Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0112-W/03
Neufestsetzung einer Geldstrafe unter Berücksichtigung der absoluten Verjährung gem. § 31 Abs. 5 FinStrG nach Aufhebung des Strafausspruches durch den Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0112-W/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie
die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und
Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 19. Mai 1999 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als
Organ des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 10. März 1999, SpS 32/99-I, nach der am
9. September 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit
seiner Verteidigerin, der Amtsbeauftragten Mag. Eva Trubrig sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt
bleibt, hinsichtlich des dem Bw. betreffenden Schuldspruch, soweit er die
fahrlässige Verkürzung der Umsatzsteuer für 1987 im Teilbetrag
von S 20.989,00 und der Einkommensteuer 1987 im Teilbetrag von
S 163.380,00 zum Gegenstand hat, sowie auch in dem den Bw. betreffenden
Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in
der Sache selbst erkannt:
Das Finanzstrafverfahren gegen
den Bw. wegen der Anschuldigung der fahrlässigen Abgabenverkürzung der
Umsatzsteuer für 1987 im Betrag von S 20.989,00 und der
Einkommensteuer für 1987 im Betrag von S 163.380,00 wird
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Wegen des dem Bw. betreffenden,
nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2003,
2000/13/0045-8, unberührt gebliebenen Teilschuldspruches hinsichtlich
fahrlässiger Verkürzungen an Umsatzsteuer 1998-1992 und
Einkommensteuer 1998-1992 in Höhe von insgesamt S 1,473.211,00
weiterhin zur Last fallenden Finanzvergehens der fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG wird
über den Bw. gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von
€ 5.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von 5 Tagen verhängt, wobei festgestellt wird, dass
im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs. 5 FinStrG
über die absolute Verjährung der Strafbarkeit lediglich die von der
Verjährung nicht betroffenen Verkürzungsbeträge an Umsatz- und
Einkommensteuer 1991 und 1992 in einer Gesamthöhe von
S 736.119,00 in die Strafbemessung Einfluss gefunden haben.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 neu bestimmt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
angefochtenem Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.
Bezirk und Klosterneuburg vom 10. März 1999, SpS 32/99-I,
wurde der Bw. des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen für die Jahr 1987 bis 1992 bewirkt habe, dass
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden,
und zwar für 1997 Umsatzsteuer in Höhe von S 20.989,00 und
Einkommensteuer in Höhe von S 163.380,00, für 1998 Umsatzsteuer
in Höhe von S 23.022,00 und Einkommensteuer in Höhe von
S 176.390,00, für 1989 Umsatzsteuer in Höhe von S 68.049,00
und Einkommensteuer in Höhe von S 199.950,00, für 1990
Umsatzsteuer in Höhe von S 70.681,00 und Einkommensteuer in Höhe
von S 199.900,00, für 1991 Umsatzsteuer in Höhe von
S 98.079,00 und Einkommensteuer in Höhe von S 293.700,00 sowie
für 1992 Umsatzsteuer in Höhe von S 83.590,00 und Einkommensteuer
in Höhe von S 260.750,00.
Über den
Bw. wurde deswegen gem. § 34 Abs. 4 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von S 160.000,00 (entspricht € 11.627,65)
und gem. § 20 FinStrG eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen
verhängt.
Gem. §
185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
S 5.000,00 (entspricht € 363,36) festgesetzt.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, eine geständige Rechtfertigung und die gänzliche
Schadensgutmachung, wobei kein Umstand als erschwerend angesehen wurde.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates vom 10. März 1999 richtete sich die frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 19. Mai 1999, in welcher im Wesentlichen das
Vorliegen eines Überwachungsverschuldens in Abrede gestellt und zudem
partielle Verjährung eingewendet wurde.
Mit
Berufungsentscheidung vom 24. September 1999, Geschäftszahl RV/111-10/99,
BS I-44/99, wurde der Berufung durch den Berufungssenat der
Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland
teilweise insoweit Folge gegeben, als das Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1997 wegen absoluter Verjährung in Sinne des
§ 31 Abs. 5 FinStrG gemäß den
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt wurde. Darüber hinaus
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und wegen des Finanzvergehens
der fahrlässigen Abgabenverkürzung betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1998 - 1992 und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 1992
mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt S 1,473.211,00 gem.
§ 34 Abs. 4 FinStrG eine (gegenüber dem Erkenntnis
des Spruchsenates unveränderte) Geldstrafe in Höhe von
S 160.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit gem. § 20 FinStrG tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen verhängt.
Gegen diese
Berufungsentscheidung vom 24. September 1999 wurde in der Folge vom
Berufungswerber am 5. April 2000 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften gerichtet.
