Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2289-W/07
Anerkennung des Pendlerpauschales
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2289-W/07vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. August 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Amtsrat
Karl Amring, vom 10. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in seinen, dem Finanzamt Oberwart
übermittelten Abgabenerklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für
die Jahre 2000 und 2001 unter der Rubrik der Werbungskosten das große
Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c. EStG 1988 im Ausmaß von
2.421 € geltend.
Ergänzend führte der Bw. aus, dass das
Pendlerpauschale in Fahrten von seinem Wohnort in K zu dem in der SCS gelegenen
Arbeitsplatz begründet liege.
Zunächst wurde der Bw. vom Finanzamt Oberwart mittels,
mit 17. März 2006 datierten Vorhalt aufgefordert mitzuteilen, wie viele
Male in der Woche er die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte
absolviert habe.
In seinem Antwortschreiben vom 14. April 2006 gab der Bw.
bekannt, dass er die Strecke Wien - K dreimal die Woche hin und retour mit dem
Privat PKW befahren habe, während er an den restlichen beiden Tagen (tour -
retour) die Strecke Wien - V absolviert habe.
Im Zuge ergänzender Ermittlung wurde dem Finanzamt
Oberwart, via Einholung einer Zentralmeldeanfrage bekannt, dass der Bw. nicht
nur an den als Hauptwohnsitz bezeichneten Adressen in K, Obere Hauptstraße
16, (Meldung ab dem 18. Mai 2001) und WbR, (in der Zeit vom 5. Mai 1973 bis zum
18. Mai 2001) auch an weiteren Nebenwohnsitzen in 1150 Wien, Tgasse (gemeldet
von 16. Mai 1995 bis zum 18., September 2002) und 1140 Wien, Rgasse (Meldung ab
dem 18. September 2002) gemeldet (gewesen) sei.
In Ansehung obigen Umstandes wurden nach der Bestimmung des
§ 55 Abs. 2 zweiter Satz BAO die Abgabenerklärungen der Jahre 2000 und
2001 dem Finanzamt für den 12., 13. und 14 Bezirk und Purkersdorf
übermittelt und erließ letztgenannte Abgabenbehörde erster
Instanz am 10. Juli 2006 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und
2001.
In der Begründung wurde der Bw. hingewiesen, dass in
Anbetracht, der Tatsache dass er einen Wohnsitz in der Nähe seiner
Arbeitsstätte begründet habe gemäß
§ 55 Abs. 2 zweiter
Satz BAO das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf als
Wohnsitzfinanzamt zu qualifizieren sei und demzufolge für die Erhebung der
Einkommensteuer zuständig sei.
Korrespondierend damit komme in materieller Hinsicht dem
Antrag des Bw. auf Anerkennung des Pendlerpauschales gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 keine Berechtigung zu.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 erhob der Bw. gegen
vorgenannte Bescheide Berufung und führte begründend aus, dass die
Verwehrung des Pendlerpauschales insoweit nicht rechtens erfolgt sei, da sich
vor sein Hauptwohnsitz nach wie vor in KxStraße befinde und diese Wohnung
auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstelle.
Demzufolge sei auch - wie, dies schon bei den
(antragsgemäßen) Veranlagungen der Vorjahre der Fall gewesen ist, -
das Finanzamt Oberwart für die Erhebung der Einkommensteuer der Jahre 2000
und 2001 zuständig.
Richtigerweise könne es - in Anbetracht des Inhalts
des Zentralmelderegisterauszuges - auch dem Bescheid erlassenden Finanzamt nicht
entgangen sein, dass die Anschrift in 1140 Wien, Rgasse nur einen Zweitwohnsitz
darstellt.
Dessen ungeachtet und auch wegen Nichtberücksichtigung
der detaillierten Aufstellung für die während der Woche unternommenen
Fahrten, habe die Abgabenbehörde erster Instanz völlig zu Unrecht den
Ansatz der Pauschbeträge verwehrt.
In einem (Berufungs-) Ergänzungsschreiben gab der Bw.
bekannt, dass sich sein Wohnsitz im B befinde.
Er sei zwar in V berufstätig, halte sich jedoch
vorwiegend im B auf.
In der in Wien gelegenen Wohnung halte er sich nur
äußerst selten auf, zumal diese auch nur einen Nebenwohnsitz
darstelle.
Demzufolge beantrage der Bw. - neben der Anerkennung des
Pendlerpauschales - ausdrücklich, dass seine steuerlichen Angelegenheiten
vom Finanzamt Oberwart wahrgenommen werden.
In einem, dem Finanzamt für den 12., 13. und 14.
Bezirk und Purkersdorf am 18. Dezember 2006 übermittelten
Ergänzungsschriftsatz legte der Bw. zur Untermauerung der Örtlichkeit
seines Hauptwohnsitzes den Einreichplan über die Neuerrichtung eines
Einfamilienhauses in KxStraße, den Baubewilligungsbescheid des
Gemeindeamtes sowie einen Grundbuchsauszug bei.
Darüber hinaus wurde zur Beweisführung, dass die
Adresse in Wien nur einen Nebenwohnsitz darstelle, die letzten - sprich die
für die Jahre 2005 und 2006 - erstellten Gutachten gemäß
§
57 a KFG 1967 nachgereicht, aus denen anhand der Kilometerstände
nachvollziehbar sei, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im B
befinde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2007 wurde das
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 gerichtete
Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen.
Hierbei vertrat die Abgabenbehörde erster Instanz die
Ansicht, dass in Bezug auf Anerkennung des Pendlerpauschales im Falle des
Bestehens mehrerer Wohnsitze, nur die Entfernung des von der Arbeitstätte
nächstgelegenem Wohnsitz zur Arbeitstätte maßgeblich sei, wobei
es völlig unerheblich sei, ob letztgenannter Wohnsitz in melderechtlicher
Hinsicht einen Haupt - oder Nebenwohnsitz darstelle. Im Falle des Bestehens
einer Schlafstelle sei - bezüglich des Pendelns - der Arbeitsweg von dieser
aus zu rechnen.
Zusammenfassend komme als der der Arbeitsstätte
nächstgelegener Wohnsitz nur die Wohnung in Wien in Betracht und sei daher
das Pendlerpauschale nach § 16 Abs.
1 Z 6 lit. c EStG 1988 nicht zu
berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 24 Mai 2007 beantragte der Bw. das
Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Unter grundsätzlicher Bezugnahme auf sein bisheriges
Vorbringen führte der Bw. aus, dass abweichend von diesem das
Pendlerpauschale vom 1. Jänner 2000 bis zum 18. Mai 2001 richtigerweise
für die Fahrtstrecke vom vormaligen Hauptwohnsitz WbR bis Wien zu bemessen
sei, wobei er diesen Umstand ob der wesentlich späteren Legung der
Abgabenerklärungen bis dato übersehen habe. Wenn nun das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung den Begriff der Schlafstelle ins Spiel bringe, so
handle es sich in Wien um eine solche.
Aus dem Vorhandensein einer solche könne aber nicht
der Schluss gezogen werden, dass es sich hierbei um den Mittelpunkt der
Lebensinteressen handle. Dies vor allem dann nicht, wenn so wie im Falle des Bw.
während des gesamten Streitzeitraumes nachgewiesenermaßen ungleich
geräumigerer Wohnmöglichkeiten außerhalb Wiens zur
Verfügung gestanden seien.
Mit Schriftsatz der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
5. November 2007 erging an den Bw. ein Vorhalt mit nachstehendem Inhalt:
"1.
Örtliche Zuständigkeit des FA 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf
In ihrem Schriftsatz vom 3.
