Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0237-S/06
Bescheiderlassung durch eine örtlich unzuständige Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-S/06vom 17.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wallisch
Wirtschaftstreuhand GmbH, 4070 Eferding, Bahnhofstraße 2, gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 25. August 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2004, die am 27. Juni 2005 beim Finanzamt
St. Johann Tamsweg Zell am See einlangte, wurden Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten beantragt. Als seine Wohnanschrift
wies er X, aus, ersuchte aber um Benachrichtigung an seinen Zweitwohnsitz in Y.
Der Erklärung beigelegt war eine Personalmeldung an den Dienstgeber vom
27. Oktober 2004, wonach der Hauptwohnsitz mit 10. September 2004 nach
X, verlegt worden sei, der bisherige Hauptwohnsitz in Y, sei damit zum
Nebenwohnsitz geworden.
Nach Aktenübernahme vom Finanzamt Grieskirchen Wels
erfolgte die Veranlagung durch das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See
(Bescheid vom 25. August 2005), wobei die Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht anerkannt
wurden.
Dagegen erhob der Bw. Berufung.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufunsvorentscheidung
stellte der steuerliche Vertreter des Bw. einen Vorlageantrag. Im Telefonat vom
16. August 2006 erklärte dieser, der Bw. bewohne während der
Dienstzeiten den Zweitwohnsitz in Y , an seinen dienstfreien Tagen halte er sich
in X, auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BAO ist für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen,
die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(unbeschränkt Steuerpflichtige) das Wohnsitzfinanzamt örtlich
zuständig. Wohnsitzfinanzamt ist nach § 55 Abs. 2 BAO jenes Finanzamt,
in dessen Bereich der Abgabenpflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im
Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in
dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.
Maßgebend für die Zuständigkeit sind die
Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (25. August 2005). Der Bw.
ist beim AB beschäftigt und unterhält neben seinem Wohnsitz in X,
einen weiteren Wohnsitz in Oberösterreich in der Nähe seines
Dienstortes.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 (Arbeitnehmerveranlagung)
vom 25. Juni 2004 wurde vom Finanzamt Grieskirchen Wels erlassen und weist als
Adresse "YY" aus. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 vom
22. Juni 2005, in der Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten beantragt wurden, gab der Bw. als Wohnanschrift "X" an,
ersuchte aber gleichzeitig um Benachrichtigung an seinen Zweitwohnsitz in Y. Im
Adressfeld des angefochtenen Bescheides vom 25. August 2005 ist die Adresse des
Zweitwohnsitzes ausgewiesen.
Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Bw. zum
Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorwiegend an seinem Nebenwohnsitz aufgehalten
hat. Dies wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. auch bestätigt. Der Bw.
bewohne während seiner Dienstzeiten seinen Zweitwohnsitz in
Oberösterreich, an dienstfreien Tagen fahre er zu seinem Hauptwohnsitz.
Für den UFS bestehen daher keine Zweifel darüber, dass sich der Bw.
vorwiegend an seinem Nebenwohnsitz in Oberösterreich aufgehalten hat (vgl.
VwGH 30.11.1993, 90/14/0212 betreffend einen Wochenpendler) und damit nach
§ 55 Abs. 2 BAO nie eine Zuständigkeit des Finanzamtes St. Johann
Tamsweg Zell am See begründet worden ist.
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und
örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 50 Abs. 1
BAO). Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens
aufzugreifen, somit zB auch von der Berufungsbehörde die
Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen
hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 3 zu § 50 BAO und die darin
zitierte Rechtsprechung). Da der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 von
einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen wurde und somit
rechtswidrig ist, war dieser ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
17. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-S/06
- Stammnummer
- 23684
- Gültig
- 17.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF