Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1208-W/07
Günstigkeitsvergleich bei KESt-Anrechnung bzw -Erstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1208-W/07vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Entscheidung über KESt-Anrechnung oder Beibehalten der einkommensteuerlichen Abgeltungswirkung (Endbesteuerungswirkung) ist nur zwischen zwei Varianten zu entscheiden: Endweder Tarifversteuerung aller Sparbuchzinsen und Anrechnung der gesamten KESt oder Beibehalten der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkung der gesamten Sparbuchzinsen. Eine Optimierung im Sinne der Tarifversteuerung nur desjenigen Teiles der Sparbuchzinsen, der die maximale KESt-Erstattung brächte, ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen der Bw, vom 6. Juni 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes X
vom 18. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001, 2002,
2003 und 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte am 4. Oktober
2005 die Erstattung der Kapitalertragsteuer (KESt) für Zinsen der Jahre
2001, 2002, 2003 und 2004. In den Anträgen wurde angegeben und es ergibt
sich aus beigelegten Kopie aus Sparbüchern:
|
Antrag
für Jahr
|
Zinsen
|
KESt
|
Erläuterungen:
|
2001
|
514,15
€
|
128,54
€
|
entspricht Kopie aus Sparbuch,
ESt-Akt Bl 2/2001: Zinsen 7.074,89 öS; KESt
1.768,72 öS
|
2002
|
532,76
€
|
133,19
€
|
entspricht Zinsgutschrift vom
31.12.02 laut Kopie aus Sparbuch, ESt-Akt Bl 2/2002
|
2003
|
438,52
€
|
109,63
€
|
entspricht Zinsgutschrift vom
31.12.03 laut Kopie aus Sparbuch, ESt-Akt Bl 2/2002
|
2004
|
2.728,67
€
|
682,15
€
|
gegenüber Kopien aus
Sparbüchern, ESt-Akt Bl 2f/2004: Zinsgutschriften vom Dezember 2004
iHv 493,33 + 2.223,78 + 1,09 = 2.718,20 €; KESt-Abzüge vom Dezember
2004: 123,33 + 555,94 + 0,27 = 679,54 €. Die Differenz auf die geltend
gemachten Beträge im Antragsformular ergibt sich aus Zinsgutschrift
(10,47 €) und KESt-Abzug (2,61 €) vom September 2005.
Anzumerken ist weiters, dass die Vervielfachung der Zinszuflüsse im Jahr
2004 durch den Ablauf einer 48monatigen Anlageform im Dezember 2004 eine
Erklärung findet.
Das Finanzamt erließ
daraufhin - mit 18. Mai 2006 datierte - Einkommensteuerbescheide für 2001,
2002, 2003 und 2004 an die Bw, in denen auch der jeweilige Jahres-Lohnzettel der
Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt wurde und an denen Folgendes
bemerkenswert erscheint:
Im
Einkommensteuerbescheid für 2001 sind keine Einkünfte aus
Kapitalvermögen, sondern nur Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit angesetzt. Dennoch werden nicht nur die Lohnsteuer laut Lohnzettel,
sondern auch 114 öS KESt angerechnet. Die Höhe des letztgenannten
Betrages sowie der in der Bescheidbegründung erwähnte
Günstigkeitsvergleich sind nicht direkt nachvollziehbar und durch eine
Unzukömmlichkeit des für die Bescheiderstellung verwendeten
Computerprogrammes erklärbar, zumal vom Finanzamt die Zinsen und die KESt
richtig - im Sinne des ursprünglichen Antrages - bei den Bescheidgrundlagen
erfasst worden sind (ESt-Akt Bl 4/2001, UFS-Akt Bl 14f).Aufgrund
der genannten Anrechnungen von Lohnsteuer und KESt ergab die
Einkommensteuerveranlagung für 2001 eine Gutschrift von 39,82 €,
was mit der Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von -39,82 €
für 2001 gleichbedeutend ist.Anm: Wie aus dem in dieser Entscheidung
durchgeführten Günstigkeitsvergleich noch erkennbar wird, ist die
Höhe der Einkommensteuergutschrift richtig, sodass offenbar das
Computerprogramm den Günstigkeitsvergleich intern richtig durchgeführt
hat, aber Zwischenbeträge etc im angefochtenen Bescheid falsch ausgedruckt
hat.
Im
Einkommensteuerbescheid für 2002 sind keine Einkünfte aus
Kapitalvermögen, sondern nur Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit angesetzt. Aufgrund der angerechneten Lohnsteuer von 51,35 €
ergab sich bei der Einkommensteuerveranlagung für 2002 eine Gutschrift in
derselben Höhe, was mit der Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von
-51,35 € für 2002 gleichbedeutend ist.
Im
Einkommensteuerbescheid für 2003 sind keine Einkünfte aus
Kapitalvermögen, sondern nur Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit angesetzt. Aufgrund der angerechneten Lohnsteuer von 18,50 €
ergab sich bei der Einkommensteuerveranlagung für 2003 eine Gutschrift in
derselben Höhe, was mit der Einkommensteuerfestsetzung von
-18,50 € für 2003 gleichbedeutend ist.
Im
Einkommensteuerbescheid für 2004 sind neben den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv
2.718,20 € angesetzt und es wird Kapitalertragsteuer von
679,54 € angerechnet; schließlich ergibt die
Einkommensteuerveranlagung für 2004 eine Gutschrift von 152,76 €,
was mit der Einkommensteuerfestsetzung von -152,76 € für 2004
gleichbedeutend ist.
Weiterer Verfahrensgang hinsichtlich 2001:
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (ESt-Akt
Bl 9/2001) erhob die Bw Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 mit
dem Begehren nach Neuberechnung der Einkommensteuer und der Begründung,
dass sie im ursprünglichen Erstattungsantrag die Höhe der Zinsen und
der KESt nicht richtig angegeben habe. Die richtige Höhe der
gutgeschriebenen Zinsen betrage 3.213 öS und diejenige der
einbehaltenen KESt 803,25 öS.
Das Finanzamt erließ hierzu eine abweisende, mit 5.
März 2007 datierte Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt Bl 10/2001) mit
der Begründung, dass die belegmäßig nachgewiesenen Zinsen und
KESt dem ursprünglichen Antrag und nicht dem Berufungsvorbringen
entsprächen.
Mit Schreiben vom 26. März 2007 (ESt-Akt
Bl 11/2001) stellte die Bw dagegen den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Begehren, die Zinsen mit
3.212.55 öS zu veranlagen und die KESt von 803,14 öS
rückzuerstatten; inklusive anrechenbarer Lohnsteuer betrage die
Steuergutschrift dann 1.237 öS. Die Bw begründet dies
damit, dass bei einem Einkommen unter 122.876,55 öS keine
Einkommensteuer anfalle und daher bis zu diesem Betrag die KESt von Zinsen in
voller Höhe rückerstattet werde. Durch die Änderung der
Tarifsteuer vor 2001 von 21% auf 31% in dieser Einkommenshöhe, sei bei
einer Überschreitung dieser Einkommensgrenze mehr als die 25% KESt zu
zahlen. Um diesem Nachteil für den Steuerzahler zu entgegnen, sei ein
Günstigkeitsvergleich vorzunehmen (siehe Ausfüllhilfe E2, Pos. 31). In
der Ausfüllhilfe E2 werde auch darauf hingewiesen, dass zB
selbständige Steuerzahler diesen Günstigkeitsvergleich selbst
durchführen müssten; die Bw habe diesen Vergleich durchgeführt
und festgestellt, dass die günstigste Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer laut Beilage zur Berufungsschrift für Zinsen iHv
3.212,55 öS erfolge.
Weiterer Verfahrensgang hinsichtlich 2002:
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (ESt-Akt
Bl 8/2002) erhob die Bw Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 mit
dem Begehren nach Neuberechnung der Einkommensteuer und der Begründung,
dass sie im ursprünglichen Erstattungsantrag die Höhe der Zinsen und
der KESt nicht richtig angegeben habe. Die richtige Höhe der
gutgeschriebenen Zinsen betrage 63,40 € und diejenige der
einbehaltenen KESt 15,85 €.
Das Finanzamt erließ hierzu eine abweisende, mit 5.
März 2007 datierte Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt Bl 9/2002) mit
der Begründung, dass die belegmäßig nachgewiesenen Zinsen und
KESt dem ursprünglichen Antrag und nicht dem Berufungsvorbringen
entsprächen.
Mit Schreiben vom 26. März 2007 (ESt-Akt
Bl 10/2002; Eingangsstempel 27. März 2007) stellte die Bw dagegen
den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit
dem Begehren, die Zinsen mit 163,40 € zu veranlagen und die KESt von
40,85 € rückzuerstatten; inklusive anrechenbarer Lohnsteuer
betrage die Steuergutschrift dann 92,20 €. Die Bw
begründet dies damit, dass bei einem Einkommen unter 8.935,19 €
keine Einkommensteuer anfalle und daher bis zu diesem Betrag die KESt von Zinsen
in voller Höhe rückerstattet werde. Durch die Änderung der
Tarifsteuer vor 2001 von 21% auf 31% in dieser Einkommenshöhe, sei bei
einer Überschreitung dieser Einkommensgrenze mehr als die 25% KESt zu
zahlen. Um diesem Nachteil für den Steuerzahler zu entgegnen, sei ein
Günstigkeitsvergleich vorzunehmen (siehe Ausfüllhilfe E2, Pos. 31). In
der Ausfüllhilfe E2 werde auch darauf hingewiesen, dass zB
selbständige Steuerzahler diesen Günstigkeitsvergleich selbst
durchführen müssten; die Bw habe diesen Vergleich durchgeführt
und festgestellt, dass die günstigste Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer laut Beilage zur Berufungsschrift für Zinsen iHv
163,40 € erfolge.
Ebenfalls mit Eingangsstempel vom 27. März 2007
reichte die Bw auf dem Formular L1 ihre Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 vom 26. März 2007 ein, mit der
Angabe von Sonderausgaben / Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften iHv über 100 € (ESt-Akt
Bl 12f/2002)
Weiterer Verfahrensgang hinsichtlich 2003:
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (ESt-Akt
Bl 7/2003) erhob die Bw Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 mit
dem Begehren nach Neuberechnung der Einkommensteuer und der Begründung,
dass sie im ursprünglichen Erstattungsantrag die Höhe der Zinsen und
der KESt nicht richtig angegeben habe. Die richtige Höhe der
gutgeschriebenen Zinsen betrage 65,32 € und diejenige der
einbehaltenen KESt 16,33 €.
Das Finanzamt erließ hierzu eine abweisende, mit 5.
März 2007 datierte Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt Bl 8/2003) mit
der Begründung, dass die belegmäßig nachgewiesenen Zinsen und
KESt dem ursprünglichen Antrag und nicht dem Berufungsvorbringen
entsprächen.
Mit Schreiben vom 26. März 2007 (ESt-Akt
Bl 9/2003; Eingangsstempel 27. März 2007) stellte die Bw dagegen
den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit
dem Begehren, die Zinsen mit 165,32 € zu veranlagen und die KESt von
41,33 € rückzuerstatten; inklusive anrechenbarer Lohnsteuer
betrage die Steuergutschrift dann 59,83 €. Die Bw
begründet dies damit, dass bei einem Einkommen unter 8.935,19 €
keine Einkommensteuer anfalle und daher bis zu diesem Betrag die KESt von Zinsen
in voller Höhe rückerstattet werde. Durch die Änderung der
Tarifsteuer vor 2001 von 21% auf 31% in dieser Einkommenshöhe, sei bei
einer Überschreitung dieser Einkommensgrenze mehr als die 25% KESt zu
zahlen. Um diesem Nachteil für den Steuerzahler zu entgegnen, sei ein
Günstigkeitsvergleich vorzunehmen (siehe Ausfüllhilfe E2, Pos. 31). In
der Ausfüllhilfe E2 werde auch darauf hingewiesen, dass zB
selbständige Steuerzahler diesen Günstigkeitsvergleich selbst
durchführen müssten; die Bw habe diesen Vergleich durchgeführt
und festgestellt, dass die günstigste Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer laut Beilage zur Berufungsschrift für Zinsen iHv
165,32 € erfolge.
Ebenfalls mit Eingangsstempel vom 27. März 2007
reichte die Bw auf dem Formular L1 ihre Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vom 26. März 2007 ein, mit der
Angabe von Sonderausgaben / Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften iHv über 100 € (ESt-Akt
Bl 11f/2003)
Weiterer Verfahrensgang hinsichtlich 2004:
Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 (ESt-Akt
Bl 9/2004, Eingangsstempel 6. Juni 2006) erhob die Bw Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2004 mit dem Begehren nach Neuberechnung der
Einkommensteuer und der Begründung, dass sie im ursprünglichen
Erstattungsantrag die Höhe der Zinsen und der KESt nicht richtig angegeben
habe. Die richtige Höhe der gutgeschriebenen Zinsen betrage
1.349,94 € und diejenige der einbehaltenen KESt
337,49 €.
Das Finanzamt erließ hierzu eine abweisende, mit 5.
März 2007 datierte Berufungsvorentscheidung (ESt-Akt Bl 10/2004) mit
der Begründung, dass die belegmäßig nachgewiesenen Zinsen und
KESt dem ursprünglichen Antrag und nicht dem Berufungsvorbringen
entsprächen.
Mit Schreiben vom 26. März 2007 (ESt-Akt
Bl 11/2004; Eingangsstempel 27. März 2007) stellte die Bw dagegen
den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit
dem Begehren, die Zinsen mit 1.349,94 € zu veranlagen und die KESt von
337,49 € rückzuerstatten; inklusive anrechenbarer Lohnsteuer
betrage die Steuergutschrift dann 337,49 €. Die Bw
begründet dies damit, dass bei einem Einkommen unter 10.143,90 €
keine Einkommensteuer anfalle und daher bis zu diesem Betrag die KESt von Zinsen
in voller Höhe rückerstattet werde. Durch die Änderung der
Tarifsteuer vor 2001 von 21% auf 31% in dieser Einkommenshöhe, sei bei
einer Überschreitung dieser Einkommensgrenze mehr als die 25% KESt zu
zahlen. Um diesem Nachteil für den Steuerzahler zu entgegnen, sei ein
Günstigkeitsvergleich vorzunehmen (siehe Ausfüllhilfe E2, Pos. 31). In
der Ausfüllhilfe E2 werde auch darauf hingewiesen, dass zB
selbständige Steuerzahler diesen Günstigkeitsvergleich selbst
durchführen müssten; die Bw habe diesen Vergleich durchgeführt
und festgestellt, dass die günstigste Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer laut Beilage zur Berufungsschrift für Zinsen iHv
1.449,94 € erfolge. Anm der Berufungsbehörde: Die
Diskrepanz von 100 € bei den Zinsen und von ca 25 € bei der
KESt zwischen einerseits einem Teil des Vorlageantrages (=Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz) und dem Beiblatt sowie andererseits dem gegen Ende des Vorlageantrages
ausgeführten Berufungsbegehren ist für die Entscheidung über die
Berufung unerheblich.
Ebenfalls mit Eingangsstempel vom 27. März 2007
reichte die Bw auf dem Formular L1 ihre Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 vom 26. März 2007 ein, mit der
Angabe von Sonderausgaben / Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften iHv über 100 € (ESt-Akt
Bl 13f/2004).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bw flossen die in den KESt-Erstattungsanträgen und
in den Beilagen hierzu für das jeweilige Jahr angegebenen Zinsen zu, wovon
die jeweils angegebene KESt einbehalten wurde, mit folgender Ausnahme:
Zinsgutschrift (10,47 €) und KESt-Abzug (2,61 €) vom
September 2005 zählen nicht zu den Zinszuflüssen bzw KESt-Abzügen
des Jahres 2004 (vgl auch die dementsprechend angesetzten Beträge im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004). Somit ergeben sich für die
Streitjahre folgende Zinsen- und KESt-Beträge:
|
Jahr
|
Zinsen
|
KESt
|
2001
|
514,15
€
|
128,54
€
|
2002
|
532,76
€
|
133,19
€
|
2003
|
438,52
€
|
109,63
€
|
2004
|
2.718,20
€
|
679,54
€
Der Grund für die Abweichung von den in den
Berufungen und Vorlageänträgen vorgebrachten Beträgen liegt
darin, dass die von der Bw gewünschte Optimierung der KESt-Erstattung
nichts an den von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 eingetretenen
Tatsachen (Zinszuflüssen) ändern kann. Später wird noch
darauf eingegangen, warum auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung dieses
Sachverhaltes der von der Bw gewünschten Optimierung der KESt-Erstattung
nicht gefolgt werden kann.
Die Sachverhaltselemente, dass die Bw in den Jahren 2002
bis 2004 jeweils über 100 € Kirchenbeiträge bezahlt hat,
wird von der Amtspartei (Finanzamt) nicht bestritten, wie aus den Notizen auf
Bl 18/2004 des ESt-Aktes hervorgeht und wird - da unbedenklich - der
Berufungsentscheidung zugrundegelegt.
Zum Vorbringen betreffend Position 31 der
Ausfüllhilfe E2:
Die Position 31 der Ausfüllhilfe E2 für das Jahr
2004 (und ähnlich für 2003) lautet:
"Hier können Sie
kapitalertragsteuerpflichtige Kapitalerträge aus privaten
endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen (siehe Punkt 27) eintragen, wenn Sie
eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer wünschen. Eine Eintragung ist dann
sinnvoll, wenn die auf diese Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer
(25%) ausnahmsweise (zB weil ihr Gesamteinkommen negativ ist oder weil die
Anwendung des Hälftesteuersatzes zu einem günstigeren Ergebnis
führt) höher war als jene Steuer, die sich für die
Kapitalerträge bei Anwendung des allgemeinen Tarifs ergeben würde. Die
Kapitalerträge dürfen nicht um damit in Zusammenhang stehende
Werbungskosten gekürzt
werden.
Für diese
Erträge (einschließlich allfälliger Kapitalerträge aus
ausländischen Kapitalanlagen sowie Substanzgewinne aus Investmentfonds)
wird "automatisch" ein Günstigkeitsvergleich
vorgenommen.
Haben Sie jedoch
Einkünfte unter den Kennzahlen 310, 320 und/oder 330 angeführt, so
müssen Sie selbst prüfen, ob die Endbesteuerung mit der
Kapitalertragsteuer (inländische Kapitalerträge) bzw. die Besteuerung
mit 25% (ausländische Kapitalerträge) oder die Veranlagung der
gesamten (betrieblichen und privaten) in- und ausländischen
(Kapital)Erträge für Sie günstiger ist (beachten Sie dazu auch
die Erläuterungen zu den Punkten 15 und 16)."
Ähnliche
Ausführungen finden sich unter Position 27 der Formulare E2 für 2001
und 2002.
Die Formulare E2, deren Ausgaben für 2001 und 2002 als
Erläuterungen für das Ausfüllen
und deren Ausgaben für 2003 und 2004 als
Ausfüllhilfe bezeichnet sind,
stellen keine Rechtsquellen dar, die der Unabhängige Finanzsenat als
Berufungsbehörde zu beachten hätte. Überdies hat der darin
verwendete Begriff "Günstigkeitsvergleich" nicht unbedingt die Bedeutung
einer Optimierung, wie sie die Bw anstrebt. Im Sinne der Rechtslage und dem
Abstellen auf die "gesamten" Kapitalerträge wird damit vielmehr die
Entscheidung zwischen den zwei Varianten - einerseits Versteuerung der gesamten
Zinsen (bzw allgemeiner: endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge) und
Anrechnung der darauf entfallenden KESt sowie andererseits keine Versteuerung
dieser Zinsen (bzw allgemeiner: endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge)
und keine Anrechnung darauf entfallender KESt - gemeint sein.
Da die Bw keine betrieblichen Einkünfte - das sind die
unter den erwähnten Kennzahlen 310, 320 und 330 einzutragenden
Einkünfte - erzielt hat, ist dem Formular E2 die Ankündigung zu
entnehmen, dass für den Fall der Bw bei der Erstellung der
Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt das verwendete Computerprogramm den
Günstigkeitsvergleich anstellt. Dies ist offensichtlich intern im Computer
tatsächlich so geschehen, worauf die unterschiedichen Entscheidungen im
Günstigkeitsvergleich einerseits für die Jahre 2002 und 2003 sowie
andererseits für das Jahr 2004 hindeuten. Leider sind diese
Entscheidungen auf den Bescheidausfertigungen nicht nachzuvollziehen, weil
hierzu die Berechnung beider Varianten ausgedruckt hätte werden
müssen.
Zum Vorbringen mit der Änderung der Tarifsteuer von
21% auf 31%:
Für die Jahre bis 1999 waren die ersten zwei
Tarifstufen des § 33 Abs 1 EStG 1988: für die ersten
50.000 S ... 10%, für die weiteren 100.000 S ... 22%. Der den
tatsächlichen Tarif in diesem Einkommensbereich wesentlich beeinflussende
allgemeine Steuerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs 3
EStG 1988 betrug in diesen Jahren 8.840 S; und gemäß
§ 33 Abs 7 EStG 1988 gab in diesen Jahren eine auf die
Tarifsteuer anzuwendende Einschleifregelung.
Für die Jahre 2000 und 2001 waren die ersten drei
Tarifstufen des § 33 Abs 1 EStG 1988 idF
BGBl I 1999/106: für die ersten 50.000 S ... 0%, für
die nächsten 50.000 S ... 21%, für die nächsten
200.000 öS ... 31%. Der den tatsächlichen Tarif in diesem
Einkommensbereich wesentlich beeinflussende allgemeine Steuerabsetzbetrag begann
für diese Jahre gemäß
§ 33 Abs 3 EStG mit
12.200 S und wurde einer komplizierten Ein- bzw Ausschleifregelung
unterzogen. Der Tarif für die Jahre 2002 und 2003 war dem Tarif
für die beiden Vorjahre sehr ähnlich, aber in Euro ausgedrückt.
Der Tarif für das Jahr 2004 unterscheidet sich demgegenüber durch die
Erhöhung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages.
Dem Vorbringen der Bw, dass durch eine Tarifänderung
vor 2001 in ihrem Einkommensbereich der Steuersatz von 21% (eigentlich 22%) auf
31% gestiegen sei, ist nur bei isolierter Betrachtung der Tarifstufen des
§ 33 Abs 1 EStG 1988 uneingeschränkt zuzustimmen. Unter
Einbeziehung aller Tarifvorschriften, insbesondere der bis einschließlich
1999 anzuwendenden Einschleifregelung gemäß
§ 33 Abs 7
EStG 1988 wird jedoch erkennbar, dass auch bis einschließlich 1999 im
Einkommensbereich knapp oberhalb der Besteuerungsgrenze der Grenzsteuersatz
(Steuersatz für zusätzlich zu versteuerndes Einkommen) oberhalb des
KESt-Satzes von 25% gelegen war:
§ 33 Abs 7 EStG 1988
idF BGBl 1996/201 normierte:
"Beträgt die nach Abs. 1 und 2 errechnete
Einkommensteuer weniger als 9 400 S, so ermäßigt sich der zu
erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 9 400 S und der
Einkommensteuer." Die Auswirkung davon war die Erhöhung der
Besteuerungsgrenze zunächst mit der gleichen Wirkung wie ein
zusätzlicher Absetzbetrag von 4.700 öS; oberhalb der
Besteuerungsgrenze war der Grenzsteuersatz im Ergebnis jedoch idR 44%, bis die
Tarifsteuer gemäß
§ 33 Abs 1 und 2 (betr Abzug
Absetzbeträge) EStG 1988 den Betrag von 9.400 öS
erreichte.
Ein Ausgleich für einen diesbezüglichen, von der
Bw vorgebrachten Nachteil wäre nur aufgrund des Gesetzes möglich. Die
Bestimmungen im Steuerreformgesetz 2000 (=BGBl I 1999/106) sehen
derartiges jedoch nicht vor. Die Tarifänderung ab dem Jahr 2000 wird
vielmehr durch § 124b Z 42 EStG 1988 idF
BGBl I 1999/106 folgendermaßen in Kraft gesetzt:
"§ 18 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 und
Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind
anzuwenden, wenn
-
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2000
-
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung
festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1999 enden.
§ 33 Abs. 7 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, ist anzuwenden,
wenn
-
die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1999
-
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung
festgesetzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.
Jänner 2000 enden."
Zur Streitfrage, ob die von der Bw gewünschte
Optimierung, d.h. die KESt-Erstattung nur für denjenigen Teil ihrer
Kapitalerträge, der im Endeffekt die höchste Gutschrift bewirkt,
gesetzlich vorgesehen ist, soll zunächst die verfassungsrechtliche
Grundlage betrachtet werden:
§ 1 Abs 5 Satz 1
Endbesteuerungsgesetz (BGBl 1993/11, "Bundesverfassungsgesetz über eine
Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen ...") lautet:
"Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß
die einbehaltene Kapitalertragsteuer insoweit erstattet wird, als sich aus der
Anwendung des für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) jeweils
geltenden Steuertarifs auf das Einkommen eine niedrigere Steuer
ergäbe."
§ 97 Abs 4 Satz 1 EStG 1988 lautet
mit Wirkung bis 31. März 2003: "Ist
die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1
und 2 zu erhebende Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete
Betrag geringer als die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete
Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf
Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem
übersteigenden Betrag zu erstatten."
§ 97 Abs 4 Satz 1f EStG 1988 idF
BGBl I 2003/71 lautet mit Wirkung ab 1. April 2003:
"Ist die nach dem Steuertarif für
Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 sowie im Sinne des § 37 Abs.
8 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer, der
freiwillig geleistete Betrag und die gemäß
§ 37 Abs. 8 gesondert
zu berechnende Steuer, so ist der allgemeine Steuertarif anzuwenden. Dabei ist
die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die
zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag
zu erstatten."
Die Formulierungen der einfachgesetzlichen Regelungen und
ihrer verfassungsgesetzlichen Grundlage deuten darauf hin, dass damit ein
Günstigkeitsvergleich zwischen einerseits Versteuerung der
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge zum Tarif mit
KESt-Anrechnung/Erstattung und andererseits Endbesteuerungswirkung
(Abgeltungswirkung hinsichtlich der Einkommensteuer) ohne
KESt-Anrechnung/Erstattung anzustellen ist. Die gesetzlichen Formulierungen
deuten nicht darauf hin, dass damit die von der Bw gewünschte Aufsplittung
der Zinsen in einen Teil, der zum Tarif versteuert wird, und einen
endbesteuerten Teil vorgesehen wird.
Diese Interpretation entspricht auch der im Folgenden
zitierte Literatur (Reichel/Fuchs in
Hofstätter/Reichel und
Kirchmayr in
Doralt) und wird der
Berufungsentscheidung zugrundegelegt.
Der Günstigkeitsvergleich für die KESt-Erstattung
ist daher vorzunehmen, indem
einerseits
das Einkommen gemäß
§ 2 Abs 2 EStG 1988, d.h.
ohne endbesteuerte Kapitalerträge, plus die gegenständlichen
Kapitalerträge als Bemessungsgrundlage angesetzt werden, davon die
Tarifsteuer ermittelt wird und die KESt auf die Steuerschuld angerechnet
wird;
andererseits
das Einkommen ohne Ansatz der endbesteuerten Kapitalerträge als
Bemessungsgrundlage angesetzt wird und davon die Tarifsteuer ermittelt
wird;
sodann erfolgt die Erstattung insoweit, als die
Steuerschuld ohne Ansatz der endbesteuerten Kapitalerträge jene
Steuerschuld übersteigt, die sich bei Ansatz der Kapitalerträge unter
nachfolgender Anrechnung der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer ergibt (vgl
Reichel/Fuchs in
Hofstätter/Reichel,
EStG 1988-Kommentar, § 97 Tz 6). Da im Fall
der Bw auch anrechenbare Lohnsteuer vorhanden ist bzw Kirchenbeiträge
geltend gemacht werden, und somit eine vollständige (Arbeitnehmer-)
Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, erfolgt der
Günstigkeitsvergleich für jedes Streitjahr anhand jeweils zwei
komplett durchgerechneter Veranlagungsvarianten. (Vgl auch UFS 11.5.2004,
RV/0577-L/03, RS1, wonach ein KESt-Erstattungsantrag auch einen
Veranlagungsantrag iSd § 41 Abs 2 EStG 1988 darstellt.
Überdies hat die Bw für die Jahre 2002 bis 2004 auch durch die
zugleich mit den Vorlageanträgen eingereichten Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung, Formular L1, Anträge gemäß
§ 41 Abs 2 EStG 1988 gestellt.)
Die Erstattung bzw Anrechnung der KESt ist nur für
alle in Betracht kommenden endbesteuerten Kapitalerträge eines Jahres
möglich; die Erstattung bzw Anrechnung kann nicht auf bestimmte
Kapitalerträge eingeschränkt werden bei gleichzeitiger
Aufrechterhaltung der einkommensteuerlichen Abgeltungswirkung der KESt für
andere Kapitalerträge (vgl Kirchmayr
in Doralt,
EStG8,
§ 97 Tz 47).
Der von der Bw gewünschten Ansetzung nur eines Teiles
der Zinsen wird daher nicht gefolgt.
Zu den Günstigkeitsvergleichen:
Die Zinsen aller vier Streitjahre sind höher als die
Freigrenze gemäß
§ 39 Abs 1 Satz 3
EStG 1988, sodass sich die Frage gemäß
§ 41 Abs 2
Satz 3 EStG 1988 nach deren allfälliger Anwendung ohnehin nicht
stellt.
Die Zinsen des Streitjahres 2004 sind mehr als das Doppelte
des Veranlagungsfreibetrages gemäß
§ 41 Abs 3
EStG 1988, sodass sich die Frage nach dessen Anwendung in diesem Streitjahr
nicht stellt. Die Zinsen der Streitjahre 2001 bis 2003 liegen unter dem
Veranlagungsfreibetrag, der jedoch für die Entscheidung über die
KESt-Anrechnung gemäß
§ 46 Abs 1 Satz 2
EStG 1988 nicht anzuwenden ist (vgl auch UFS 15.1.2007, RV/1906-W/05 und
Kirchmayr in
Doralt,
EStG8,
§ 97 Tz 67 sowie § 97 Abs 4 Z 1 Satz 1
EStG 1988: "Die Kapitalerträge sind
ohne jeden Abzug anzusetzen."). Die Frage, ob KESt anzurechnen
wäre, obwohl die entsprechenden Einkünfte aus Kapitalvermögen
durch den Veranlagungsfreibetrag neutralisiert würden, stellt sich daher
nicht.
Gemäß
§ 18 Abs 1 Z 5
EStG 1988 idF BGBl I 2001/59 ist die Absetzbarkeit von
Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben für die Jahre 2002, 2003 und 2004
mit jährlich 75 € begrenzt. Die Erhöhung dieser Grenze auf
100 € jährlich durch das Steuerreformgesetz 2005,
BGBl I 2004/57 ist gemäß
§ 124b Z 97
EStG 1988 idF BGBl I 2004/57 erstmals für im Jahr 2005
geleistete Kirchenbeitragszahlungen und damit erstmals für die Veranlagung
2005 wirksam geworden.
Günstigkeitsvergleich für 2001:
|
Variante
mit Endbesteuerungswirkung
|
|
Euro
|
öS
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
|
|
|
Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter
|
(stpfl.
Bezüge,Kennzl.245)
|
8.755,86
€
|
120.483,26
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
8.755,86
€
|
120.483,26
|
Pauschbetrag
für (Topf)Sonderausgaben
|
|
-59,52
€
|
-819,01
|
Einkommen
|
|
8.696,34
€
|
119.664,25
|
Tarifsteuer:
|
(Einkommens-Teile)
|
Steuer
|
|
0%
für die ersten (50.000 öS)
|
3.633,64
€
|
0,00
€
|
|
21%
für die weiteren (50.000 öS)
|
3.633,64
€
|
763,06
€
|
10.499,93
|
31%
für die restlichen
|
1.429,06
€
|
443,01
€
|
6.095,95
|
Tarifsteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
1.206,07
€
|
16.595,89
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-886,61
€
|
-12.200,02
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-399,70
€
|
-5.499,99
|
Tarifsteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
(Zwischenergebnis)
|
-80,24
€
|
-1.104,13
|
Einkommensteuer
gemäß
§ 33 Abs 8 EStG
|
(keine
erstattungsfähige Negativsteuer)
|
0,00
€
|
0,00
|
anrechenbare
Lohnsteuer (Kennzahl 260)
|
|
-31,54
€
|
-434,00
|
festzusetzende
Einkommensteuer
|
(Negativbetrag=Gutschrift)
|
-31,54
€
|
-434,00
|
Variante
mit KESt-Anrechnung
|
Euro
|
öS
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
|
|
|
Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter
|
(stpfl.
Bezüge, Kennzl.245)
|
8.755,86
€
|
120.483,26
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
(endbesteuerungsfähig)
|
514,15
€
|
7.074,86
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
9.270,01
€
|
127.558,12
|
Pauschbetrag
für (Topf)Sonderausgaben
|
|
-59,52
€
|
-819,01
|
Einkommen
|
|
9.210,49
€
|
126.739,11
|
|
(auf
volle 100 S gerundet)
|
9.207,65
€
|
126.700,00
|
Tarifsteuer:
|
(Einkommens-Teile)
|
Steuer
|
|
0%
für die ersten (50.000 öS)
|
3.633,64
€
|
0,00
€
|
0,00
|
21%
für die weiteren (50.000 öS)
|
3.633,64
€
|
763,06
€
|
10.499,93
|
31%
für die restlichen
|
1.940,37
€
|
601,51
€
|
8.276,96
|
Tarifsteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
1.364,57
€
|
18.776,89
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag:
|
|
|
|
Grundbetrag
(12.200 öS):
|
886,61
€
|
|
12.200,02
|
Veränd.f.Eink.teile
v . 122.000-135.000 öS:
|
-42,00
€
|
|
-577,93
|
abzuziehender
allg. Steuerabsetzbetrag
|
844,61
€
|
-844,61
€
|
-11.622,09
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-399,70
€
|
-5.499,99
|
Tarifsteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
120,26
€
|
1.654,81
|
anrechenbare
Lohnsteuer (Kennzahl 260)
|
|
-31,54
€
|
-434,00
|
anrechenbare
Kapitalertragsteuer
|
|
-128,54
€
|
-1.768,75
|
festzusetzende
Einkommensteuer
|
(Negativbetrag=Gutschrift)
|
-39,82
€
|
-547,94
Für das Jahr 2001 ist daher
die Variante mit KESt-Anrechnung günstiger und wird der
Berufungsentscheidung zugrundegelegt. Die Anrechnung von nunmehr
128,54 € KESt geht über das Berufungsbegehren
(803,14 öS = 58,37 €) hinaus, ist aber auch höher als
diejenige im angefochtenen Bescheid, sodass darin eine teilweise Stattgabe
liegt, auch wenn der Abgaben(gutschrifts)betrag sich nicht ändert.
Günstigkeitsvergleich für 2002:
|
Variante
mit Endbesteuerungswirkung
|
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
|
|
Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter
|
(stpfl.
Bezüge, Kennzahl 245)
|
8.931,79
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
8.931,79
€
|
Sonderausgaben:
|
|
|
Pauschbetrag
für (Topf)Sonderausgaben
|
|
-60,00
€
|
Kirchenbeitrag
|
|
-75,00
€
|
Einkommen
|
|
8.796,79
€
|
Tarifsteuer:
|
(Einkommens-Teile)
|
Steuer
|
0%
für die ersten
|
3.640,00
€
|
0,00
€
|
21%
für die weiteren
|
3.630,00
€
|
762,30
€
|
31%
für die restlichen
|
1.526,79
€
|
473,30
€
|
Tarifsteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
1.235,60
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-887,00
€
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-400,00
€
|
Tarifsteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
-51,40
€
|
Einkommensteuer
gemäß
§ 33 Abs 8 EStG
|
(keine
erstattungsfähige Negativsteuer)
|
0,00
€
|
anrechenbare
Lohnsteuer (Kennzahl 260)
|
|
-51,35
€
|
festzusetzende
Einkommensteuer
|
(Negativbetrag
= Gutschrift)
|
-51,35
€
|
Variante
mit KESt-Anrechnung
|
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
|
|
Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter
|
(stpfl.
Bezüge, Kennzahl 245)
|
8.931,79
€
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
(endbesteuerungsfähig)
|
532,76
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
9.464,55
€
|
Sonderausgaben:
|
|
|
Pauschbetrag
für (Topf)Sonderausgaben
|
|
-60,00
€
|
Kirchenbeitrag
|
|
-75,00
€
|
Einkommen
|
|
9.329,55
€
|
Tarifsteuer:
|
(Einkommens-Teile)
|
Steuer
|
0%
für die ersten
|
3.640,00
€
|
0,00
€
|
21%
für die weiteren
|
3.630,00
€
|
762,30
€
|
31%
für die restlichen
|
2.059,55
€
|
638,46
€
|
Tarifsteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
1.400,76
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
|
Grundbetrag:
|
887,00
€
|
|
Veränd.f.Eink.teile
v. 8.866 - 9.811 € (-116 €)
|
-56,90
€
|
-830,10
€
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-400,00
€
|
Tarifsteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
170,66
€
|
anzurechnende
Kapitalertragsteuer
|
|
-133,19
€
|
anrechenbare
Lohnsteuer (Kennzahl 260)
|
|
-51,35
€
|
festzusetzende
Einkommensteuer
|
(Negativbetrag
= Gutschrift)
|
-13,88
€
Für das Jahr 2002 ist daher
die Variante mit Endbesteuerungswirkung ohne KESt-Anrechnung günstiger und
wird der Berufungsentscheidung zugrundegelegt. Das dabei anzusetzende Einkommen
(8.796,79 €) ist durch die (teilweise) Anerkennung der mit dem
Vorlageantrag geltend gemachten Kirchenbeiträge als Sonderausgaben
niedriger als im angefochtenen Bescheid (8.871,79 €), was bereits eine
teilweise Stattgabe der Berufung bedeutet, auch wenn der
Abgaben(gutschrifts)betrag sich nicht ändert.
Günstigkeitsvergleich für 2003:
|
Variante
mit Endbesteuerungswirkung
|
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
|
|
Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter
|
(stpfl.
Bezüge, Kennzahl 245)
|
8.929,87
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
8.929,87
€
|
Sonderausgaben:
|
|
|
Pauschbetrag
für (Topf)Sonderausgaben
|
|
-60,00
€
|
Kirchenbeitrag
|
|
-75,00
€
|
Einkommen
|
|
8.794,87
€
|
Tarifsteuer:
|
(Einkommens-Teile)
|
Steuer
|
0%
für die ersten
|
3.640,00
€
|
0,00
€
|
21%
für die weiteren
|
3.630,00
€
|
762,30
€
|
31%
für die restlichen
|
1.524,87
€
|
472,71
€
|
Tarifsteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
1.235,01
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-887,00
€
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-400,00
€
|
Tarifsteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
-51,99
€
|
Einkommensteuer
gemäß
§ 33 Abs 8 EStG
|
(keine
erstattungsfähige Negativsteuer)
|
0,00
€
|
anrechenbare
Lohnsteuer (Kennzahl 260)
|
|
-18,50
€
|
festzusetzende
Einkommensteuer
|
(Negativbetrag
= Gutschrift)
|
-18,50
€
|
Variante
mit KESt-Anrechnung
|
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
|
|
Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter
|
(stpfl.
Bezüge, Kennzahl 245)
|
8.929,87
€
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
(endbesteuerungsfähig)
|
438,52
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
9.368,39
€
|
Sonderausgaben:
|
|
|
Pauschbetrag
für (Topf)Sonderausgaben
|
|
-60,00
€
|
Kirchenbeitrag
|
|
-75,00
€
|
Einkommen
|
|
9.233,39
€
|
Tarifsteuer:
|
(Einkommens-Teile)
|
Steuer
|
0%
für die ersten
|
3.640,00
€
|
0,00
€
|
21%
für die weiteren
|
3.630,00
€
|
762,30
€
|
31%
für die restlichen
|
1.963,39
€
|
608,65
€
|
Tarifsteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
1.370,95
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
|
Grundbetrag:
|
887,00
€
|
|
Veränd.f.Eink.teile
v. 8.866 - 9.811 € (-116 €)
|
-45,10
€
|
-841,90
€
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-400,00
€
|
Tarifsteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
129,05
€
|
anzurechnende
Kapitalertragsteuer
|
|
-109,63
€
|
anrechenbare
Lohnsteuer (Kennzahl 260)
|
|
-18,50
€
|
festzusetzende
Einkommensteuer
|
(Negativbetrag
= Gutschrift)
|
0,92
€
Für das Jahr 2003 ist daher
die Variante mit Endbesteuerungswirkung ohne KESt-Anrechnung günstiger und
wird der Berufungsentscheidung zugrundegelegt. Das dabei anzusetzende Einkommen
(8.794,87 €) ist durch die (teilweise) Anerkennung der mit dem
Vorlageantrag geltend gemachten Kirchenbeiträge als Sonderausgaben
niedriger als im angefochtenen Bescheid (8.869,87 €), was bereits eine
teilweise Stattgabe der Berufung bedeutet, auch wenn der
Abgaben(gutschrifts)betrag sich nicht ändert.
Günstigkeitsvergleich für 2004:
|
Variante
mit Endbesteuerungswirkung
|
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
|
|
Pensionsversicherungsanstalt
|
(stpfl.
Bezüge, Kennzahl 245)
|
8.853,96
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
8.853,96
€
|
Sonderausgaben:
|
|
|
Pauschbetrag
für (Topf)Sonderausgaben
|
|
-60,00
€
|
Kirchenbeitrag
|
|
-75,00
€
|
Einkommen
|
|
8.718,96
€
|
Tarifsteuer:
|
(Einkommens-Teile)
|
Steuer
|
0%
für die ersten
|
3.640,00
€
|
0,00
€
|
21%
für die weiteren
|
3.630,00
€
|
762,30
€
|
31%
für die restlichen
|
1.448,96
€
|
449,18
€
|
Tarifsteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
1.211,48
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-1.264,00
€
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-400,00
€
|
Tarifsteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
-452,52
€
|
Einkommensteuer
gemäß
§ 33 Abs 8 EStG
|
(keine
erstattungsfähige Negativsteuer)
|
0,00
€
|
anrechenbare
Lohnsteuer (Kennzahl 260)
|
|
0,00
€
|
festzusetzende
Einkommensteuer
|
|
0,00
€
|
Variante
mit KESt-Anrechnung
|
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
|
|
Pensionsversicherungsanstalt
|
(stpfl.
Bezüge, Kennzahl 245)
|
8.853,96
€
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
(endbesteuerungsfähig)
|
2.718,20
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
11.572,16
€
|
Sonderausgaben:
|
|
|
Pauschbetrag
für (Topf)Sonderausgaben
|
|
-60,00
€
|
Kirchenbeitrag
|
|
-75,00
€
|
Einkommen
|
|
11.437,16
€
|
Tarifsteuer:
|
(Einkommens-Teile)
|
Steuer
|
0%
für die ersten
|
3.640,00
€
|
0,00
€
|
21%
für die weiteren
|
3.630,00
€
|
762,30
€
|
31%
für die restlichen
|
4.167,16
€
|
1.291,82
€
|
Tarifsteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
2.054,12
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag:
|
|
|
Grundbetrag
|
1.264,00
€
|
|
Veränd.f.Eink.teile
v.10.000-15.000 € (-375 €)
|
-107,79
€
|
-1.156,21
€
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
-400,00
€
|
Tarifsteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
497,91
€
|
anzurechnende
Kapitalertragsteuer
|
|
-679,54
€
|
anrechenbare
Lohnsteuer (Kennzahl 260)
|
|
0,00
€
|
festzusetzende
Einkommensteuer
|
(Negativbetrag
= Gutschrift)
|
-181,63
€
Für das Jahr 2004 ist daher
die Variante mit KESt-Anrechnung günstiger und wird der
Berufungsentscheidung zugrundegelegt. Das dabei anzusetzende Einkommen
(11.437,16 €) ist durch die (teilweise) Anerkennung der mit dem
Vorlageantrag geltend gemachten Kirchenbeiträge als Sonderausgaben
niedriger als im angefochtenen Bescheid (11.512,16 €) und führt
im Endergebnis zu einer um 28,87 € höheren
Einkommensteuergutschrift für 2004, was eine teilweise Stattgabe der
Berufung bedeutet.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 3.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 5 Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1208-W/07
- Stammnummer
- 29851
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF