Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2239-W/07
Doppelte Haushaltsführung, Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2239-W/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 9. Juni 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 23. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für den Zeitraum 2000 bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte im Bundesdienst und beantragte im Zuge
der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 Aufwendungen
für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung iHv. €
1.080,- und € 1.642,32 als Werbungskosten, welche im Veranlagungsverfahren
nicht berücksichtigt wurden.
In der form-
und fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass der Hauptwohnsitz der Bw.
(nach § 1 Abs. 7 und 8 Meldegesetz) und Mittelpunkt der Lebensinteressen in
K1 und nicht W2 liegen würde. Daher wäre "auch heute noch hiefür"
das Finanzamt B. als Wohnsitzfinanzamt zur Erlassung der
Einkommensteuerbescheide zuständig und wäre die Vermutung der
Abgabenbehörde bezüglich "Besuch der Eltern" nicht richtig.
Das Finanzamt
ersuchte mit Ergänzungsvorhalt um die Vorlage eines Nachweises betreffend
die Haushaltsführung im Burgenland sowie Partnerschaft als auch der
monatlich anfallenden Ausgaben als Voraussetzung für die
Berücksichtigung der Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung.
In der
Ergänzung zur Berufung gab die Bw. bekannt, sich überwiegend im
Burgenland aufzuhalten bzw. zu pendeln. Die Wohnung am Arbeitsort würde nur
1- bis 2-mal wöchentlich als Nebenwohnsitz benützt. Als Nachweis wurde
"ein Einreichplan für einen Neubau in K1 (= nun K2), ein Grundbuchsauszug
vom März 1999 sowie eine Ladung zur Bauverhandlung vom 27. März 2000
vorgelegt, des Weiteren zwei Gutachten gemäß
§ 57a Abs. 4 KFG
1967 vom 27. Juli 2005 und 19. Juni 2006 mit Ausweis des jeweiligen
Kilometerstandes von 171.241 bzw. 200.671 km betreffend das KFZ des
Lebensgefährten.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass als
Familienwohnsitz jener Ort, an dem eine verheiratete steuerpflichtige Person mit
dem Ehepartner oder eine ledige steuerpflichtige Person mit dem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Die
Bw. und ihr Lebensgefährte seien seit dem Jahre 1995 in W1 bzw. W2 gemeldet
und würden auch dort ihre Berufstätigkeit ausüben. Der
Mittelpunkt der Lebensinteressen würde auch in Hinblick auf den Besuch der
Maturaschule am Arbeitsort liegen.
Im Rahmen des
Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bw. mit dem Lebensgefährten
in K2, in einem gemeinsamen Haushalt lebe und dieser auch den Mittelpunkt der
Lebensinteressen bilden würde. Der zweite Wohnsitz in W. wäre nur dem
Meldegesetz entsprechend vorgenommen worden. Die Bw. würde zwar in W. die
Maturaschule "X" besuchen, jedoch würden lt. Lehrplan nur 2-mal
wöchentlich Vorträge stattfinden. Es bestünde zudem keine
Anwesenheitspflicht. Die Bw. hätte auch nie eine finanzielle
Unterstützung des Bundeslandes am Arbeitsplatz erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
Zuständigkeit nach § 55 Abs. 2 BAO)
Gemäß
§ 57 Abs. 1 BAO ist in Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn
das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die Durchführung des
Jahresausgleiches örtlich zuständig, soweit diese nicht dem
Arbeitgeber übertragen ist. Gemäß
§ 55 Abs. 2 BAO ist das
Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes einen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, wobei bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter als
Wohnsitzfinanzamt jenes gilt, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige
vorwiegend aufhält.
Einen Wohnsitz
i.S.d. Abgabenvorschriften hat jemand nach § 26 Abs. 1 BAO dort, wo er eine
Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er
die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Laut geltender
Rechtslage ist somit jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die
körperliche Anwesenheit im höheren Ausmaß gegeben ist. Dieser
Ort kann, muss aber nicht mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen
übereinstimmen (vgl. Stoll, BAO, § 55, Pkt. 2, VwGH 26.5.2004,
2000/14/0207). Bei einem Wochenpendler ist dies die Wohnung, die er während
der Arbeitswoche bewohnt (VwGH 30.11.1993, 90/14/0212).
Die Bw. wendet
ein, die Wohnung am Arbeitsort nur 1 bis 2- wöchentlich zu benützen
und der Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen jedenfalls in K1
liegen würde. Die Zuständigkeit der Finanzbehörde in W. sei
unrichtig und wurden zwei Gutachten betreffend das KFZ des Lebensgefährten
als Nachweis des Bestehens einer Fahrgemeinschaft vorgelegt.
Dazu ist
festzustellen, dass lt. den KFZ-Gutachten für den Zeitraum 7/2005 bis
6/2006 mit 171.000 und 200.000 Km für 11 Monate die gefahrene
Kilometeranzahl auf rund 32.000 Km jährlich sich errechnet. Unter
Berücksichtigung der Angaben der Bw., dass die einfache Fahrt 125 Km bzw.
250 Km hin und retour beträgt und ca. zwei Nächtigungen
wöchentlich in W. erfolgen würden, ergibt bei 3-maligen
wöchentlichen Fahrten (hin und zurück) ins Burgenland unter
Berücksichtigung von jährlich 5 Urlaubs- und durchschnittlich 5
Fenstertagswochen mit einer Fahrt (hin und zurück) eine
Jahreskilometeranzahl von 32.750 Km (31.500 Km = 3 x 250 Km x 42
Wochen, zuzüglich 1.250 Km = 1 x 250 Km x 5 Wochen).
Hingegen
beträgt die einfache Fahrt von der Wohnung W2 zum Wohnsitz im Burgenland
lt. Routenplaner via Michelin (Internet) rund 147 Km und/bzw. zum Arbeitsplatz
des Lebensgefährten in W.Umgebung (V.) genau 140 Km. Dies ergäbe bei
drei wöchentlichen Fahrten hin und zurück eine jährlich gefahrene
Kilometeranzahl von 37.000 Km (3 x 294 Km x 42 Wochen) zuzüglich
1.470 Km (1 x 294 Km x 5 Wochen), somit insgesamt
38.470 km. Private Fahrten wurden dabei zur Gänze außer Acht
gelassen. Die Angaben der Bw. sind somit nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates als nicht glaubhaft zu beurteilen. Eine unrichtige örtliche
Zuständigkeit konnte somit nicht nachgewiesen werden. Der vorwiegende
Aufenthalt und die örtliche Zuständigkeit liegen im Bereich des
Finanzamtes in W..
Die Bw. wendete
weiters ein, dass die Wohnung in W. lediglich eine Schlafstelle darstellen
würde. Dazu ist auszuführen, dass es sich ab dem Jahre 2002 um eine
Wohnung im Eigentum der Bw. handelt und somit nicht nur als Schlafstelle
beurteilt werden kann.
Ad Doppelte
Haushaltsführung)
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Als
Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit
seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind) einen
gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen
dieser Personen bildet.
Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist beruflich veranlasst,
wenn der Familienwohnsitz
-
vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm
eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
-
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
-
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit
der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist.
Die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ist weiters
u. a. unzumutbar, bei ständig wechselnder Arbeitsstätte, bei nur
befristeten Arbeitsverhältnissen, bei Unzumutbarkeit der
Mitübersiedlung von pflegebedürftigen Personen oder
betreuungsdürftigen Kindern.
Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, so können die Kosten für eine
beruflich veranlasste Begründung eines
zweiten Haushaltes vorübergehend (etwa zwei Jahre für
verheiratete Arbeitnehmer) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Gibt der ledige
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz bei den Eltern auf und gründet an seinem
Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand, dann liegt eine doppelte
Haushaltsführung nicht vor, weil er am Wohnsitz bei seinen Eltern i. d. R.
keinen eigenen Hausstand geführt hat.
Behält der
Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deswegen bei, weil er
dort ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen, dann
sind die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung privat
veranlasst und daher nicht abzugsfähig.
Die
Aufwendungen sind auch dann privat veranlasst,
wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort einen Wohnsitz
beibehält, den Familienwohnsitz jedoch an einen auswärtigen Ort
verlegt (VwGH 15.12.1994, 93/15/083, 14.9.1993, 92/15/0054).
Im vorliegenden
Fall ist die Bw. seit dem Jahre 1995 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in
W1 als Nebenwohnsitz gemeldet. Ab 2002 liegt als Nebenwohnsitz eine
Eigentumswohnung W2 vor. Die Bw. als auch ihr Lebensgefährte sind in W.
bzw. W.Umgebung tätig. Der Hauptwohnsitz der Bw. lt. Zentralen
Melderegister war jedoch weiterhin in K1 im Burgenland (BezirkX). Der
Hauptwohnsitz des Lebensgefährten war im Zeitraum 18. Mai 2001 bis 19.
Dezember 2006 ebenfalls bereits in K1.
Im Jahre 2000
begannen die Bw. und ihr Lebensgefährte auf dem Grundstück in K1 (neu
K2) mit der Errichtung eines (gemeinsamen) Eigenheims (Bauverhandlung März
2000) und bezogen dieses lt. amtlicher Meldung mit 19. Dezember 2006 als
Hauptwohnsitz.
Die Bw. und ihr
Lebensgefährte begründeten somit im Jahre 1995 am Arbeitsort
(Beschäftigungsort) bereits einen gemeinsamen (Familien)Wohnsitz und in der
Folge im Zeitraum 18. Mai 2001 und 19. Dezember 2006 einen weiteren gemeinsamen
Wohnsitz in K1, somit bereits während des Neubaues eines Eigenheimes in K2
als neuen Familienwohnsitz.
Die Errichtung
des Eigenheims in K2 an einem vom Beschäftigungsort auswärtigen Ort
mit gleichzeitiger Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort ist
jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als
jedenfalls privat veranlasst zu beurteilen.
Weiters ist
festzustellen, dass der Wohnsitz bei den Eltern lediglich einen abgeleiteten
Wohnsitz (z.B. Jugendzimmer) insofern darstellt, als am Wohnsitz der Eltern in
der Regel kein eigener Hausstand geführt wird. Im vorliegenden Fall stellt
der Hauptwohnsitz in K1 jedoch nicht nur den "abgeleiteten Wohnsitz" der Eltern
dar, da die Liegenschaft im Hälfteeigentum der Eltern und der Bw. selbst
steht. Auch wurde von der Bw. bereits in den Vorjahren 1996 bis 1998
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
betreffend den Haushalt am Beschäftigungsort mit einer Familienheimfahrt
pro Monat geltend gemacht, welche vom Finanzamt auch zuerkannt wurden.
Aufwendungen für Familienheimfahrten werden bei einem steuerlich
anerkannten Doppelwohnsitz innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
berücksichtigt, solange die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes nicht
zumutbar ist (als vorübergehende doppelte Haushaltsführung). Somit
wurden bei der Bw. als in nichtehelicher bzw. eheähnlicher
Lebensgemeinschaft lebende Steuerpflichtige auch monatliche Heimfahrten zu ihrer
Wohnung am Heimatort und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
als "vorübergehend doppelte Haushaltsführung" (etwa zwei Jahre
für verheiratete bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaft) anerkannt.
Die
Voraussetzungen für die weitergehende Zuerkennung der doppelten
Haushaltsführung im Streitzeitraum 2000 und 2001 liegen somit nicht mehr
vor. Die von der Bw. geltend gemachten Kosten für doppelte
Haushaltsführung (am Beschäftigungsort) sowie Familienheimfahrten
(eine monatliche Heimfahrt nach K1) für die Jahre 2000 und 2001 sind somit
nicht anzuerkennen.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2239-W/07
- Stammnummer
- 30575
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF