Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0014-L/03
Hinterziehung von Eingangsabgaben in Zusammenhang mit der Einfuhr von Fahrzeugen aus Deutschland durch Vortäuschung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich; Eintritt der absoluten Verjährung durch Anwendung des Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs.2 FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-L/03vom 16.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde II. Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat
Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl.Ing. Gottfried Nobl und
Dipl.Ing. Kurt Pospischek als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen W wegen Schmuggel nach § 35 Abs. 1
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) bzw. Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §
35 Abs.2 FinStrG über die Berufungen des Beschuldigten am
14. Februar 1997 [Schriftsatz des damaligen Verteidigers] bzw. vom
21. Februar 1997 und des Amtsbeauftragten vom
24. Februar 1997 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Hauptzollamt Linz als Organ des Hauptzollamtes Linz [nunmehr Zollamt Linz] als
Finanzstrafbehörde I. Instanz am 31. Oktober 1996,
StrLNr. 399/95, (Amtsbeauftragter: HR Dr. Norbert Koplinger) in
nichtöffentlicher Sitzung in einem fortgesetzten Verfahren am
16. November 2004 in Anwesenheit der Schriftführerin Elisabeth
Rath
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten
wird
Folge
gegeben und die bekämpfte
Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten
hat wie folgt:
Dass
gegen W unter der StrLNr. 399/95 wegen des Verdachtes, er habe im
April 1990, im Februar 1993 und am 7. Mai 1993
anlässlich seiner Einreisen aus der Bundesrepublik Deutschland nach
Österreich über namentlich nicht festgestellte Zollämter und
über das Zollamt Simbach vorsätzlich unter Verletzung der in
§ 52 Zollgesetz 1988 in der damals geltenden Fassung [in weiterer
Folge: ZollG] und § 119 Bundesabgabenordnung normierten
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch eine
Verkürzung der auf die zur Einreise benützten Kraftfahrzeuge im
Gesamtwert von 44.775,-- S, nämlich das Motorrad M1, ein Pkw P1, sowie
ein weiteres Motorrad M2, entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von
insgesamt 92.571,-- S (nunmehr umgerechnet: 6.727,40 €) (Zoll
3.680,-- S und Einfuhrumsatzsteuer 88.891,-- S) bewirkt, indem er den
jeweiligen Eintrittszollamt seinen gewöhnlichen Wohnsitz in S
erklärte, wodurch ihm zu Unrecht bei den jeweiligen Einreisen nach
Österreich für die genannten Kraftfahrzeuge die
Abgabenbegünstigung des formlosen sicherstellungsfreien Vormerksverkehrs
gewährt wurde, jedoch die bei der Einfuhr bedingt entstandenen Zollschuld
der Wegbringung von Amtsblatt des Eintrittszollamtes gemäß
§ 177 Abs. 3 (ergänze: lit.e) ZollG unbedingt und sogleich
fällig wurde (zu ergänzen: von den Zollbehörden aber in Folge
Unkenntnis von diesen Gegebenheiten tatsächlich nicht festgesetzt werde
konnte), und hiedurch Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35
Abs. 1 FinStrG (in der damals geltenden Fassung) (bzw. der Hinterziehung
von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.2 FinStrG) begangen, wird infolge
zwischenzeitig eingetretener Verjährung nach § 31 Abs. 5
FinStrG gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit.c letzte
Alternative, 136, 157 FinStrG
eingestellt
.
II.
Die Berufung des Amtsbeauftragten wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates war W
wegen Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG
(offenkundig in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung) des nunmehr im
Spruch unter Punkt I. genannten Vorwurfes schuldig erkannt worden, weshalb
über ihn gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG eine
Geldstrafe von 40.000,-- S (umgerechnet 2.906,91 €) und für
den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt worden
war.
Gemäß
§§ 17 Abs. 6 iVm 19
Abs. 5 FinStrG wurde anstelle des Verfalles des am 2. Juni 1993
beschlagnahmten Pkws P1 und der beiden Motorräder M1 und M2, die
nicht beschlagnahmt worden waren, auf eine reduzierte Wertersatzstrafe in der
Höhe von 100.000,-- S (umgerechnet 7.267,28 €) erkannt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Wertersatzstrafe wurde
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der
Höhe von 25 Tagen ausgesprochen.
Die von W zu tragenden Verfahrenskosten wurden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit.a FinStrG pauschal mit
4.000,-- S (umgerechnet 290,69 €) festgesetzt.
Hinsichtlich des der Entscheidung zu Grunde liegenden
Sachverhaltes [erforderliche Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger
Klammer] ist auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des
Berufungssenates IV als Organ der (ehemaligen) Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich als (damalige) Finanzstrafbehörde
II. Instanz vom 29. Mai 2000, GZn. RV930/1-10/2000,
RV931/1-10/2000, Seite 3, ab vorletzten Absatz, bis Seite 20,
2. Absatz, zu verweisen.
Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom
31. Oktober 1996 richteten sich die Berufungen des Beschuldigten
(datiert vom 14. Februar 1997 [die seines Verteidigers] und vom
21. Februar 1997 [als persönliches Vorbringen des Beschuldigten])
und des Amtsbeauftragten, wobei der Beschuldigte eine Einstellung des
Finanzstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe und der
Wertersatzstrafe beantragte, der Amtsbeauftragte eine Erhöhung der
Geldstrafe, sowie eine Erhöhung der Wertersatzstrafen für die beiden
Motorräder, sowie ein Ausspruch des Verfalles für den Pkw P1
anstatt der in I. Instanz verhängten Wertersatzstrafe
beantragte.