Oktober 2006 führen Sie aus, an ihrem Wohnsitz in 1140 Wien, Rgasse
zweimal die Woche genächtigt zu
haben, respektive dreimal die Woche die
Strecke Wien- K und retour zurückgelegt zu haben. In Ansehung der
Kilometerstände der aktenkundigen KFZ- Gutachten für den Zeitraum
7/2005 bis 6/2006, welche Rückschlüsse auf eine (hochgerechnete)
Jahreskilometerleistung von rund 32.000
km zulassen und der Tatsache, dass die Distanz einer einfachen Fahrt von
1140 Wien, Rgasse zum Wohnsitz in K laut Routenplaner (Michelin) auf rund 147 km
sowie jene zwischen der in V gelegenen Arbeitsstätte und K auf 140 km
lauten, erscheinen die Ausführungen, der gemäß Sie sich im Jahr
2006 vorwiegend an dem im Burgenland
gelegenen Wohnsitz in 7512 KxStraße aufgehalten haben und somit nach der
Bestimmung des § 55 Abs. 2 BAO das FA
Bruck, Eisenstadt,
Oberwart zur
Veranlagung der Einkommensteuer zuständig sei, als widerlegt.
Diese Ansicht liegt darin
begründet, als unter einer Annahme von - um Urlaube und durchschnittliche
Feiertagswochen - bereinigten 42 Arbeitswochen sich bereits drei
"Burgenlandfahrten" pro Woche mit 37.044
km (294 km x 3 x 42 Wochen) zu Buche schlagen.
2.
Pendlerpauschale für die Jahre 2000 und 2001
Sie werden ersucht Ihre
Ausführungen, wonach Sie in den Jahren 2000 und 2001 die Fahrten zu ihrer
Arbeitsstätte überwiegend von ihren, im Burgenland gelegenen
Wohnsitzen (Re bzw. K ) erfolgt sind, belegmäßig (Fahrtenbuch etc.)
zu untermauern, bzw. die Unzumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der halben Wegstrecke darzutun
(Vorlage von Dienstplänen bei der NGmbH)."
Obiger Vorhalt wurde dem Bw.,
unter Anbot der Gelegenheit, die an ihn gestellten Fragen innerhalb einer Frist
von 4 Wochen zu beantworten, zunächst an die Adresse in 1140 Wien Rgasse
zugestellt.
Das Schriftstück langte
wiederum am 6. Dezember 2007 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein,
wobei dieses den postalischen Vermerk enthielt, dass laut Auskunft der
Wohnungseigentümerin der Bw. von dieser Adresse nach KOH verzogen
sei.
Der Vorhalt wurde schlussendlich am 7. Dezember 2007 an
letztgenannter Adresse zugestellt, ohne dass eine Äußerung des Bw.
erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zuständigkeit des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
Gemäß
§ 57 Abs. 1 BAO ist in
Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn das Wohnsitzfinanzamt des
Arbeitnehmers für die Durchführung des Jahresausgleiches örtlich
zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist.
Gemäß
§ 55 Abs. 2 BAO ist das
Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes einen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, wobei bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter als
Wohnsitzfinanzamt jenes gilt, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige
vorwiegend aufhält.
Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand
nach § 26 Abs. 1 BAO dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen,
die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Nach geltender Rechtslage ist somit jenes Finanzamt
zuständig, in dessen Bereich die körperliche Anwesenheit im
höheren Ausmaß gegeben ist.
Dieser Ort kann, muss aber nicht mit dem Mittelpunkt der
Lebensinteressen übereinstimmen (vgl. Stoll, BAO, § 55, Pkt. 2, VwGH
26.5.2004, 2000/14/0207).
Bei einem Wochenpendler ist dies die Wohnung, die er
während der Arbeitswoche bewohnt (VwGH 30.11.1993, 90/14/0212).
Der Bw. wendet ein, die Wohnung in 1140 Wien nur 1 bis 2
Mal wöchentlich zu benützen und der Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt
der Lebensinteressen jedenfalls in Re gelegen gewesen sei bzw. nunmehr in K
liegen würde.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf sei unrichtig und wurden zwei Gutachten
betreffend das KFZ des Bw. als Nachweis für dessen Vorbringen nachgereicht.
Dazu ist festzustellen, dass sich laut den KFZ- Gutachten
für den Zeitraum 7/2005 bis 6/2006 mit 171.000 und 200.000 km für 11
Monate die gefahrene Kilometeranzahl auf rund 32.000 km jährlich errechnet.
Unter Berücksichtigung der Angaben des Bw., dass die
einfache Fahrt 125 km bzw. 250 km hin und retour beträgt und ca. zwei
Nächtigungen wöchentlich in 1140 Wien erfolgen würden, ergibt bei
3-maligen wöchentlichen Fahrten (hin und zurück) ins Burgenland unter
Berücksichtigung von jährlich 5 Urlaubs- und durchschnittlich 5
Fenstertagswochen mit einer Fahrt (hin und zurück) eine
Jahreskilometeranzahl von 32.750 km (31.500 km = 3 x 250 km x 42
Wochen, zuzüglich 1.250 km = 1 x 250 km x 5 Wochen).
Hingegen beträgt die einfache Fahrt von der Wohnung
1140 Wien zum Wohnsitz im Burgenland laut Routenplaner via Michelin (Internet)
rund 147 Km und/bzw. zum Arbeitsplatz des Bw in V genau 140 Km. Dies ergäbe
bei drei wöchentlichen Fahrten hin und zurück eine jährlich
gefahrene Kilometeranzahl von 37.000 Km (3 x 294 km x 42 Wochen)
zuzüglich 1.470 km (1 x 294 km x 5 Wochen), somit
insgesamt 38.470 km. Private Fahrten wurden dabei zur Gänze
außer Acht gelassen.
Die Angaben der Bw., wonach sich dieser vorwiegend im
Burgenland aufgehalten habe, sind somit nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates als nicht glaubhaft zu beurteilen.
In Ansehung obiger Ausführungen kam der Replik des
Bw., wonach die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf nicht gegeben sei, keine Berechtigung
zu.
2. Anerkennung des
Pendlerpauschales
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 erster Satz
EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte Werbungskosten.
In diesem Zusammenhang sieht § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988. - als Ausnahme des in lit. a leg. cit. normierten Grundsatzes, wonach
obgenannte Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten sind - für den Fall, dass dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist vor, dass - bezogen auf
das Jahr 2000 - dieser Umstand bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60
km mit einem Pauschbetrag von 2.100 Euro jährlich zu berücksichtigen
ist.
Mit dem BBG 2001, BGBl. I 142/2000 wurde die Bestimmung des
§ 124 b Z 52 EStG 1988 geschaffen, welche vorsieht, dass zur Abgeltung der
erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 im Kalenderjahr 2001
anstelle der Pauschbeträge gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c bei
einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km ein Pauschbetrag von 2.511 Euro
jährlich zu berücksichtigen ist.
Aus der Diktion obiger Norm ist ableitbar, dass das
große Pendlerpauschale bereits dann zusteht, wenn die Benützung des
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar ist.
Hierbei liegt vorgenannte Unzumutbarkeit beispielsweise
dann vor, wenn auf dem halben Arbeitsweg (hin oder aber auch zurück) ein
Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht, oder nicht zur
erforderlichen Zeit verkehrt.
In Ansehung obiger Ausführungen und des Umstandes,
dass der Bw. trotz entsprechender Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz weder einen Nachweis für das in den Jahren 2000 und 2001 erfolgte
Pendeln generell, noch in concreto Dienstpläne vorgelegt hat, aus denen das
Tatbestandmerkmal der Unzumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke
ableitbar ist, konnte in Ermangelung einer entsprechenden Mitwirkung an der
Ermittlung des Sachverhalts - dem Antrag des Bw. auf Berücksichtigung der
entsprechenden Pauschbeträge nicht näher getreten werden.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass
angesichts der der Nichtnachvollziehbarkeit der (tatsächlichen)
Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
einer Auseinandersetzung mit der (in der Berufungsvorentscheidung aufgeworfenen)
Frage von welchem Wohnort aus der Bw. die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte
anzutreten hat, um in den Genuss vorgenannter Werbungskosten zu gelangen
letztendlich der Boden entzogen ist.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2289-W/07
- Stammnummer
- 32791
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF