…Blickwinkel des Gleichheitssatzes, verfassungswidrig. Dies kann auch nicht mit der Möglichkeit der Leistung von freiwilligen Anzahlungen gerechtfertigt werden. Die Ungewissheit des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dauer zur Bearbeitungszeit der Finanzbehörde stellt den Steuerpflichtigen auch vor eine unzumutbare Entscheidungssituation iZm der Entrichtung einer (anspruchszinsenvermeidenden) Anzahlung. Mitunter ist…
…abzuweisen. 2. Anzahlungen und Teilrechnungen in den Jahren 1997 und 1998 (Berufungspunkte 2, 3 und 6 bzw. Tz 22 und Tz 14 des Bp-Berichtes) und Rückabwicklung im Jahr 1999: 2.1. Einkommensteuer: Die Leistung von Vorauszahlungen und Akontozahlungen führt grundsätzlich zu einem Abfluss. Dabei…
…keine Leistung des Empfängers gegenübersteht, wobei nicht die Bezeichnung, sondern die wirtschaftliche Funktion des Aufwandes maßgeblich ist (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz [10], Kommentar, Tz 55 zu § 19). Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Betriebsprüfung hat der Bw. am 30. Dezember 2004 eine Auslandsüberweisung im Betrag von €…
…den allgemeinen Lebenserfahrungen zu dem Ergebnis kommt, dass es sich dabei um überhöhte Leistungen handelt. Gem. § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die…
…Den Anfall bzw. das Ausmaß von Anspruchszinsen kann der Abgabepflichtige durch die Leistung von Anzahlungen dagegen sehr wohl beeinflussen. Es trifft daher auch nicht zu, dass die Höhe der Anspruchszinsen allein vom "willkürlichen Veranlagungszeitpunkt der Abgabenbehörde" abhängig gewesen wäre, wie dies in der Berufung dargestellt…
…das Erkenntnis des VwGH vom 22. Jänner 1992, 91/13/0160, auf das sich das Finanzamt berufe, gehe ausdrücklich von willkürlichen Zahlungen aus. Auch der Behauptung, die Zahlung sei rechtsgrundlos und irrtümlich erfolgt, könne nicht zugestimmt werden. Diese erfolge aufgrund einer Zinsenvorschreibung durch die Bank…
…festgesetzt. Anspruchszinsenbescheid Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr…
…I. 2000/142 und BGBl. I. 2002/84 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens…
…1972 Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers erhalten. Diese Angabe dienst nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer (vgl. Ruppe…
… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden…
…wie diese Leistung abzugelten sei. Zwischen Fremden würde selbstverständlich von Vornherein eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden und festgelegt, welche Leistung zu erbringen und wie viel dafür zu bezahlen sei. Die in den einzelnen Jahren schwankenden Beträge seien ein Hinweis, dass die Beträge letztlich willkürlich festgesetzt…
…2000: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl I 2000/142 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des…
…für das Jahr 1997 insgesamt ein Betrag von ATS 12,5 Mio zu leisten; für das Jahr 1998 ein Betrag von ATS 35,0 Mio. Nach den obigen Darstellungen wurden im Jahr 1997 insgesamt ATS 12.550.000,00 an Zahlungen geleistet. Es erhebt sich…
…die Frage, ob für einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, - will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen (Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, zu…
…anhand dieser ausgeschlossen werden könnte, dass das Unternehmen Leistungen im Jahr 1993 zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch genommen hätte, war der erstmals im Schreiben vom 16. November 2000 als Vorsteuerabzugsbetrag bezeichnete Betrag von S 67.863,09 vom Vorsteuerabzug auszuschließen. Da die Ausführungen der…
…durchgeführt worden, sodass das Werk nicht fertiggestellt worden sei und die Voraussetzungen für eine Schlussrechnung nicht erfüllt seien. Die Anzahlungen des Kunden F. in Höhe von ÖS 1.299.800,-- seien buchhalterisch erfasst. Die beiden weiteren Zahlungen seien durch den Geschäftsführer der Bw. quittiert, jedoch…
…Anzeige gg. R.P. ausgeführt wurde, tatsächlich er selbst in die Galeriegeschäfte involviert ist, und er Gemälde offenbar zu überhöhten, und willkürlich von ihm festgesetzten, Preisen angeboten und höchstwahrscheinlich auch verkauft hat. Selbst wenn die genannten Summen, wie argumentiert wurde, geviertelt worden wären, stünde diese…
…nicht ordnungsgemäß erfasst und aufgezeichnet. Zudem erfolgte die Erfassung von Einnahmen willkürlich, erst nach selbst vorgenommener verspäteter Einzahlung auf dem betrieblichen Bankkonto. Die Abrechnung von Leistungen erfolgte verspätet, erst Jahre nach Erbringen der Leistung. Selbst die teilweise Auswertung der Handakten, die ordnungsgemäße laufende Aufzeichnungen ohnedies…
…| Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) Davon sind zu versteuern mit : 20% € 11.941 10% € 6.168 | € 18.109 € 2.388,20…
…wenn sich zwischen Anzahlung und Leistungserbringung die Rechtslage ändert, für den einzelnen Umsatz die im Zeitpunkt der Leistung geltende Rechtslage maßgebend und die Anzahlung entsprechend zu korrigieren (vgl. Ruppe, UStG2, § 19 Tz 49). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist bei kieferorthopädischen Leistungen von Bedeutung…