Mit
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2003, Zl. 2000/13/00/45-8,
wurde die angefochtene Berufungsentscheidung im Ausspruch über die Strafe
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und im Übrigen die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die
Rechtswidrigkeit des Strafausspruches vom Verwaltungsgerichtshof dahingehend,
dass auf Grund der Verfahrenseinstellung für das Jahr 1987 wegen Eintritt
des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung auch der Strafausspruch
entsprechend zu reduzieren gewesen wäre. Die Verhängung der
gegenüber dem Erstbescheid der Höhe nach unveränderten Geldstrafe
von S 160.000,00 für die fahrlässige Abgabenverkürzung der Jahre
1998 bis 1992 laufe dem Verschlimmerungsverbot des
§ 161 Abs. 3 1. Satz FinStrG zuwider und
stelle eine unzulässige Erhöhung der Geldstrafe in Bezug auf die
verbliebenen Abgabenverkürzungen dieser Jahre dar.
Aufgrund der
durch den Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Teilkassierung in Bezug auf
den Ausspruch über die Strafe kommt der Berufungsentscheidung vom 24.
September 1999, RV/111-10/99 BS. I-44/99, im Ausspruch über die Schuld
Teilrechtskraft zu.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die
Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 31 Abs.
1 FinStrG
erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet.
Abs. 5:
Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde
zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn
der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab
13.1.1999)
Im Rahmen der Neufestsetzung
der Geldstrafe im nunmehr teiloffenen Berufungsverfahren ist zu prüfen,
inwieweit eine absolute Verjährung der Strafbarkeit im Sinne des
§ 31 Abs. 5 FinStrG mittlerweile eingetreten ist.
§ 31 Abs. 5 FinStrG
sieht eine Hemmung der Frist für die absolute Verjährung während
der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vor. Aufgrund des
Wortlautes dieser Gesetzesbestimmung dahingehend, dass die Strafbarkeit
jedenfalls erlischt, wenn seit Beginn der Verjährungsfrist 10 Jahre
verstrichen sind, kann eine Strafe mit normativer Wirkung auch dann nicht
ausgesprochen werden, wenn ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt (siehe
VwGH vom 15.7.1989, 93/13/0287).
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit Zustellung der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1987 vom 4. Juli 1989, 1988 vom 22. Februar 1990, des
Umsatzsteuerbescheides 1989 vom 21. August 1990, des Einkommensteuerbescheides
1989 vom 26. Juli 1990 sowie des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 1990 vom
29. November 1991, mit welchen jeweils aufgrund der ursprünglich
abgegebenen unrichtigen Steuererklärungen eine zu geringe
Abgabenfestsetzung erfolgte, der tatbestandsmäßige Erfolg im Sinne
des § 31 Abs. 1 FinStrG eingetreten war, durch welchen
der Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst wurde. Unter Zugrundelegung
der 10jährigen Frist für die absolute Verjährung der
Strafbarkeit des § 31 Abs. 5 FinStrG ist daher die
Strafbarkeit betreffend Umsatzsteuer- und Einkommensteuer 1987 bis 1990
mittlerweile verjährt und daher nicht der Bemessung der Geldstrafe
zugrundezulegen.
Die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1991 wurden am
11. Oktober 1993 erlassen, diejenigen für das Jahr 1992 am
2. Februar 1994. Unter Zugrundelegung der vorangegangenen
Ausführungen steht einer Bestrafung für diese Zeiträume die
Verjährungsbestimmung des § 31 FinStrG nicht entgegen.
Dem angefochtenen
erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates, welches im Schuldspruch durch
den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, liegt in Bezug auf die
fahrlässige Abgabenverkürzung ein Verkürzungsbetrag an
Umsatzsteuer 1991 in Höhe von S 98.079,00, Einkommensteuer 1991 in
Höhe von S 293.700,00, Umsatzsteuer 1992 in Höhe von
S 83.590,00 und Einkommensteuer 1992 in Höhe von
S 260.750,00 zugrunde, sodass sich der gesamte für die nunmehrige
Strafbemessung relevante Verkürzungsbetrag auf S 736.119,00
(entspricht € 53.495,85) beläuft.
Unter Berücksichtigung der
erstinstanzlichen richtig festgestellten Milderungsgründe der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, des abgegebenen
Tatsachengeständnisses und der vollen Schadensgutmachung sowie des
zwischenzeitigen Wohlverhaltens bei lange zurückliegender Tat, welchen kein
Erschwerungsgrund gegenübersteht und unter weiterer Berücksichtigung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. laut
Aktenlage ist der Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass die nunmehr mit
€ 5.000,00 festgesetzte Geldstrafe und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tat-
und schuldangemessen ist.
Die Kostenentscheidung
gründet sich auf
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der geltenden
Fassung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die
Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines
Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines
gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.075 des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0112-W/03
- Stammnummer
- 5769
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF