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6 283 Treffer54 msnur geltende Fassungen
EAS 1160Konzernentsendungsvertrag nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 183/1-IV/4/9731.10.1997

…einen Arbeitgeberwechsel zur deutschen GmbH anzunehmen, und gelangen die österreichischen Abgabenbehörden im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem gegenteiligen Ergebnis, sollte sonach dadurch im Entsendungs- und im Rückkehrjahr wegen eines Qualifikationskonfliktes (unterschiedliche Anwendung der 183-Tage-Klausel des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland) eine…

EAS 3285183-Tage-Zählung bei konzerninterner Arbeitskräfteüberlassung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0317-IV/4/201214.05.2012

Artikel 14 Abs. 3 des DBA-Tschechien enthält besondere Vorschriften über die 183-Tage-Zählung, derzufolge auch außerhalb Tschechiens verbrachte Tage fiktiv als Beschäftigungstage in Tschechien gelten. Im Fall einer konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung nach Tschechien sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien demzufolge…

EAS 3147183-Tage-Klausel bei Ansässigkeitsverlegung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0955-IV/4/201019.04.2010

…dann zu einer inländischen Besteuerung, wenn diese Entsendung in eine Betriebstätte des US-Unternehmens erfolgt ist oder wenn der Inlandsaufenthalt 183 Tage innerhalb eines beweglichen 12-Monatszeitraumes überschreitet. Eine Betriebstätte des US-Unternehmens könnte in Räumlichkeiten der österreichischen Tochtergesellschaft bestehen, wenn diese von den Mitarbeitern…

EAS 2260183-Tage-Klausel und "Tragung der Vergütung von der Betriebstätte"
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 90/1-IV/4/0324.03.2003

…österreichischen Zweigniederlassung gegenüber erbracht hat. Aus diesen Entgelten trägt sodann die deutsche Betriebstätte die Lohnzahlungen des deutschen Arbeitnehmers. Bei diesen Gegebenheiten lebt daher bei kurzfristigen Inlandsaufenthalten (unter 183 Tagen pro Jahr) kein österreichischer Besteuerungsanspruch an den Gehältern des deutschen Dienstnehmers auf, der auf Artikel 15…

EAS 2925Änderung der 183-Tage-Klausel im neuen DBA-CZ
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0080-IV/4/200811.01.2008

In dem ab 2008 in Wirksamkeit tretenden DBA-CZ sieht die 183-Tage-Klausel nicht mehr - wie bisher - einen auf das Kalenderjahr abstellenden Beobachtungszeitraum, sondern - nach dem Vorbild des aktualisierten OECD-MA - einen kalenderjahrsunabhängigen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten vor. Die Neuregelung kann allerdings nur Personalentsendungen…

EAS 2569Berechnung der 183-Tagefrist
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0114-IV/4/200525.02.2005

Die "183-Tage-Klausel" des DBA-Japan entspricht noch der Fassung des OECD-Musterabkommens vor 1992. Maßgebend ist danach die Entsendungsdauer pro Kalenderjahr (vorausgesetzt, dass auch in Japan das "Steuerjahr" mit dem "Kalenderjahr" gleichgesetzt wird). Wird daher ein Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens vom 2.7…

EAS 246183-Tage-Klausel im Verhältnis zu Russland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftS 1572/1/1-IV/4/9313.03.1993

  Die von der OECD-Staatengemeinschaft als richtig erkannte Berechnungsmethode für die Ermittlung der 183-Tage-Frist bei Arbeitnehmerauslandsentsendungen, die mit BMF-Erlass vom 18. November 1991, AÖF Nr. 331/1991, veröffentlicht wurde, wird von Österreich auch in jenen Abkommen angewendet, die mit Nicht-OECD…

EAS 999Subject-to-tax-Klausel in der 183-Tage-Regel des DBA-Indien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 170/1-IV/4/9620.01.1997

Entsendet ein österreichisches Industrieunternehmen österreichische Arbeitnehmer zu Montagearbeiten nach Indien und liegt hiebei ein nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreier Entsendungsfall vor, dann ist die Voraussetzung des Art. XIV Abs. 2 DBA-Indien für eine Steuerfreistellung in Indien nicht erfüllt. Denn lit…

EAS 998Behandlung des Abflugtages bei Berechnung der 183-Tage-Frist
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftI 1/8-IV/4/9620.01.1997

…dann ist der 1.2. nicht in die 183-Tage-Frist einzurechnen. Denn erst ab Überfliegen der Landesgrenze des Einsatzlandes ist "Physische Anwesenheit" in diesem Land gegeben. Angesichts der im OECD-Kommentar getroffenen Regelung bleibt für eine Interpretation auf der Grundlage der Lohnsteuerrichtlinien 1992 kein…

EAS 1156Berechnung der 183-Tage-Frist im neuen DBA-USA
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/26-IV/4/9720.10.1997

…183-Tage-Test gesondert vorzunehmen. Die Neuregelung bedeutet sonach nicht, daß bei einer Mehrjahresentsendung der Tätigkeitsstaat wegen der monatlichen (z.B. jeweils 6tägigen) Heimreisen nie ein Besteuerungsrecht erlangen könnte. Vielmehr ist bei dieser Gestaltung evident, dass in jedem dieser 12-Monatszeiträume (= jeweils 356 Tage…

EAS 1134Unvorhergesehene Überschreitung der 183-Tage-Frist bei der Dienstnehmerauslandsentsendung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 12/21-IV/4/9729.09.1997

Stellt sich bei der Entsendung eines Dienstnehmers einer deutschen Firma zu einer österreichischen Firma heraus, dass infolge Überschreitens der 183-Tage-Frist des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht von Deutschland auf Österreich übergeht, dann muss von der bisher in Deutschland vorgenommenen Besteuerung…

EAS 1694183-Tage-Berechnung bei Auslandsentsendung in die USA
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftD 299/1-IV/4/0027.07.2000

…USA 183 Tage überschreitet. Ist es nun so, dass sich die Dienstnehmerin bei fünf Entsendungen im Jahr 1999 nur 144 Tage in den USA aufgehalten hat, dass aber in dem mit der ersten Einreise (26.5.1999) beginnenden 12monatigen Beobachtungszeitraum die Aufenthaltsdauer 183 Tage überschritten…

04 0610/169-IV/4/91Auslegung der 183-Tage-Klausel in Doppelbesteuerungsabkommen; Fristenberechnung
geltende FassungErlässe & InformationenErlass04 0610/169-IV/4/9118.11.1991

…übergeht, sondern dem Ansässigkeitsstaat verbleibt, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und…

EAS 3305Arbeitskräftegestellung unter 183 Tagen durch ausländische Arbeitskräfteverleiher
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0694-IV/4/201223.11.2012

…15 des DBA das inländische Besteuerungsrecht aufrechterhält. In EAS 3284 wurde in der Folge eingeräumt, dass unter diesen rechtlichen Gegebenheiten auch die 183-Tage-Klausel der DBA zur Anwendung kommt, derzufolge dem Arbeitnehmer auf der Grundlage von Artikel 15 ein Rückerstattungsanspruch zustehen kann. Die Frage…

BFG RV/7100328/2011Arbeitnehmerentsendung - nicht länger als 183 Tage - DBA - wirtschaftlicher Arbeitgeber
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis09.01.2015

…Gemäß Art 13 Abs 2 DBA-Schweden könnten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, wenn der Aufenthalt während des Kalenderjahres nicht länger als 183 Tage dauere. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Schweden im Kalenderjahr 2005 nur von Jänner bis Mai gedauert…

UFSK RV/0291-K/10Einkünfte in Kroatien unter 183 Tagen - Frage der Steuerpflicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2013

…steuerbefreite Einkünfte berücksichtigt werden. Die kroatische Finanzbehörde sieht ohne Ansehung dessen, dass die Bw. im Jahr 2008 weniger als 183 Tage dort anwesend war, auf Grund der Kostenweiterbelastung von HE zur HC die Vergütung von einem in Kroatien ansässige Arbeitgeber bezahlt. Gemäß Art. 3 Abs…

BFG RV/1100480/2013Ermittlung der Anwesenheitstage bei Anwendung der 183-Tage-Klausel gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.01.2016

…nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist…

EAS 33Dienstnehmerentsendung ohne durchgehender Einsatzzeit in der UdSSR/Berechnung der 183-Tage-Frist
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftV 41/196/1-IV/4/9105.10.1991

…diesem Abkommen abgeschlossenen Briefwechsel in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung dann freizustellen, wenn der Aufenthalt in der Sowjetunion insgesamt länger als 183 Tage dauert. Ist der österreichische Dienstnehmer nicht durchgehend in der UdSSR anwesend sondern wird er fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist entscheidend…

EAS 18515-Tage-Entsendung nach Österreich durch die deutsche Niederlassung einer US-Firma
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftF 512/1-IV/4/0117.05.2001

…5 Tage nach Österreich entsandt, dann steht gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den auf diese Entsendungszeit entfallenden Bezügen Österreich zu und es ist in Deutschland (unter Progressionsvorbehalt) Steuerbefreiung zu gewähren. Die ein solche Ergebnis verhindernde "183-Tage-Klausel…

EAS 545240-Tage Dienstnehmerentsendung nach Spanien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 3514/1/1-IV/4/9415.12.1994

…Tage im zweiten Jahr), unterliegt mit seinen für diese Auslandstätigkeit erzielten Einkünften gemäß Art. 16 Abs. 2 DBA-Spanien ausschließlich dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch den Interpretationsgrundsätzen der OECD, denenzufolge bei Berechnung der gemäß Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen maßgeblichen 183-Tage…