Mit Berufungsentscheidung vom 14. Mai 1997, Zlen.
RV/058/01-10/T-97 und RV/059/01-10/T-97, des Berufungssenates IV als Organ
der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als
Finanzstrafbehörde II. Instanz wurde der Berufung des Beschuldigten
vorerst insoweit Folge gegeben, als das festgestellte strafrelevante Verhalten
des W in objektiver Hinsicht zwar in der Form einer Verkürzung von
Eingangsabgaben Bestätigung fand, in subjektiver Hinsicht jedoch lediglich
eine fahrlässige Verhaltensweise des Finanzstraftäters konstatiert
wurde. Der Beschuldigte wurde daher wegen fahrlässiger Verkürzung von
Eingangsabgaben im Sinne des § 36 Abs. 2 FinStrG lediglich mit
einer Geldstrafe von 20.000,-- S (umgerechnet 1.453,46 €) belegt.
Eine Beschwerde des Bestraften gegen obige
Berufungsentscheidung an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos (Erkenntnis
des VwGH vom 16. Dezember 1999, Zl. 97/16/0380-6).
Ein anderes Schicksal nahm hingegen die diesbezügliche
Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich gegen die obige Berufungsentscheidung, welcher der
Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung des Begehrens wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufhob, da nach seiner Ansicht hinsichtlich aller drei Taten des
Beschuldigten auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes zumindest bedingter
Vorsatz vorzuwerfen wäre (mit obiger Entscheidung verbundenes Erkenntnis
des VwGH vom 16. Dezember 1999, Zl. 97/16/0370-10).
Im fortgesetzten Berufungsverfahren hat daher der
Berufungssenat IV als Organ der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich als Finanzstrafbehörde II. Instanz in seiner
Entscheidung vom 29. Mai 2000, GZn. RV930/1-10/2000,
RV931/1-10/2000, tatsächlich beide Berufungen als unbegründet
abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis in seiner rechtlichen Beurteilung
sowie hinsichtlich des strafrelevanten Verkürzungsbetrages lediglich
dahingehend modifiziert, dass Finanzvergehen der Hinterziehung
(Faktum 1990) bzw. der versuchten Hinterziehung (Fakten 1993) von
Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 100.920,-- S nach § 35
Abs. 2 FinStrG vorgelegen sind.
Auch diese Berufungsentscheidung hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2000,
Zl. 2002/16/0149-9, dem Unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis gelangt
am 25. Februar 2003, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben, da zwischenzeitlich bereits bei Anwendung des
Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich
des ersten Faktums (Tatzeit April 1990) die 10-Jahres-Frist im Sinn des
§ 31 Abs. 5 FinStrG abgelaufen war, sohin also eine absolute
Verjährung eingetreten war.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG
erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit.a FinStrG
in der zur Zeit der Taten geltenden Fassung war eine Abgabenverkürzung nach
§ 35 Abs. 2 FinStrG u.a. dann bewirkt, wenn derartige
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb
eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist,
Anzeigefrist) festgesetzt worden sind.
Gemäß dem § 35 Abs. 2 FinStrG in
der zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 31. Oktober 1996 geltenden
Fassung ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn eine entstandene
Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt
worden ist.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 FinStrG richtet
sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das
der Zeit der Entscheidung I. Instanz geltende Recht in seiner
Gesamtauswirkung für den Täter günstiger ist. Bei dem nach dieser
Bestimmung anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch die
Strafaufhebungsgründe miteinander zu vergleichen. Verjährung
zählt zu den Strafaufhebungsgründen.
Gemäß
§ 31 Abs. 5 erlischt bei
Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde
zuständig ist, sowohl nach der Rechtslage zur Zeit der Taten als auch im
Zeitpunkt der Entscheidung der I. Instanz, die Strafbarkeit, wenn seit
Beginn der Verjährungsfrist 10 Jahre verstrichen sind.
Die nunmehrige Regelung, dass in diese Frist Zeiten,
während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem in
Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim
Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, nicht
einzurechnen sind, war noch nicht in Geltung.
Dies bedeutet in einer Gesamtschau, dass bei Anwendung des
Günstigkeitsvergleiches im Zeitpunkt des Einlangens der jüngsten
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gerade noch die Straftat des
Beschuldigten vom 7. Mai 1993 nicht von der absoluten Verjährung
betroffen gewesen ist, nunmehr jedenfalls jedoch hinsichtlich aller drei Fakten
der Verfolgungsanspruch der Republik Österreich infolge Verjährung
erloschen ist.
Ein derartiger Umstand ist ein Strafaufhebungsgrund im Sinn
des § 82 Abs. 3 lit.c letzte Alternative FinStrG, weshalb
spruchgemäß das Verfahren bereits in nichtöffentlicher Sitzung
(vgl. §§ 125 Abs.3 iVm 157 FinStrG) einzustellen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164
FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem
Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach
dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Linz,
16. November 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Hinterziehung von EingangsabgabenFahrzeugeDeutschlandMittelpunkt der Lebensinteressenzollrechtliche BegünstigungOffenlegungspflichtformloser sicherstellungsfreie VormerkverkehrVormerkverkehrGünstigkeitsvergleichVerjährungabsolute Verjährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-L/03
- Stammnummer
- 13275
- Gültig
- 16.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF