Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0038-W/03
Beschwerde, Einleitung, Schwarzunternehmer, absolute Verjährung, Günstigkeitsvergleich
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0038-W/03vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Abgabepflichtiger jahrelang "schwarz", ohne dass die Abgabenbehörde davon Kenntnis erlangte, Einkünfte bezogen hat, lässt aus der Lebenserfahrung auf den Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens schließen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen der
Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleitner & Partner KEG, wegen des
Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
23. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom
21. November 2002 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich
des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG von
Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. November 2002 hat das Finanzamt
Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur SN XXX
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Baden infolge Nichterstattung einer Anzeige
über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Nichtabgabe von Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für
die Kalenderjahre 1991-2000 eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 1991,
1992 und 1993 von je 10.000,00 ATS (entspricht je 726,73 €) sowie
Einkommensteuer 1994 von 8.305,00 ATS (entspricht 603,55 € ),
Einkommensteuer 1995 von 8.328,00 ATS (entspricht 605,22 € ) sowie
Einkommensteuer für 2000 von 6.277,00 ATS (entspricht 456,17 €)
zusammen in Höhe von 52.910,00 ATS (entspricht 3.845,12 €) bewirkte
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, da
Einkünfte aus einer Mechanikertätigkeit nicht angezeigt und
offengelegt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2002, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum
das von der Behörde im Rahmen einer Betriebsprüfung tatsachenirrig
angenommene Mechanikergewerbe nicht ausgeübt habe. In der Verhandlung vom
31. Oktober 2001 bzw. der Schlussbesprechung vom 6. Dezember 2001 sei von
der Behörde akzeptiert worden, dass der Beschuldigte keinerlei
Einkünfte aus Mechanikertätigkeit, sondern nur unter der
Geringfügigkeitsgrenze Einkünfte aus Flohmarktverkäufen erzielte,
was zentraler Gegenstand des bereits rechtskräftig beendeten
Prüfungsverfahrens gewesen sei. Für die Annahme von Einkünften
aus Mechanikertätigkeit sei kein Raum, wofür zahlreiche Beweismittel
angeboten wurden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2
leg.cit. für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für
andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Nach
Abs. 5 leg.cit. erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Gemäß
§ 31 Abs.
1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Wird die Abgabenerklärung
überhaupt unterlassen, gilt infolge der daraus resultierenden Unkenntnis
der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs die
Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 3 lit. a zweiter Fall FinStrG mit dem
Ablauf eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungs-, Anmelde- oder
Anzeigefrist als bewirkt. Da sich gemäß
§ 4 Abs. 2 FinStrG die
Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das
zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner
Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, die
Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG idgF. bestimmt, dass eine
Verkürzung dann bewirkt ist, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt
werden konnten, ist diese Fassung als für den Beschuldigten günstigere
Version zur Entscheidung heranzuziehen. Daraus folgt, dass hinsichtlich der
inkriminierten Verkürzungen betreffend Umsatzsteuer 1991 und 1992 bereits
absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Im Rahmen der
gegenständlichen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bf.
jahrelang Einkünfte bezog, die er dem Finanzamt nicht erklärte.
Ausgehend von den schriftlichen Aussagen des Beschuldigten vom 4. April 2001,
monatlich 2.000,00 bis 3.000,00 ATS an Einnahmen erzielt zu haben, ist der
Verdacht einer objektiven Abgabenverkürzung im Zusammenhang mit einer nicht
gemeldeten Tätigkeit gegeben. Eine Aktenwidrigkeit, wie in der Beschwerde
ausgeführt, kann daraus nicht abgeleitet werden.
Wenn in der Beschwerde
vorgebracht wird, dass die Finanzstrafbehörde tatsachenwidrig von einer
gewerblichen Tätigkeit als Mechaniker ausgegangen sei, wird dabei
übersehen, dass auch die - in der Beschwerde selbst zugestandenen
- Einkünfte aus Flohmarktverkäufen auf einer
Erwerbstätigkeit basieren, die - wie im vorliegenden Fall - der
Abgabenbehörde verschwiegen wurde. Der Umstand, dass ein Abgabepflichtiger
jahrelang "schwarz", ohne dass die Abgabenbehörde davon Kenntnis erlangte,
Einkünfte bezogen hat, mag zwar die Hemmschwelle für ein
steuerunehrliches Verhalten immer mehr herabgesenkt haben, lässt aus der
Lebenserfahrung auf den Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
schließen. Aus welcher Tätigkeit - Mechaniker oder
Flohmarktverkäufe etc. - die Verkürzung resultiert, wird dem
weiteren Ergebnis des durchzuführenden Finanzstrafverfahrens vorbehalten
bleiben, wobei im Finanzstrafverfahren keine Bindung an die Ergebnisse des
Abgabenverfahrens gegeben ist.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-W/03
- Stammnummer
- 5306
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF