…2005 ist daher insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten. Die unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer der Jahre 1994 und 1995 waren entsprechend der Bestimmung des § 96 EStG durch Nichtabgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen und Nichtabfuhr der…
…Straftat richtet. Gem. Abs. 2 legcit. beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls…
…Straftat richtet. Gem. Abs. 2 legcit. beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls…
…Straftat richtet. Gem. Abs. 2 legcit. beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls…
…57), also für Taten ab dem 5. Juni 2004 in Betracht kommt. Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG ist als Beginn der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit der Tag der Zustellung der auf Grund der unrichtigen Steuererklärungen 1987 bis 1992 ergangenen Abgabenbescheide…
…insoweit absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 FinStrG eingetreten. Die unter Punkt 2.)b) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 1992 und 1993 waren entsprechend der Bestimmungen des § 96 EStG durch Nichtabgabe der…
…Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG spätestens mit Ablauf des 7. Juli 2004 (für Juni 1994) eingetreten ist. Für die unter Spruchpunkt 3) des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1994 ist als Beginn der Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 FinStrG) der 15. des jeweils zweitfolgenden…
…19.12.2002, 2002/16/0149). Ist während des Laufes einer Frist zur absoluten Verjährung einer Strafbarkeit eines Finanzvergehens im Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG die Ergänzung dieser Bestimmung durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I/2004/57, wirksam ab dem 5. Juni 2004, hinzugetreten…
…Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Nach Abs. 5 leg.cit. erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen…
…endet. Erst mit diesem Zeitpunkt kann die strafrechtliche Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Die Strafbarkeit durch die Finanzstrafbehörde erlischt gemäß § 31 Abs.5 FinStrG jedenfalls, wenn ab Beginn der Verjährungsfrist ein zehnjähriger Zeitraum verstrichen ist (sogen. absolute Verjährung). Nun ist im strafrechtlichen Vorwurf gegen den Bw…
…der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG und zur Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe wird in der gegenständlichen Entscheidung nicht wieder gegeben, weil nicht entscheidungsrelevant. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung…
…des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1997 wegen absoluter Verjährung in Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG gemäß den §§ 136, 157 FinStrG eingestellt wurde. Darüber hinaus wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung betreffend Umsatzsteuer für…
… 31 Abs. 5 FinStrG zum Entscheidungszeitpunkt schon abgelaufen ist und daher der Beschwerde wegen zwischenzeitig eingetretener absoluter Verjährung der Strafbarkeit für einen Gesamtbetrag an strafbestimmenden Wertbeträgen von € 79.572,71 insoweit stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen war. Zur Selbstanzeige für…
… 31 Abs. 4 lit. c FinStrG iVm § 33 Abs. 5 FinstrG zu einer Hemmung der Verjährung der Strafbarkeit führte. Im Zeitpunkt des Ergehens des gegenständlichen Erkenntnisses des Spruchsenates am 09.09.2021 sowie auch im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses war somit absolute Verjährung…
…2 Abs. 1 VbVG zu ihren Gunsten und unter Verletzung von den Verband treffenden Verpflichtungen vorsätzlich die unter Punkt I.) angeführten Finanzvergehen zugunsten des Verbandes begangen hat. Über die X-GmbH wird somit nach § 33 Abs. 5 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG…
…ist absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 sowie Kapitalertragsteuer 2008-2010 eingetreten. Auf Basis der am 2.11.2009 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2008 erging am 16.12.2009 der Umsatzsteuerbescheid 2008, mit dem eine zu geringe Umsatzsteuerschuld offengelegt…
…ein Erfolg, so beginne die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Nach § 55 Abs. 5 FinStrG (gemeint wohl § 31 Abs. 5 FinStrG) gelte die Strafbarkeit dann als erloschen, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist der Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzbehörde zuständig ist, 10…
… 4 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich des ersten Faktums (Tatzeit April 1990) die 10-Jahres-Frist im Sinn des § 31 Abs. 5 FinStrG abgelaufen war, sohin also eine absolute Verjährung eingetreten war. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens…
…vom 23. Jänner 1992, 12 Os 35/91), wonach bei fortgesetzten Delikten für die Anwendung des § 31 Abs. 5 FinStrG von Einzeldelikten auszugehen sei, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen (VwGH 25.06.1998, 96/15/0167). Da auch nicht erwartet werden kann, das im…
…nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG für die Lohnzahlungszeiträume der Jahre 2006 und 2007 (Fakten a. betreffend C 2007, b. E 2007 und c. F 2006 und 2007) ist zwischenzeitig eine absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten. 9.2. Betreffend…