…Beschwerdeführer widerspricht der Ansicht des Spruchsenates und ist der Auffassung, dass der Spruchsenat hier eine falsche Rechtsauslegung vorgenommen hat. "Für den Günstigkeitsvergleich heranzuziehen ist entweder das alte oder das neue Gesetz; aber niemals beide zugleich. In concreto maßgeblich ist die für den Betroffenen günstigere Rechtslage…
…werden: Der OGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.2019; 13 OS 88/19v - gleich vorweg in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren - folgende Ausführungen getätigt: "Bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleichs ist die jeweilige Rechtslage in ihrer Gesamtauswirkung zu betrachten (RIS-Justiz RS0118096 und RS0118095, Lässig in WK2…
… 3 Abs. 2 EStG vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich ist im Streitfall die Steuer nach der Kontrollrechnung festzusetzen und ergibt eine Gutschrift von XXX. Die Vollbesteuerung der Transferleistungen (die Behandlung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe als steuerpflichtige Bezüge) im Rahmen der Kontrollrechnung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung…
…aus Kapitalvermögen enthalten, da gem. § 97 Abs. 4 EStG der "Günstigkeitsvergleich" angestellt worden sei, der ergab, dass ohne Einberechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine niedrigere Steuerschuld festzusetzen war, als wenn diese Einkünfte einbezogen worden wären. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wandte der Bw. folgendes ein…
…Lohnsteuer laut Lohnzettel, sondern auch 114 öS KESt angerechnet. Die Höhe des letztgenannten Betrages sowie der in der Bescheidbegründung erwähnte Günstigkeitsvergleich sind nicht direkt nachvollziehbar und durch eine Unzukömmlichkeit des für die Bescheiderstellung verwendeten Computerprogrammes erklärbar, zumal vom Finanzamt die Zinsen und die KESt richtig…
…€ festzusetzende Einkommensteuer vor Rundung......... 1.240,92 € festzusetzende Einkommensteuer (Variante 1)............1.241,00 € Günstigkeitsvergleich: Kontrollrechnungsvariante: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit + Arbeitslosengeld und Notstandshilfe: 18.382,64 steuerpflichtiges Einkommen: 18.190,64 Steuerberechnung | 0% für die ersten 11.000…
…dass ab dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (BGBl. I 2015/118 ab 1.1.2016) eine Strafbarkeit nur mehr bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit gegeben ist. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleichs des § 4 Abs. 2 FinStrG ist daher das im Zeitpunkt der Entscheidung durch das…
…iSd § 10 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz selbst dann strafbefreiende Wirkung haben kann, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet wurde. Weiters bringt der Revisionswerber vor, im gegenständlichen Fall wäre ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 2 FinStrG (und Art. 7 EMRK) anzustellen gewesen. Die…
…iSd § 10 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz selbst dann strafbefreiende Wirkung haben kann, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet wurde. Weiters bringt der Revisionswerber vor, im gegenständlichen Fall wäre ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 2 FinStrG (und Art. 7 EMRK) anzustellen gewesen. Die…
…mehr grobe Fahrlässigkeit strafbar ist. Somit hätte die belangte Behörde gemäß dem nach § 4 Abs. 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich bei Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 05.12.2016 zu beurteilen gehabt, ob dem Bf. die Schuldform der groben Fahrlässigkeit (= für den Bf. günstigere Norm…
…6 FinStrG wegen Nichterfüllung der in § 29 Abs. 6 Satz 1 FinStrG genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht festsetzen dürfen. Zudem hätte die Abgabenbehörde in Anwendung des Günstigkeitsvergleichs nach § 4 Abs. 2 FinStrG die Abgabenerhöhung nicht auf § 10 KapMeldeG stützen dürfen. Der beschwerdegegenständliche Abgabenerhöhungsbescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit…
…dass ab dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (BGBl. I 2015/118 ab 1.1.2016) eine Strafbarkeit nur mehr bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit gegeben ist. Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleichs des § 4 Abs. 2 FinStrG ist daher das im Zeitpunkt der Entscheidung durch den…
…sein Begehren, die Dividendenbezüge in die Steuerberechnung unter Anrechnung der bezahlten KESt einzubeziehen. In der Begründung zu den abweisenden Berufungsvorentscheidungen wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass die elektronische Datenverarbeitung (EDV) bei einem Ansatz endbesteuerter Kapitalerträge in der Steuererklärung automatisch einen Günstigkeitsvergleich durchführt, wobei berechnet wird, ob…
…sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger ist. Bei dem nach dieser Bestimmung angestellten Günstigkeitsvergleich sind auch die Strafaufhebungsgründe miteinander zu vergleichen. Die Verjährung zählt zu den Strafaufhebungsgründen (VwGH 19.12.2002, 2002…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen der Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleitner & Partner KEG, wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
…gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG vorgesehene Freibetrag von € 730 zur Anwendung zu kommen habe. Im vorliegenden Fall sei vom Finanzamt für die Erträge aus Kapitalvermögen automatisch ein Günstigkeitsvergleich vorgenommen worden, welcher zu Ungunsten ausgefallen sei. Der beiliegenden Berechnung sei zu entnehmen, dass…
…würde, dass jedes Mal, wenn dem Antrag/Ersuchen eines Beschuldigten auf Zuwarten mit einer Amtshandlung stattgegeben wird, ein Verteidiger Willkür einwenden könnte. Der vom Bf. zitierte Günstigkeitsvergleich des § 4 Abs. 2 FinStrG regelt die Anwendung des materiellen Finanzstrafrechts bei Änderungen, Aufhebungen und Ergänzungen desselben, sofern…
…9.2005, FSRV/0085-W/05). Bei dem nach § 4 Abs. 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch die Strafaufhebungsgründe miteinander zu vergleichen. Die Verjährung zählt zu den Strafaufhebungsgründen (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0149). Im vorliegenden Fall wurde das Finanzvergehen spätestens am 18. Juni…
…Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (so genannter "Günstigkeitsvergleich"). Im Zuge der im Oktober 1995 durchgeführten Betriebsprüfung war festgestellt worden, dass bislang keine Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt war. Entsprechende…
…von € 400,00 übersteigt. Lässt sich etwa aus dem festzustellenden strafrelevanten Sachverhalt ein solcher nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil nicht ableiten, wird im Günstigkeitsvergleich die Anwendung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates, welche zur Nichterfüllung des Tatbestandes einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise führen wird…