Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0104-W/06
Absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0104-W/06vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Steuerberater, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 28. Februar 2000 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als
Organ des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk Wien vom
1. Dezember 1999, SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am
12. September 2006
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 1. Dezember 1999, SpS,
wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden, als Abgabepflichtiger
vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen eine
Verkürzung an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1987 in
Höhe von S 85,121,00, für 1988 in Höhe von S 121.231,00, für
1989 in Höhe von S 190.780,00, für 1990 in Höhe von
S 272.276,00, für 1991 in Höhe von S 140,157,00 und für
1992 in Höhe von S 154.523,00 bewirkt zu haben.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von S 360.000,00 (€
26.162,22) und eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit S
5.000,00 (€ 363,36) bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
frist- und formgerechte Berufung vom 28. Feber 2000, welche sich im Wesentlichen
gegen die vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegte Höhe der
Verkürzungsbeträge (strafbestimmenden Wertbeträge) richtet.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, NÖ und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, RV, vom 15. Dezember 2000 wurde der Berufung des Bw. wegen des
Ausspruches über die Schuld nicht Folge gegeben und aus Anlass der Berufung
das angefochtene Erkenntnis, im dem die Jahre 1987 und 1988 betreffenden
Teilschuldsprüchen nach § 33 Abs. 1 FinStrG sowie im Strafausspruch
aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gegen den Bw. wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG betreffend die
Jahre 1997 und 1998 hinsichtlich eines Verkürzungsbetrages von S 206,352,00
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Für den weiterhin aufrecht bleibenden Teil des
erstinstanzlichen Schuldspruches gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der die Jahres 1989 bis 1992 betreffenden
Tathandlungen wurde über den Bw. gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von S 200.000,00 (€ 14.534,56) und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verhängt.
Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat der Bw. am 16. Mai 2001 Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April
2006, 2001/14/0110, wurde die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, NÖ und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz vom 15. Dezember 2000, RV, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Somit ist die Berufung des Bw. vom 28. Feber 2000 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates vom 1. Dezember 1999, SpS, als unerledigt
anzusehen. Es war über diese durch den unabhängigen Finanzsenat zu
entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)."
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
Gemäß
§ 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat
geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz
geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger
wäre.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Wegen des mittlerweile erfolgten Eintrittes der absoluten
Verfahrung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG kann
eine Bestrafung des Bw. nicht mehr erfolgen.
Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof
verlängert im gegenständlichen Fall die absolute zehnjährige
Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG nicht, da entsprechend der
Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG das zum Tatzeitpunkt geltende Recht in
seiner Gesamtauswirkung für den Bw. günstiger ist und eine
Verlängerung der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist daher
durch ein anhängiges Verwaltungsgerichtshofverfahren erst für Taten ab
in Kraft treten der Steuerreformgesetzes 2005 (BGBl. I/2004/57), also für
Taten ab dem 5. Juni 2004 in Betracht kommt.
Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG
ist als Beginn der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit der Tag
der Zustellung der auf Grund der unrichtigen Steuererklärungen 1987 bis
1992 ergangenen Abgabenbescheide, mit welchen eine zu niedrige
Abgabenfestsetzung erfolgt ist, anzusehen (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG in
Verbindung mit § 31 Abs. 1 FinStrG). Für das Jahr 1987 erfolgte
die zu niedrige Abgabenfestsetzung mit Bescheiden vom 21. November 1989,
für das Jahr 1988 mit Bescheiden vom 7. Februar 1990, für das
Jahr 1989 mit Bescheiden vom 28. Mai 1991, für das Jahr 1990 mit
Bescheiden vom 26. Juni 1991, für 1991 mit Bescheiden vom 17. Mai 1993 und
für 1992 mit Bescheiden vom 17. Dezember 1993 (der 17. Dezember 1993
war ein Freitag).
Mit Zustellung der Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuerbescheide 1992, welche unter Zugrundelegung eines Postlaufes von 3
Werktagen am 23. Dezember 1993 als zugestellt anzusehen sind, waren die letzten,
im gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu beurteilenden Tathandlungen
vollendet.
Die absolute Verjährung der Strafbarkeit
gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG ist daher
spätestens mit Ablauf des 23. Dezember 2003 eingetreten.
Es war daher mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 3 lit. c. FinStrG
vorzugehen.
Ein inhaltliches Eingehen auf den dem Finanzstrafverfahren
zugrunde liegenden Sachverhalt und auf das Berufungsvorbringen war daher obsolet
und es wurde daher auch keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat
anberaumt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
absolute VerjährungStrafbarkeitVerfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof§ 4 Abs. 2 FinStrGGünstigkeitsvergleich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0104-W/06
- Stammnummer
- 23950
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF