Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1269-L/07
Erstattung der Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1269-L/07vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. S, vom
21. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
26. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 26. Juli 2007 wies
eine Gutschrift in Höhe von € 19,37 aus.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.8.2007
Berufung erhoben und beantragt, das Einkommensteuerguthaben für das Jahr
2006 mit € 70,37 festzusetzen. Im Jahr 2006 seien Zinsen in Höhe von
€ 203,61 vereinnahmt worden. Bei der KESt handle es sich um eine
Erhebungsform der Einkommensteuer, weshalb es keinen Unterschied mache, ob es
sich um endbesteuerungsfähige oder nicht endbesteuerungsfähige Zinsen
handle. Zudem seien Zinsen neben lohnsteuerpflichtigen Bezügen angefallen,
sodass bei der Berechnung der Einkommensteuer auch der gemäß
§
41 Abs. 1 Z 1 EStG vorgesehene Freibetrag von € 730 zur Anwendung zu kommen
habe. Im vorliegenden Fall sei vom Finanzamt für die Erträge aus
Kapitalvermögen automatisch ein Günstigkeitsvergleich vorgenommen
worden, welcher zu Ungunsten ausgefallen sei. Der beiliegenden Berechnung sei zu
entnehmen, dass bei Einbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung, die
bezahlte KESt in Höhe von € 50,91 zu einem zusätzlichen Guthaben
geführt hätte. Anzumerken sei, dass sich bei einer Erfassung der
Kapitalerträge sowie der KESt unter den Kennziffern für die nicht
endbesteuerten Kapitaleinkünfte genau der Gutschriftsbetrag von €
70,37 ergeben hätte. So sei es steuerpolitisch bedenklich, die einbehaltene
KESt für nicht endbesteuerte Kapitalvermögen (Stille Beteiligungen) zu
erstatten, für Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigem
Vermögen eine derartige Erstattung aber nicht durchzuführen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10.9.2007 als unbegründet ab. Gem. § 97
Abs. 4 EStG 1988 sei es nicht möglich die Kapitalerträge gem. §
41 Abs. 1 Z 1 nicht anzusetzen, die Kapitalertragsteuer aber in Abzug zu
bringen. Die Nichtanrechnung der Kapitalerträge gem. § 41 Abs. 1 Z 1
und der Nichtabzug der Kapitalertragsteuer sei die für die
Berufungswerberin günstigere Variante gewesen.
Im Vorlageantrag vom 11.10.2007 wurden keine neuen
Gründe vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei
inländischen Kreditinstituten im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag als Kapitalertragsteuer
(KESt) erhoben (§ 93 Abs. 1 EStG 1988). Mit der Kapitalertragsteuer in
Höhe von 25% (§ 95 Abs. 1 EStG 1988), welche vom Schuldner der
Kapitalerträge einzubehalten (§ 95 Abs. 3 Z.1 und Abs. 4 Z. 4 EStG
1988) und abzuführen ist, gilt nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 für
natürliche Personen die Einkommensteuer als abgegolten. Soweit die Steuer
nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge bei
Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der
Einkünfte noch beim Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu
berücksichtigen (§ 97 Abs. 3 EStG 1988).
§ 1 Abs. 5 Satz 1 Endbesteuerungsgesetz lautet: Es ist
bundesgesetzlich vorzusehen, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer insoweit
erstattet wird, als sich aus der Anwendung des für die Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) jeweils geltenden Steuertarifs auf das Einkommen eine
niedrigere Steuer ergäbe.
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht als Ausnahme vor, dass in
Fällen, wo die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge nach Abs.
1 leg. cit. zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer
ist, der allgemeine Steuertarif zur Anwendung kommt. Ist dies der Fall, so ist
die Kapitalertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit
dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
§ 97 Abs. 4 EStG Satz 1 f EStG 1988 lautet
(Auszug):
Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge
im Sinne des Abs. 1und 2 sowie im Sinne des § 37 Abs. 8 zu erhebende
Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer (25%) oder der freiwillig
geleistete Betrag und die gem. § 37 Abs. 8 gesondert zu berechnende Steuer,
so ist der allgemeine Steuertarif anzuwenden. Dabei ist die Kapitalertragsteuer
oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende
Einkommensteuer anzurechen um mit dem übersteigenden Betrag zu
erstatten.
Die Höhe der von der Berufungswerberin erklärten
Kapitalerträge (€ 203,61) und die einbehaltende Kapitalertragsteuer
(€ 50,91) sind unstrittig.
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 ist als Ergänzung der
Veranlagungsvorschriften der §§ 39 und 41 EStG 1988 zu sehen, da die
Anrechnung bzw. Erstattung im Rahmen der Veranlagung erfolgt. Die Anrechnung
bzw. Rückerstattung der KESt hat sich daher an den in den §§ 39
und 41 EStG 1988 vorgegebenen Grenzen zu orientieren. Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, erfolgt eine Veranlagung nur nach
Maßgabe des § 41 EStG 1988.
Die Formulierungen der einfachgesetzlichen Regelungen und
ihrer verfassungsgesetzlichen Grundlage deuten darauf hin, dass damit ein
Günstigkeitsvergleich zwischen einerseits Versteuerung der
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge zum Tarif mit KESt
-Anrechnung/Erstattung und andererseits Endbesteuerungswirkung
(Abgeltungswirkung) hinsichtlich Einkommensteuer) ohne KESt
Anrechnung/Erstattung anzustellen ist.
Diese Interpretation entspricht ach der im Folgenden
zitierten Literatur (Reichel/Fuchs in Hofstätter/Reichel und Kirchmayr in
Doralt) und wird der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt. Der
Günstigkeitsvergleich für die KESt-Erstattung ist daher vorzunehmen,
indem
einerseits das Einkommen gem.
Abs. 2 EStG 1988, d.h. ohne endbesteuerte Kapitalerträge, plus die
gegenständlichen Kapitalerträge als Bemessungsgrundlage angesetzt
werden, davon die Tarifsteuer ermittelt wird und die KESt auf die Steuerschuld
angerechnet wird
andererseits das Einkommen ohne
Ansatz der endbesteuerten Kapitalerträge als Bemessungsgrundlage angesetzt
wird und davon die Tarifsteuer ermittelt wird;
sodann erfolgt die Erstattung insoweit, als die
Steuerschuld ohne Ansatz der endbesteuerten Kapitalerträge jene
Steuerschuld übersteigt, die sich bei Ansatz der Kapitalerträge unter
nachfolgender Anrechnung der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer ergibt.
(vgl. Reichel/Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Kommentar, § 97
Tz6).
Das Finanzamt hat über das Computerprogramm bei der
Erstellung der Einkommensteuerbescheide bereits den Günstigkeitsvergleich
angestellt.
Da im Fall der Berufungswerberin auch anrechenbare
Lohnsteuer vorhanden ist bzw Kirchenbeiträge und eine
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden und somit eine
vollständige (Arbeitnehmer-) Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen
war, erfolgt der Günstigkeitsvergleich für das Streitjahr anhand
jeweils zwei komplett durchgerechneter Veranlagungsvarianten (§ 41 Abs. 2
EStG 1988).
Zum Günstigkeitsvergleich selbst ist noch
ergänzend anzumerken:
Die Zinsen sind höher als die Freigrenze gem. §
39 Abs.1 Satz 3 EStG 1988.
Die Zinsen des Streitjahres 2006 liegen unter dem
Veranlagungsfreibetrag, der jedoch für die Entscheidung über die
KESt-Anrechung gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 EStG 1988 nicht anzuwenden ist (vgl.
auch UFS 15.1.2007, RV1906-W/05 und Kirchmayr in Doralt, EStG, § 97 Tz 67
sowie § 97 Abs. 4 Z 1 Satz 1 EStG 1988 "Die Kapitalerträge sind ohne
jeden Abzug anzusetzen").
Da die von der Berufungswerberin erklärten
Kapitalerträge niedriger sind als der Veranlagungsfreibetrag von €
730, ergibt sich bei der fiktiven Berechnung der Einkommensteuer im Rahmen der
Vergleichsrechnung gem. § 97 Abs. 4 ESTG 1988 (unter Berücksichtigung
des Veranlagungsfreibetrages) keine andere Einkommensteuer als bei
Nichteinbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung.
Die im zweiten Schritt vorzunehmende Vergleichsrechnung
gem. § 46 Abs. 1.Z 2 2. Satz EStG 1988 (nunmehr ohne Berücksichtigung
des Veranlagungsfreibetrages) ergibt bei zwingender Einbeziehung der
Kapitalerträge in Höhe von € 203,61 und Anrechung der
einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von € 50,91 in der
Berechnung der Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif eine
Nachforderung in Höhe von € 17,77. Dem gegenüber steht eine
Gutschrift in Höhe von 19,37. Die Berechnung ohne Einbeziehung der
Kapitalerträge ist somit die für die Berufungswerberin
günstigere.
Günstigkeitsvergleich
für 2006
Variante mit
Endbesteuerungswirkung
|
Bezugauszahlende Stelle
|
|
Pensionsversicherungsanstalt (stpfl. Bezüge, Kennzl.
245)
|
15.035,52
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
15.035,52
|
Pauschbetrag für (Topf)Sonderausgaben
|
-60,00
|
Kirchenbeitrag
|
-50,56
|
Außergewöhnliche Belastung
|
-363
|
Einkommen
|
14.561,96
|
Tarifsteuer vor Abzug der Absetzbeträge gem. §
33 Abs. 1 EStG
(14.561,96
-10.000) x 5.750
15.000
|
1.748,75
|
Tarifsteuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
1.748,75
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-400,00
|
Steuer sonstige Bezüge (KZ 220,225)
|
113,16
|
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 8 EStG
|
1.461,91
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
1.481,91
|
Festgesetzte Einkommensteuer
(Negativbetrag=Gutschrift)
|
-19,37
Variante mit
KESt-Anrechnung
|
Bezugauszahlende Stelle
|
|
Pensionsversicherungsanstalt (stpfl. Bezüge, Kennzl.
245)
|
15.035,52
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
(endbesteuerungsfähig)
|
203,61
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
15.239,13
|
Pauschbetrag für (Topf)Sonderausgaben
|
-60
|
Kirchenbeitrag
|
-50,56
|
Außergewöhnliche Belastung
|
-363
|
Einkommen
|
14.765,57
|
Tarifsteuer vor Abzug der Absetzbeträge gem. §
33 Abs. 1 EStG
(14.765,57
-10.000) x 5.750
15.000
|
1.826,80
|
Tarifsteuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
1.826,80
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-400,00
|
Steuer sonstige Bezüge (KZ 220,225)
|
113,16
|
Tarifsteuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
1.539,96
|
Anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
|
-1.481,28
|
Anrechenbare Kapitalertragsteuer
|
-50,91
|
Festzusetzende Einkommensteuer (Nachforderung)
|
7,77
|
|
Daher gilt die Einkommensteuer für die von der
Berufungswerberin erklärten Kapitalerträge weiterhin durch den bereits
erfolgten Kapitalertragsteuerabzug gem. § 97 Abs. 1 EStG 1988 als
abgegolten.
Die geforderte Berücksichtigung des
Veranlagungsfreibetrages würde dazu führen, dass die Einkünfte
aus Kapitalvermögen neutralisiert würden bzw. außer Ansatz
blieben und die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld
angerechnet würde. Dies findet aber keine Deckung im Schrifttum. (vg.
Reichel/Fuchs in Hofstätter/ Reichel, EStG 1988-Kommentar, § 97 Tz 6,
bzw. UFS zu RV/1906-W/05). Weiters beseitigt § 97 Abs.4 EStG nicht die
Endbesteuerungswirkung der Kapitalerträge, weshalb der gewünschte
Vergleich - mangels gesetzlicher Handhabe- mit nicht endbesteuertem
Kapitalvermögen auch nicht vorzunehmen ist.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 23.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1269-L/07
- Stammnummer
- 32653
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF