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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 33

Dienstnehmerentsendung ohne durchgehender Einsatzzeit in der UdSSR/Berechnung der 183-Tage-Frist

geltende FassungEAS-AuskunftV 41/196/1-IV/4/91vom 05.10.1991

Wortlaut laut Findok

  Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer von seinem inländischen Arbeitgeber, einer inländischen Industrieanlagenbaugesellschaft, in die Sowjetunion entsandt, dann sind die hiefür zufließenden Arbeitslöhne gemäß Artikel 11 DBA-UdSSR i.V. mit dem zu diesem Abkommen abgeschlossenen Briefwechsel in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung dann freizustellen, wenn der Aufenthalt in der Sowjetunion insgesamt länger als 183 Tage dauert. Ist der österreichische Dienstnehmer nicht durchgehend in der UdSSR anwesend sondern wird er fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist entscheidend, ob durch die Heimkehr nach Österreich der Fristenlauf unterbrochen oder bloß gehemmt wird. Eine Unterbrechung wird dann anzunehmen sein, wenn zwischen den einzelnen Aufenthalten in der UdSSR kein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang wird aber dann anzunehmen sein, wenn in Erfüllung ein und derselben Aufgabe (Einführung des sowjetischen Partners eines österreichisch-sowjetischen Joint Ventures in westliche Marketing- und Verkaufsmethoden und Akquisition möglicher Projekte im Bereich der industriellen Automation) einen Dienstnehmer von Oktober 1990 bis Mitte September 1991, also für etwa 1 Jahr, in die UdSSR entsandt wurde, der tatsächliche Aufenthalt in der UdSSR 205 Tage betrug und zwischenzeitig 5 Österreichaufenthalte angefallen sind. Unter solchen Gegebenheiten wird daher das Besteuerungsrecht jener Bezugsteile, die auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten in der UdSSR entfallen, der UdSSR zustehen und es sind diese Teile folglich von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Vorsorglich wird beigefügt, dass die Leistungen, die die österreichische Gesellschaft dem sowjetischen Joint Venture gegenüber erbringt, von diesem dem "Fremdverhaltensgrundsatz" entsprechend abzugelten sind. Hinweis auf die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖF Nr. 79/1986. 5. Oktober 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AuslandsentsendungArbeitskräfteentsendungFreistellungSteuerfreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt183-Tage-KlauselFremdüblichkeitFremdverhaltenskonformitätVerrechnungspreisgrundsätze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
V 41/196/1-IV/4/91
Stammnummer
18618
Gültig
05.10.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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