Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0454-W/04
1. Beibehaltung des Familienwohnsitzes im Inland bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt 2. Bescheiderlassung durch eine örtlich unzuständige Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-W/04vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei aufrechter Ehe kann davon ausgegangen werden, dass Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt. Hält sich ein Ehegatte aus beruflichen Gründen langristig im Ausland auf und lassen auch die Umstände auf keine dauernde Trennung schließen, dann behält der Ehegatte den Wohnsitz bei der Familie bei (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. I, § 1 Tz 14).
Wurde ein mit Berufung angefochtener Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen, so ist er ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO.Handbuch, S 231).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Eva
Trombitas, Wirtschaftstreuhänder, 1090 Wien, Hahngasse 13/1, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Abweisung eines Antrages auf
Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
als EDV-Berater tätig. Mit seinen hieraus erzielten Einkünften aus
Gewerbebetrieb wurde er zuletzt für das Jahr 2002 zur Einkommensteuer
veranlagt.
Gegenstand der Berufung ist der
Bescheid des Finanzamtes Baden vom 17. Dezember 2003, mit dem der am
10. April 2003 beim Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk in Wien
(in der Folge Finanzamt 3/11) eingebrachte Antrag (Bl. 3/2003 E-Akt) des Bw, die
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 und die Folgejahre auf
Null zu stellen, abgewiesen wurde.
Dazu wird folgender Sachverhalt
aus dem Veranlagungsakt festgestellt:
In den für die Jahre 1998
bis 2000 beim Finanzamt Baden eingereichten Steuererklärungen sowie den
Beilagen hiezu hatte der Bw als Wohnsitz 1210 Wien, C-Gasse, sowie als Ort der
Leitung seines Unternehmens 2565 Alland, H20, angegeben.
Mit an das Finanzamt Baden und
an das Finanzamt 3/11 gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2002 (Bl.
2/2001 und Bl. 10/Dauerbelege E-Akt) teilte die steuerliche Vertreterin mit, der
Bw habe seinen Firmensitz von Alland, H20, nach 1030 Wien, K-Gasse, verlegt, und
ersuchte um Abtretung der Akten.
Mit Schreiben vom
21. Jänner 2003 beantragte die steuerliche Vertreterin beim Finanzamt
3/11 die Verleihung einer UID für den Bw, Adresse 1030 Wien, K-Gasse (Bl.
35/Dauerbelege E-Akt).
Im Jänner 2003
übermittelte das Finanzamt Baden den Veranlagungsakt des Bw an das
Finanzamt 3/11.
In einem Aktenvermerk vom
26. Feber 2003 hielt der Erhebungsdienst des Finanzamtes 3/11 fest, dass
der Bw seine Tätigkeit überwiegend im Ausland ausübe. Mit
31. Dezember 2002 habe sich der Bw in Österreich abgemeldet. Die in
1030 Wien, K-Gasse, wohnhafte Ehegattin des Bw habe bekanntgegeben, dass der Bw,
wenn er aus dem Ausland kommt, bei ihr wohnen werde.
Laut der im Veranlagungsakt
aufliegenden Meldeabfrage (Bl. 1/Dauerbelege E-Akt) hat sich der Bw am 30.
Dezember 2002 von seinen Wohnsitzen in 1210 Wien, C-Gasse, und 2565 Alland, H20,
abgemeldet. Als Meldegrund wird "Person ins Ausland verzogen"
angeführt.
Ebenfalls am 26. Feber
2003 hatte der Bw dem Erhebungsbeamten des Finanzamtes 3/11 per e-mail
mitgeteilt, dass er gegenwärtig über keine Geschäftsadresse in
Österreich verfüge. Er erhalte nur lukrative Aufträge im Ausland
und werde auf unabsehbare Zeit im Ausland bleiben. Sobald er wieder in
Österreich arbeite, werde er dem Finanzamt den Sitz seiner
Geschäftsleitung bekanntgeben.
Am 6. März 2003 wurde
der Veranlagungsakt vom Finanzamt 3/11 mit dem Vermerk, dass sich im Bereich
dieses Finanzamtes kein Wohn- oder Betriebsort befinde, an das Finanzamt Baden
rückübermittelt (Bl. 4/Dauerbelege E-Akt).
Am 9. Juli 2003 reichte
der Bw beim Finanzamt 3/11 die Steuererklärungen sowie die Einnahmen-
Ausgabenrechnungen für die Jahre 2001 und 2002 ein. In den
Einkommensteuererklärungen gab der Bw seinen Wohnsitz mit 1030 Wien,
K-Gasse und als Familienstand "verheiratet" an.
Das Finanzamt 3/11 leitete die
Steuererklärungen an das Finanzamt Baden weiter.
Am 10. April 2003 brachte
die steuerliche Vertreterin beim Finanzamt 3/11 den bereits erwähnten
Antrag auf Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2003 ein.
Diesen Antrag begründete sie damit, dass der Bw ab Jänner 2003 sowie
2004 keine steuerpflichtigen Einkünfte in Österreich mehr beziehen
werde.
Nachdem das Finanzamt 3/11
diesen Antrag an das Finanzamt Baden weitergeleitet hatte, teilte die
steuerliche Vertreterin dem Finanzamt Baden auf einen diesbezüglichen
Vorhalt mit Schreiben vom 6. Mai 2003 mit, dass der Bw ab
1. Jänner 2003 bis voraussichtlich Ende 2004 seine Einkünfte in
der Volksrepublik China erziele. Er habe auch seinen Hauptwohnsitz dorthin
verlegt. Eine Meldebestätigung werde folgen. Der Bw komme etwa alle
3 Monate nach Österreich.
Mit Schreiben vom 15. Juli
2003 übermittelte die steuerliche Vertreterin eine in chinesischer und
englischer Sprache verfasste Bestätigung eines Hotels. Diese mit Juni 2003
datierte Bestätigung enthält die Erklärung, dass sich der Bw seit
Jänner 2003 in diesem Hotel aufhalte.
Im Zuge einer an der Adresse
1030 Wien, K-Gasse durchgeführten Erhebung teilte die Gattin des Bw dem
Prüfungsorgan des Finanzamtes Baden mit, dass sich der Bw im Ausland
befinde. Für weitere Auskünfte zur Tätigkeit des Bw verwies sie
auf dessen steuerliche Vertreterin (Aktenvermerk Bl. 17/2003
E-Akt).
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache am 14. Oktober 2003 (Bl. 22/2003 E-Akt)
erklärte die steuerliche Vertreterin u.a., dass der Bw ein
minderjähriges Kind habe. Solange dieses Kind noch schulpflichtig sei,
bleibe die Familie in Österreich. Dann würden auch Frau und Kind nach
China reisen.
Mit Schreiben vom 28. November 2003 teilte die
steuerliche Vertreterin mit, dass sich der Bw seit Beginn des Jahres 2003
ausschließlich in China aufhalte. Er sei als EDV-Berater für die AAG
sowie für die OG in XiaoGang tätig.
Eine "residence certificate" würden die chinesischen
Behörden dem Bw nicht ausstellen, da er als Selbständiger und nicht
als Unselbständiger in China tätig sei. Der Bw wolle sich im
nächsten Jahr eine Wohnung in China kaufen und wohne derzeit noch im Hotel.
Aus diesem Grund - da er im Hotel wohne - würden ihm die chinesischen
Behörden auch keinen Meldezettel ausstellen.
Dem Schreiben beigelegt war
eine Kopie des Vertrages mit der OG in XiaoGang, China. In dem mit
8. August 2003 datierten Vertrag verpflichtet sich der Bw zur Erstellung
einer bestimmten Anwendersoftware. Als Datum der Fertigstellung ist der
1. August 2004 vorgesehen.
Mit dem
berufungsgegenständlichen Bescheid vom 17. Dezember 2003 (Bl. 30/2003
E-Akt) wies das Finanzamt den Antrag auf Nullstellung der
Einkommensteuervorauszahlungen für 2003 mangels Vorlage geeigneter
Bestätigungen - es sei bloß ein Hotelbestätigung ohne
offiziellen Briefkopf und Adresse vorgelegt worden; der Vertrag mit der AAG
fehle; auch eine Ausreisebestätigung fehle - ab.
Mit der Berufung übermittelte die steuerliche
Vertreterin die Kopie eines Werkvertrages mit der AAG, Graz, eine neuerliche
Bestätigung des Hotels sowie Kopien aus dem Reisepass des Bw (Bl.
32-49/2003 E-Akt).
Dem mit März 2001
datierten Werkvertrag zufolge übernimmt der Bw in eigener Organisation und
Verantwortung die ihm von der AAG übertragenen Planungs- und
Konstruktionsarbeiten. Im Rahmen dieser Beauftragung führt der Bw
Montageüberwachungs- und Inbetriebnahmetätigkeiten, jeweils nach
Aufgabenstellung durch die AAG, aus. Der Vertrag legt ferner die
Abrechnungsbedingungen für Dienstreisen/Montageüberwachungen im In-
und Ausland fest.
Mit Berufungsvorentscheidung
(BVE) vom 13. Jänner 2004 wies das Finanzamt Baden die Berufung als
unbegründet ab. In der Begründung führt das Finanzamt u.a. aus,
dass die Gattin des Bw sowie dessen Kind nach wie vor in Österreich
wohnhaft seien und dass sich der Bw ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung in 1030
Wien aufhalte, wenn er seine Familie besucht. Ein im Ausland vorübergehend
tätiger Ehemann behalte bei aufrechter Ehe in der Regel den Wohnsitz der
Familie im Inland bei. Arbeite ein Steuerpflichtiger überwiegend im
Ausland, lebten aber seine Ehegattin und Kinder in Österreich und werde die
inländische Wohnung der Ehegattin vom Steuerpflichtigen anlässlich
seiner Aufenthalte in Österreich benutzt, so verfüge dieser über
einen Wohnsitz in Österreich.
Am 13. Feber 2004 stellte
die steuerliche Vertreterin namens des Bw den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Schreiben vom
26. April 2004 brachte die steuerliche Vertreterin ergänzend vor, dass
sich die Familie des Bw deshalb noch in Österreich aufhalte, weil es am
Arbeitsplatz des Bw in China keine Schule für 13-jährige
deutschsprachige Kinder gebe. Es sei dem Bw auch nicht möglich, auf die
Grundausbildung des Kindes Einfluss zu nehmen, da es sich bei dem einzigen in
seiner zweiten Ehe lebenden Kind um den dreizehnjährigen Sohn aus der
ersten Ehe seiner Ehefrau handle und diese die alleinige Vormundschaft habe. Die
Ehegattin des Bw bestehe auf Grund der mangelnden Infrastruktur in Sachen Schule
für ausländische Kinder in China auf die Absolvierung der
Grundausbildung in Österreich. Sie würde eher einer Scheidung
einwilligen, als jetzt mit dem Kind nach China zu gehen. Aus diesem Grund
hätten der Bw und seine Ehegattin anlässlich der Auswanderung des Bw
nach China einen - dem Schreiben beigelegten - Ehevertrag abgeschlossen.
Der Bw werde sich im Laufe des Jahres 2004 in Peking niederlassen und dann dort
einen Wohnsitz nehmen.
Der beigelegte Ehevertrag ist eine mit Dezember 2002
datierte Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Bw und seiner Gattin, mit
folgendem Inhalt:
"UK und HR sind seit 6.2.1999 verheiratet. Bis jetzt hat
die eheliche Lebensgemeinschaft bestanden, doch hat sich nunmehr HR
entschlossen, sich von seiner Frau zu trennen und seine berufliche
Tätigkeit in China fortzusetzen.
Aus diesem Grund ist eine Vereinbarung zwischen den
Ehegatten notwendig geworden.
UKR ist bereits im Oktober 2002 in ihre neue Wohnung
K-Gasse, 1030 Wien, übersiedelt und ist ihr Ehegatte HR bis heute nicht
gefolgt.
HR anerkennt daher das alleinige Verfügungsrecht an
dem Mietobjekt K-Gasse für UKR. Sollte HR zu Besuch nach Wien kommen, hat
er sich um eine andere Wohnmöglichkeit umzusehen.
Festgehalten wird, das der Sohn von UKR aus erster Ehe
...... ebenfalls mit seiner Mutter in dieser Wohnung wohnt.
Folgende finanzielle Regelung zwischen den Ehegatten gilt
als vereinbart: UKR zahlt die Miete des Mietobjektes selbst. HR
verpflichtet sich zur Zahlung eines Unterhaltes in der Höhe der
Betriebskosten sowie Gas und Strom, sowie eines zusätzlichen Barbetrages
von 268,00 €.
Diese Regelung gilt, solange von keinen der beiden
Ehegatten die Scheidung der Ehe gewünscht ist, zumindest jedoch auf die
Dauer der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Die genaue Unterhaltsregelung
im Fall der Scheidung bzw. Vermögensaufteilung wird noch
vorbehalten."
Über Vorhalt des UFS teilte die steuerliche
Vertreterin mit e-mail vom 19. April 2005 Folgendes mit:
Zur Frage, ob der Bw bereits eine Wohnung in Peking oder
allenfalls anderswo in China erworben habe, erklärte die steuerliche
Vertreterin, dass sich die Tätigkeit des Bw nun nach Indien verlegt habe.
Dort habe er Wohnung und Wohnsitz. Der Meldezettel befinde sich auf dem Postweg
nach Österreich.
Der Vertrag mit der OG sei mittlerweile
beendet.
Die Steuer für die in China bezogenen Einkünfte
sei direkt von den Auftraggebern einbehalten und abgeführt
worden.
Für andere Auftraggeber sei der Bw in den Jahren 2003
und 2004 nicht tätig geworden.
Während seiner Österreichaufenthalte habe der Bw
bei den Eltern, bei Freunden und bei seiner Ehegattin gewohnt.
Auf den Vorhalt, der Bw besitze ein Haus in 2265 Alland,
H20, und seien im amtlichen Telefonbuch unter dieser Adresse eine Festnetznummer
sowie eine Mobiltelefonnummer auf den Namen des Bw eingetragen, erklärte
die steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom 19. April 2005, dass der Bw
das Haus bei der Scheidung von seiner ersten Gattin zwecks Werterhaltung
für seine Kinder gekauft habe. Es sei auch ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zugunsten der Kinder eingetragen. Das Haus liege
ziemlich entlegen und könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
erreicht werden. Auch sei es im Winter nur sehr aufwendig beheizbar. Da der Bw
in Österreich über kein Fahrzeug verfüge, könne er das Haus
bei etwaigen Aufenthalten in Österreich nicht als Wohnsitz benutzen. Da
sich die geschiedene Ehegattin des Bw samt Kindern gelegentlich im Haus
aufhalte, könne es sein, dass auf dem Festnetzanschluss geringe Telefonate
geführt würden.
Auf den Vorhalt, der Bw sei im
amtlichen Telefonbuch auch unter der Adresse 1030 Wien, K-Gasse, eingetragen,
gab die steuerliche Vertreterin an, dass dies sich aus einer Zeit ergeben habe,
wo noch nicht klar war, dass der Bw seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen werde.
Dadurch sei es dann nicht zur Gründung eines Wohnsitzes in Österreich
gekommen. Dies sei damals (September 2002) ziemlich rasch gegangen und dabei
habe der Bw es verabsäumt, die Telefonbuch-Eintragung zu
ändern.
Am 16. Mai 2005
übermittelte die steuerliche Vertreterin von der Telekom Austria
ausgestellte Jahresbestätigungen hinsichtlich der Telefonanschlüsse in
Alland und in 1030 Wien, K-Gasse. Diese Bestätigungen sind an den Bw mit
der Anschrift 1030 Wien, K-Gasse, adressiert, bezeichnen die jeweiligen
Telefonnummern als "Ihre Rufnummer" und enthalten auch die dem Bw zugeteilten
Kundennummern sowie Verrechnungskonten.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 übermittelte die
steuerliche Vertreterin Kopien der dem Bw am 25. Mai 2005 für Indien
erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie des diesbezüglichen Antrags des Bw.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt bis 24. Feber 2006. Im Antrag gibt der Bw
seine Einreise in Indien mit 8. März 2005 sowie den Aufenthaltszweck
mit "Business" bekannt. Als Adresse in Indien nennt er ein Apartment in
Bangalore.
Ferner wurden Kopien des dem Bw
von den Österreichischen Behörden am 2. Feber 2005 ausgestellten
Reisepasses, in dem als Wohnort Bangalore genannt wird, sowie des Schreibens
einer Bank, das im Adressfeld den Namen des Bw sowie die AT Ltd. nennt,
vorgelegt.
Festgestellt wird, dass die
Gattin des Bw von 10. Feber 1999 bis 7. August 2002 in 1210 Wien,
C-Gasse, gemeldet war. Seit 7. August 2002 ist die Gattin in 1030 Wien,
K-Gasse, gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 26
Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort,
wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Die polizeiliche Meldung oder
die Unterlassung derselben ist für die Frage des Wohnsitzes nicht
entscheidend (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150).
Bei aufrechter Ehe kann davon
ausgegangen werden, dass Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die
Familie wohnt. Hält sich ein Ehegatte aus beruflichen Gründen
langfristig im Ausland auf und lassen auch die Umstände auf keine dauernde
Trennung schließen, dann behält der Ehegatte den Wohnsitz bei der
Familie bei (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. I,
§ 1 Tz 14).
Aus den im Folgenden
darzulegenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Bw auch während
seiner Auslandsaufenthalte in der unter der Anschrift 1030 Wien, K-Gasse,
bestehenden Familienwohnung über einen Wohnsitz in Österreich
verfügte und dass keine Umstände vorliegen, die auf eine dauernde
Trennung von seiner Ehegattin schließen ließen, insbesondere die als
Nachweis der Trennung vorgelegte Vereinbarung unglaubwürdig
ist.
Auffallend ist bereits, dass
die mit Dezember 2002 datierte Vereinbarung erstmals nach Erlassung der BVE -
nachdem das Finanzamt Baden auf den Umstand, dass ein vorübergehend im
Ausland tätiger Ehemann bei aufrechter Ehe den Wohnsitz der Familie im
Inland beibehalte, hingewiesen hatte - am 26. April 2004, somit rd.
eineinhalb Jahre nach deren Datierung, vorgelegt wurde. Zuvor ist die
vermeintliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in keiner Weise zu Tage
getreten. Der Bw hat während des gesamten Verfahrens die Existenz einer
solchen Vereinbarung nicht einmal behauptet.
Im Gegenteil, in den am 9. Juli 2003 eingereichten
Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 hat der Bw als
Wohnanschrift 1030 Wien, K-Gasse, genannt. Seinen Familienstand hat er mit
"verheiratet" (und nicht etwa mit "dauernd getrennt lebend")
angegeben.
Ferner war es der Bw, der den
beteiligten Finanzämtern den Zuständigkeitsübergang unter Hinweis
auf die Verlegung seines Firmensitzes von Alland nach 1030 Wien, K-Gasse, am
16. Dezember 2002 angezeigt hat.
Auch die Vergabe einer UID
beantragte der Bw am 21. Jänner 2003 unter der Anschrift 1030 Wien,
K-Gasse.
Den Antrag auf Nullstellung der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 begründete die
steuerliche Vertreterin damit, dass der Bw fortan in Österreich keine
steuerpflichtigen Einkünfte beziehen werde. In der Vorhaltsbeantwortung vom
6. Mai 2003 teilte die steuerliche Vertreterin mit, dass der Bw seine
Einkünfte bis voraussichtlich Ende 2004 in China beziehen werde und er
seinen Hauptwohnsitz dorthin verlegt habe. Von einem Wegfall der
unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Familienwohnsitzes infolge
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist dort keine Rede.
In der e-mail vom
26. Feber 2003 spricht der Bw auch bloß davon, dass er
gegenwärtig über keine Geschäftsadresse in Österreich
verfüge.
Hätten die Ehegatten im
Dezember 2002 tatsächlich vereinbart, dass sich der Bw bei seinen
Wienbesuchen um eine andere Wohnmöglichkeit umsehen muss, so hätte die
Gattin des Bw wohl kaum am 26. Feber 2003 dem Erhebungsbeamten des
Finanzamtes 3/11 die Auskunft erteilt, der Bw werde, wenn er aus dem Ausland
kommt, bei ihr wohnen. Dass er dies tatsächlich getan hat, beweist auch die
Vorhaltsbeantwortung vom 19. April 2005, wo die steuerliche Vertreterin
angibt, der Bw habe während seiner Österreichaufenthalte u.a. bei
seiner Ehegattin gewohnt.
Im Verlaufe des Verfahrens ist
ferner vorgebracht worden, dass die Familie des Bw, solange das Kind der Gattin
noch schulpflichtig ist, in Österreich bleiben und danach dem Bw nach China
nachfolgen solle (persönlich Vorsprache der steuerlichen Vertreterin beim
Finanzamt Baden am 14. Oktober 2003). Auch im Schreiben vom 26. April
2004, mit welchem die mit Dezember 2002 datierte Vereinbarung übermittelt
wurde, teilt die steuerliche Vertreterin mit, dass sich die Familie des Bw
deshalb noch in Österreich aufhalte, weil es am Arbeitsplatz des Bw in
China keine Schule für 13-jährige deutschsprachige Kinder gebe. Von
einem Ehepaar, das seine eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben hat, zeugt
solches Vorbringen nicht.
Die Vereinbarung zeigt auch
nicht schlüssig auf, aus welchem Grund die eheliche Gemeinschaft aufgehoben
worden wäre. Der Umstand, dass sich ein Ehegatte zur Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit im Ausland aufhalten muss, mag zwar für einen
kürzeren oder längeren Zeitraum mit einer räumlichen Trennung von
der Ehegattin verbunden sein. Dass es deshalb bereits zu einer Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen wäre, wird damit aber nicht
dargetan.
Die Vereinbarung ist auch
insoweit unklar, als eingangs der Vereinbarung davon gesprochen wird, dass die
eheliche Lebensgemeinschaft bis jetzt - da die Vereinbarung mit Dezember
2002 datiert ist, kann sich "jetzt" nur auf diesen Zeitpunkt beziehen -
bestanden habe, während zwei Absätze später davon die Rede ist,
dass die Gattin bereits im Oktober 2002 in ihre neue Wohnung in 1030 Wien,
K-Gasse, übersiedelt und der Bw ihr bis heute nicht gefolgt sei. Wenn der
Bw aber im Oktober 2002 seiner Gattin nicht in die neue Wohnung gefolgt
wäre, so wäre die eheliche Lebensgemeinschaft bereits zu diesem
Zeitpunkt aufgelöst gewesen und hätte daher nicht mehr bis Dezember
2002 bestehen können.
Zu Zweifeln Anlass gibt auch
der umständliche Versuch, die Eintragung des Bw im amtlichen Telefonbuch
damit zu erklären, dass es der Bw anlässlich der Nichtbegründung
eines Wohnsitzes in Österreich verabsäumt habe, die
Telefonbucheintragung zu ändern. Warum sich der Bw unter der Anschrift 1030
Wien, K-Gasse, im amtlichen Telefonbuch eintragen hätte lassen sollen, wenn
er seiner Gattin in diese Wohnung überhaupt nicht gefolgt wäre und er
einen Wohnsitz an dieser Anschrift überhaupt nicht begründet
hätte, ist nicht nachvollziehbar.
Aus den dargelegten
Gründen ist es unglaubwürdig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft
zwischen dem Bw und seiner Gattin aufgehoben wurde. Die Tatsache, dass der Bw
während des gesamten, im Verlaufe des Jahres 2003 abgewickelten Verfahrens
die Existenz einer die eheliche Lebensgemeinschaft aufhebenden Vereinbarung
nicht erwähnt hat, der Bw in seinen Eingaben und Steuererklärungen
vielmehr stets 1030 Wien, K-Gasse, als "Firmensitz" und Wohnanschrift genannt
hat, gibt Grund zu der Annahme, dass die mit Dezember 2002 datierte Vereinbarung
erst nachträglich erstellt wurde, nämlich nach der BVE vom
13. Jänner 2004 und im Hinblick auf die darin enthaltenen
Ausführungen zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes bei
vorübergehender Berufstätigkeit im Ausland. Dass die eheliche
Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht aufgehoben wurde, bestätigt
letztlich auch die steuerliche Vertreterin, wenn sie in der Vorhaltsbeantwortung
vom 19. April 2005 erklärt, der Bw habe während seiner
Österreichaufenthalte u.a. bei seiner Gattin gewohnt. Auch der Umstand,
dass der Bw unter der Anschrift 1030 Wien, K-Gasse, im amtlichen Telefonbuch
eingetragen ist und auch noch im Jahr 2005 die Jahresbestätigungen von der
Telekom unter dieser Adresse an den Bw gerichtet wurden bzw. der Bw weiterhin
bei der Telekom mit Kundennummer und Verrechnungskonto registriert ist, der Bw
sohin weiterhin von der Telekom an ihn gelegte Rechnungen akzeptiert, ist ein
Hinweis auf die mangelnde Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen.
Da somit keine
(glaubwürdigen) Umstände aufgezeigt wurden, die auf eine dauernde
Trennung von seiner Gattin hinweisen würden, ist davon auszugehen, dass der
Bw über einen Wohnsitz in 1030 Wien, K-Gasse, verfügte, und dass er
diesen Wohnsitz auch während seiner beruflich bedingten Auslandsaufenthalte
beibehalten hat.
Von den oben dargelegten
Umständen abgesehen spricht für dieses Ergebnis auch das wenig
überzeugende Vorbringen im Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten
Begründung eines Wohnsitzes in China. Dass der Bw tatsächlich die
wiederholt beteuerte Absicht hatte, sich in China niederzulassen, ist
unglaubwürdig. Während im Schreiben vom 26. April 2004 noch
behauptet wird, der Bw werde im Laufe des Jahres 2004 in Peking einen Wohnsitz
begründen, lässt die steuerliche Vertreterin in der
Vorhaltsbeantwortung vom 19. April 2005 vernehmen, dass sich die
Tätigkeit des Bw nach Indien verlegt und er dort einen Wohnsitz
begründet habe.
Aus den vorgelegten Werkverträgen ergibt sich, dass
der Bw mit der Durchführung einzelner EDV-Projekte im Ausland betraut war.
So war das mit der OG vereinbarte Projekt auf die Dauer von rd. einem Jahr
angelegt. Der mit der AAG abgeschlossene Werkvertrag lässt ebenfalls
erkennen, dass dem Bw nach den jeweiligen Aufgabenstellungen des Auftraggebers
die Durchführung bestimmter Projekte, darunter eben auch Montage- und
Inbetriebnahmeeinsätze im Ausland, übertragen war. Daraus folgt aber,
dass sich der Aufenthalt des Bw an einem bestimmten ausländischen
Einsatzort jeweils auf die Dauer des einzelnen Projekts beschränkt hat.
Bestätigt wird dies auch dadurch, dass sich der Einsatzort des Bw
mittlerweile nach Indien verlegt hat, wo er offenkundig ebenfalls im Rahmen des
mit der AAG bestehenden Werkvertrages tätig ist, den Aufenthaltszweck mit
"geschäftlich" angegeben und eine zeitlich beschränkte
Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.
Wie die zahlreichen
Sichtvermerke im Reisepass des Bw beweisen, haben die Auslandseinsätze des
Bw keineswegs erst im Jahr 2003 begonnen. So hat der Bw etwa im Jahr 2000
für ca. sechseinhalb Monate ein Projekt in Taiwan betreut (Beilage zu
Einkommensteuererklärung 2000; Bl. 9 und 22/2000 E-Akt).
Daraus ist zu schließen,
dass sich der Bw aus beruflichen Gründen für einen jeweils
beschränkten Zeitraum an verschiedenen Orten im Ausland aufgehalten hat
bzw. aufhält. Dass der Bw seinen Familienwohnsitz in Österreich allein
deshalb aufgibt, weil er an ständig wechselnden Einsatzorten im Ausland
beruflich tätig wird, ist aber unglaubwürdig.
Der Bw hat vielmehr bereits
während der vor dem Jahr 2003 erfolgten beruflichen Auslandsaufenthalte, so
etwa während des ca. sechseinhalb Monate umfassenden Einsatzes in Taiwan,
seinen damaligen Familienwohnsitz in 1210 Wien, C-Gasse, nicht aufgegeben. Dass
der Bw von diesem Familienwohnsitz seiner Gattin nicht an den neuen
Familienwohnsitz in 1030 Wien gefolgt wäre, ist aus den oben dargelegten
Gründen unglaubwürdig. Es verbleibt daher abschließend
festzustellen, dass der Bw (auch) im Jahr 2003 in Österreich über
einen Wohnsitz verfügte und daher unbeschränkt steuerpflichtig
war.
2. Gemäß
§ 55 Abs. 1 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (unbeschränkt Steuerpflichtige) haben, das
Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach
Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.
Gemäß
§ 55
Abs. 2 BAO ist Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der
Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich
verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen
Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.
Gemäß
§ 55
Abs. 3 BAO richtet sich, wenn eine natürliche Person als
Einzelunternehmer nur einen Betrieb unterhält, die örtliche
Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommensteuer der
natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54
Abs. 1.
Gemäß
§ 54
Abs. 1 lit. b BAO ist bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das
Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b) örtlich
zuständig.
Aus § 53 Abs. 1
lit. b BAO folgt, dass Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt ist, in dessen
Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet.
Vor dem Hintergrund dieser
Bestimmungen ist zunächst festzuhalten, dass der Bw, wie unter Punkt 1
ausgeführt, über einen Wohnsitz in 1030 Wien, K-Gasse, verfügt
bzw. auch im berufungsgegenständlichen Jahr 2003 verfügt
hat.
Der Bw besitzt zwar auch ein
Haus in Alland, H20. Da die Wohnung in 1030 Wien, K-Gasse, aber Familienwohnsitz
ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Bw, wenn er in Österreich
weilt, jedenfalls vorwiegend im Bereich des Finanzamtes 3/11 aufhält, zumal
es sich bei dem Haus in H20 lediglich um ein - abgelegenes - Ferienhaus
(siehe Pkt. 6 des Scheidungsvergleichs vom 4. Dezember 1998; Bl.
31/Dauerbelege E-Akt) handelt.
Dieses Haus war ferner auch in
der Vergangenheit nicht (Haupt)wohnsitz des Bw. Dieser befand sich, wie den
Einkommensteuererklärungen der Jahre 1998 bis 2000 zu entnehmen ist, in
1210 Wien, C-Gasse, also an dem Ort des damaligen
Familienwohnsitzes.
Die örtliche
Zuständigkeit des Finanzamtes Baden gründete sich auch nicht darauf,
dass sich der Bw vorwiegend im Bereich des Finanzamtes Baden aufgehalten
hätte, sondern darauf, dass sich im Bereich des Finanzamtes Baden die
Geschäftsleitung befunden hat. Das Finanzamt Baden war daher
gemäß
§ 55 Abs. 3 in Verbindung mit § 54
Abs. 1 lit. b und § 53 Abs. 1 lit. b BAO als
Betriebsfinanzamt für die Erhebung der Einkommensteuer des Bw
zuständig. Diese Zuständigkeit ist jedoch mit der Verlegung der
Geschäftsleitung weggefallen.
Gemäß
§ 73
erster Satz BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die
Erhebung der Abgaben - abgesehen von den hier unbeachtlichen Fällen des
§ 71 BAO - mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den
seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis
erlangt.
Das Finanzamt 3/11 hat am
16. Dezember 2002 durch eine Mitteilung des Bw davon Kenntnis erlangt, dass
dieser seinen Firmensitz von Alland, H20, nach 1030 Wien, K-Gasse, verlegt hat.
Der Bw verwendet in dieser Eingabe zwar den Begriff "Firmensitz". Im Hinblick
darauf, dass ein Einzelunternehmer nur einen Wohnsitz, aber keinen Sitz haben
kann (vgl. VwGH 16.3.1989, 88/14/0247), ist offenkundig, dass es um die
Verlegung der Geschäftsleitung geht. Auch in der am 9. Juli 2003
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 (Bl. 11/2001
E-Akt) bezeichnet der Bw 1030 Wien, K-Gasse, als Ort der Leitung des
Unternehmens. Jedenfalls mit den am 9. Juli 2003 eingereichten
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 ist dem
Finanzamt 3/11 auch zur Kenntnis gelangt, dass sich die Wohnanschrift des Bw in
der K-Gasse im dritten Wiener Gemeindebezirk befindet.
Daraus folgt, dass am
16. Dezember 2002 die Zuständigkeit des Finanzamtes Baden zur Erhebung
der Einkommensteuer geendet hat.
Das Finanzamt Baden war daher
für die Entscheidung über den am 10. April 2003 gestellten Antrag
auf Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlungen 2003 nicht (mehr)
zuständig.
Wurde aber ein mit Berufung
angefochtener Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde
erlassen, so ist er ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO-Handbuch,
S. 231).
Der angefochtene, am
17. Dezember 2003 erlassene Bescheid, mit dem das Finanzamt Baden den
Antrag vom 10. April 2003 abgewiesen hat, war daher spruchgemäß
aufzuheben.
Abschließend wird
bemerkt, dass im Hinblick auf dieses Ergebnis auf die Frage, welche Auswirkungen
das zwischen Österreich und China bestehende Doppelbesteuerungsabkommen auf
die Besteuerung der Einkünfte aus der in China ausgeübten
Tätigkeit des Bw hat, nicht einzugehen war.
Wien, am 31.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wohnsitzaufrechte EheFamilienwohnsitzberuflich bedingter Auslandsaufenthaltörtlich unzuständige Behörde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-W/04
- Stammnummer
- 16165
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF