Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0248-K/04
Örtliche Unzuständigkeit der Abgabenbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-K/04vom 14.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X., vertreten durch die KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Kolingasse 19, vom 5. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 8. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.), der verheiratet ist und zwei schulpflichtige Kinder hat,
arbeitet seit Dezember 2002 als Ang. in Wien. Er reichte am 1. April 2004
die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2003 beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg ein und führte darin
als derzeitige Wohnanschrift die Adresse X., an.
Für das
Jahr 2003 beantragte der Bw. unter anderem die Berücksichtigung von Kosten
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von
27.429,00 € unter dem Titel Werbungskosten.
Mit Bescheid
vom 8. Juni 2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr
2003 mit - 486,52 € (Abgabengutschrift) fest, wobei es die
vom Bw. geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten zur Gänze nicht als Werbungskosten
anerkannte.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 erhob der Bw. fristgerecht Berufung und beantragte
darin die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und die
Berücksichtigung von Doppelwohnsitzkosten iHv 27.429,29 € als
Werbungskosten.
Im Zuge der
Beantwortung eines Fragenvorhaltes teilte der steuerliche Vertreter des Bw. im
Schriftsatz vom 2. August 2004 dem Finanzamt ua. mit, dass im vorliegenden
Fall der Wohnsitz des Bw. in Wien erst vor kurzem begründet worden sei.
Dieser sei aus heutiger Sicht nicht auf Dauer angelegt und sei beruflich
bedingt. Weiters wurde ausgeführt, dass die beiden schulpflichtigen
Töchter des Bw. weiterhin in Wien öffentliche Schulen besuchen
würden. Die Registrierung als Hauptwohnsitz in Wien sei erforderlich
gewesen, um den Kindern den Schulbesuch in Wien zu ermöglichen. Der Bw. und
seine Gattin würden einen Großteil sowie viele Wochenenden in
Kärnten verbringen. Der Ankauf einer Wohnung in Wien erfolgte deshalb, da
eine geeignete Mietwohnung zu akzeptablen Mietpreisen nicht gefunden werden
konnte und daher ein Ankauf einer Wohnung zur vorübergehenden Eigennutzung
und späteren Vermietung als viel bessere Handlungsalternative erschienen
sei.
Im
Verwaltungsakt (Seite 31/Rs) wurde vom zuständigen Sachbearbeiter des
Finanzamtes auf Grund von Abfragen aus dem Zentralen Melderegister
(Seiten 27 - 30) folgender Aktenvermerk, datiert mit
13. August 2004, angebracht: "Die
Ehegattin hatte seit 1991 immer einen Wohnsitz in Wien. Auch die Kinder sind
seit der Geburt in Wien wohnhaft. Nur in der Zeit vom 11.4.2001 bis 25.1.2004
waren die Gattin und die Kinder mit weiterem Wohnsitz in
Y. gemeldet, ohne Aufgabe des Wiener
Wohnsitzes. DHF daher nicht beruflich sondern privat
bedingt."
Nach Ergehen
einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die steuerliche Vertretung
des Bw. innerhalb einer eingeräumten Fristverlängerung am
30. September 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit
Bedenkenvorhalt vom 8. April 2005 wurde das Finanzamt vom
Unabhängigen Finanzsenat ersucht, die örtliche
Zuständigkeitsfrage im Sinne des § 55 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) nachvollziehbar abzuklären. Entsprechend der
durchgeführten Erhebungen (Fragenvorhalt vom 13. April 2005) und
Beantwortung des Fragenvorhaltes durch die steuerliche Vertretung des Bw. vom
26. April 2005 kam das Finanzamt zu der Schlussfolgerung, dass die
örtliche Zuständigkeit für die Erlassung des in Streit stehenden
Einkommensteuerbescheides 2003 nicht beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg
gelegen gewesen wäre. Angesichts dieser Tatsachenfeststellungen wurde vom
Finanzamt anlässlich der Wiedervorlage des Verwaltungsaktes an den
Unabhängigen Finanzsenat daher beantragt, den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2003 ersatzlos aufzuheben.
Zwecks Wahrung
des Parteiengehörs wurde dem Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat mit
Schreiben vom 2. Juni 2005 mitgeteilt, dass die Erhebungen des Finanzamtes
St. Veit Wolfsberg ergeben hätten, dass der in Streit stehende
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 8. Juni 2004 mit dem Mangel der
Unzuständigkeit der erlassenden Behörde erster Instanz behaftet sei
und dass folglich vom Finanzamt nunmehr der Antrag auf Aufhebung des in Rede
stehenden Bescheides durch den Unabhängigen Finanzsenat beantragt worden
sei.
In der
Stellungnahme (Fax-Mitteilung) der steuerlichen Vertretung vom
6. Juni 2005 wurde dem Antrag des Finanzamtes auf Aufhebung des in
Streit stehenden Einkommensteuerbescheides 2003 nicht entgegengetreten.
Unter Verweis auf die VwGH-Judikatur vom 30.11.1993, 90/14/0212, wurde vielmehr
eingeräumt, dass sich eine Zuständigkeit des Finanzamtes Wien für
den 8/16/17 Bezirk ergeben könne, da während der Arbeitswoche derzeit
überwiegend ein Aufenthalt in Wien vorliege. Abschließend teilte die
steuerliche Vertretung mit, dass bei dem neu zuständigen Finanzamt 8/16/17
eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 umgehend eingebracht
werden würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 55 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961,
ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen
natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), das
Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig.
Nach § 55
Abs. 2 BAO ist das Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der
Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im
Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in
dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.
Gemäß
§ 50 Abs. 1 (erster Satz) BAO haben die Abgabenbehörden ihre
sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Langen bei den Abgabenbehörden Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht
zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr
des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen.
Hat im
zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde erster Instanz unter Verletzung
der Vorschriften über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit
entschieden, so ist ihr Bescheid rechtswidrig. Die (gleichgültig aus
welchem Grund) im Rechtsmittelverfahren angerufene Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat diesen Mangel aufzugreifen, auch wenn der Berufungswerber diesen
Grund der Rechtsfehlerhaftigkeit in seinem Rechtsmittel nicht geltend macht.
Nimmt die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Unzuständigkeit der
Behörde erster Rechtsstufe nicht wahr, ist der Berufungsbescheid
rechtswidrig, gleichgültig ob der erstinstanzliche Bescheid von einer
sachlich oder örtlich unzuständigen Stelle ergangen ist, und
verfällt demnach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof
(vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 1, Ausgabe 1994, zu § 50,
S 588, und die darin angeführte Judikatur des VwGH).
Ergänzende
Überprüfungen durch das Finanzamt St. Veit Wolfsberg haben
ergeben, dass sich der Bw. im Streitjahr 2003 vorwiegend im Bereich des
Wohnsitzfinanzamtes Wien für den 8/16/17 Bezirk aufgehalten hat.
Umstände
bzw. Beweise die gegen diese Sachverhaltsannahme sprechen würden ergeben
sich weder aus der Aktenlage noch wurden solche vom Bw. im Zuge des
Berufungsverfahrens vorgebracht.
Im vorliegenden
Berufungsfall steht an Sachverhaltsfeststellungen zwischen den
Verfahrensparteien nunmehr unstrittig fest, dass das Finanzamt St. Veit
Wolfsberg zur Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2003
örtlich unzuständig gewesen war. Auch der Unabhängige Finanzsenat
nimmt die diesbezügliche Tatsachenfeststellung in freier
Beweiswürdigung als erwiesen an.
Der in Streit
stehende Einkommensteuerbescheid 2003 vom 8. Juni 2004 war daher
aufzuheben.
Klagenfurt,
am 14. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-K/04
- Stammnummer
- 16386
- Gültig
- 14.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF