Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2260
183-Tage-Klausel und "Tragung der Vergütung von der Betriebstätte"
geltende FassungEAS-AuskunftM 90/1-IV/4/03vom 24.03.2003
Wortlaut laut Findok
Verfasst ein in Deutschland
ansässiger Dienstnehmer eines deutschen Büros (Betriebstätte)
einer US-Kapitalgesellschaft im Rahmen seiner Tätigkeit für dieses
deutsche Büro auch Studien für das österreichische Büro
(Betriebstätte) des US-Konzerns und wird diese Arbeit auf Basis von
Tagessätzen des Arbeitnehmers von dem deutschen Büro an die
österreichische Niederlassung im Verrechnungspreisweg weiterbelastet, dann
trägt die österreichische Niederlassung damit die Kosten für eine
Dienstleistung, die die deutsche Betriebstätte der US-Gesellschaft der
österreichischen Zweigniederlassung gegenüber erbracht hat. Aus diesen
Entgelten trägt sodann die deutsche Betriebstätte die Lohnzahlungen
des deutschen Arbeitnehmers.
Bei diesen Gegebenheiten lebt daher bei kurzfristigen
Inlandsaufenthalten (unter 183 Tagen pro Jahr) kein österreichischer
Besteuerungsanspruch an den Gehältern des deutschen Dienstnehmers auf, der
auf Artikel 15 Abs. 2 DBA-Deutschland gestützt werden könnte; ein
österreichischer Besteuerungsanspruch würde aus Sicht des BMF nur dann
gegeben sein, wenn der Verfasser der Studien diese Aufgabe nicht im Rahmen
seiner Dienstleistungen für das deutsche Büro, sondern unmittelbar
für die österreichische Zweigniederlassung erledigen würde, wenn
sonach der Studienverfasser insoweit - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise -
dem Personalstand der Zweigniederlassung zuzurechnen wäre; nur dann
würde die Zweigniederlassung die Vergütungen nicht als
Leistungsentgelt gegenüber der deutschen Betriebstätte, sondern als
Lohnaufwand gegenüber dem Dienstnehmer tragen. Nur in diesem zweiten Fall
wäre damit die zur inländischen Steuerpflicht führende
Voraussetzung des Artikels 15 Abs. 2 lit. c DBA-Deutschland erfüllt, dass
"die Vergütungen ... von einer Betriebstätte ... getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat unterhält". Die diesbezügliche
Auffassung des deutschen Finanzverantwortlichen des US-Konzerns wird daher
geteilt.
24.
März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 90/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36216
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF