Findok · EAS-Auskünfte
EAS 33
Dienstnehmerentsendung ohne durchgehender Einsatzzeit in der UdSSR/Berechnung der 183-Tage-Frist
geltende FassungEAS-AuskunftV 41/196/1-IV/4/91vom 05.10.1991
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer
von seinem inländischen Arbeitgeber, einer inländischen
Industrieanlagenbaugesellschaft, in die Sowjetunion entsandt, dann sind die
hiefür zufließenden Arbeitslöhne gemäß Artikel 11
DBA-UdSSR i.V. mit dem zu diesem Abkommen abgeschlossenen Briefwechsel in
Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung dann
freizustellen, wenn der Aufenthalt in der Sowjetunion insgesamt länger als
183 Tage dauert.
Ist der österreichische Dienstnehmer nicht durchgehend
in der UdSSR anwesend sondern wird er fallweise nach Österreich
zurückberufen, so ist entscheidend, ob durch die Heimkehr nach
Österreich der Fristenlauf unterbrochen oder bloß gehemmt wird. Eine
Unterbrechung wird dann anzunehmen sein, wenn zwischen den einzelnen
Aufenthalten in der UdSSR kein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher
Zusammenhang wird aber dann anzunehmen sein, wenn in Erfüllung ein und
derselben Aufgabe (Einführung des sowjetischen Partners eines
österreichisch-sowjetischen Joint Ventures in westliche Marketing- und
Verkaufsmethoden und Akquisition möglicher Projekte im Bereich der
industriellen Automation) einen Dienstnehmer von Oktober 1990 bis Mitte
September 1991, also für etwa 1 Jahr, in die UdSSR entsandt wurde, der
tatsächliche Aufenthalt in der UdSSR 205 Tage betrug und zwischenzeitig 5
Österreichaufenthalte angefallen sind. Unter solchen Gegebenheiten wird
daher das Besteuerungsrecht jener
Bezugsteile, die auf die
tatsächlichen Aufenthaltszeiten in der UdSSR entfallen, der UdSSR zustehen
und es sind diese Teile folglich von der österreichischen Besteuerung
freizustellen.
Vorsorglich wird beigefügt, dass die Leistungen, die
die österreichische Gesellschaft dem sowjetischen Joint Venture
gegenüber erbringt, von diesem dem "Fremdverhaltensgrundsatz" entsprechend
abzugelten sind. Hinweis auf die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖF
Nr. 79/1986.
5. Oktober
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
AuslandsentsendungArbeitskräfteentsendungFreistellungSteuerfreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt183-Tage-KlauselFremdüblichkeitFremdverhaltenskonformitätVerrechnungspreisgrundsätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 41/196/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18618
- Gültig
- 05.10.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF