mehrbegehrens teilweise stattzugeben.
Linz, am 5.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0086-L/05
- Stammnummer
- 24366
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF