Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0358-L/02
Verdeckte Gewinnausschüttung, verdecktes Stammkapital
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-L/02vom 12.06.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr., vertreten durch Stb.,
vom 9. September 1998 und vom 28. Dezember 1998 gegen die Bescheide des
Finanzamtes D. , vertreten durch D, vom 21. August 1998 betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1989
bis 1990 sowie vom 15. Dezember 1998 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer 1989 bis 1990 nach der am 1. Juni 2006 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GmbH mit Sitz in B.. Im Berufungszeitraum
hieß sie C., wurde in der Folge als übernehmende Gesellschaft
verschmolzen mit der Bw. und der W und im Oktober 1996 erfolgte dann die
Namensänderungen Bw. . Geschäftsführer der Gesellschaft ist H.
Im Zeitraum vom 1.4.1993 bis 23.9.1994 fand beim
angeführten Unternehmen eine Betriebsprüfung des Finanzamtes D. statt
und finden sich im BP-Bericht vom 12. August 1998 folgende
streitgegenständliche Feststellungen:
"Tz 14 Vorbemerkung: Nach der grundsätzlichen
Anordnung des § 114 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu
achten, dass alle Abgabepflichtigen erfasst und gleichmäßig behandelt
werden, so wie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht
verkürzt werden. Im Sinne dieser Bestimmung ist eine strenge Prüfung
geboten, wenn der Abgabenpflichtige steuermindernde Umstände geltend macht
und sich das zu beurteilende Geschehen in einem die Herbeiführung von
Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich abspielt, wie es bei
steuermindernden Aufwendungen an einen Unternehmer mit dem Sitz in Liechtenstein
im Besonderen zutrifft. Es kann auf Grund einschlägiger
Veröffentlichungen in den inländischen und internationalen Fachpresse
als notorische Tatsache gelten, dass ein erheblicher Teil der im Fürstentum
Liechtenstein etablierten Gesellschaften vornehmlich dem Zweck der Erlangung aus
steuerlichen Vorteilen für die in hochbesteuerten Ländern
ansässige Steuerpflichtige dient (VwGH 19.3.1972, 1527/72). Die
Abgabenbehörde ist berechtigt, die Geldleistungen an derartige
Gesellschaften die steuerliche Anerkennung zu versagen, soweit sie in freier
Beweiswürdigung schlüssig und in Übereinstimmung mit den
allgemeinen Lebenserfahrungen zu dem Ergebnis kommt, dass es sich dabei um
überhöhte Leistungen handelt. Gem. § 115 Abs. 1 BAO
haben die Abgabenbehörden die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen
und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Dieser Verfahrensgrundsatz schließt jedoch in seiner
Wirksamkeit keinesfalls die Verpflichtung der Partei aus, zur Ermittlung des
maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (§§ 119 und 138 BAO).
In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung
ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche
unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach
allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu
prüfen, zurück. Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre
Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkung von Offenlegungspflicht der Partei
in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur
amtswegigen Erforschung des Sachverhalts wegen des Fehlens der ihr sonst zu
Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen
Fällen die Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so
liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhalte beizuschaffen. Handelt es sich um Tatumstände, die in einem
Land ihre Wurzel haben, indem den österreichischen Abgabenbehörden
zielführende Nachforschungen verwehrt sind, so tritt die Mitwirkungspflicht
des Abgabepflichtigen im Verhältnis zur Ermittlungspflicht der
Behörden entscheidend in der Vordergrund. An ihm liegt es dann vor allem,
die Beweise für die Leistung behaupteter Betriebsausgaben an
ausländische Empfänger und die betriebliche Veranlassung der
entsprechenden Aufwendungen beizuschaffen.
Tz 15 Freie Beweiswürdigung: Gem. § 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie
nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, in
naturwissenschaftlich-mathematisch exaktem Sinne ein Bestand der in Abrede
gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber alle anderen
möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle andere Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlicher erscheinen lässt.
Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle
Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu
können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung,
ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsame Umstände
völlig vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119
Abs. 1 BAO offen zu legen. Auf die Mitwirkung den Abgabepflichtigen an der
Aufklärung kann im Besonderen dann nicht verzichtet werden, wenn
ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige
aufklaren kann, oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Stellt das
Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119
Abs. 1 BAO von ihm verlangt, so hat die Aufklärungspflicht der
Abgabenbehörde ihre Grenzen; sie sind in einem solchen Fall berechtigt und
verpflichtet, im Rahmen ihrer freier Beweiswürdigung den Sachverhalt
festzustellen.
Tz 16 OECD-Musterabkommen
Den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens wurde bisher
in keinster Weise entsprochen. Bei grenzüberschreitenden Geschäften
eines nahe stehenden Unternehmens benötigt eine Steuerverwaltung für
die richtige Festsetzung der in ihrem Land steuerpflichtigen Gewinne
Informationen über Gliederunternehmen in einem anderen Staat oder sonstige
nahe stehende Unternehmen. Dafür sind die von den Regierungen der
OECD-Länder veröffentlichten OECD-Leitsätze heranzuziehen. Die
betreffenden Texte lauten wie folgt:
(A) Artikel 9 (1) des OECD-Musterabkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und Vermögens:
1. "Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates
unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt
sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren
kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte
Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und besteuert werden."
(B) OECD-Leitsätze zur Besteuerung:
"Die Unternehmen sollten
1) auf Verlangen der Steuerbehörden der Länder,
in denen sie tätig sind, und im Einklang mit den Schutzbestimmungen und
diesbezüglichen Verfahrensregeln der nationalen Gesetzgebung dieser
Länder alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur konkreten
Veranlagung der im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten zu entrichtenden
Steuern erforderlich sind, und zwar einschließlich zweckdienlicher
Informationen über ihre Tätigkeit in anderen Ländern;
(C) OECD-Leitsätze für die Offenlegung von
Informationen:
"Die Unternehmen sollten unter angemessener
Berücksichtigung ihrer Art und ihrer relativen Größe innerhalb
des wirtschaftlichen Rahmens, in dem sie ihre Aktivitäten ausüben,
sowie unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des
Geschäftsgeheimnisses und des Kostenaufwandes ausreichendes
Informationsmaterial über Struktur, Geschäftstätigkeit und
Geschäftspolitik des Gesamtunternehmens veröffentlichen, und zwar
erforderlichenfalls über die Publizitätspflichten hinaus, die sich aus
der nationalen Gesetzgebung der einzelnen Gastländer ergeben. (...) Zu
diesem Zweck sollten die Unternehmen regelmäßig und in angemessenen
Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, Bilanzen und
sonstige sachdienliche Informationen über das Gesamtunternehmen
veröffentlichen, die insbesondere Auskunft geben über:
(1) die Unternehmensstruktur unter Angabe von Namen und
Sitz der Muttergesellschaft, ihrer wichtigsten Tochtergesellschaften und
unselbstständigen Niederlassungen, ihrer mittelbaren und unmittelbaren
prozentuellen Beteiligung an diesen Unternehmensteilen einschließlich
gegenseitiger Kapitalbeteiligungen;
(2) die geografischen Gebiete, in denen sie ihre
Tätigkeit ausüben, sowie die wichtigsten
Geschäftstätigkeiten der Muttergesellschaft und ihrer wesentlichen
Tochtergesellschaften und unselbstständigen Niederlassungen in diesen
Gebieten;
(3) Geschäftsergebnisse und Umsätze,
aufgeschlüsselt nach geografischen Gebieten, sowie den Umsatz des
Gesamtunternehmens in den wichtigsten Geschäftszweigen;
(4) die größeren neuen Anlageninvestitionen,
aufgeschlüsselt nach geografischen Gebieten und, soweit möglich, nach
den wichtigsten Geschäftszweigen für das Gesamtunternehmen;
(5) Herkunft und Verwendungszweck der Kapitalmittel des
Gesamtunternehmens;
(6) die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten in
den einzelnen geografischen Gebieten;
(7) die Forschungs- und Entwicklungsausgaben des
Gesamtunternehmens;
(8) die Politik der Preisfestsetzung zwischen den einzelnen
Unternehmensteilen;
(9) die Bilanzierungsverfahren, einschließlich der
Konsolidierungsgrundsätze, die bei der Ermittlung der veröffentlichten
Informationen zu Grunde gelegt worden sind."
In Beantwortung des Vorhaltes vom 12. Juli 1993
wurde zur Frage, um welche Firma es sich bei der Co. handle, angeführt,
dass es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsabwicklungen, alle durchwegs
auf dem Gebiet der Industriediamantwerkzeuge, deren Herstellung und Vertrieb,
überwiegend Nicht - EG und in Österreich überhaupt nicht
handle. Alleingesellschafterin sei die A. (Österreich). Diese Antwort
widerspricht aber dem liechtensteinischen Recht, wonach Sitzgesellschaften in
Liechtenstein keinerlei geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit
ausüben dürfen. Das bedeutet, dass die Herstellung und der Vertrieb
nur im Ausland (lt. eigenen Angaben Deutschland und Österreich) erfolgen
kann. Die Geldmittel zur Finanzierung der Darlehen in Österreich
würden aus den oben genannten Geschäftsabwicklungen stammen. Bilanzen
und sonstige zweckdienliche Unterlagen wurden bisher nicht vorgelegt, um diese
Aussagen auch nur im Mindesten überprüfen zu können.
Tz 17: Fa. Co. Vaduz: In der Buchhaltung der C. finden
sich folgende Bezeichnungen: CA., Schweiz V,
Vaduz To.
In der Vorhaltsbeantwortung der Firma V Invest vom
17.8.1993 heißt es auf die Frage, um welche Unternehmen es sich hier
handle: "Alles Abkürzungen für ein und dieselbe Firma." Auch die
Fragen nach dem Sitz, Gesellschaftsform und Unternehmensgegenstand wird mit dem
gleichen Satz beantwortet. Um diesen Widerspruch aufzuklären wurde eine
Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen in Bonn (IZA) gerichtet.
Folgendes wurde vom Bundesamt mitgeteilt: "Über eine Firma Co. liegen hier
keinerlei Erkenntnisse vor. Eintragungen für die Firma konnten in den hier
zugänglichen Lokalen und internationalen Nachschlagewerken nicht
festgestellt werden. Eine Firma V (Schweiz) ist im "schweizerischen
Ragionenbuch" (es gibt in Kurzform den Inhalt der Handelsregistereintragung
wieder) nicht eingetragen, obwohl nach Art. 52 der Verordnung über das
Handelsregister die Eintragungspflicht besteht. In einer länderbezogenen
Datei war sie ebenfalls nicht zu ermitteln. Auf Grund der Firmenbezeichnung
"Est." kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der V um eine Anstalt
liechtensteinischen Rechts handelt." Um diese Auskünfte zu ergänzen
wurde weiters eine Anfrage an die österreichischen Nationalbank gerichtet
mit dem Ersuchen bekannt zu geben, ob für folgende Firmen Bewilligungen
erteilt wurden:
(1) Co., Adresse1;
(2) V Schweiz Adresse2;
(3) F-G., Adresse3;
(4) Bw., Adresse4;
(5) F-G., Adresse5;
(6) Bw. , Adresse6.
Von der Nationalbank wurde mitgeteilt, dass für die
betreffenden Firmen in den Akten keine Vorgänge feststellbar sind.
Entsprechend einer Kopie, in die vor Beginn der Prüfung im Büro des
Steuerberaters Einsicht genommen werden durfte, beträgt das Kapital
30.000,00 SFR. Als Zweck des Unternehmens konnte der Kopie "Import und
Export von Waren aller Art, ferner Anlage und Verwaltung von Vermögen"
entnommen werden. Weiters kann das Unternehmen "auch Beteiligungen halten und
immaterielle Güterrechte verwalten".
Name, Kapital und Zweck lassen darauf schließen, dass
es sich um eine Anstalt nach Art. 534 Personen- und Gesellschaftsrecht
(PRG) handelt. Eine Anstalt erlangt juristische Persönlichkeit erst mit der
Eintragung in das Öffentlichkeitsregister. Zur Gründung bedarf es
einer vom Gründer beglaubigt unterzeichneten Gründungsakt des
(Gründungsurkunden und Statuten). Die Statuten haben neben dem Sitz, dem
Zweck der Anstalt auch die Bilanzierungsgrundsätze zu enthalten. Laut Kopie
des Steuerberaters wurde als oberstes Organ der Anstalt Frau RF bestellt,
gleichzeitig auch als Verwaltungsrat. Repräsentant der Anstalt, der die
Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten hat, ist der Rechtsanwalt G.,
Vaduz. Dem Namen nach handelt es sich um eine Sitzunternehmung nach
liechtensteinischem Recht. Laut Gesellschaftsvertrag vom
24. April 1984 (Gründung der Con.) ist Herr H der
alleinzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Co. .
Im Artikel 84 liechtensteinisches Steuergesetz
bestimmt, dass eine Sitzunternehmung dann gegeben ist, wenn eine Unternehmung in
Liechtenstein lediglich ihren Sitz hat, ohne einen tatsächlichen
Geschäftsbetrieb in Liechtenstein auszuüben. Die Sitzunternehmung darf
jedoch ein Büro samt Personal unterhalten. Bei Sitzunternehmungen darf der
Name des Unternehmens ausschließlich in einer fremden Sprache in das
Öffentlichkeitsregister eingetragen werden. Auch der Zusatz "Anstalt" darf
bei solchen Unternehmungen durch entsprechende fremdsprachige Ausdrücke
ersetzt werden (Establishment = Anstalt, Niederlassung, Firma).
Sitzunternehmungen mit Rechtspersönlichkeit müssen wenigstens ein zur
Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied des Verwaltungsrates
haben, dass liechtensteinischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland
ist und die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent oder eine von der
Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzt. Ansonsten
können dem Verwaltungsrat solcher Sitzunternehmen natürliche oder
juristische Personen, Inländer oder Ausländer, mit Wohnsitz bzw. Sitz
wo immer in unbeschränkter Zahl angehören. Bilanzen sind
ausschließlich in fremder Währung zu erstellen. Keine einzige der
hier genannten Urkunden bzw. Bilanzen wurde bisher im Prüfungsverfahren
vorgelegt. Da nähere Auskünfte, insbesondere über die
Besitzverhältnisse an der Co. nicht erteilt worden sind, muss diese als
bloße "Briefkastenfirma" angesehen werden.
Tz 18 Darlehen Liechtenstein: Lt. Feststellungen der
Betriebsprüfung wurden von der Firma Co. Vaduz den österreichischen
Unternehmen (bis 1991) folgende Geldmittel zur Verfügung
gestellt:
|
RW
|
1,316.600,00
|
AW
|
715.011,00
|
RF (O.)
|
2,600.000,00
|
(richtig laut BP
|
3,500.000,00)
|
RF (K.)
|
2,400.000,00
|
Con.
|
2,262.300,00
|
AÖ
|
46,700.000,00
|
V Invest GmbH
|
25,400.000,00
Mit einer Ausnahme existieren für sämtliche
Darlehen keine schriftlichen Verträge, sondern die Darlehensgewährung
erfolgte - laut Vorhaltsbeantwortung - lediglich auf Grund
mündlicher Verträge. Durch die Übernahme der fraglichen Darlehen
in Liechtenstein und unter Umgehung devisenrechtlichen Vorschriften (siehe oben
Vorhalt an die Nationalbank) - was zur Folge hat, dass die angebliche
Transaktion auch in diesem Bereich keine schriftlichen Spuren hinterließ
- soll das Geld nach Österreich gelangt sein. Laut Schreiben des
Steuerberaters B vom 19.7.1994 seien marktkonforme Zinsen vereinbart worden und
dass die Rückzahlung entsprechend von
Liquiditätsüberschüssen zu erfolgen hätte. Über
entsprechende Sicherheiten ist in allen Vorhaltsbeantwortungen nichts enthalten.
Weder Zinsen noch Tilgungszahlungen sind im gesamten Prüfungszeitraum
erfolgt. Im Gegenteil, die entsprechenden Schulden steigen durch die
Nichtentrichtung laufend an. Diese Vorgangsweise steht im Gegensatz zu allen
diesbezüglichen wirtschaftlichen Erfahrungen. Es wird hier eine
Vorgangsweise gewählt, die im normalen Geschäftsverkehr (unter
Fremden) unüblich ist. Solch Verhalten, dass allen wirtschaftlichen
Erfahrungen widerspricht, rechtfertigt die Ansicht, dass ein
Darlehensverhältnis nach Vaduz nicht bestand, sondern dass es sich bei den
fraglichen Beträgen wohl um Eigenkapital von H handelt. Auch der VwGH
spricht sich im Erkenntnis vom 4.5.1983, 81/13/56, gegen eine solche
Vorgangsweise aus, und weist darauf hin, dass Darlehen in dieser Höhe ohne
entsprechende Beurkundung unglaubwürdig sind. Diese Vorgangsweise erscheint
umso unwahrscheinlicher, als Teile dieser Darlehen nicht zurückbezahlt
sondern mit Verbindlichkeiten anderer Firmen verrechnet werden sollen. Im
Erkenntnis vom 24.11.1987, 86/14/0098 führt der VwGH aus, dass es in der
Tat nicht nur kaufmännischer Übung, sondern schlechthin jeder
Erfahrung widerspricht, dass ein echter Gläubiger aufgelaufene Schulden in
Millionenhöhe durch Jahre ohne jede schriftliche Vereinbarung, ohne
Tilgungsplan, ohne feste Verzinsung und ohne Besicherung aushaften lässt.
Allein schon auf Grund dieser Gestaltung erweisen sich die
Geschäftsbeziehungen als zweifelhaft. Sowohl das Fehlen jeglicher
schriftlicher Unterlagen als auch die Gegenverrechnung sprechen gegen die
behaupteten Darlehensverhältnisse. Auch die Verweigerung der Angabe
näherer Auskünfte über den Darlehensgeber spricht nicht gerade
für die Glaubwürdigkeit. Im Zusammenhang mit den gewährten
Darlehen drängt sich auch die Frage der Mittelherkunft auf, wobei sich hier
zwei Möglichkeiten anbieten. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass
die Mittel aus bisher in Österreich nicht versteuerten Einnahmen stammen
und andererseits aus den Unternehmen von Herrn H in der Bundesrepublik
Deutschland stammen. Unter Berücksichtigung der geringen Umsätze in
Österreich und der wirtschaftlichen Aktivitäten in Deutschland, ist im
Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Geldmittel aus
der Bundesrepublik Deutschland stammen. Der einzige schriftliche Vertrag, der
vorliegt, betrifft den Kauf des Grundstückes in K. . Dafür wurden von
der To Frau RF 2,440.000,00 S zur Verfügung gestellt. Das Darlehen ist
zweckgebunden. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Als Verwaltungsrat ist der
Vertrag von Herrn H unterschrieben.
Tz 19 Verrechnung K, Scharten: Die Firma K bezieht
laufend Handelswaren von der Firma F-G. in L.
Beglichen werden diese Rechnungen in folgender Weise: Von
der Firma K werden Schecks mit dem Vermerk "zum Ausgleich der Rechnungen Nr.
......" ausgestellt. Eingelöst wurden diese Schecks aber nicht in
Deutschland von der Firma F-G. sondern von Herrn H bei einer Bank in
Österreich. In der Buchhaltung findet dieser Vorgang folgenden
Niederschlag:
- Bei der Firma K ist das Lieferantenkonto der deutschen
Firma ausgeglichen,
- bei der Firma V Invest Österreich findet sich der
gleiche Betrag als Darlehen an die Co. .
Mit dieser Art der Verrechnung konfrontiert wird in der
Vorhaltsbeantwortung Folgendes angeführt: "Wie Sie selbst erkennen
können waren mehrere befreundete Firmen Not leidend. Diese sollten gehalten
werden und mussten deshalb finanziell unterstützt werden. Erst Schilling in
DM und dann wieder zurück in Schilling kostet bei einer Million Schilling
zusammen bei österreichischen und deutschen Banken nicht unter
40.000,00 S, wobei Schilling-Banken im Nehmen einsame Spitze sind. Wir
zahlen das nicht, deshalb blieben die Schilling direkt in A."
Diese Vorgangsweise widerspricht allen Gepflogenheiten des
Geschäftslebens - noch dazu im internationalen Warenverkehr.
Erklärbar ist es nur durch eine dominante Stellung von Herrn H , was darauf
schließen lässt, dass hinter der Firma in Vaduz Herr H steht. Ein
unabhängiges (fremdes) Unternehmen würde wohl kaum Jahre lang auf die
Erfüllung von Lieferforderungen verzichten, ohne entsprechende
Einbringungsmaßnahmen zu setzen oder zumindest eine angemessene Verzinsung
zu verlangen. Eine schriftliche Vereinbarung über diese ungewöhnliche
Vorgangsweise liegt nicht vor. Ein weiterer Aspekt darf bei der Beurteilung
dieses Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben. Durch die dargestellte
Art der Verrechnung müsste man davon ausgehen, dass das Unternehmen F-G. in
Li. eine Forderung an die Firma in Vaduz haben sollte. Aber gerade das Gegenteil
ist der Fall. Im Jahre 1991 hat die A. Österreich folgende
Verbindlichkeiten der deutschen Firmen an die To übernommen:
|
A. R an To
|
18,682.500,00 S
|
Fo. Vermietung, D an To
|
19,733.696,00 S
|
F-G. , D an To
|
8,234.400,00 S
Laut einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Chemnitz ist
Herr H Eigentümer bzw. Geschäftsführer dieser angeführten
Unternehmen.
Tz 20 Einzahlung Bank am
2. Mai 1991
Am 2. Mai 1991 wurden auf das Konto Nr. 1223
(Kontoinhaber V Invest GmbH) bei der Bank 434.620,00 S eingezahlt. Auf dem
Beleg findet sich der handschriftliche Vermerk "von C-A, entweder Darlehen oder
Einlage, Entscheidung zum Jahresschluss." Laut Vorhaltsbeantwortung stammt
dieser Vermerk von H . Über die Herkunft der Mittel wurden keine Angaben
gemacht, lediglich dass der Betrag von der C-A zur Verfügung gestellt
wurde. Auch diese Transaktion widerspricht dem im Geschäftsleben
üblichen Vorgangsweisen. Erklärbar ist sie nur durch die enge
Verflechtung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer.
Tz 21 Schecks Firma Fr.
Am 27. November 1990 wurde ein Betrag iHv.
11.859,00 auf dem Girokonto bei der Bank2 (Kontoinhaber A. Österreich)
gutgeschrieben. Es handelt sich dabei um einen Scheck der Firma Fr. Ort. Laut
Auskunft von Frau Buchhalterin, die Buchhalterin der Firma V Invest, bezieht die
Firma Fr. Werkzeuge direkt von der Firma Fo. in Li. /D. Obwohl die Firma A.
Österreich laut Buchhaltung keinerlei Geschäftsbeziehungen zur
FirmaFr. in Ort unterhält, wurde dennoch über diesen Scheck
verfügt. 1991 wurden Schecks der Firma Fr. iHv. 74.357,00, 23.777,00 und
65.099,00 ebenso behandelt. Auch diese Vorgangsweise entspricht nicht den
üblichen Gepflogenheiten des Geschäftslebens. In der Buchhaltung
werden diese Beträge als Darlehen der To behandelt. Weitere Auskünfte
in diesem Zusammenhang wurden nicht erteilt.
Tz 22 Konto 9200 (laut Buchhaltung) "Einlage V
Vaduz"
In der Buchhaltung der A. - wie bei allen anderen
Firmen auch - findet sich das Konto Nr. 9200 "Einlage V Vaduz" oder
"Einlage To ". Auf diesen Konten werden alljene Geldbewegungen verbucht, die
nicht unmittelbar mit dem Geschäftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens in
Zusammenhang stehen. In der Vorhaltsbeantwortung wird dazu ausgeführt, dass
von der Buchhalterin diese Geldflüsse regelmäßig in Unkenntnis
des Rechtsgrundes auf das Konto Einlage gebucht wurden. Beim Jahresabschluss
wurden diese Fehlbuchungen richtig gestellt. Im Jahr 1990 wurde auf diesem
Konto auch eine Scheckbelastung iHv. 200.000,00 S verbucht. Ausgestellt
wurde dieser Scheck laut Punkt 7 der Vorhaltsbeantwortung von H . Dem
Grunde nach stellt dieser Betrag somit eine Darlehensrückzahlung dar. Dies
wird aber im Vorhalt ausdrücklich verneint. Warum? Verwendet wurde der
Betrag zur Abdeckung der Verbindlichkeit bei der Bank3 (Konto Nr. 1234,
Ankauf des Grundstückes in Obernberg durch RW ).
Tz 23 Darlehen 1991 der A.
Laut Buchhaltung wurden 1991 folgende Darlehen
gewährt:
|
Fo. Vermietung, D
|
2,800.000,00 DM
|
F-G. , D
|
1,200.000,00 DM
Darlehensverträge liegen für diese Transaktionen
nicht vor. Der Zeitpunkt der Darlehensgewährung konnte ebenfalls nicht
bekannt gegeben werden. Die Zahlung sei immer durch Bartransfer durch
Verrechnungen Aadorf erfolgt, da die Banken zu teuer seien. Auch wenn man
berücksichtigt, dass es sich um befreundete Unternehmen handelt,
widerspricht dies den üblichen Gepflogenheiten.
Tz 24 Anzahlungen 1989 und 1991
Von der Firma V Invest wurde in An. ein Wohn- und
Bürogebäude errichtet. Dabei wurden im Laufe des Jahres 1989 an
die Firma Gr. 900.000,00 und die Firma De. 157.740,00 an Anzahlungen geleistet.
1991 erfolgten an die Firma Gr. Zahlungen iHv. 1,700.000,00. Diese Beträge
wurden nicht von der V Invest bezahlt, sondern über außerbetriebliche
Bankkonten abgewickelt. Laut Vorhaltsbeantwortung würden diese Geldmittel
von der CA. stammen und seien auch von dieser geleistet worden. Unterlagen in
diesem Zusammenhang wurde keine vorgelegt. Wer auch immer bzw. welche Firma
dieses Geld zur Verfügung gestellt hat, lässt sich nicht mehr
überprüfen, da diese Beträge von Herrn H in bar übergeben
wurde (zum Ausgleich der Baurrechnungen). In welcher Eigenschaft Herr H hier
tätig wurde ist nicht nachvollziehbar, da laut vorliegender Unterlagen bei
keinen der bekannten Firmen der Gruppe als Geschäftsführer tätig
ist. Dies steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung und widerspricht den allen
Erfahrungen und Gepflogenheiten des täglichen
Geschäftslebens.
Tz 25 Anlagenzugang 1989
Im September 1989 ist im Anlagenverzeichnis der Zugang
eines Pkw Mazda enthalten. Die Finanzierung erfolgte nicht durch die V Invest,
sondern die Geldmittel würden - laut Vorhaltsbeantwortung von Frau RF
stammen. Gebucht wurde dieser Betrag als Darlehen von Frau RF .
Tz 26
Rob.
Herr H (laut mündlicher Gerichtsverhandlung vom
24.4.1991: Geschäftsführer, wohnhaft in An. Nr. 198) hat den
Arbeitnehmer AN1 beauftragt, Maschinen für die Produktion von
Industriediamantwerkzeugen anzufertigen. Obwohl Herr H laut Aktenlage weder
Gesellschafter noch Geschäftsführer der Firma Fo. Roboter GmbH war,
hat er den Arbeitsvertrag mit Herrn AN1 abgeschlossen. Mit dem Arbeitnehmer
wurde eine monatliche Entlohnung iHv. 5.000,00 DM vereinbart, wobei nur
3.000,00 DM in der Buchhaltung erfasst sind. Die restlichen
2.000,00 DM wurden jeweils bar in An. ausgehändigt. Aus dem Protokoll
über die mündliche Gerichtsverhandlung sind folgende Sachverhalte zu
entnehmen. Mitte 1989 wurde mit dem Bau eines Prototypen eines
Industrieroboters begonnen. Für die Entwicklung und den Bau dieser Maschine
war ein Zeitraum von ca. zwei Jahren vorgesehen. Die Entwicklungskosten sollten
rund 1,5 Mio. DM betragen. Nach dem Ankauf der Halle in K. (von Frau Fo. im
August 1988) wurde Herr AN1 beauftragt, kleine Schärfmaschinen
für Belgien, Jugoslawien und die BRD zu entwickeln. Bei einer Besichtigung
dieser Maschinen im Jänner 1990 stellte sich heraus, dass diese zu
etwa 85 % fertig gestellt waren. Nach der Lieferung der Stahlrahmen am
25.1.1990 war nur mehr ein Zeitaufwand von drei bis vier Wochen notwendig um die
Maschine endgültig fertig zu stellen. Sämtliche Bestandteile standen
zur Verfügung. Fertig gestellt wurden die Maschinen vom Arbeitnehmer AN2
(eingestellt im Herbst 1989). Laut Rechnung der Spedition Englmayr vom
8.8.1990 wurden 64 Stk. Schleifmaschinen gebraucht im Gesamtgewicht von
3.200 kg nach Li. befördert. Auf der dazugehörigen Rechnung
heißt es "Sondermaschinen (nicht komplett fertig)." In der Buchhaltung
wurde der Verkauf der Geräte mit 46.000,00 DM erfasst. Falls diese
Maschinen tatsächlich nur Schrott darstellen, wie in der
Vorhaltsbeantwortung angeführt, stellt sich die Frage, warum man eine
Spedition beauftragt, um diesen Schrott nach Deutschland zu transportieren und
dafür auch noch zu bezahlen.
Tz 27 Al.:
Mit Notariatsakt vom 4. Mai 1990 wurde die Al.
mit Sitz in An. gegründet. Gesellschafter sind H (Stammeinlage 490.000,00)
und RF (Stammeinlage 10.000,00). Im Fragebogen anlässlich einer
Betriebsneugründung (eingelangt beim Finanzamt D. am
19. Juni 1990) wird unter Punkt 15 angeführt, dass die A.
nicht am anderen Unternehmen beteiligt ist. Dem steht die Beantwortung des
Vorhaltes vom 12. Juli 1993 gegenüber, in der behauptet wird,
dass die A. (Österreich) die Alleingesellschafterin der To sei. In der
Buchhaltung der A. findet sich kein Hinweis auf diese Beteiligung. Darüber
hinaus stellt sich die Frage, wer vor der Gründung der A. die
Gesellschafter der To waren, da die To - laut Buchhaltung RW -
erstmals im Jahr 1988 in Erscheinung tritt. Offen bleibt hier, wann und von
wem die Gesellschaftsanteile erworben wurden. Um welchen Wert wurden die Anteile
erworben? Warum findet dies in der Buchhaltung der A. keinen Niederschlag? Aber
auch eine weitere Beteiligung der A. (Österreich) wurde in die Bücher
nicht aufgenommen. Am 11. August 1990 wurde die Firma F-G. mit Sitz in
Gra. gegründet. Alleingesellschafterin ist laut Notariatsakt die Al. mit
Sitz in An. . Das Stammkapital der F-G. beträgt - vor der
Erhöhung 1991 um 2,4 Mio. DM - 250.000,00 DM. Dieser
Betrag ist in der Bilanz zum 31.12.1990 bei der A. nicht enthalten. Gerade durch
diese Beteiligungen (100 % an der To, 100 % an der F-G. , D) kommt der
erhöhten Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zu. Eine
Überprüfung der verschiedenen Verrechnungen wäre nur möglich
gewesen, wenn entsprechende Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen vorgelegt
worden wären.
Tz 28 Vorhalt 8. Februar 1994:
Folgender Vorhalt wurde im Februar 1994 dem
Steuerberater übermittelt: Auf Grund vorliegender Unterlagen drängt
sich der Verdacht auf, dass es sich bei den Firmen Co. in Vaduz und V Schweiz in
Ch und so genannte "Sitzgesellschaften" handelt. Deshalb werden Sie ersucht,
entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass es sich um
keine Sitzgesellschaften handelt. Es wird darauf hingewiesen, dass die
jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auf Sitzgesellschaften keine Anwendung
finden. Eine Beantwortung dieses Schreibens erfolgte bis zum heutigen Tage
nicht.
Tz 29 Verstecktes Stammkapital:
Der Abgabepflichtige ist in der Wahl der Mittel, mit denen
er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht beschränkt. Er
darf bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet
werden. Es steht ihm daher auch frei, ob er seinen Betrieb mit Eigen- oder
Fremdkapital ausstatten will. Eine in die äußere Form eines Darlehens
gekleidete Forderung des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft darf daher
nur unter besonderen Umständen, die dafür sprechen, dass die
Darlehenshingabe für die Gesellschaft objektiv den wirtschaftlichen Erfolg
hat, Eigenkapital zu ersetzen, und daher eine Kapitalzuführung
(Kapitalerhöhung) das wirtschaftlich Gebotene gewesen wäre, als
verdecktes Eigenkapital angesehen werden. Ob eine Zufuhr von Eigenkapital
wirtschaftlich unbedingt geboten, also betriebsnotwendig war, wird in vielen
Entscheidungen anhand des ausgewiesenen Nennkapitals und des effektiv durch die
betriebliche Tätigkeit erforderlichen (und ganz oder teilweise durch
Gesellschafterdarlehen gedeckten) Kapitalbedarf beurteilt. Ein
Missverhältnis spricht für verstecktes Stammkapital, zumal sich um
eine betriebsnotwendige Dauerwidmung von Kapital handelt. Ist - wie beim
gegenständlichen Fall - unklar, ob die Mittelzufuhr den Charakter
eines Darlehens oder einer Eigenkapitalzufuhr hat, weil die Zufuhr der Mittel
wenn auch unter der Bezeichnung Darlehen, doch unter Bedingungen erfolgt, die
eine klare Einordnung nicht zulassen und Zweifel erwecken, ob es sich um eine
echte Darlehensgewährung handelt, hat die Beurteilung nach der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. Nach § 21 Abs. 1
BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend. Die Frage der subjektiven
Körperschaftsteuerpflicht ist vom Prinzip der Maßgeblichkeit der
Rechtsform beherrscht. Dieses Prinzip geht aber nicht soweit, dass in allen
Fällen von Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
die steuerliche Beurteilung an die äußere Einkleidung des
Sachverhaltes oder gar an die von den Parteien gewählte Bezeichnung
gebunden wäre. Die Sphäre der Gesellschaft ist von der Sphäre der
Gesellschafter streng getrennt. Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist
aber die Kapitalausstattung ein integrierter Bestandteil der Rechtsform. Zu den
wesentlichen Regelungsbereichen im Recht der Kapitalgesellschaften zählen
die Normen über die Mindestkapitalausstattung und die Kapitalerhaltung.
Gem. § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend. Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter
gelten bei der Erhebung der Abgaben, soweit in der Abgabenvorschrift nichts
anderes bestimmt ist, die in § 24 BAO aufgestellten Regeln. Im
gegenständlichen Fall ist strittig, ob die zu den Bilanzstichtagen
ausgewiesenen "Verbindlichkeiten V Est" (Beteiligungen Prüfungszeitraum
99 %) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als verstecktes Stammkapital zu
beurteilen sind. In der Vorhaltsbeantwortung wird davon ausgegangen, dass den
Bilanzansatz "Verbindlichkeiten V Est" ein Darlehensvertrag zu Grunde liegt. Ein
solcher Darlehensvertrag entsteht gem. § 983 ABGB dadurch, dass
jemanden eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen übergeben wird, nach
einer gewissen Zeit ebenso so viel von derselben Gattung und Güter
zurück zu geben. Zunächst ist anzumerken, dass sich aus der
Buchhaltung ergibt, dass überhaupt nicht von einem einzelnen Darlehen die
Rede sein kann, sondern offensichtlich von einer Vielzahl solcher "Darlehen", da
von Herrn H zahlreiche "Einlagen" und "Entnahmen" in laufender Rechnung
getätigt wurden. Hier von "Darlehen" im Sinne der obigen Begriffsbestimmung
zu sprechen, ist daher überhaupt verfehlt. Davon abgesehen ist wesentliche
Voraussetzung eines Darlehensvertrages die Vereinbarung einer
Rückzahlungsverpflichtung. Angaben diesbezüglich wurden bisher keine
gemacht. Angaben darüber, wann diese "Darlehensverträge" abgeschlossen
wurden, konnten bisher nicht gemacht werden. Ziffernmäßig erfasst
wurden diese "Verbindlichkeiten" häufig erst zum Bilanzstichtag (nach
Umbuchung der einzelnen Verrechnungskonten). Auch die Verbuchung (Konten der
Klasse 9 statt 3) lässt darauf schließen, dass die
gegenständlichen Beträge nicht als Verbindlichkeit sondern als Teil
des Kapitals betrachtet wurden. Daneben ist nach Lehre und Rechtsprechung
für die Beurteilung von Gesellschafterdarlehen auch das Verhältnis
zwischen Eigen- und Fremdkapital maßgebend.
|
|
1990
|
1991
|
Stammkapital
|
500.000,00
|
500.000,00
|
Ausstehende Einlage
|
250.000,00
|
250.000,00
|
Fremdkapital
|
7,794.300,00
|
15,223.887,00
Dieses auffallende Missverhältnis zwischen Eigen- und
Fremdkapital zeigt, dass die Gesellschaft offensichtlich von Anfang an
unterkapitalisiert war. Der Verlust des ersten Geschäftsjahres z.B. ist
doppelt so hoch wie das Stammkapital. Es folgen Beispiele für die
Rechtsprechung.
|
V Invest
|
1989
|
1990
|
1991
|
Bilanzsumme
|
7,732.000,00
|
15,517.000,00
|
27,499.000,00
|
Kapital
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
in %
|
6,5
|
3,2
|
1,8
Tz 31 - Personalverpflegung 1989 -
unstrittig
Tz 32 Zusätzliche Vorsteuern 1989 -
unstrittig
Tz 33 Für die Mietaufwendungen im Zusammenhang
mit dem Gasthaus in O. ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig (siehe dazu
Prüfungsfeststellungen RF ). Vorsteuerkürzung 1989: 25.000,00;
1990: 10.000,00.
Tz 34 Vorsteuerkürzung - nicht
strittig
Tz 39 Im Zuge des Erwerbes der
Geschäftsausstattung von RW wurde auch eine
Getränkeabnahmeverpflichtung an die Brau AG mitübernommen. In der
Buchhaltung wurde dieses Lieferübereinkommen bisher nicht erfasst (es folgt
eine Darstellung der Gewinnauswirkung).
Tz 40 Folgende Aufwendungen die das Unternehmen RW
betreffen, wurden bei der V Invest GmbH als Betriebsausgaben geltend
gemacht:
|
1989
|
|
brutto
|
Vorsteuer
|
ER 4
|
B
|
2.332,00
|
212,00
|
ER 30
|
Grad.
|
2.574,00
|
234,00
|
ER 31
|
Grad.
|
3.564,00
|
324,00
|
ER 39
|
SKG
|
9.462,00
|
1.892,40
|
ER 40
|
SKG
|
6.384,00
|
1.064,00
|
ER 191
|
Wi
|
8.236,80
|
1.372,80
|
Summe
|
|
32.552,80
|
5.099,20
|
Vorsteuer
|
|
-5.099,20
|
|
Netto
|
|
27.453,60
|
Dieser Betrag stellt nachträgliche Anschaffungskosten
dar (es folgt eine Darstellung der gewinnmäßigen
Auswirkung).
Tz 41 Das an die A. verrechnete Pauschalhonorar ist
bereits 1990 als Ertrag zu berücksichtigen (siehe Punkt 2 der
Prüfungsfeststellungen zu St.Nr. 123/4567). Aktive Rechnungsabgrenzung
zum 31.12.1990: 62.400,00.
Tz 42
Im April 1990 wurden Warenvorräte im Wert von
70.000,00 an die Firma We. verkauft. Dies wurde bisher nicht in der Buchhaltung
berücksichtigt (Darstellung der Auswirkung auf die Bilanz).
Tz 43 Die Zurverfügungstellung von
Geldbeträgen an die CoDi stellt laut Punkt 4 der
Prüfungsfeststellungen zu St.Nr. 234/5678 lediglich eine Art der
Verrechnung dar. Sämtliche Beträge wurden der V Est zugerechnet
(Darstellung der Gewinnauswirkung).
Tz 44 Die Kosten für die Firmengründung
wurden bereits 1988 als Aufwand berücksichtigt und können daher 1989
nicht noch einmal als Betriebsausgabe anerkannt werden (Darstellung der
Gewinnauswirkung).
Tz 45: Für Gebäude, die nicht unmittelbar
Betriebszwecken dienen, steht gem. § 10 Abs. 3 EStG ein
Investitionsfreibetrag nur dann zu, wenn der ausschließliche
Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist.
Das Gebäude muss jene Tätigkeiten ermöglichen, die der Betrieb
nach seinem Hauptzweck zur Erzielung von Betriebseinnahmen entfaltet.
Maßgeblich für die Frage, ob der ausschließliche
Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung ist, sind sowohl die
Vertragsgrundlage des Unternehmens (Gesellschaftsvertrag, Satzung usw.) als auch
die tatsächliche Geschäftsführung. Unter Berücksichtigung
dieser Bestimmung kann für das Gebäude in K. geltend gemachter
Investitionsfreibetrag nicht anerkannt werden (Darstellung der Auswirkung).
Tz 46
Laut Feststellungen der Betriebsprüfung stellen
25 % des Darlehens V Est. verstecktes Stammkapital dar. Folgende
Berichtigungen geben sich dadurch.
|
Verbindlichkeit V Est
|
STB
|
BP
|
STBA
|
1.1989
|
0
|
0
|
0
|
Änderung bisher
|
4,344.232,36
|
4,344.232,36
|
|
Verrechnung Roboter
|
|
-940.237,69
|
|
Verdecktes Stammkapital
|
|
-1,086.000,00
|
|
31.12.1989
|
4,344.232,36
|
2,317.994,67
|
2,026.237,69
|
1.1.1990
|
4,344.232,36
|
2,317.994,67
|
|
Änderung bisher
|
8,275.314,01
|
8,275.314,01
|
|
Verrechnung Roboter
|
|
-793.231,48
|
|
verstecktes Stammkapital
|
|
-2,069.000,00
|
|
31.12.1990
|
12,619.546,37
|
7,731.077,20
|
4,888.469,17
Tz 47 Darstellung verstecktes Stammkapital (es folgt
die ziffernmäßige Auswirkung)
Tz 48 Passivierung der Umsatzsteuer (es folgt die
Darstellung der ziffernmäßigen Auswirkung)
Tz 49 Passivierung Kest-Forderung (Darstellung der
ziffernmäßigen Auswirkung)
Tz 50 Da die Kest von den versteckten
Gewinnausschüttungen durch den Gesellschafter getragen wird, ist eine
entsprechende Forderung zu aktivieren (Darstellung der ziffernmäßigen
Auswirkung)
Tz 62 Durch die Qualifizierung als Stammkapital
stellen folgende Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Verdeckte
Gewinnausschüttung H 1989: 55.000,00, 1990: 170.000,00
Tz 63 Die Miete im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe in
O. hält einem Fremdvergleich nicht stand (siehe Punkt 1 der
Prüfungsfeststellungen zu St.Nr. 345/6789). Folgende Berichtigungen
sind erforderlich:
|
Miete RF
|
1989
|
1990
|
Bisher (netto)
|
250.000,00
|
100.000,00
|
Laut BP (netto)
|
80.000,00
|
32.000,00
|
Aufwand
|
170.000,00
|
68.000,00
|
Vorsteuer
|
17.000,00
|
6.800,00
|
Versteckte Gewinnausschüttung RF
|
187.000,00
|
74.800,00
Tz 64 Die Schenkungssteuer für den Vertrag vom
16. März 1989 (RW ) betrifft Frau RF und kann daher nicht als
Betriebsausgabe anerkannt werden. Verdeckte Gewinnausschüttung RF 1989:
30.590,00
Tz 65
Eine Strafe der Bezirkshauptmannschaft D. für die
Beschäftigung von jugoslawischen Staatsangehörigen ohne
Beschäftigungsbewilligung ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Gewinnerhöhung 1989: 11.000,00
Tz 66
Die Versicherung bei der X betrifft das Gebäude O. .
Die bezahlte Prämie für das zweite Halbjahr 1990 kann somit bei
der V Invest nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Verdeckte Gewinnausschüttung RF 1990:
5.796,00
Tz 67 Darstellung der versteckten
Gewinnausschüttungen
|
|
1989
|
1990
|
H
|
|
|
Zinsen
|
55.000,00
|
170.000,00
|
RF
|
|
|
Miete
|
187.000,00
|
74.800,00
|
Schenkungssteuer
|
30.590,00
|
|
Versicherung
|
|
5.796,00
|
Summe
|
217.590,00
|
80.596,00
|
Gesamt
|
272.590,00
|
250.596,00
In der Folge wurden am 21.8.1998 die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer- Körperschaftsteuerbescheide
für 1989 und 1990 erlassen. Der Haftungs- und Abgabenbescheid
Kapitalertragsteuer für den Prüfungszeitraum 1989 bis 1990 wurde
am 15. Dezember 1998 erlassen.
In der Folge wurde am 9.9.1998 gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 1989 und 1990 berufen. Es wurde
ausgeführt
Ad 1) Laut Tz 33 des BP-Berichts wurde ein
Vorsteuerabzug aus den Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Miete des
Gasthauses in O. (St.Nr. 111/222, RF ) nicht anerkannt. Dagegen richtet
sich diese Berufung, weil, wie in der Berufung zu St.Nr. 111/222
ausgeführt - M.E. beim Leistenden Liebhaberei nicht vorliegt. Weiters
steht der Vorsteuerabzug aus diesen Mietaufwendungen dem Leistungsempfänger
alleine auf Grund der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen zu, weil es
für den Leistungsempfänger unmöglich zu erkennen ist, ob dem
Leistenden im Nachhinein die Unternehmereigenschaft aberkannt wird, insbesondere
dann, wenn der Leistenden für Leistungen ein Entgelt verlangt, welches
offensichtlich für Investitionen des Leistenden kostendeckend ist.
Hätte der Leistungsempfänger selber investiert, so wären diese
Kosten (Abschreibung Zinsen) anstelle der Miete in einer ähnlichen
Höhe angefallen und hätte daher der Leistungsempfänger nie eine
Liebhaberei beim Leistenden vermuten können. Es wird daher beantragt die
Vorsteuern anzuerkennen.
Ad 2) Laut Tz 63 des BP-Berichtes würden
Großteile der bezahlten Mieten verdeckte Gewinnausschüttungen
darstellen und zwar an Frau RF (für Gebäude und
Einrichtung).
|
Jahr
|
netto
|
Vorsteuer
|
brutto
|
1989
|
170.000,00
|
17.000,00
|
187.000,00
|
1990
|
68.000,00
|
6.800,00
|
74.800,00
Von Seiten des Finanzamtes werde dies damit
begründet, dass nach Betriebsschließung im Herbst 1992 das
gesamte Lokal um 19.000,00 S im Monat vermietet worden sei.
Grundsätzlich dürfe dazu festgehalten werden, dass Leistung und
Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen würden, da die
Mieten entsprechend den damals gültigen Zinssatz von 8 bzw. 9 %
kalkuliert worden seien. Es könne aber nicht das Finanzamt von der vom
Gesetzgeber normierten grundsätzlichen Überlassung der privat
autonomen Verantwortung der Vertragspartner bei der Festlegung der
Leistungs-Gegenleistungs-Relation abgehen. Die Berechnung der Mieten würde
im gegenständlichen Fall fremdüblichen Bedingungen entsprechen,
basierend auf einer Investitionsrechnung, wobei noch zu berücksichtigen
sei, dass vom Mieter keinerlei Ablösen verlangt worden seien. Die
Berechnung der Mieten könne vom Finanzamt nicht als unüblich
bezeichnet werden. Dass sich diese Investitionen für die Eigentümer
nachträglich als Fehlinvestition herausgestellt hätten, ändere
nichts an der grundsätzlichen Richtigkeit der kalkulierten Mieten um an der
vom Leistungsempfänger als angemessenes Entgelt empfundenen Höhe. Im
Übrigen dürfe noch auf folgende Fassette hingewiesen werden:
Einerseits werde beim Vermieter (St.Nr. 111/222 ) Liebhaberei unterstellt,
weil der vom Finanzamt herabgesetzten Miete kein Gewinn erzielt werden
könne, andererseits werde beim Mieter bei der richtigen Miete eine
verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Dies erinnere an eine
Doppelmühle beim bekannten Spiel Mühle, denn egal wie die Miete
kalkuliert werden, irgendein ein Haar in der Suppe findet das Finanzamt
trotzdem. Es werde daher beantragt, die Mietaufwendungen lt. Bilanzen als
Betriebsausgaben und nicht als verdeckte Ausschüttung anzuerkennen. Weiters
werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 9. September 1998 wurde weiters
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer 1989 bis 1990
berufen und darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid fälschlicherweise an
die Firma V Invest GmbH zugestellt worden sei. Der Bescheid wurde sodann neu
ausgefertigt und richtig zugestellt.
Sodann wurde mit Schreiben vom 28.12.1998 nochmals Berufung
erhoben und im Wesentlichen ausgeführt: Begründend werde auf das zum
Punkt Tz 63 des BP-Berichtes im Zuge der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid Ausgeführte verwiesen. Es werde daher
beantragt die Mietaufwendungen lt. Bilanzen als Betriebsausgabe und nicht als
verdeckte Ausschüttung anzuerkennen. Es werde daher hinsichtlich eines
Betrages an Kapitalertragsteuer von 65.450,00 S resultierend aus dieser
Gewinnausschüttung berufen.
In der Folge langte am 23. Februar 1999 eine
Stellungnahme des Prüfers zur Berufung ein und führte dieser
aus:
Vorsteuerabzug: Gem. § 12 Abs. 2 Z 2
lit. a UStG 1972 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht
für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs. 1
Z 1 bis 5 des EStG 1988 oder des § 8 Abs. 2 und
§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988 sind. Dadurch werde
zum Ausdruck gebracht, dass für den Bereich der Umsatzsteuer im Falle einer
verdeckten Ausschüttung nicht abzugsfähige Aufwendungen anzunehmen
seien. Der Ausschluss des Vorsteuerabzuges setze eine Leistung des
Gesellschafters an die Gesellschaft voraus, für die von der Gesellschaft
ein überhöhtes Entgelt bezahlt werde. Durch das Wort überwiegend
werde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es für die Beurteilung der
Frage, ob eine einheitliche Lieferung oder sonstige Leistung nach § 12
Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972 als für das Unternehmen
ausgeführt gelte, auf das Überwiegen des Erwerbszweckes ankomme. Sei
das Entgelt für eine Leistung eines Unternehmers überwiegend keine
abzugsfähige Ausgabe (Aufwendung) so gelte die gesamte einheitlich zu
beurteilende Lieferung oder sonstige Leistung als nicht für das Unternehmen
ausgeführt. Da im gegenständlichen Fall der überwiegende Teil der
Miete als verdeckte Ausschüttung qualifiziert worden sei, wäre der
Vorsteuerabzug in voller Höhe nicht gerechtfertigt. Bisher sei jedoch nur
vom übersteigenden Betrag eine Vorsteuerkürzung vorgenommen
worden.
Miete: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte
Ausschüttung vorliege oder nicht, komme der Methode des Fremdvergleiches
eine große Bedeutung zu. Dabei werde untersucht, ob die Körperschaft
bei gegebenen Verhältnissen auch einem fremden Dritten, der nicht
Anteilsinhaber sei, einen solchen Vorteil einräumen würde. Nach der
Rechtsprechung konzentriere sich das Problem auf die Frage, ob zwischen
Gesellschafter und Gesellschafter ein angemessener wirtschaftlicher
Leistungsaustausch stattfinden würde, ob der Leistungsaustausch in diesem
Form zu diesen Bedingungen oder unter denselben wirtschaftlichen Voraussetzungen
auch zwischen einander fremd gegenüber stehen, gegenüber stehenden
Personen stattgefunden hat. Diese Frage stehe vor dem Hintergrund der Tatsache,
dass im Wirtschaftsleben bei denen, die sich daran beteiligen, ein
Interessensgegensatz herrsche und dass niemand dem anderen etwas schenke.
Vielmehr würden Wirtschaftstreibende auf den möglichst günstigen
Erfolg Bedacht zu nehmen pflegen und Leistung und Gegenleistung sorgfältig
abzuwägen. Es werde also ein objektiver - vom Verhältnis
Gesellschafter bereinigter - Maßstab gesucht, an dem die nicht als
Gewinn erscheinde Zuwendung bzw. deren Angemessenheit beurteilt werde. Nach der
Rechtsprechung setze die Prüfung der Angemessenheit eines
Leistungsaustausches zwischen Gesellschaft und Gesellschafter eindeutige und
klare im Voraus getroffene Vereinbarungen voraus, da sonst willkürliche
Gewinnverlagerungen ermöglicht würden. In mehreren Erkenntnissen habe
der VwGH die Auffassung vertreten, dass Vereinbarungen zwischen der
Körperschaft und dem Anteilsinhaber jenen Anforderungen entsprechen
müssten, wie sie für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen gefordert würden. Die steuerliche
Anerkennung werde davon abhängig gemacht, dass die Vereinbarungen nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen würden
2. eindeutigen und klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hätten und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären. Nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen: Am Bestandsverhältnis an sich wird nicht gezweifelt.
Eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt: Obwohl die
Schriftform bei Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht
ausdrücklich verlangt werden kann, wird sie doch den Nachweis einer
vertraglichen Vereinbarung erleichtern. So misst etwa Abschnitt 20 der
ESt-Richtlinien der Schriftform von Verträgen zwischen Ehegattin immanente
Beweisfunktion bei. Weder für die Vermietung von Frau RF (Gesellschafterin)
noch für die Vermietung von der V Invest wurde ein schriftlicher
Mietvertrag vorgelegt.
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-L/02
- Stammnummer
- 22731
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF