Findok · Erlässe & Informationen
04 0610/169-IV/4/91
Auslegung der 183-Tage-Klausel in Doppelbesteuerungsabkommen; Fristenberechnung
geltende FassungErlass04 0610/169-IV/4/91vom 18.11.1991
Wortlaut laut Findok
Die meisten österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine dem Artikel 15 Abs. 2 des
OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und
Vermögens nachgebildete Bestimmung. Diese sieht vor, dass bei einer
Auslandsentsendung eines Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht an den
Arbeitslöhnen nicht auf den Tätigkeitsstaat (den "anderen Staat")
übergeht, sondern dem Ansässigkeitsstaat verbleibt, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden
Steuerjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat
ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer
Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der
Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Bei Berechnung der in lit. a genannten 183-Tage-Frist ist
ausschließlich auf die Dauer des physischen Aufenthaltes in dem "anderen
Staat" innerhalb des jeweiligen Steuerjahres abzustellen. Bei Entsendung in
Staaten, deren Steuerjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist das Steuerjahr des
"anderen Staates" (des Tätigkeitsstaates) maßgebend.
Für die Fristenberechnung ist unerheblich, ob die
Aufenthaltszeiten in dem Staatsgebiet des "anderen Staates" dem Arbeitseinsatz
gewidmet sind. Daher sind auch Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage und
alle anderen arbeitsfreien Aufenthaltstage mitzuzählen. Dies gilt auch
für Aufenthaltszeiten, die durch Streiks, verzögerte
Materialanlieferung usw. unvorhergesehenermaßen in dem anderen Staat
zugebracht werden müssen. Aufenthaltstage, die durch eine Erkrankung
verursacht werden, sind nicht mitzuzählen, wenn die Erkrankung eine
Ausreise des Arbeitnehmers verhindert und hiedurch die Steuerbefreiung im
"anderen Staat" verlorenginge.
Verlässt der Arbeitnehmer den "anderen Staat", dann
sind die ganztägig außerhalb des Staatsgebietes des anderen Staates
zugebrachten Aufenthaltszeiten des Arbeitnehmers (zB Wochenendheimfahrten,
Urlaube in dritten Staaten) nicht in die 183-Tage-Frist einzubeziehen.
Tage, an denen sich der Arbeitnehmer nur teilweise auf dem
Staatsgebiet des anderen Staates aufhält, sind in die Frist zur Gänze
einzurechnen (von Bedeutung zB bei arbeitstäglicher Rückkehr in den
Ansässigkeitsstaat oder im Fall des Ankunfts- und Abreisetages).
Außer Betracht bleiben lediglich Aufenthaltszeiten, die anlässlich
einer Durchreise durch das Gebiet des betreffenden Staates anfallen, wenn der
Aufenthalt weniger als 24 Stunden beträgt.
Sollten in der Vergangenheit andere
Auslegungsgrundsätze angewendet worden sein, so bestehen keine Bedenken,
diese bis Ende 1991 weiterhin anzuwenden, wenn andernfalls der Eintritt einer
Doppelbesteuerung oder einer unerwünschten "Doppelnichtbesteuerung" die
Folge wäre.
Diese Interpretationsgrundsätze beruhen auf einer vom
Fiskalkomitee der OECD gefassten Empfehlung vom 24. Jänner 1991.
Sollte ab 1992 beobachtet werden, dass durch Anwendung
dieser Auslegungsgrundsätze im Verhältnis zu einzelnen Staaten
Doppelbesteuerungen oder Doppelnichtbesteuerungen auftreten, wäre
hierüber dem Bundesministerium für Finanzen zu berichten; dies gilt
insbesondere hinsichtlich jener DBA-Partnerstaaten, die nicht der OECD
angehören.
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
183-Tage-FristArbeitnehmerentsendungAuslandsentsendungTätigkeitsstaatAnsässigkeitsstaatphysischer AufenthaltAufenthaltszeitenArbeitseinsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 04 0610/169-IV/4/91
- Stammnummer
- 29514
- Gültig
- 18.11.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF