Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0069-W/07
Übergang der örtlichen Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-W/07vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Gasse, vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 6. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 6. Juni 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005 des Berufungswerbers
(Bw.) ist laut Eingangsstempel am 10. Februar 2006 beim Finanzamt Wien B
eingelangt. Aus dem Erklärungsformular ist ersichtlich, dass vom Bw. bei
den Daten Wohnanschrift die Adresse Wien XY angegeben worden ist. Mit Bescheid
vom 6. Juni 2006 hat das Finanzamt Wien A1 die Veranlagung für das
Kalenderjahr 2005 durchgeführt und die Einkommensteuer in Höhe von
€ 324,09 (Gutschrift) festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der
steuerliche Vertreter des Bw. fristgerecht Berufung erhoben. Diese Berufung
wurde vom Finanzamt Wien A1 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen.
Hat im zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde
erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche oder
örtliche Zuständigkeit entschieden, so ist ihr Bescheid rechtswidrig.
Die (gleichgültig aus welchem Grund) im Rechtsmittelverfahren angerufene
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diesen Mangel aufzugreifen, auch wenn
der Berufungswerber diesen Grund der Rechtsfehlerhaftigkeit in seinem
Rechtsmittel nicht geltend macht. Nimmt die Abgabenbehörde zweiter Instanz
die Unzuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe nicht wahr, ist der
Berufungsbescheid rechtswidrig, gleichgültig ob der erstinstanzliche
Bescheid von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Stelle ergangen
ist, und demnach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof verfallen (vgl.
Stoll, BAO Kommentar, § 50, S 588, und die darin angeführte Judikatur
des VwGH).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat demnach von
Amts wegen zu prüfen, ob das Finanzamt Wien A1 zur Erlassung des
angefochtenen Einkommensteuerbescheides überhaupt örtlich
zuständig war und gegebenenfalls einen mit dem Mangel der
Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz behafteten Bescheid
aufzuheben. Sie dürfte in diesem Fall nicht in der Sache selbst
entscheiden.
Für die örtliche Zuständigkeit im
vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 55 BAO hat folgenden
Wortlaut:
Abs 1: Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das
Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs.
3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.
Abs. 2: Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen
Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz
im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in
dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.
In § 73 BAO ist geregelt, dass die Zuständigkeit
eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben, abgesehen von den
Fällen des § 71 BAO, mit dem Zeitpunkt endet, in dem ein anderes
Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
Kenntnis erlangt.
Nach der durch diese Bestimmung getroffenen Entscheidung
ist für den Zeitpunkt der Beendigung, der Begründung und des
Überganges der Zuständigkeit allein der Umstand der Erlangung der
Kenntnis von zuständigkeitsbegründenden Tatsachen durch ein "anderes"
Finanzamt von Bedeutung.
Die Zuständigkeit des bis dahin zuständigen Amtes
endet nicht damit, dass dieses Amt Kenntnis von den objektiven Voraussetzungen
der Zuständigkeit eines anderen Amtes erhält, sondern damit, dass ein
anderes Amt Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten gewinnt, die seine
Zuständigkeit begründen. Erst mit dem Erlangen des Wissens von der
Erfüllung der Zuständigkeitsvoraussetzungen in seinem Bereich erlangt
dieses Amt die (örtliche) Zuständigkeit, womit der Verlust der
Zuständigkeit des bisherigen Amtes verbunden ist.
Ein Finanzamt kann von den seine Zuständigkeit
begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangen
durch
eine Mitteilung (Anzeige) des Abgabepflichtigen,
durch
Mitteilung des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes (zB im Wege der
Aktenabtretung),
anlässlich
eigener Erhebungen oder
durch
Mitteilung von dritter Seite (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO §
73).
Es ist daher gleichgültig, auf welche Weise ein
anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlangt (vgl. Stoll, aaO, § 73, S 738 f).
Die neu zuständige Abgabenbehörde tritt in vollem
Umfang an die Stelle der bisher zuständig gewesenen Behörde, hat also
ab dem Zeitpunkt an dem durch das Kenntniserlangen die ihre Zuständigkeit
begründenden Voraussetzungen erfüllt sind, alle gebotenen
Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn sich diese auf Sachverhalte beziehen, die
sich vor dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges ereignet
haben.
Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt Wien B
durch die vom Bw. abgegebene Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung am 10. Februar 2006 Kenntnis davon erlangt, dass sich
der Wohnsitz des Bw. im Bereich des Finanzamte Wien B befindet. Weiters hat eine
Behördenabfrage des Unabhängigen Finanzsenates aus dem Zentralen
Melderegister ergeben, dass der Bw. an der Adresse Wien XY in der Zeit vom 25.
Mai 2004 bis zum 3. September 2007 gemeldet war. Damit war unbestritten der
Wohnsitz des Bw. im Kalenderjahr 2005 im Zuständigkeitsbereich des
Finanzamtes Wien B gelegen. Dies bedeutet aber auch, dass ab dem 10. Februar
2006 - durch die Abgabe der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung - das Finanzamt Wien B Kenntnis über die
örtliche Zuständigkeit erlangte und dass ab diesem Zeitpunkt die
Zuständigkeit des Finanzamtes Wien A1 endet.
In Anbetracht der obigen Ausführungen wurde daher der
mit 6. Juni 2006 datierte Einkommensteuerbescheid von einer örtlich
unzuständigen Abgabenbehörde erlassen. Der angefochtene Bescheid war
daher aufzuheben.
Wien, am 24.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-W/07
- Stammnummer
- 32715
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF