Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0071-L/04
Verjährungseinrede
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0071-L/04vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen JB,
geb. X, wohnhaft in Y, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
26. Februar 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Ried im Innkreis vom
10. Dezember 2003, SN 1999/00058-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird
teilweise Folge gegeben und der Spruch
des angefochtenen Bescheides dahin gehend abgeändert, dass
zu Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses der
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer Juli und August 1998 richtig
722,80 € (9.946,00 S) anstatt bisher 940,82 €
(12.946,00 S) und
zu Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses der
Verkürzungsbetrag an Einkommensteuer 1992 2.059,40 €
(28.338,00 S) anstatt bisher 3.222,17 € (44.338,00 S) zu
lauten hat.
Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses ist darüber
hinaus insoweit abzuändern, als JB schuldig ist, hinsichtlich der
Einkommensteuer 1994 eine Verkürzung in Höhe von 4.852,66 €
(66.774,00 S) und hinsichtlich der Umsatzsteuer 1994 eine Verkürzung
in Höhe von 2.422,43 € (33.333,33 S) zu bewirken versucht zu
haben.
In Höhe der Differenzbeträge an Umsatzsteuer Juli
und August 1998 in Höhe von 218,02 € (3.000,00 S), an
Einkommensteuer 1992 in Höhe von 1.162,77 € (16.000,00 S)
sowie hinsichtlich der Gewerbesteuer 1992 in Höhe von 1.193,51 €
(16.423,00 S) wird das mit Bescheid vom 2. November 1999 eingeleitete
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird daher die Geldstrafe mit
2.000,00 € und die
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
10 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 185 FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit 200,00 € neu bestimmt.
II. Im Übrigen wird
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschuldigte betreibt seit dem Jahr 1990 eine
Gastwirtschaft.
Mit Bescheid vom 2. November 1999 leitete die
Finanzstrafbehörde Ried gegen ihn ein Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes ein, er habe vorsätzlich durch die nicht vollständige
Erklärung von Erlösen in den Jahren 1991 bis 1994 eine
Abgabenverkürzung an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer in noch zu
bestimmender Höhe bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen. Weiters bestehe der Verdacht, dass er
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeiträume Juli und
August 1998 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der
Gesamthöhe von 12.946,00 S bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass die
vorgeworfenen Tatbestände sich objektiv auf die Feststellungen der im Jahr
1995 durchgeführten Betriebsprüfung sowie einer USO-Prüfung vom
September 1998 gründeten. Zum ersten Faktum könne der strafbestimmende
Wertbetrag noch nicht ermittelt werden, da ein Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Im Hinblick auf die Höhe der
Zuschätzung werde der entsprechende Vorsatz nachzuweisen sein.
In einer dazu abgegebenen Stellungnahme legte der
Beschuldigte zum ersten Faktum dar, dass die Zuschätzungen auf Grund von
Kalkulationsdifferenzen erfolgt seien und er nicht vorsätzlich Erlöse
unvollständig erklärt habe. Darüber hinaus sei bereits
Verjährung eingetreten. Zum zweiten Faktum brachte er vor, dass die
UVA-Prüfung im September 1998 stattgefunden habe und er die Voranmeldung
07/1998 zum Prüfungszeitpunkt bereits abgegeben habe, diese jedoch in der
EDVA noch nicht erfasst gewesen sei. Die Voranmeldung 08/1998 sei erst am
15. September fällig und daher erst nach dem Prüfungszeitraum
abzugeben gewesen.
Nach Ergehen des von der Finanzstrafbehörde
angesprochenen (abweisenden) Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses (VwGH
27.8.2002, 96/14/0111) wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung vom
4. November 2002 schuldig gesprochen, er habe vorsätzlich
a)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeiträume Juli und August
1998 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in einer
Gesamthöhe von 940,82 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und
b)
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich der nicht vollständigen Erklärung von
Erlösen, in den Jahren 1992 und 1994 eine Abgabenverkürzung an
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer (U 92: 1816,82 €;
U 94: 2.422,43 €; E 92: 3.222,17 €; E 94:
4.852,66 €; Gw 92: 1.193,51 €)
bewirkt.
Er habe dadurch zu a) eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu
b) eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von 2.500,00 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 250,00 €
bestimmt.
Die Jahre 1991 und 1993 betreffend wurde das Verfahren
gemäß
§ 124 FinStrG eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die
Umsatzzuschätzungen für die Jahre 1992 und 1994 vom
Verwaltungsgerichtshof für rechtens befunden worden seien und im Hinblick
auf die Höhe der Zuschätzungen strafrechtlich zumindest bedingter
Vorsatz erwiesen sei. Zu den Umsatzsteuervoranmeldungen 7 und 8/98 sei
festzuhalten, dass die Fälligkeit um einen Monat vorverlegt worden sei und
die beiden Voranmeldungen bis zum Abschluss der USO-Prüfung bereits
hätten abgegeben und bezahlt werden müssen. Hinsichtlich der U 7/98
sei zwar von einer teilweisen Selbstanzeige auszugehen, doch könne dieser
mangels umgehender Bezahlung keine strafbefreiende Wirkung zukommen.
Darüber hinaus sei eine Verjährung nicht gegeben.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die
Unbescholtenheit sowie das längere Zurückliegen der Tat, als
erschwerend der längere Tatzeitraum gewertet.
Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung
fristgerecht einen nicht begründeten Einspruch, sodass dieser außer
Kraft trat. Die Begründung werde in den nächsten Tagen
folgen.
Obwohl der Beschuldigte die Ladung mittels RSa-Brief
persönlich übernommen hatte, erschien er zu der für
10. Dezember 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung ohne Angabe von
Gründen nicht.
Da der Einspruch keine Argumente enthielt, die die Annahme
eines anderen als des in der Strafverfügung dargestellten Sachverhaltes
hätte rechtfertigen können, erging das Erkenntnis vom
10. Dezember 2003 in Anlehnung an diese Strafverfügung.
In einer gegen das Erkenntnis eingebrachten,
irrtümlich als Einspruch bezeichneten Berufung brachte der Beschuldigte
vor, er sei bereits im November 2002 zu einer Strafe von 2.500,00 €
verurteilt worden, die ausgebucht worden sei. Warum dieses Verfahren nun wieder
aufgerollt werde, wobei es sich um einen mehr als zehn Jahre zurück
liegenden Zeitraum handle, sei ihm nicht klar. Er anerkenne diese Strafe nicht,
wobei in diesem Fall sicher bereits Verjährung eingetreten
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zum Berufungsvorbringen ist vorweg Folgendes
festzuhalten:
Nach § 145 Abs. 2 FinStrG tritt die
Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches
außer Kraft und ist danach ein Verfahren nach den Bestimmungen der
§§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen. Das bedeutet, dass ein
Untersuchungsverfahren einzuleiten ist, im Zuge dessen dem Beschuldigten
Gelegenheit gegeben wird, sich in einer mündlichen Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu äußeren.
Abschließend hat ein Straferkenntnis zu ergehen.
Das Außer-Kraft-Treten der Strafverfügung wird
praktisch und buchungstechnisch dadurch umgesetzt, dass die in der
Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe auf dem Strafkonto abgeschrieben
wird.
Da der Beschuldigte weder im Einspruch ein neues Vorbringen
erstattete noch die Gelegenheit wahr nahm, sich in der anberaumten
mündlichen Verhandlung zu äußern und der Einzelbeamte auch auf
Grund der Aktenlage keinen Sachverhalt feststellen konnte, der zu einem von der
Strafverfügung abweichenden Straferkenntnis hätte führen
können, erging ein die Strafverfügung bestätigendes
Straferkenntnis.
Gegen die seitens der Betriebsprüfung vorgenommenen
Zuschätzungen bei den 20%igen Umsätzen von 125.000,00 S netto
für das Jahr 1992 und 166.667,00 S netto für das Jahr 1994
(Bericht vom 20. Oktober 1995 zu AB-Nr. 101178/95, Tz. 19) brachte der
Berufungswerber (=Bw) weder in seiner Berufung Einwendungen vor, noch bestehen
dagegen seitens der Rechtsmittelbehörde Bedenken.
An sich hatte der Prüfer für das Jahr 1992 bei
den 20%igen Umsätzen eine Differenz von rund 186.000,00 S netto
(Arbeitsbogen, Bl. 22) und für das Jahr 1994 eine Differenz von rund
544.000,00 S netto (Arbeitsbogen, Bl. 30) festgestellt, wobei aber den
Einwendungen des Bw - Abschlag für Waren, die nicht in den Verkauf
gelangt waren, Schwund, Gästeanimation - Rechnung getragen wurde und
die Höhe der im Gastbetrieb des Bw erzielbaren Rohaufschläge gemeinsam
mit ihm ermittelt wurden. Die verbleibende Differenz vermochte er nicht
aufzuklären.
Dem Einwand des Bw, dass bereits Verjährung
eingetreten sei, kommt hingegen teilweise Berechtigung zu:
Nach § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die
Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen.
Die Verjährungsfrist beträgt für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG drei Jahre, für
andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre (Abs. 2 leg. cit.).
Nach Abs. 4 leg. cit. werden in die
Verjährungsfrist u. a. nicht eingerechnet die Zeit, während der wegen
der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer
Finanzstrafbehörde anhängig ist (lit. b) oder die Zeit,
während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im
Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim
Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist
(lit. c).
Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit
jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre
verstrichen sind (Abs. 5).
Mit Wirkung ab 5. Juni 2004 (StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57) lautet § 31 Abs. 5 FinStrG: Bei
Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde
zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn
der Verjährungsfrist zehn Jahre und
gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.
Das bedeutet, dass die Dauer eines verfassungs- oder
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die zehnjährige absolute
Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG verlängern
soll (EB zum StReformG 2005, BGBl. I Nr. 2004/57).
Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt
(§ 33 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Nach § 33 Abs. 3 FinStrG idF BGBl. I
Nr. 1999/28 werden Abgabenverkürzungen nach Abs. 1 oder 2 unter
Begehung der angeführten Pflichtverletzungen bewirkt, wenn
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden
oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten (lit. a) oder wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, zum Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht
entrichtet (abgeführt) wurden (lit. b).
Vor BGBl. I Nr. 1999/28 (AbgÄG 1998), gültig
ab 13. Jänner 1999, war eine Abgabenverkürzung infolge Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches dann bewirkt,
wenn die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht innerhalb eines
Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt
wurden.
§ 13 Abs. 1 FinStrG normiert, dass die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch gelten.
Werden daher Abgabenbemessungsgrundlagen in
Steuererklärungen in zu niedriger Höhe offen gelegt und erfolgt danach
die Erstveranlagung dieser Abgaben nicht erklärungsgemäß,
sondern an Hand von der Abgabenbehörde festgestellter höherer
Bemessungsgrundlagen, so erfüllt dieser Sachverhalt mangels einer
tatsächlich eingetretenen Abgabenverkürzung nicht das Tatbild der
vollendeten, sondern der versuchten Abgabenverkürzung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG.
Nach § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die
Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit
der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung
für den Täter günstiger wäre (so genannter
"Günstigkeitsvergleich").
Im Zuge der im Oktober 1995 durchgeführten
Betriebsprüfung war festgestellt worden, dass bislang keine Veranlagung zur
Gewerbesteuer erfolgt war. Entsprechende Erklärungen wurden erst im Jahr
1995 abverlangt und auch eingereicht.
Hatte die Abgabenbehörde - wie im Falle der
Gewerbesteuer - von der Entstehung des Abgabenanspruches keine Kenntnis,
so galt nach der im Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung des § 33
Abs. 3 lit. a FinStrG (vor In-Kraft-Treten des BGBl. I 1999/28 am
13. Jänner 1999) eine Abgabenverkürzung dann als bewirkt, wenn
die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe nicht innerhalb eines Jahres
ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (für die Gewerbesteuer
1992 daher der 31. März 1994) festgesetzt war.
Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am
10. Dezember 2003 galt eine derartige Abgabenverkürzung dann als
bewirkt, wenn die Abgabenfestsetzung nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (für die Gewerbesteuer 1992 somit bis
31. März 1993) erfolgen konnte.
Gleichgültig, ob nun die Verkürzung der
Gewerbesteuer 1992 am 31. März 1994 oder am 31. März 1993
bewirkt worden ist, ist zwischenzeitig die absolute Verjährung eingetreten,
sodass hinsichtlich der Gewerbesteuer 1992 das Finanzstrafverfahren
spruchgemäß einzustellen war.
Nicht näher untersucht werden muss im vorliegenden
Berufungsfall die angeführte, ab 5. Juni 2004 geltende Bestimmung des
§ 31 Abs. 5 FinStrG in der Fassung des BGBl. I 2004/57, da
diese Bestimmung erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der
Finanzstrafbehörde I. Instanz in Kraft getreten und vom
Günstigkeitsvergleich nicht erfasst ist.
Bis zu diesem Zeitpunkt sah die Bestimmung des
§ 31 Abs. 5 FinStrG ein Hinausschieben der Frist für die
absolute Verjährung im Ausmaß der Dauer eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aber nicht vor.
Anders zu beurteilen ist der Sachverhalt hinsichtlich der
Einkommen- und Umsatzsteuer, da das Finanzamt Kenntnis von der
diesbezüglichen Abgabepflicht hatte.
Bei den veranlagten Steuern wie der Umsatz- und
Einkommensteuer beginnt die Verjährungsfrist mit der Erlassung des
Erstbescheides. Die Abgabenverkürzung tritt mit der Zustellung des
Steuerbescheides ein, mit dem eine niedrigere als die gesetzmäßige
Abgabe vorgeschrieben wurde (vgl. OGH 15.1.1985,
10 Os 138/84).
Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 1992 langten am 7. September 1993 beim Finanzamt ein; die
Erstbescheide datieren vom 3. April 1995. Mit der Zustellung dieser
Bescheide begann die zehnjährige Frist für die absolute
Verjährung zu laufen, sodass hinsichtlich dieser Abgaben die absolute
Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens am
2. November 1999 erfolgte auch rechtzeitig innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß
§ 31
Abs. 2 FinStrG.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992
hatte der Bw Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
173.381,00 S erklärt. Diese Einkünfte wurden bereits im Zuge der
Veranlagung auf 223.313,00 S erhöht. Die Differenz kam dadurch zu
Stande, dass das Finanzamt den in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgewiesenen
Posten "Finanzamt" kürzte und die angeführten Ausgaben für Miete,
Strom und Heizung um einen Privatanteil von je 10 % sowie für Telefon
um einen Privatanteil von 20 % kürzte.
Wie aus der Umsatzsteuererklärung für das Jahr
1992 ersichtlich, hatte der Bw einen Eigenverbrauch in Höhe von
24.000,00 S angesetzt, welcher im Zuge des Veranlagungsverfahrens auf
43.664,86 S erhöht wurde.
Da der Bw einen - wenn auch nach Ansicht der
Finanzverwaltung zu geringfügigen - Privatanteil ausgeschieden hatte
und dieser im Zuge des Veranlagungs- bzw. Betriebsprüfungsverfahrens
lediglich an die Höhe der Sachbezugswerte angepasst wurde, kann dem Bw nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit nicht nachgewiesen werden, dass er durch den Ansatz eines
Privatanteils in zu geringer Höhe den Eintritt einer Abgabenverkürzung
ernstlich für möglich gehalten hat.
Strafrechtlich relevant verbleibt daher lediglich die
seitens der Betriebsprüfung vorgenommene Erlöszuschätzung von
125.000,00 S, welche bereits von der Erstbehörde um den
zugeschätzten Einkauf von 38.016,00 S vermindert worden ist (Bericht
vom 20. Oktober 1995, Tz. 42); die dargestellte, bereits im Zuge des
Veranlagungsverfahrens auf Grund einer Anpassung der Privatanteile erfolgte
Gewinnerhöhung von 173.381,00 S auf 223.313,00 S hat dagegen
finanzstrafrechtlich außer Ansatz zu bleiben.
Der vorgeworfene Verkürzungsbetrag an Einkommensteuer
1992 in Höhe von 44.338,00 S (3.222,17 €) war daher im
Umfang von 16.000,00 S (1.162,77 €) einzustellen, sodass ein
strafrechtlich relevanter Betrag von 28.338,00 S (2.059,40 €)
verblieb. Der einzustellende Betrag von 16.000,00 S ergibt sich dabei aus
der Differenz zwischen der Einkommensteuer, die sich bei
erklärungsgemäßer Veranlagung ergeben hätte (nämlich
27.888,00 S) und der tatsächlich mit Bescheid vom 3. April 1995
veranlagten Einkommensteuer in Höhe von 43.888,00 S.
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1994 reichte der Bw am 6. Juli 1995 beim Finanzamt ein. Für das
Veranlagungsjahr 1994 lagen im Prüfungszeitpunkt zwar die
Steuererklärungen, jedoch noch keine diesbezüglichen
bescheidmäßigen Abgabenfestsetzungen vor. Die erstmalige Veranlagung
der Abgaben für das Jahr 1994 erfolgte im Zuge der Betriebsprüfung mit
Bescheiden vom 8. Februar 1996.
Der Vorwurf, der Bw habe hinsichtlich der Umsatzsteuer 1994
in Höhe von 2.422,43 € und der Einkommensteuer in Höhe von
4.852,66 € vollendete Abgabenhinterziehungen zu verantworten,
entspricht in Anlehnung an obige Ausführungen nicht der Aktenlage. Eine
tatsächliche Abgabenverkürzung war noch nicht erfolgt, sodass eine dem
Tatbild entsprechende vollendete Abgabenverkürzung noch nicht eingetreten
war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt rechtfertigte somit nur den Verdacht
einer versuchten Abgabenverkürzung für das Jahr 1994. Nach
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für
vorsätzliche Finanzvergehen, wie oben ausgeführt, nicht nur für
die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch. Der Spruch des
bekämpften Bescheides war daher insoweit zu modifizieren.
Wie o.a. wurden die - unrichtigen -
Steuererklärungen für 1994 am 6. Juli 1995 abgegeben. Die Abgabe
dieser Steuererklärungen bewirkt den Versuch einer Abgabenhinterziehung,
wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag der Einreichung der unrichtigen
Erklärungen zu laufen beginnt.
Da der Einleitungsbescheid innerhalb der
fünfjährigen Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG erging und
auch die zehnjährige Frist für die absolute Verjährung noch nicht
eingetreten ist, erweist sich der diesbezügliche Verjährungseinwand
des Bw daher als verfehlt.
Zu den Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Juli und August 1998 ist festzuhalten, dass der im
angefochtenen Straferkenntnis angeführte Betrag von 940,82 € sich
sowohl aus den tatsächlich festgestellten Verkürzungsbeträgen
für diese beiden Monate in Höhe von insgesamt 9.946,00 S
(722,80 €) als auch aus Zuschätzungen von 10%igen Umsätzen
in Höhe von 12.000,00 S (1.200,00 S USt) und von 20%igen
Umsätzen in Höhe von 10.000,00 S (2.000,00 S USt) für
die Monate Jänner bis August 1998 infolge nicht ordnungsgemäßer
Buchhaltung zusammen setzt (Niederschrift vom 24. September 1998 zu AB-Nr.
201100/98, Tz. 1 und 3).
Diesen Erlöszuschätzungen von insgesamt
22.000,00 S (3.200,00 S USt) liegen keine konkret nachweisbaren
Erlösverkürzungen zu Grunde, sodass nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde insoweit eine schuldhafte Abgabenverkürzung mit
der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht nachgewiesen werden
kann und diese Beträge daher aus der Berechnung des strafrechtlichen
Verkürzungsbetrages auszuscheiden waren.
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1998 - verspätet - am
17. September 1998 beim Finanzamt eingelangt ist; eine Voranmeldung
für den Monat August 1998 liegt im Akt nicht auf.
Für das Kalenderjahr 1998 war nach der Bestimmung des
§ 21 Abs. 1a, vorletzter Absatz, UStG idF BGBl. I 1996/201
die Fälligkeit für die Umsatzsteuer auf den 15. Tag des auf den
Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonat vorverlegt worden. Erfolgte diese
Vorverlegung des Fälligkeitstages, wurde der betreffende Steuerpflichtige
davon schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Der Umstand des vorverlegten Fälligkeitstages war dem
Bw daher bekannt und wurde von ihm auch nicht in Abrede gestellt, wie seiner
schriftlichen Stellungnahme zum Einleitungsbescheid vom 13. November 1999
zu entnehmen ist. Hier führte der Bw ausdrücklich an, dass die
Umsatzsteuer 8/1998 am 15. September 1998 fällig gewesen sei.
Zum Zeitpunkt der am 24. September 1998
durchgeführten UVA-Prüfung für den Zeitraum Jänner bis
August 1998 waren beim Finanzamt für die Monate Juli und August 1998 weder
Voranmeldungen eingereicht noch Zahlungen geleistet worden (Tz. 1 der
Niederschrift vom 24. September 1998), sodass das Vorbringen des Bw, wonach
zum Zeitpunkt der UVA-Prüfung eine Voranmeldung für Juli 1998 bereits
eingereicht und die Umsatzsteuer für August 1998 noch nicht fällig
gewesen sei, nicht der Aktenlage bzw. den Tatsachen entspricht.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass der vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG maximal das Zweifache des
Verkürzungsbetrages, somit 23.748,22 €, beträgt.
Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei der Strafbemessung war dabei - zusätzlich zu
den bereits im bekämpften Straferkenntnis zutreffend angeführten
Milderungsgründen der Unbescholtenheit sowie des längeren
Zurückliegens der Tat - der Umstand zu berücksichtigen, dass es
hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer 1994 beim Versuch geblieben ist,
wogegen als erschwerender Umstand der längere Tatzeitraum verblieb.
Der fällige Rückstand auf dem Abgabenkonto des Bw
beträgt zurzeit (Stand 18. Jänner 2005) 15.179,87 €, wozu noch
ein Betrag von 50.848,42 € kommt, den das Finanzamt wegen derzeitiger
Uneinbringlichkeit ausgesetzt hat. Mit Ausnahme der Umsatzsteuer Juli und August
1998 haften sämtliche strafgegenständliche Abgaben noch offen aus,
sodass dem Bw nur eine äußerst untergeordnete, teilweise
Schadensgutmachung zu Gute gehalten werden kann.
Wegen der dargestellten Reduzierung der Strafbeträge
waren sowohl die Geldstrafe als auch die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe und
die Kosten des Finanzstrafverfahrens, wie aus dem Spruch ersichtlich, nach unten
anzupassen.
Trotz Vorliegens zusätzlicher Milderungsgründe,
denen allerdings keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist, blieb es der
Rechtsmittelbehörde verwehrt, eine weiter gehende Reduzierung der
Geldstrafe auszusprechen, da bereits die Erstinstanz eine Geldstrafe in
Höhe von weniger als 10 % des möglichen Strafrahmens verhängt
hatte und diese Strafausmessung zu Gunsten des Bw bereits am unteren
möglichen Ende des Strafrahmens angesiedelt war.
In der Gesamtschau ist eine Geldstrafe von 2.000,00 €,
welche in Anbetracht des reduzierten Strafrahmens etwa der erstinstanzlichen
Strafzumessung entspricht, tat- und schuldangemessen, zumal auch auf general-
und spezialpräventive Aspekte Rücksicht zu nehmen ist.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
nach der Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG idF BGBl. I Nr. 2004/57,
gültig ab 5. Juni 2004, eine Geldstrafe von weniger als 10 % des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe - wenn die Strafdrohung sich
nach einem Wertbetrag richtet - nur noch dann zulässig ist, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Bestrafte einen pauschalen Kostenersatz in
Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zu leisten hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 18.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0071-L/04
- Stammnummer
- 13578
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF