Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0085-W/05
Absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0085-W/05vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof verlängert die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG erst für ab dem 5. Juni 2004 [Datum des Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2005 (BGBl. I 2004/57)] begangene Taten. Für vor diesem Zeitpunkt begangene Taten kommt es, entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG, zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist, da das zum Tatzeitpunkt geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Beschuldigten regelmäßig günstiger ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Dr.D., wegen der Finanzvergehen der bewirkten und versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a, b teilweise in Verbindung mit § 13 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
9. Juni 2000 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für
den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für Körperschaften
(nunmehr zuständig Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vertreten durch
AB) vom 7. April 1999, SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am
13. September 2005 in Anwesenheit der Schriftführerin M.
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 7. April 1999,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der bewirkten und versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a, b FinStrG teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.D-GmbH
vorsätzlich
1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken versucht habe, dass Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt
würden, und zwar Umsatzsteuer 1993 in Höhe von S 147.320,00,
Körperschaftsteuer 1993 in Höhe von S 82.685,00 und Gewerbesteuer
1993 in Höhe von S 37.202,00; und weiters
2) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden, nämlich
Kapitalertragsteuer für 1993 in Höhe von S 317.105,00 und
für Jänner bis Juni 1994 in Höhe von zumindest S 30.000,00;
und weiters
3) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und
zwar für 1994 in Höhe von S 209.267,00; sowie
4) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer 1993 in Höhe von S 122.635,00 und
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für 1993 in Höhe von S 34.491,00 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von S 400.000,00 und eine für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 80 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit S 5.000,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa.D-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 9. Juni 2000, mit der das
angefochtene Erkenntnis hinsichtlich seines gesamten Schuldspruches
bekämpft wird.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Niederösterreich und Burgenland vom 15. Dezember 2000, GZ.,
wurde der Schuldberufung des Bw. keine Folge gegeben, der Strafberufung hingegen
dahingehend Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf ein Ausmaß von
S 350.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Tage herabgesetzt
wurde.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2001 wurde gegen diese
Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
13. April 2005, Zl., wurde die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
15. Dezember 2000, GZ., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben, sodass nunmehr durch den unabhängigen
Finanzsenat über die Berufung des Bw. vom 9. Juni 2000 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates vom 7. April 1999, SpS, neuerlich zu
entscheiden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO).
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
Gemäß
§ 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat
geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz
geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger
wäre.
Wegen des mittlerweile erfolgten Eintrittes der absoluten
Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5
FinStrG kann eine Bestrafung des Bw. nicht mehr erfolgen.
Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof
verlängert im gegenständlichen Fall die absolute zehnjährige
Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG nicht, da
entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG das zum
Tatzeitpunkt (und hier auch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung)
geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Bw. günstiger ist
und eine Verlängerung der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist
daher durch ein anhängiges Verwaltungsgerichtshofverfahren erst für
Taten ab Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2005 (BGBl. I 2004/57)
am 5. Juni 2004 in Betracht kommt.
Unter Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates wurde der Bw. der versuchten Abgabenhinterziehung betreffend
Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 gemäß
§ 33
Abs. 1 i.V.m. § 13 FinStrG für schuldig erkannt. Entsprechend der
Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG ist als Beginn der Frist
für die Verjährung der Strafbarkeit die Abgabe der unrichtigen
Steuererklärungen 1993 am 4. Mai 1994 anzusehen, sodass insoweit die
absolute Verjährung der Strafbarkeit mit Ablauf des 4. Mai 2004
eingetreten ist.
Die unter Punkt 2) des Spruches des angefochtenen
Erkenntnisses angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 1993 und
Jänner bis Juni 1994 waren entsprechend der Bestimmung des § 96
EStG durch Nichtabgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen und Nichtabfuhr der
Kapitalertragsteuer bis 1 Woche nach Ablauf des jeweiligen Monates bewirkt,
sodass auch insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit
gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG spätestens mit Ablauf
des 7. Juli 2004 (für Juni 1994) eingetreten ist.
Für die unter Spruchpunkt 3) des angefochtenen
Erkenntnisses angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1994 ist
als Beginn der Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 FinStrG)
der 15. des jeweils zweitfolgenden Monates anzusehen, bis zu dem weder dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben noch entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet wurden,
sodass hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen 1994 die
Verjährungsfrist spätestens am 15. Februar 1995 begonnen hat
(für Dezember 1994) und somit die absolute Verjährung der
Strafbarkeit spätestens mit Ablauf des 15. Februar 2005 eingetreten
ist.
Hinsichtlich der unter Punkt 4) des angefochtenen
Spruchsenatserkenntnisses angeführten hinterzogenen Lohnabgaben des Jahres
1993 ist eine Vollendung des Deliktes mit Nichtentrichtung der Lohnabgaben am
15. des jeweiligen Folgemonates eingetreten, also hat die Verjährungsfrist
daher spätestens am 15. Jänner 1994 (für Dezember 1993)
begonnen, sodass daher eine absolute Verjährung der Strafbarkeit
spätestens mit Ablauf des 15. Jänner 2004 eingetreten
ist.
Es war daher mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen.
Ein inhaltliches Eingehen auf den dem Finanzstrafverfahren
zugrunde liegenden Sachverhalt und auf das Berufungsvorbringen war daher obsolet
und es wurde daher auch keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat
anberaumt.
Wien, am 13. September
2005
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0085-W/05
- Stammnummer
- 18443
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF