…ist Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält. Maßgebend für die Zuständigkeit sind…
…und örtliche Zuständigkeit der Finanzämter. Nach § 20 Abs. 1 AVOG 2010 ist das Wohnsitzfinanzamt das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz…
…örtlich zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Gemäß § 55 Abs. 2 BAO ist das Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter als Wohnsitzfinanzamt…
…niemals im örtlichen Zuständigkeitsbereich des FA seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, war das FA niemals "Wohnsitzfinanzamt" für den Bf. und nach den zit. gesetzlichen Bestimmungen für die Behandlung ggstdl Antrags nicht zuständig. Die Bestimmung des § 23 AVOG 2010 über die Zuständigkeit bei beschränkter Steuerpflicht…
…in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Unstrittig ist, dass sich bei Eröffnung des Unternehmens des Bw. sowohl Wohnsitz als Unternehmensleitung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Y befunden haben, womit die Zuständigkeit des genannten Finanzamtes gegeben war. In Entsprechung…
…die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Über allfällige Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden entscheidet gemäß § 5 Abs. 1 AVOG die gemeinsame Oberbehörde. Dadurch, dass das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ohne dazu befugt zu sein, weil nicht Wohnsitzfinanzamt…
…6 AVOG 2010 endete diese abgabenbehördliche Zuständigkeit zur Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen (die Innehabung des einzigen Wohnsitzes im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck bzw. bei mehrfachem Wohnsitz der überwiegende Aufenthalt in seinem…
…1. Satz BAO (Bundesabgabenordnung), haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder…
…2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist. Abs. 2: Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im…
…hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält. Gemäß § 50 Abs. 1 (erster Satz) BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei den Abgabenbehörden Anbringen ein…
…Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält. Maßgebend für die Zuständigkeit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (25. August 2005). Der Bw. ist beim AB beschäftigt und unterhält neben seinem Wohnsitz in…
…hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält. Gemäß § 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Z uständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein…
…Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig. Nach § 55 Abs. 2 BAO ist das Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im…
…Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener…
…Vertreter das Finanzamt Braunau Ried Schärding von dem neuen Wohnsitz verständigt hätte, wird von der Bf selbst nicht vorgebracht. 2. Rechtliche Erwägungen: Nach § 50 1. Satz BAO idF BGBl. I 9/2010 haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Gemäß …
…idF BGBl. I Nr. 9/2010) haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle…
…eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält. Gemäß § 55 Abs. 3 BAO richtet sich, wenn eine natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb unterhält, die örtliche Zuständigkeit…
…örtlich zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Gemäß § 55 Abs. 2 BAO ist das Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter als Wohnsitzfinanzamt…
…das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist. (2) Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz…
…das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist. (2) Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz…