Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2275-W/07
Nach Erlassung einer Berufungsentscheidung darf keine Berufungsvorentscheidung erlassen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2275-W/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und
die weiteren Mitglieder Elisabeth Wanke, KomzlR. KR Oswald Heimhilcher und Mag.
Robert Steier über die Berufungen Bw., vertreten durch Eckhardt WP u Stb
GmbH, 7033 Pöttsching, Hauptstrasse 58 vom 23. April 2007 gegen
die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 23.4.2007 gegen die
Berufungsvorentscheidungen vom 19.3.2007 über die Berufung vom 26.6.2000
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997, und in der Folge
über den Vorlageantrag vom 23.4.2007, sowie über die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19.3.2007 nach der am 3. Oktober 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1.) Der
Berufung gegen den Bescheid, mit welchem der Vorlageantrag vom 23.4.2007
gemäß
§ 273 Abs 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen
wird, wird stattgegeben.
Der
Zurückweisungsbescheid wird ersatzlos aufgehoben.
2.) Dem
Vorlageantrag vom 23.4.2007 wird stattgegeben.
Die
Berufungsvorentscheidungen vom 19.3.2007 über die Berufung vom 26.6.2000
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997 werden ersatzlos
aufgehoben.
3.) Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gem. § 289 Abs 2 BAO aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum 1995-1998
als Mitgesellschafter einen Reitstall, eine Pferdeeinstellung und eine Kantine.
Der
Unabhängige Finanzsenat wies mit Berufungsentscheidung vom 28.2.2007, GZ
RV/2549-W/02 die Berufung vom 28.6.2000 gegen die Einkommensteuerbescheide
für den Zeitraum 1995 bis 1997 vom 29.5.2000 und vom 2.6.2000 als
unbegründet ab.
Die
Berufungsentscheidung wurde sowohl der zustellungsbevollmächtigten
steuerlichen Vertretung laut Rückschein am 2.3.2007 als auch dem Finanzamt
am 2.3.2007 zugestellt.
In weiterer
Folge erließ nun das Finanzamt am 19.3.2007 Berufungsvorentscheidungen
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 folgenden
Inhaltes:
"Die Berufung
vom 26.6.2000 gegen den Bescheid vom 29.5.2000 (bzw. vom 2.6.2000) wird als
unbegründet abgewiesen".
Begründend
wurde auf die am 28.2.2007 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.
Die
Rechtsmittelbelehrung lautete dahingehend, dass diese Berufungsvorentscheidungen
wie eine Entscheidung über eine Berufung wirke (§ 276 BAO), es sei
denn, dass innerhalb eines Monates nach der Zustellung der Berufungsentscheidung
beim angeführten Finanzamt der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werde. Bei
rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gelte die Berufung ab diesem Zeitpunkt
wieder als unerledigt; im übrigen blieben aber die Wirkungen der
Berufungsvorentscheidung bis zur abschließenden Berufungserledigung
erhalten.
Am 23.4.2007
stellte die steuerliche Vertretung des Bw. einen Vorlageantrag betreffend die
Berufungsvorentscheidungen "Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997", alle vom
19.3.2007, und führte in diesem Schreiben aus:
Es werde
ersucht, die genannten Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer
1995, 1996 und 1997 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorzulegen.
Die in der
Berufungsvorentscheidung genannte Berufungsentscheidung habe in der Sache nicht
selbst entschieden, sondern es sei darauf verwiesen worden, dass der
Grundlagenbescheid vom 20.12.2006 des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach
bekämpfbar sei, da man einen Einkommensteuerbescheid nicht mit dem Hinweis
bekämpfen könne, dass der Grundlagenbescheid falsch sei. Da in der
Zwischenzeit gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom
20.12.2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, werde gebeten,
die Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen und es
werde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat in
mündlicher Verhandlung gestellt.
Daraufhin
erließ das Finanzamt am 8.5.2007 Bescheide mit folgendem Spruch:
" Die Berufung
vom 23.4.2007 gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 (1996,1997) vom 29.5.2000
(2.6.2000) wird gem. § 273 Abs 1 BAO zurückgewiesen".
In der
Begründung wurde erläutert, dass der Unabhängige Finanzsenat mit
Entscheidung vom 28.2.2007 die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
1995, 1996 und 1997 abgewiesen habe. Gegen eine Berufungsentscheidung gäbe
es kein ordentliches Rechtsmittel mehr. Es verbliebe lediglich der Weg zum
Verwaltungsgerichtshof.
Wie in der
Berufungsentscheidung ausgeführt, könne man abgeleitete Bescheide
sowieso nicht mit der Begründung anfechten, dass die Grundlagenbescheide
falsch seien.
Wenn gegen die
Grundlagenbescheide berufen worden sei und der Berufung stattgegeben werde,
käme es zu einer amtlichen Abänderung der bekämpften Bescheide
gem. § 295 BAO.
In der
Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass gegen diese
Bescheide Berufung eingelegt werden könne. Die Berufung müsse
innerhalb eines Monates nach der Zustellung des Bescheides beim angeführten
Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sei
der Bescheid zu bezeichnen, sowie die gewünschten Änderungen
anzuführen und zu begründen. Die Berufung habe keine aufschiebende
Wirkung.
Am 11.6.2007
legte die steuerliche Vertretung des Bw. Berufung gegen die Abweisungsbescheide
betreffend "Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997", alle vom 8.5.2007 ein und gab
dazu an:
Wie schon im
Vorlageantrag vom 23.4.2007 ausgeführt, habe der Unabhängige
Finanzsenat in der Sache selbst nicht entschieden, wenn nun in der
Begründung des Abweisungsbescheides betreffend Vorlageantrag von der
Behörde ausgeführt werde, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig sei, sei auszuführen, dass in der Berufungsvorentscheidung
betreffend die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996 und 1997 in der
Rechtsmittelbelehrung angegeben sei: "diese Berufungsvorentscheidung wirke wie
eine Entscheidung über die Berufung, es sei denn, dass innerhalb eines
Monates nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung beim angeführten
Finanzamt der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird".
Diese
Anträge seien für die Jahre 1995,1996 und 1997 mit 23.4.2007 gestellt
worden und es sei auch aufgrund der Erlassung von Berufungsvorentscheidungen
keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden.
Es werde nun
beantragt, die Abweisungsbescheide aufzuheben und die Berufungen dem
Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Sollte die Behörde nicht mittels
Berufungsvorentscheidung vorgehen, werde der Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat in mündlicher Verhandlung gestellt.
Vom Finanzamt
Wien 4/5/10 wurde auch mit Bescheid vom 19.3.2007 die Einkommensteuer für
das Jahr 1998 gem. § 200 Abs 2 BAO endgültig festgesetzt.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in diesem Bescheid - wie vom Finanzamt
Gänserndorf Mistelbach festgestellt- mit 0,00 € angenommen.
Begründend
führte das Finanzamt aus, dass, da der Betrieb des Reitstalles als
Liebhaberei einzustufen sei, der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb nicht
anzuerkennen sei. Hinsichtlich der Begründung des Vorliegens von
Liebhaberei werde auf die am 28.2.2007 ergangene Berufungsentscheidung über
die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 verwiesen.
Fristgerecht
erhob die steuerliche Vertretung am 23.4.2007 gegen den Einkommensteuerbescheid
1998 vom 19.3.2007 das Rechtsmittel der Berufung und führte darin
aus:
Die im
Bescheid genannte Berufungsentscheidung habe nicht in der Sache selbst
entschieden, sondern es sei darauf verwiesen worden, dass der Grundlagenbescheid
des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach bekämpfbar sei, da man einen
Einkommensteuerbescheid nicht mit dem Hinweis bekämpfen könne, dass
der Grundlagenbescheid falsch sei.
Da in der
Zwischenzeit gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom
20.12.2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, werde
beantragt, den "Einkommensteuerbescheid 1998" dem Unabhängigen Finanzsenat
vorzulegen. Es werde auch der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
Am 8.5.2007
erließ das Finanzamt über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19.3.2007 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO.
Wie in der
Begründung festgehalten wird, könne gem. § 252 BAO ein Bescheid
dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid (hier vom
Finanzamt Gänserndorf Mistelbach) getroffen worden seien, nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Die Tatsache,
dass gegen den Feststellungsbescheid Berufung erhoben worden sei, sage noch
nichts darüber aus, ob der Berufung auch stattgegeben werde. Sollte dies
der Fall sein, werde automatisch ein neuer Einkommensteuerbescheid gem. §
295 BAO ergehen.
In der am 3. Oktober 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung erklärte der steuerliche Vertreter des Bw, er sei
davon ausgegangen, durch die Berufungsvorentscheidungen eine zweite Chance
erhalten zu haben und habe deshalb auf die Einbringung einer
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verzichtet.
Die Finanzamtsvertreterin wies darauf hin, dass die
Berufungsvorentscheidungen lediglich aufgrund eines bislang nicht behobenen
EDV-Problems hinausgegangen seien.
Hinsichtlich seines Vorlageantrages gegen die
Berufungsvorentscheidungen vom 19.3.2007 führte der steuerliche Vertreter
des Bw. aus, dass die Führung des Reitstalles sehr wohl durch
Unwägbarkeiten beeinträchtigt worden sei, da nachträgliche
Investitionen erforderlich gewesen seien, insbesondere aufgrund nicht
vorhersehbarer Umweltauflagen. Hinsichtlich der Lebensführung sei darauf
hinzuweisen, dass der Bw. sehr wohl die Genehmigung zur Führung des
Reitstalles von seinem Dienstgeber gehabt hätte. Im Hinblick auf die
politische Tätigkeit und durch den Tod des Geschäftspartners sei
jedoch insgesamt der Zeitaufwand für alle nicht im Dienstgeberinteresse
ausgeübten Tätigkeiten zu groß geworden. Der Dienstgeber habe
deshalb den Bw. mehr oder weniger gezwungen, den Reitstall zu
veräußern. Im Hinblick auf den Zeitdruck sei dabei kein
entsprechender Erlös zu erwirtschaften gewesen. Ursprünglich habe sich
der Geschäftspartner des Bw. sehr wohl in Österreich befunden, erst
nach seinem Tod sei es zur großen Arbeitsbelastung des Bw gekommen.
Des Weiteren verwies der steuerliche Vertreter des Bw. auf
das Erkenntnis des VwGH vom 3.7.2003, Zl. 2000/15/0017, in welchem auch ein
Gesamtverlust von 47,8 Mio S nicht als Grund dafür herangezogen worden sei,
die Tätigkeit als Liebhaberei im Sinne der LVO anzusehen.
Bezüglich des Eigenverbrauches sei es absolut
unverständlich, dass davon ausgegangen werde, dass nahezu der gesamte
Kantinenumsatz Eigenverbrauch des Bw. darstelle. Genauso wenig habe der Bw.
jemals selbst Reitstunden genommen, er habe lediglich seine Pferde zur
Verfügung gestellt.
Die Finanzamtvertreterin verwies darauf, dass der Bw aus
seinen nichtselbstständigen Tätigkeiten durchaus beachtliche
Einkünfte erzielt habe und sich daher die aus dem Reitstall entstandenen
Verluste sozusagen leisten habe können. Laut ständiger Judikatur des
VwGH spreche dies sehr wohl für eine Neigungstätigkeit im Sinne der
LVO.
Der steuerliche Vertreter warf ein, dass die
Größe des Reitstalles gegen eine Neigungstätigkeit
spreche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Betreffend
Zurückweisung des Vorlageantrages vom 19.3.2007
Folgender
Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Berufungsentscheidung vom
27.2.2007 entschied der Unabhängige Finanzsenat über die Berufung des
Bw. vom 28.6.2000 gegen die Einkommensteuerbescheide vom 29.5.2000 betreffend
die Jahre 1995 und 1996 und gegen den Einkommensteuerbescheid vom 2.6.2000
betreffend das Jahr 1997.
Diese Berufungsentscheidung
wurde dem Bw. und dem Finanzamt Wien 4/5/10 jeweils am 2.3.2007
zugestellt.
Mit Datum 19.3.2007
erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 Berufungsvorentscheidungen betreffend
Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997, die dem Bw. am 22.3.2007 zugestellt
wurden.
Mit Fax vom Montag, 23.4.2007,
stellte der Bw. einen Vorlageantrag hinsichtlich der Berufungsvorentscheidungen
betreffend Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997, einlangt am 22.3.2007.
Diese wies das Finanzamt Wien
4/5/10 gem. § 273 Abs 1 BAO zurück.
Gegen diese vom Bw. als
"Abweisungsbescheide" bezeichneten Zurückweisungsbescheide erhob der Bw.
mit Fax vom Montag, 11.6.2007, Berufung.
Dieser Sachverhalt ergibt sich
aus den im Finanzamtsakt aufliegenden Schriftstücken und ist in seiner
Gesamtheit unstrittig.
Er ist in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 276
Abs. 2 BAO kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden
(Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber
und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung
wirkt.
Der Bw. hat
zulässigerweise einen Vorlageantrag betreffend die am 22.3.2007
zugestellten Berufungsvorentscheidungen gestellt.
Das Finanzamt hat zwar
zutreffend erkannt, dass die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen nach
Zustellung der Berufungsentscheidung für die Streitjahre unzulässig
gewesen ist, doch führt dies nicht zur Unzulässigkeit eines
Vorlageantrags in Bezug auf diese Berufungsvorentscheidungen.
Der Berufung gegen die
Zurückweisungsbescheide vom 8.5.2007 ist daher Folge zu geben; diese
Bescheide sind ersatzlos aufzuheben.
Damit ist aber über den
Vorlageantrag vom 19.3.2007 meritorisch zu entscheiden:
Über die Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 wurde durch die Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenats rechtskräftig entschieden. Ein weiterer
Bescheid in derselben Sache durfte daher nicht mehr ergehen.
Das Finanzamt war daher nach
Ergehen der Berufungsentscheidung nicht mehr berechtigt, über die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 Abs 1 BAO zu entscheiden.
Auch wenn die
Berufungsentscheidung vom 27.2.2007 vom Finanzamt zu verbuchen war, darf diese
Verbuchung nicht zur Erlassung rechtswidriger Bescheide des Finanzamtes
führen.
Der "Vorlageantrag" vom
23.4.2007 ist dahingehend zu verstehen, dass die Berufungsvorentscheidungen vom
22.3.2007 angefochten werden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des
Schreibens vom 23.4.2007, wonach die näher dargestellten
"Berufungsvorentscheidungen" dem UFS zur Entscheidung vorgelegt werden
sollen.
Da der Unabhängige
Finanzsenat über die Berufung vom 28.6.2000 gegen die
Einkommensteuerbescheide vom 29.5.2000 betreffend die Jahre 1995 und 1996 und
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 2.6.2000 betreffend das Jahr 1996 bereits
mit am 2.3.2007 den Parteien zugestellter Berufungsentscheidung entschieden hat,
ist eine neuerliche Entscheidung über diese Berufung, solange die
Berufungsentscheidung dem Rechtsbestand angehört, wegen entschiedener Sache
("ne bis in idem") nicht zulässig.
Die als
"Berufungsvorentscheidung" bezeichneten und dem Bw. am 22.3.2007 zugestellten
Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997 sind
daher rechtswidriger Weise ergangen.
Diese Bescheide werden in
inhaltlicher Erledigung des Antrags vom 23.4.2007 gem. § 289 Abs 2 BAO
ersatzlos aufgehoben.
2. Betreffend
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 19.3.2007:
Folgender Sachverhalt wird der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk in Wien erließ datiert mit 27.7.2000 auf Grund der am
18.7.2000 eingereichten vorläufigen Steuererklärung einen
gemäß
§ 200 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998, in welchem unter anderem Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von -676.797 S berücksichtigt wurden.
Mit Datum 19.3.2007
erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 einen gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO endgültigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 - ohne
Ansatz negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb - und verwies begründend
auf die Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995
bis 1997. Dieser Bescheid wurde am 22.3.2007 zugestellt.
Mit Fax vom Montag, 23.4.2007,
erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998
vom 19.3.2007.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8.5.2007 wies das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung vom 23.4.2007 unter
Hinweis auf den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach und auf § 252 BAO als unbegründet ab.
Mit Fax vom Montag, 11.6.2007,
beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung.
Wie aus den Veranlagungsakten
ersichtlich ist, teilte der Bw. dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk
in Wien mit Schreiben vom 24.7.2000 mit, dass er ab dem Jahr 2000
ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehe.
Die
Einkommensteuererklärung des Jahres 2000 weist als Wohnort K aus,
betriebliche Einkünfte werden nicht erklärt. Ab dem Jahr 2001 wurden
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht, als Wohnort wird stets
K angeführt,
Mit Schreiben vom 18.5.2001 gab
der Bw. dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien bekannt, dass
er seinen Wohnsitz nach E verlegt habe und er deshalb um Abtretung des
Steueraktes an das Finanzamt E ersuche.
Daraufhin wurde vom Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien der Veranlagungsakt des Bw. am
22.10.2001 unter Hinweis auf die Wohnsitzverlegung an das Finanzamt E
abgetreten. Die Akten langten am 25.10.2001 am Finanzamt E ein.
Hierauf wurde vom Finanzamt E
der Akt dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien am 16.11.2001
mit dem Bemerken zurückgestellt "ausl. Akt - keine körperliche
Aktenübernahme. Reitstall verkauft!"
In Beantwortung einer Anfrage
des Finanzamtes O vom 15.7.2003 gab der Bw. diesem Finanzamt bekannt, dass er in
K einen Kfz-Handel ausübe ("Ort der Berufsausübung/Ort der
Geschäftsleitung" K ).
Über telefonische
Rückfrage erläuterte der Bw. am 17.7.2003 dem Finanzamt, dass der
Kfz-Handel (noch) nicht ausgeübt werde. Der "Firmensitz" bleibe, so der
Aktenvermerk des Organwalters des Finanzamtes "weiterhin in Wien".
Aktenkundig ist eine Anfrage
des FA Wien 4/5/10 vom 22.2.2006 an das Zentrale Melderegister, wonach der Bw.
bis 25.5.2001 seinen Hauptwohnsitz in Wien, von 25.5.2001 bis 20.9.2002 in E und
ab 27.2.2003 in K hatte bzw. hat. Seit 2001 scheint ferner ein Nebenwohnsitz in
Klagenfurt auf.
Dieser
Sachverhalt ergibt sich aus den im Finanzamtsakt aufliegenden
Schriftstücken und ist in seiner Gesamtheit unstrittig.
Er ist in
folgender Weise rechtlich zu würdigen:
§§ 53 ff. BAO
lauten:
"§ 53. (1) Für
die Feststellung der Einheitswerte (§ 186) ist örtlich
zuständig:
a) bei zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei
Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen,
die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen
Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt).
Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das
Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der
wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;
b) bei gewerblichen Betrieben
und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören,
das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes
befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als
Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich
bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen
Betriebes befindet;
c) bei freien Berufen das
Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend
ausgeübt wird.
(2) Für die im §
189 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für die Erhebung
der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person berufene
Finanzamt (§ 58) örtlich zuständig."
"§ 54. (1) Für
die gesonderten Feststellungen gemäß
§ 187 und für die
einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß
§ 188
Abs. 1 lit. a bis c ist örtlich zuständig:
a) bei Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1
lit. a), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes
Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet;
b) bei Einkünften aus
Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1
lit. b);
c) bei Einkünften aus
selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich aus die
Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
(2) Für die
einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1
lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a)
örtlich zuständig."
"§ 55. (1) Für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Wohnsitzfinanzamt
(Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5
oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.
(2) Wohnsitzfinanzamt ist
jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
(§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener
Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der
Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.
(3) Unterhält eine
natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), bei
Einkünften aus selbständiger Arbeit jedoch nur bei von einer
Betriebsstätte des Unternehmers aus vorwiegend ausgeübter
Berufstätigkeit, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der
natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54
Abs. 1. Dies gilt sinngemäß, wenn eine natürliche Person
als Einzelunternehmer mehrere derartige Betriebe unterhält und es sich bei
allen auf Grund des § 54 Abs. 1 in Betracht kommenden
Finanzämtern um dasselbe Finanzamt handelt.
(4) Ist eine
natürliche Person als Mitunternehmer nur an einer Personenvereinigung ohne
eigene Rechtspersönlichkeit mit Geschäftsleitung in einer sich
über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter den des
Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen Person, erstreckenden Gemeinde
beteiligt, so ist das für die Feststellung der gemeinschaftlichen
Einkünfte der Personenvereinigung zuständige Finanzamt (§ 54
Abs. 1) auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Vermögen der natürlichen Person zuständig. Dies gilt nicht, wenn
sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 3 richtet.
(5) Die
Zuständigkeitsbestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten für die
Erhebung der Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen auch
dann, wenn nur eine dieser Personen einen Betrieb unterhält oder wenn nur
eine der zusammen zu veranlagenden Personen als Mitunternehmer an einer
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt ist, ohne
daß eine andere der zusammen zu veranlagenden Personen einen Betrieb
unterhält.
(6) Wäre auf Grund
der vorstehenden Bestimmungen für die Erhebung der Vermögensteuer von
zusammen zu veranlagenden Personen nicht bloß ein Finanzamt örtlich
zuständig, so ist von diesen mehreren Finanzämtern jenes
zuständig, das erstmals vom Vorhandensein steuerpflichtigen Vermögens
Kenntnis erlangt hat."
§ 71 BAO lautet:
"§ 71. Die
örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus
Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder
Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere
sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid
bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei
entgegenstehen."
Vor dem BG BGBl. I Nr. 71/2003
lautete § 71 i.d.F. BGBl I Nr. 142/2000:
"§ 71. (1) Anstelle
des örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung
des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe ein anderes sachlich
zuständiges Finanz- (Zoll)amt bestimmt werden, sofern nicht
überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2) Die Verfügung
gemäß Abs. 1 trifft die den beteiligten Ämtern gemeinsame
Oberbehörde.
(3) Die Verfügung
gemäß Abs. 1 kann auch vom örtlich zuständigen
Finanz(Zoll)amt erlassen werden, wenn die Partei und das Finanz(Zoll)amt, das
zuständig werden soll, der Zuständigkeitsübertragung schriftlich
zugestimmt haben."
§ 73 BAO lautet:
"§ 73. Die
Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet,
abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein
anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist
der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung ist
in Lohnsteuerangelegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich,
wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes oder gegen ihn
gerichtetes Lohnsteuerverfahren beim Übergang der Zuständigkeit noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene
Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der
bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden."
§ 75 BAO lautet:
"§ 75. Der
Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere
Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der
bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im
Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide."
Zunächst ist festzuhalten,
dass hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1998 ein
Berufungsverfahren bei Erlassung des berufungsverfangenen Bescheids vom
19.3.2007 nicht anhängig war. Die Zuständigkeitsregelung des § 75
BAO kommt daher für die Erlassung des Bescheids vom 19.3.2007 nicht zum
Tragen.
Seit dem Jahr 2000 erzielt der
Bw. nur mehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für die
Einkommensteuerveranlagung ist daher jenes Finanzamt zuständig, in dessen
örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bw. seinen Wohnsitz hat.
Nun hat der Bw. seinen Wohnsitz
2001 nach Eisenstadt und ab 2003 nach K verlegt. Der Bw. hat gegenüber
seinem bisher zuständigen Finanzamt auch auf diesen Umstand hingewiesen und
ausdrücklich die Abtretung seines Steueraktes nach E begehrt.
Das - heutige - Finanzamt BEO
hatte von seiner örtlichen Zuständigkeit als Wohnsitzfinanzamt auch
Kenntnis, da ihm das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien die
Veranlagungsakten unter Hinweis auf die Anzeige der Wohnsitzänderung auch
abgetreten hat.
Das - damalige - Finanzamt E
hat die Aktenübernahme aus verwaltungsökonomischen Gründen
abgelehnt, obwohl ihm seine Zuständigkeit bekannt war.
Dass vom - damaligen -
Finanzamt E bzw. vom heutigen Finanzamt BEO die Zuständigkeit unter
Einhaltung der Vorschriften des § 71 BAO a.F. bzw. n.F. an das Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien bzw. Wien 4/5/10 übertragen
wurde, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen.
Die Zuständigkeit des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien bzw. Wien 4/5/10 für
die Einkommensteuerveranlagung des Bw. hat daher am 25.10.2001 (Kenntnisnahme
des - damaligen - Finanzamtes E von der Wohnsitzverlegung) geendet.
Dass in weiterer Folge ein
Organwalter des - damaligen - Finanzamtes O auf Grund eines Telefonates mit dem
Bw. vom 17.7.2003 davon ausging, ein "Firmensitz" bleibe "weiter in Wien",
obwohl der Bw. zu diesem Zeitpunkt über keinerlei "Firmensitz" oder Wohnung
in Wien verfügt habe, ist nur auf Grunde des Umstandes erklärlich,
dass aktenführendes Finanzamt damals das Finanzamt für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien gewesen ist, der Bearbeiter am Finanzamt in O davon ausging,
dass es einen (Betriebs- oder Wohn)Sitz in Wien gäbe und nicht weiter
nachgefragt hat. Dieses Telefonat im Jahr 2003 bewirkt jedoch nicht, dass das
nunmehrige Finanzamt BEO die Kenntnis von der im Jahr 2001 eingetretenen
Zuständigkeit des damaligen Finanzamtes E zur Einkommensteuerveranlagung
wieder verloren hätte.
Eine Verständigkeit des
Bw. von der Aktenabtretung an das damalige Finanzamt E im Sinne des
§ 73 BAO ist offenkundig nie ergangen, da es zu der Aktenabtretung
letztlich nicht gekommen ist.
Anbringen in Bezug auf die
Einkommensteuerveranlagung konnten daher gemäß
§ 73 letzter
Satz BAO auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde
eingebracht werden. Dies bewirkt aber nur, dass Anbringen auch bei einer
unterdessen unzuständigen Behörde fristwahrend eingebracht werden
können, nicht aber, dass die unzuständig gewordene Behörde weiter
zuständig wäre. Die unzuständige Behörde hat vielmehr das
Anbringen der zuständigen Behörde gemäß
§ 50 BAO
weiterzuleiten.
Der Einkommersteuerbescheid
für das Jahr 1998 vom 8.7.2007 wurde daher durch ein örtlich
unzuständiges Finanzamt erlassen. Dieser Bescheid ist aufzuheben.
Wien, am 17.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2275-W/07
- Stammnummer
- 31014
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF