Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0003-L/07
Beschwerde gegen Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 FinStrG wegen des Verdachts der Abgaben- und Monopolhehlerei (ausländische Zigaretten)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-L/07vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der
Finanzstrafsache gegen BE, Pensionist, geb. 31. Jänner 1943, wohnhaft
in HV, vertreten durch Dr.Josef Lechner, Dr.Ewald Wirleitner,
Mag.C.Oberlindorfer, Dr.Hubert Niedermayr, Rechtsanwälte, 4400 Steyr,
Grünmakrkt 8, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
2. November 2006 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29.9.2006, Zl.500000/90713/06/2006,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) (zu
StrafNr. 500000/2006/00405001)
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. September 2006 hat das Zollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(im Folgenden kurz: Bf) zur Str.Nr. 500000/2006/00405001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich im Frühling 2006 und am
25.7.2006 eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt 150 Stangen
(=30.000 Stück) Zigaretten der Marke "Memphis Classic" im Zollwert von
insgesamt € 2.100,00 und darauf entfallende Eingangsabgaben von €
5.379,36 (davon € 1.209,60 an Zoll, € 2.923,20 an Tabaksteuer und
€ 1.246,56 an Einfuhrumsatzsteuer), somit Gegenstände des
Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis (§ 9 Tabakmonopols.) von €
5.100,00, welche durch namentlich unbekannte Personen anlässlich deren
Einreisen in das Zollgebiet der Gemeinschaft über unbekannte Zollämter
durch Verletzung der im Art.40 Zollkodex normierten Gestellungspflicht
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und hinsichtlich
der gegen die Rechte des Tabakmonopols gem. § 5 Abs.3 TabMG 1996
verstoßen wurde, durch Kauf an sich gebracht habe, wobei es ihm darauf
angekommen sei, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), und dadurch die Finanzvergehen
nach §§ 37 Abs.1 lit.) iVm 38 Abs.1 lit.a) FinStrG
(gewerbsmäßige Abgabenhehlerei) sowie nach § 46 Abs.1 lit.)
FinStrG (vorsätzliche Monopolhehlerei) begangen habe. Auf Grund von durch
das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz geführten
Ermittlungen und der geständigen Verantwortung des Bf anlässlich
dessen Einvernahmen am 8.8.2006 und am 11.9.2006 sei bekannt geworden, dass er
am 25.7.2006 86 Stangen ausländische Zigaretten der Marke "Memphis Classic"
zum Kaufpreis von € 20,00 je Stange von einer unbekannten Person in
Wien/Mexikoplatz erworben habe, wovon er 4 Stangen zum Selbstkostenpreis am
30.7.2006 an AH weiterverkauft habe. Beim Bf seien anlässlich der am
8.8.2006 gestatteten freiwilligen Nachschau 78 Stangen und bei AH 3 Stangen
"Memphis Classic" beschlagnahmt worden. Am 11.9.2006 seien anlässlich einer
weiteren Nachschau in der Wohnung des Bf noch 4 Stangen aufgefunden und
beschlagnahmt worden; laut Bf handle es sich dabei um Zigaretten, welche
anlässlich der Nachschau am 8.8.2006 von den Ermittlungsorganen
übersehen worden seien. Darüber hinaus sei am Dachboden des dem Bf
gehörenden Wohnhauses ein (mit Winterbekleidung befüllter) Karton mit
der (händisch angebrachten) Aufschrift "Classic 64" entdeckt worden. Dazu
habe der Bf angegeben, selbst diese Beschriftung vorgenommen und 64 Stangen
Zigaretten der Marke "Memphis Classic" persönlich in diese Schachtel
geschlichtet zu haben; dabei habe es sich um einen Teil jener Zigaretten
gehandelt, welche am 8.8.2006 beschlagnahmt worden seien. Über
(mündliche) Befragung habe die Ehegattin des Bf, Frau ME, den
Erhebungsorganen des Zollamtes gegenüber jedoch erklärt, den Karton
mit dem Schriftzug "Classic 64" schon vor längerer Zeit, glaublich im
Herbst 2005 oder im Frühjahr 2006, jedenfalls aber schon vor mindestens
einem halben Jahr, mit Wintersachen befüllt und am Dachboden verstaut zu
haben. Auf Grund dieser Aussage sowie den Angaben des Bf, dass er
persönlich den Schriftzug am Karton angebracht und in ihm 64 Stangen
Zigaretten der Marke "Memphis Classic" aufbewahrt habe, sei die Zollbehörde
zu dem Schluss gelangt, dass die Aussage des Bf, es habe sich bei den in Rede
stehenden 64 Stangen um eine Teilmenge der von ihm am 25.7.2006 in Wien
angekauften Zigarettenmenge gehandelt, eine Schutzbehauptung des Bf sein
müsse. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Bf nicht nur am 25.7.2006
den Ankauf von 86 Stangen geschmuggelter Zigaretten getätigt habe, sondern
schon vorher, nämlich im Frühling 2006, im Besitz von weiteren, jetzt
nicht mehr auffindbaren 64 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic"
gewesen sein müsse. Angesichts der Menge und des Ankaufspreises der
inkriminierten Zigaretten sei außerdem von einer gewerbsmäßigen
Begehung auszugehen, zumal diese aus einem zweimaligen Ankauf stammten und -auch
bei einem beabsichtigten bloßen Eigenverbrauch- eine erhebliche Ersparnis
gegenüber einem legalen Kauf mit sich brächte. Im Übrigen habe
der Bf die Zigaretten an sich gebracht, obwohl er zum Erwerbszeitpunkt auf Grund
des vereinbarten Kaufpreises gewusst oder zumindest vernünftigerweise
hätte wissen müssen, dass diese nur vorschriftswidrig in das
Zollgebiet gelangt sein konnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. November 2006, in welcher er im
Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der
Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten, wobei als
Berufungsgründe unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung von
Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht
werden. Es sei zwar richtig, dass der Bf, wie auch im Zuge seiner
niederschriftlichen Einvernahmen angegeben, in Wien auf dem Mexikoplatz 78
Stangen Zigaretten angekauft habe; diese seien auch in seiner Gewahrsame
vorgefunden worden. Der Vorwurf sei in diesem Umfang allerdings nicht richtig.
Richtig sei lediglich, dass er sich teilweise geständig verantwortet habe.
Der Karton mit der Aufschrift "Classic 64" habe jedoch niemals dazu gedient, um
darin Schmuggelgut zu verstecken. Seine Tochter IE habe bei der Fa. EGG
gearbeitet, wo derartige Schachteln herumgestanden seien. So habe seine Tochter
einst eine solche Schachtel, nämlich die in Rede stehende, von der Arbeit
mit nach Hause genommen, wo sie von ihm zu Lagerungszwecken verwendet worden
sei. Allein auf Grund des Umstandes, dass gegenständlicher Karton bei ihm
vorgefunden worden sei, könne aber noch nicht geschlossen werden, er
hätte bereits im Frühjahr 2006 eine größere Menge
Schmuggelzigaretten angekauft; eine solche Schlussfolgerung sei völlig
verfehlt und überzogen. Tatsächlich erweise sich dieser Schluss durch
kein Beweisergebnis begründet und sei auch angesichts des
Verfahrensgrundsatzes "in dubio pro reo" strikt verpönt. Zum Beweis
für sein Vorbringen beantrage er die (in seiner Anwesenheit
durchzuführende) Einvernahme seiner Tochter IE sowie seiner Ehegattin ME
als Zeugen. Er vertrete weiters die Auffassung, dass aus obgenannten
Gründen das gegenständliche Strafverfahren erst gar nicht einzuleiten
gewesen wäre. Ausdrücklich gerügt werde außerdem, dass von
der Zollbehörde "auf abenteuerliche Art und Weise" eine Menge von ihm
angeblich illegal erworbener Zigaretten "geschätzt" worden sei, wobei dies
nach den Denkgesetzen keineswegs nachvollziehbar sei. Es hätte vielmehr
nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen unter Anwendung der
Offizialmaxime von Amts wegen ermittelt werden müssen, wie die vorgefundene
Schachtel in seine Gewahrsame gelangt sei. Der Schluss, er habe diese zu
Schmuggelzwecken verwendet, sei völlig verfehlt und gehe -im Sinne einer
"Vorverurteilung" - eindeutig zu seinen Lasten. Wäre nämlich sorgsam
und die Rechte des Betroffenen wahrend ermittelt worden, wäre diese
Schlussfolgerung unterblieben und die Entscheidung ("Absehen von der Einleitung
eines Strafverfahrens") ganz anders ausgefallen. Bei richtiger rechtlicher
Beurteilung hätte also von der Einleitung eines Strafverfahrens -jedenfalls
im tatsächlichen Umfang- abgesehen werden müssen. Es werde daher
beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen bzw. hilfsweise die Angelegenheit zur neuerlichen
Entscheidungsfällung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus
einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gem. § 38 Abs.1 lit.) FinStrG liegt
gewerbsmäßige Begehung vor, wenn ein Schmuggel, eine
Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder eine
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 FinStrG von einer Person begangen wird, der
es darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen.
Gem. § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der
Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§
17 Abs.4 FinStrG) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gem. § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich damit abfindet.
Gem. § 82 Abs.1 finStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegen sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens hat sie nur dann abzusehen, wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit.a)),
wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit.b)), wenn der Verdächtige die
ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche
die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen oder
aufheben (lit.c)), wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern (lit.d)) oder wenn die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen
ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde
(lit.e)).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tastsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umstände rechtfertigen (vgl.VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist dies die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Im vorliegenden Fall stützt das Zollamt Linz seinen
(angefochtenen) Einleitungsbescheid zum einen auf die mit dem Bf (als eines
Finanzvergehens Verdächtigen) am 8.8.2006 von 2 Erhebungsorganen der
genannten Zollstrafbehörde aufgenommenen Niederschrift, welche sich auf die
im Zuge dieser Amtshandlung vom Bf freiwillig herausgegebenen (und daraufhin
beschlagnahmten) 78 Stangen ausländische Filterzigaretten der Marke
"Memphis Classic" bezieht, sowie auf die von AH anlässlich der von ihr
gestatteten Nachschau, im Zuge welcher 3 Stangen Zigaretten "Memphis Classic"
gefunden wurden, ebenfalls am 8.8.2006 (über deren Herkunft) gemachten
Angaben und zum anderen auf die vom Bf am 11.9.2006 (anlässlich der
Fortsetzung der Verdächtigenvernehmung) getätigten Aussagen sowie auf
die sonstigen (anlässlich der vom Bf in seinem Wohnhaus freiwillig
gestatteten Nachschau gewonnenen) Beweismittel, nämlich einerseits auf in
einer Kommode im Wohnzimmer sowie in einem Kasten im Zimmer der Tochter des Bf
aufgefundene (weitere) 4 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" und
andererseits auf einen am Dachboden des Hauses des Bf entdeckten (zum Zeitpunkt
dessen Auffindung mit Winterbekleidung befüllten), die handschriftliche
Aufschrift "Classic 64" tragenden Karton und die sich auf diesen beziehenden
Angaben des Bf (niederschriftlich festgehalten am 11.9.2006) sowie seiner
Ehegattin ME (inhaltlich wiedergegeben in einem am 12.9.2006 angefertigten
Aktenvermerk).
Hinsichtlich von insgesamt 86 Stangen Zigaretten der Marke
"Memphis Classic" -es handelt sich dabei zum einen um die im Haus des Bf am
8.8.2006 und am 11.9.2006 gefundenen (beschlagnahmten) 78 und 4 Stangen und zum
anderen um die bei AH am 8.8.2006 gefundenen 3 Stangen sowie die (laut deren
Aussage) von ihr bereits konsumierte 1 Stange- hat der Bf, abgesehen von der
Aussage der erwähnten Abnehmerin, am 30.7.2006 vom Bf 4 Stangen "Memphis
Classic" zum Preis von € 20,00 je Stange gekauft zu haben, bereits in den
Verdächtigeneinvernahmen vom 8.8.2006 und vom 11.9.2006 selber (faktisch)
eingestanden, diese am 25.7.2006 um € 20,00 je Stange von einem Unbekannten
in Wien/Mexikoplatz erworben zu haben. Allein dieser Umstand begründet
bereits den (konkreten) Tatverdacht. Ohne dass dazu noch weiterer
Begründungsausführungen bedürfte, kann daher allein mit dieser
Fakten- und Beweislage unter Hinweis auf den Wortlaut des § 82 Abs.1 und 3
FinStrG dem zu diesem Punkt in der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid
enthaltenen (sinngemäßen) Vorbringen, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegen den Bf wegen des Verdachtes der Abgaben- und
Monopolhehlerei zur Gänze zu Unrecht erfolgt sei bzw. hievon überhaupt
abgesehen hätte werden müssen, wirksam entgegengetreten werden
Aber auch hinsichtlich von weiteren (nicht mehr
auffindbaren) 64 Stangen offensichtlich eingeschmuggelter ausländischer
Zigaretten der Marke "Memphis Classic", hinsichtlich welcher der Bf laut
Einleitungsbescheid des Zollamtes Linz vom 29.9.2006 vedächtig ist, diese
im Frühjahr 2006 von Unbekannten erworben und bei sich zu Hause in einem
Karton aufbewahrt zu haben, erscheinen genügend Anhaltspunkte vorhanden,
welche unter Heranziehung der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen
eines Finanzvergehens schließen lassen. Zumindest lassen nach
Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates die bekannten Umstände
eine solche Annahme zu, geht doch deren Wahrscheinlichkeit über ein
bloßes Gerücht bzw. über eine vage Vermutung hinaus. Der Bf hat
nämlich (im Zuge der am 11.9.2006 durchgeführten Vernehmung)
zugegeben, besagten Karton eigenhändig mit dem Schriftzug "Classic 64"
versehen und dann tatsächlich dort 64 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis
Classic" aufbewahrt zu haben. Dass es sich bei diesen Zigaretten
tatsächlich nicht, wie von ihm behauptet, um einen Teil der von ihm am
25.7.2006 in Wien angekauften Zigarettenmenge gehandelt haben konnte, erscheint
offenkundig, wenn man den (Erhebungsorganen des Zollamtes Linz gegenüber
gemachten und am 12.9.2006 aktenkundig festgehaltenen) glaubwürdigen
Angaben seiner Ehegattin ME am 11.9.2006 folgt, sie sei sich sicher, den
betreffenden Karton mit der Aufschrift "Classic 64" bereits mindestens vor einem
halben Jahr, also (spätestens) im Frühjahr 2006 8und somit lange vor
dem Ankauf von 86 Stangen Zigaretten "Memphis Classic" in Wien/Mexikoplatz durch
den Bf am 25.7.2006) mit Winterbekleidung befüllt und auf dem Dachboden
gestellt zu haben. Gerade diese Anhaltspunkte lassen einen Sachverhalt als
wahrscheinlich erscheinen, wonach der Bf bereits im Frühling 2006 im Besitz
von 64 Stangen offensichtlich illegal erworbener - hinsichtlich Herkunft und
Verbleib allerdings bisher ungeklärt gebliebener- Zigaretten der Marke
"Memphis Classic" gewesen ist. Es werden diesbezüglich im
anschließenden Untersuchungsverfahren jedoch noch weitere Ermittlungen
durchzuführen sein, weil die bisher dazu vorliegenden (aus dem Akteninhalt
bekannten, oben aufgezählten) Indizien nach Dafürhalten des
Unabhängigen Finanzsenates für die Feststellung, der Bf habe das ihm
vorgeworfene Finanzvergehen hinsichtlich der gesamten (ihm im angefochtenen
Einleitungsbescheid vorgeworfenen) Zigarettenmenge (150 Stangen)
tatsächlich begangen, keineswegs ausreichen.
In diesem Zusammenhang stellt der Unabhängige
Finanzsenat unter Hinweis auf die (oben bereits zitierte)
höchstgerichtliche Judikatur zum § 82 FinStrG indes fest, dass es sich
bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu
überprüfenden Verdachtsgrad um eine lediglich vorläufig gezogene
Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten handelt, welche -wie
bereits oben erwähnt- im nachfolgenden (förmlichen)
Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie
überhaupt das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht
dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen.
Im Lichte dieser Ausführungen müssen auch die in
der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid enthaltenen Beweisanträge (auf
Zeugenvernehmungen) gesehen werden, wenn der Unabhängige Finanzsenat
diesbezüglich feststellt, dass im gegenständlichen
Rechtsmittelverfahren, bei dem es -im Unterschied zum Untersuchungsverfahren
nach den §§ 115 ff FinStrG, bei dem die Frage endgültig zu
klären ist, ob der Beschuldigte ein bestimmtes Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat oder nicht (VwGH 19.2.1991, 90/14/0078)-
ausschließlich darum geht, zu beurteilen, ob aus den aus dem vorgelegten
Akteninhalt entnehmbaren Anhaltspunkten und (tatsächlichen) Umständen
ein hinreichend konkreter Tatverdacht ableitbar ist, der die Annahme
rechtfertigt, dass eine bestimmte Person als Täter eines Finanzvergehens in
Frage kommt (VwGH 16.11.1989, 89/16/0091), für derartige Verfahrensschritte
kein Raum ist.
Desgleichen geht der (in der Beschwerde ebenfalls ins
Treffen geführte) Einwand "in dubio pro reo" im gegenwärtigen Stadium
des Finanzstrafverfahrens deswegen ins Leere, weil jene (im § 98 Abs.3
FinStrG normierte) Beweisregel besagt, dass die Finanzstrafbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier
Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht,
dieser Grundsatz aber nicht für die Beurteilung der Frage herangezogen
werden kann, ob genügend Anhaltspunkte (Verdachtsmomente) vorhanden sind,
die die Ingangsetzung eines Untersuchungsverfahrens gegen den Verdächtigen
rechtfertigen.
Zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat als
zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (§ 62 Abs.1
FinStrG) daher fest, dass er im gegenständlichen Fall die vorhandenenen
Anhaltspunkte, und zwar auch hinsichtlich der in Rede stehenden, im
Frühjahr 2006 vom Bf erworbenen 64 Stangen Zigaretten - entgegen der in der
Beschwerde diesbezüglich zum Ausdruck gebrachten Bedenken- als (gerade
noch) ausreichend ansieht, um daraus eine für die Aufrechterhaltung des
Verfahrensstatus eines gegen den Bf eingeleiteten Finanzstrafverfahrens
hinreichende Verdachtslage zu konstatieren, dies allerdings mit dem
(ergänzenden) Bemerken, dass die von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz bisher geschaffene Beweislage allein keinesfalls für die (in einem
allfälligen Schuldspruch zu treffenden) Feststellung, der Bf habe das ihm
vorgeworfene Finanzvergehen hinsichtlich der gesamten in Rede stehenden 150
Stangen Zigaretten (also auch hinsichtlich der strittigen 64 Stangen)
tatsächlich begangen, jedenfalls nicht ausreichen werden und sohin die
Klärung dieser Frage dem noch durchzuführenden Untersuchungsverfahren
vorbehalten bleibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhehlereigewerbsmäßige BegehungMonopolhehlereiVorsatzEinleitung eines Strafverfahrensausreichende AnhaltspunkteSchlussfolgerung aus TatsachenVerdachtAnnahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter UmständeKenntnis von TatsachenBeweisanträgeRechtsmittelverfahren"in dubio pro reo"Untersuchungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-L/07
- Stammnummer
- 32497
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF